TTT #14: Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

TTT #14: Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

TTT #14: Änderungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Die Regeln bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ändern sich ab 2020. Und eines vorweg: Besser und einfacher wird es für Unternehmer nicht.

Machen Sie Geschäfte mit dem EU-Ausland? Wenn ja, dann bitte einmal aufpassen:

Durch das Recht der EU gezwungen, muss Deutschland Änderungen im Umsatzsteuergesetz vornehmen, die 1. Januar 2020 in Kraft treten sollen. Ganz frisch gibt es hierzu einen Gesetzesentwurf. Sie können ziemlich sicher davon ausgehen, dass es genauso kommt, wie es da steht, denn Deutschland hat im Prinzip „nur“ die zwingenden Regelungen der EU umgesetzt.

Insgesamt gibt es diverse Änderungen. Für die Praxis sind aber zwei von enormer praktischer Bedeutung. Es geht um innergemeinschaftliche Lieferungen – hier kommen gleich zwei wesentliche Neuerungen auf Unternehmer zu: Zum einen wird bestimmt, dass die Vorlage der ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer („USt-IdNr.“) des Abnehmers eine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung wird. Damit wird die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf den Kopf gestellt, wonach bisher diese USt-IdNr. ein rein formelles Kriterium war. Zum anderen wird die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung („ZM“) ebenso materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Ohne fristgerechte ZM künftig also keine Steuerfreiheit mehr!

Wir halten Sie auf dem Laufenden, wie es in dieser Gesetzgebungssache weitergeht. Und wenn Sie bis dahin Fragen haben – Sie wissen ja, wie Sie uns erreichen.


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