TTT #24: Bruchteilsgemeinschaft und Umsatzsteuer

TTT #24: Bruchteilsgemeinschaft und Umsatzsteuer

TTT #24: Bruchteilsgemeinschaft und Umsatzsteuer

Bruchteilsgemeinschaft und Umsatzsteuer: Wetten, die meisten, die dieses Problem hier betrifft, wissen es gar nicht und werden diesen Beitrag nie lesen? Sollten Sie aber!

Abgesehen von Juristen – wer um Himmels willen hat denn schon einmal was von einer „Bruchteilsgemeinschaft“ gehört? Kommt aber in der Wirklichkeit ständig vor und betrifft regelmäßig Grundstücksgemeinschaften bei Immobilien. Mehreren Personen kann ein Gebäude gehören, z.B. in der Rechtsform der sogenannten Gesellschaft Bürgerlichen Rechts („GbR“). In vielen Fällen gehört aber mehreren Personen ein Gebäude in Bruchteilsgemeinschaft; eine GbR gibt es gerade nicht. Bei Erbengemeinschaften ist dies beispielsweise immer so. Aber auch, und gerade bei Ehegatten, die zusammen eine Immobilie anschaffen. Gründen die Ehegatten nicht vorher eine GbR, die dann das Gebäude baut oder erwirbt, dann haben wir wieder eine Bruchteilsgemeinschaft.

 

Schluss mit einer Umsatzsteuererklärung für die Gemeinschaft

Interessant wird die Sache jetzt, wenn die Bruchteilsgemeinschaft etwas mit der Umsatzsteuer zu tun hat. Zum Beispiel weil es sich bei der Immobilie um eine Ferienwohnung handelt, die umsatzsteuerpflichtig vermietet wird, oder um Büroraum oder einen kleinen Laden oder was auch immer. Denn bislang war es so, dass aus Sicht des Finanzamts die Bruchteilsgemeinschaft der Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes war. Es wurde also eine Umsatzsteuererklärung für die Bruchteilsgemeinschaft abgegeben. Diese hatte auch den sogenannten Vorsteuerabzug. Dies alles sieht der Bundesfinanzhof nun ganz anders. Bruchteilsgemeinschaften, so meint unser höchstes Steuergericht, können keine umsatzsteuerlichen Unternehmer sein. Also Schluss mit einer Umsatzsteuererklärung für die Gemeinschaft. Und auch den Vorsteuerabzug kann jetzt nur noch jeder Gemeinschafter für sich haben.

Jetzt müssen wir abwarten, was der Bundesfinanzminister aus diesem Urteil macht. Erstmal bleibt alles beim Alten. Das Urteil des Bundesfinanzhofs sollte man aber kennen und künftig schon mit berücksichtigen, wenn man mit Sicherheit keine Nachteile haben will. Würden wir jedenfalls so machen.


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