TTT #9: Jetzt heißt es: Aufmerksam sein …

TTT #9: Jetzt heißt es: Aufmerksam sein …

TTT #9: Jetzt heißt es: Aufmerksam sein …

… denn wir sprechen kurz über Aufmerksamkeiten im steuerlichen Sinn. Und Achtung! Aufmerksamkeiten haben nichts mit Geschenken zu tun. Und mit denen haben wir uns ja schon beschäftigt.

Im Gesetz steht: Sie können Geschenke an Personen, die nicht Ihre Arbeitnehmer sind, nur dann von der Steuer absetzen, wenn das Geschenk nicht teurer als 35,00 Euro war. Das ist die Sache mit den Geschenken.

Im Amtsdeutsch heißt es dann: „Als Aufmerksamkeiten gelten Sachleistungen, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung führen. Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60,00 Euro, die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewandt werden.“ Aufmerksamkeiten muss der, der sie bekommt, nicht versteuern! Und jetzt Aufgepasst: „Aufmerksamkeiten“ können Sie auch einem Geschäftsfreund zukommen lassen. Aber, wie gesagt:

  • maximaler Wert 60,00 Euro
  • nur bei einem besonderen persönlichen Ereignis

Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, dann haben Sie vollen Betriebsausgabenabzug und Ihr Geschäftspartner muss nichts versteuern. Keine schlechte Sache eigentlich.


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