TTT #26: Steuerfreiheit für betriebliche Fahrräder

TTT #26: Steuerfreiheit für betriebliche Fahrräder

TTT #26: Steuerfreiheit für betriebliche Fahrräder

Die erste gute Nachricht lautet: Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber ein betriebliches Fahrrad überlässt, dann müssen Sie künftig dafür nichts versteuern. Und die zweite? Lesen Sie selbst.

Freie Fahrt für freie Bürger! Na ja, kostenfreier wollen wir mal sagen.

Was man von der ganzen Sache grundsätzlich hält, das sei einmal dahingestellt, aber wer die Sache nutzen möchte, wird Folgendes hilfreich finden: Das Finanzamt knöpft Ihnen nichts von Ihrem sauer verdienten Geld ab, wenn Sie – als Unternehmer selbst, als Arbeitnehmer im Zusammenwirken mit Ihrem Arbeitgeber – künftig per Fahrrad/E-Bike oder mit einem E-Auto mobil unterwegs sein wollen.

Aber Achtung: Das Ganze gilt nur, wenn das Rad/Auto frühestens am 01.01.2019 und spätestens am 31.12.2021 angeschafft wird. „Angeschafft“ – nicht „bestellt“. Das Fahrzeug darf also frühestens am 01.01.2019 ausgeliefert werden!

Die erste gute Nachricht lautet: Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber ein betriebliches Fahrrad überlässt, dann müssen Sie künftig dafür nichts versteuern. Ihr Arbeitgeber zieht Ihnen also für die private Nutzung des Rads nichts auf der Lohnabrechnung ab. Voraussetzung ist aber, dass das Rad zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird, also sozusagen on top Ihres regulären Gehalts. Diese Steuerfreiheit gilt für normale Fahrräder und für E-Bikes, solange diese nicht schneller als 25 km/h fahren. Im Ergebnis gilt dasselbe auch für Selbständige. Auch hier gibt es künftig keine Versteuerung der privaten Nutzung mehr.

Die zweite gute Nachricht: Für E-Bikes, die schneller als 25 km/h fahren, und für E-Autos wird künftig nur noch eine Privatnutzung in Höhe von 50% der allseits bekannten 1-Prozent-Regelung versteuert. Das gilt auch für Hybridfahrzeuge!

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