TTT #33: Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück

TTT #33: Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück

TTT #33: Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück

Jetzt ist es amtlich: Unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk sind kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne, findet der Bundesfinanzhof.

Unbelegte Brötchen? Heißgetränke? Der Bundesfinanzhof? Soll das ein Witz sein? Weit gefehlt! Grundsätzlich gelten vom Arbeitgeber bezahlte Mahlzeiten als einkommensteuerpflichtige Zuwendungen. Mit anderen Worten: Dafür dass ein Arbeitnehmer einen hinreichend gefüllten Magen hat, ist allein er verantwortlich. Kümmert sich der Arbeitgeber darum und bietet seinen Mitarbeitern Mahlzeiten an, ist das Arbeitslohn. Und Arbeitslohn ist steuerpflichtig. Und die Steuer darauf zahlt natürlich der Arbeitnehmer. Aber der hätte dann immerhin einen vollen Magen. Whatever.

 

Steuerpflichtiges Frühstück = Brötchen mit Belag

Eine Firma nun stellte für ihre Mitarbeiter in der Kantine ein Buffet mit Brötchen bereit. Dort gab es lecker Laugen-, Käse- und Roggenbrötchen, aber auch die süßen Sachen wie Rosinen- und Schokobrötchen und Stuten. Außerdem konnten sich die Mitarbeiter kostenlos an Kaffee und Tee bedienen. Das Finanzamt sah dieses Angebot als Frühstück an, also als Mahlzeit und wollte darauf Steuern erheben. Der Bundesfinanzhof sah dies anders. Denn unbelegte Brötchen seien ein Frühstück. Für den Bundesfinanzhof (oder besser wohl die Richter desselben) sieht ein anständiges Frühstück so aus, dass auf das Brötchen auch was drauf kommt. Irgendein Belag als. Butter, Konfitüre, Käse oder Aufschnitt. Wohlgemerkt „oder“. Butter allein schiene also auch schon auszureichen. Aber das nur am Rande. Und wenn zu einem trockenen Brötchen noch ein Belag dazukommen muss, damit es sich um ein steuerpflichtiges Frühstück handelt, dann ist das trockene Brötchen als solche nur eine sog. Aufmerksamkeit. Und die ist steuerfrei. Also der Arbeitgeber kann Aufmerksamkeiten steuerfrei seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellen. Darunter fallen dann nicht nur die trockenen Brötchen, sondern auch Kaffee und Tee.

Ob dann ein trockenes Brötchen für einen Mitarbeiter, der gerade eine Diät macht, auch keine Mahlzeit ist oder ob umgekehrt der Belag mit Butter, wenn man sie gaaanz dünn aufstreicht, nicht dazu führt, dass aus der Aufmerksamkeit ein ordentliches Frühstück wird, das alles sind Fragen, die der Bundesfinanzhof bestimmt irgendwann noch entscheiden wird. Wäre ja sonst schade drum. Mein REB.

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