Wer in einer Rechnung zu viel oder zu Unrecht Umsatzsteuer ausweist, schuldet diesen Betrag — auch ohne zugrundeliegenden Umsatz. Wir zeigen die typischen Fallgruppen und das Berichtigungsverfahren.
Was unterscheidet § 14c Abs. 1 von § 14c Abs. 2 UStG?
§ 14c UStG sanktioniert zwei klar unterschiedliche Sachverhalte. Bei beiden hängt die Steuerschuld nicht vom tatsächlich erbrachten Umsatz ab, sondern allein vom Inhalt der Rechnung — und beide entstehen im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG.
Unrichtiger Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG): Der leistende Unternehmer ist persönlich zum gesonderten Umsatzsteuerausweis berechtigt, hat aber für eine konkrete Leistung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, als er nach dem Gesetz schuldet. Er schuldet den Mehrbetrag. Erfasst werden nach Abschn. 14c.1 Abs. 1 Satz 5 UStAE:
steuerpflichtige Leistungen mit zu hohem Steuerausweis,
steuerfreie Leistungen einschließlich der Umsätze von Kleinunternehmern nach § 19 UStG,
nicht steuerbare Leistungen wie unentgeltliche Leistungen, Auslandsumsätze und Geschäftsveräußerungen im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG,
nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen, bei denen die Steuer wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist nach § 47 AO erloschen ist.
Unberechtigter Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG): Wer Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag. Die Vorschrift begründet eine Gefährdungshaftung für das unberechtigte Inverkehrbringen von Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Erfasst werden nach Abschn. 14c.2 Abs. 2 UStAE:
ein Unternehmer rechnet über eine tatsächlich nicht erbrachte Leistung ab (Schein- oder Gefälligkeitsrechnung),
ein Unternehmer führt in der Rechnung eine andere als die tatsächlich gelieferte Sache oder erbrachte Leistung an (unrichtige Leistungsbezeichnung),
ein Unternehmer rechnet über eine Leistung ab, die er nicht im Rahmen seines Unternehmens ausführt,
ein Nichtunternehmer (etwa eine Privatperson) weist in einem Dokument einen Steuerbetrag gesondert aus.
Der Schuldner ist beim unrichtigen Steuerausweis stets der leistende Unternehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG); beim unberechtigten Steuerausweis der Aussteller der Rechnung (§ 13a Abs. 1 Nr. 4 UStG). Bei Gutschriften kehrt sich die Lage beim unberechtigten Steuerausweis um — die Gefährdungshaftung trifft den Empfänger der Gutschrift, also den Leistungsausführenden.
Wie entsteht die Steuer beim unrichtigen Steuerausweis?
Beim unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet der leistende Unternehmer den Mehrbetrag — also die Differenz zwischen der ausgewiesenen Steuer und der gesetzlich tatsächlich geschuldeten Steuer.
Praxisbeispiel mit konkreten Zahlen: Eine Gemüsehändlerin liefert Speisekartoffeln an ein Hotel und weist in ihrer Rechnung 250,00 € Entgelt zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (47,50 €) aus, Gesamtbetrag 297,50 €. Die Lieferung von Kartoffeln unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Sie schuldet aufgrund der tatsächlichen Leistung also nur 297,50 € × 7/107 = 19,46 €. Die Differenz von 28,04 € schuldet sie zusätzlich nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. Das Hotel kann nur die gesetzlich geschuldete Steuer von 19,46 € als Vorsteuer abziehen — den nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldeten Mehrbetrag nicht (Abschn. 15.2 Abs. 1 Satz 2 UStAE).
Die Vorschrift greift weit über klassische „Steuersatz-Verwechslungen“ hinaus. Auch wer für eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung Umsatzsteuer in Rechnung stellt oder für einen nicht steuerbaren Drittlandsumsatz, schuldet die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Der Kleinunternehmer, der trotz § 19 UStG mit Steuerausweis fakturiert, fällt nach aktueller Rechtslage ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 14c Abs. 1 UStG.
Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Ausgabe der unrichtigen Rechnung (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG) — unabhängig davon, ob der Empfänger zahlt oder die Vorsteuer geltend macht.
Wann liegt die Endrechnungs-Falle nach § 14c Abs. 1 UStG vor?
Die in der Praxis häufigste § 14c-Falle entsteht im Bauwesen und Anlagenbau, wenn nach Anzahlungsrechnungen eine Endrechnung erteilt wird. Werden in der Endrechnung die vorab vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge nicht abgesetzt, schuldet der Unternehmer die in der Endrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer vollständig — die bereits in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Steuer wird zusätzlich nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG, Abschn. 14.8 Abs. 10 UStAE).
Praxisbeispiel mit konkreten Zahlen: Ein Bauunternehmen errichtet für eine vermögende Privatperson ein Wohn- und Geschäftsgebäude für 1 Mio. € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = 190.000 €. Während der Bauphase werden drei Abschlagsrechnungen erteilt und beglichen: 200.000 € + 38.000 € USt, 250.000 € + 47.500 € USt und 300.000 € + 57.000 € USt. Nach Abnahme erteilt das Bauunternehmen eine Endrechnung über 1 Mio. € zuzüglich 190.000 € Umsatzsteuer und zieht lediglich die Brutto-Abschlagszahlungen von zusammen 1.042.500 € als Zahlbetrag ab — ohne die in den Abschlagsrechnungen bereits ausgewiesene Umsatzsteuer von 142.500 € gesondert abzusetzen.
Folge: Die in den Abschlagsrechnungen bereits ausgewiesene Umsatzsteuer von 142.500 € schuldet das Bauunternehmen ein zweites Mal — nach § 14c Abs. 1 UStG, mit Entstehung im Voranmeldungszeitraum der Endrechnung. Korrespondierend kann die Auftraggeberin die in der Endrechnung doppelt ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe der § 14c-Schuld nicht als Vorsteuer abziehen.
Der Unternehmer kann die unzutreffende Abrechnung nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG berichtigen, indem er eine § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG entsprechende Endrechnung erteilt; nach § 17 Abs. 1 UStG analog entfällt die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Umsatzsteuer dann wieder (Abschn. 14.8 Abs. 10 UStAE). Solange die Berichtigung aussteht, kann der Empfänger nur den Vorsteuerbetrag abziehen, der auf das restliche Entgelt entfällt.
Alternativ darf der Unternehmer im Anschluss an Anzahlungsrechnungen über das restliche Entgelt mit der darauf entfallenden Umsatzsteuer in einer sogenannten Restrechnung abrechnen (Abschn. 14.8 Abs. 11 UStAE). Dann entfällt die Pflicht zur Absetzung der vorab vereinnahmten Beträge — aber das bedeutet auch: keine Endrechnung mit Gesamtsumme, sondern nur eine schlanke Schlussrechnung über den Restbetrag.
Wie wird ein unrichtiger Steuerausweis berichtigt?
Die Berichtigung des unrichtigen Steuerausweises läuft in zwei Schritten ab — und sie ist gegenüber zwei Adressaten zu vollziehen: dem Leistungsempfänger und dem Finanzamt.
Schritt 1 — Berichtigung der Rechnung gegenüber dem Leistungsempfänger: Die Berichtigung erfolgt nach § 31 Abs. 5 UStDV durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezogen ist — regelmäßig durch Angabe der ursprünglichen Rechnungsnummer (Abschn. 14.11 Abs. 1 Satz 4 UStAE). Das Berichtigungsdokument muss formal den Anforderungen des § 14 UStG entsprechen und dem Leistungsempfänger zugehen.
Schritt 2 — Berichtigung der Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt: § 17 Abs. 1 UStG ist entsprechend anzuwenden (§ 14c Abs. 1 Satz 2 UStG). Die Berichtigung der Umsatzsteuer in der Voranmeldung erfolgt im Besteuerungszeitraum der Rechnungskorrektur — nicht etwa rückwirkend.
Rückzahlung des Mehrbetrags: Hat der Leistende den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag bereits vom Empfänger vereinnahmt, muss er den Mehrbetrag tatsächlich zurückzahlen, um die Steuer berichtigen zu können (Abschn. 14c.1 Abs. 5 Satz 4 UStAE). Dieses Rückzahlungserfordernis greift nur, wenn sich der Rechnungsgesamtbetrag durch die Berichtigung tatsächlich reduziert. Bei einer Bruttopreisvereinbarung, bei der der Rechnungsgesamtbetrag unverändert bleibt, kommt eine Rückzahlung nicht in Betracht.
Verschärfte Anforderungen in Sonderfällen: Bei Geschäftsveräußerungen nach § 1 Abs. 1a UStG und bei Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG darf der unrichtige Steuerausweis erst berichtigt werden, wenn die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist — also der Empfänger die Vorsteuer nicht gezogen oder bereits zurückgezahlt hat (§ 14c Abs. 1 Satz 3 und 4 UStG). Hier muss die Berichtigung beim Finanzamt schriftlich beantragt werden.
Was gilt bei Rechnungen an Endverbraucher?
Mit BMF-Schreiben vom 27. Februar 2024 hat die Finanzverwaltung die EuGH-Rechtsprechung zum unrichtigen Steuerausweis bei Rechnungen an Endverbraucher übernommen und in Abschn. 14c.1 Abs. 1a UStAE eingearbeitet. Wurde eine Rechnung nachweislich an einen Endverbraucher mit unrichtigem Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG ausgestellt, ist die Vorschrift unionsrechtskonform teleologisch zu reduzieren und findet keine Anwendung — Endverbraucher haben keinen Vorsteuerabzug, daher fehlt die Gefährdung des Steueraufkommens, die § 14c UStG abwehren soll. Der Unternehmer schuldet die unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer in solchen Fällen nicht und muss die Rechnung gegenüber dem Endverbraucher nicht berichtigen. Bei Rechnungen an Unternehmer bleibt es dagegen bei der vollen Anwendung des § 14c Abs. 1 UStG — wie etwa im oben dargestellten Bauunternehmen-Fall.
Wann greift § 14c Abs. 2 UStG bei der Organschaft nicht?
Eine wichtige Sonderkonstellation betrifft die umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG. Innerhalb des Organkreises sind Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft sowie zwischen Organgesellschaften innerbetriebliche Vorgänge — sie sind nicht steuerbar (Abschn. 2.7 Abs. 1 Satz 3 UStAE).
Wird für solche Innenumsätze — etwa weil die Organschaft von den Beteiligten oder vom Finanzamt nicht erkannt wird — eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt, kommt ein Vorsteuerabzug daraus nicht in Betracht. Die Steuer wird vom Leistenden aber auch nicht nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet: Der „unternehmensinterne Buchungsbeleg“ stellt nach Abschn. 14.1 Abs. 4 UStAE keine Rechnung im Sinne des § 14 UStG dar — und ohne Rechnung im Rechtssinne keine Gefährdungshaftung nach § 14c Abs. 2 UStG.
Für Konzerne und Familienunternehmen mit Organstrukturen ist diese Differenzierung erheblich: Die nachträgliche Feststellung einer bestehenden Organschaft im Rahmen einer Betriebsprüfung führt zwar zur Versagung des Vorsteuerabzugs aus den vermeintlichen „Innenrechnungen“, löst aber keine zusätzliche § 14c-Schuld auf der Leistendenseite aus.
Wie wird ein unberechtigter Steuerausweis berichtigt?
Die Berichtigung nach § 14c Abs. 2 UStG ist deutlich aufwendiger als bei § 14c Abs. 1 UStG. Voraussetzung ist nach § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Das Verfahren läuft in folgenden Schritten:
Der unberechtigte Steuerausweis muss gegenüber dem Empfänger der Rechnung für ungültig erklärt werden (Abschn. 14c.2 Abs. 3 Satz 1 UStAE).
Der Aussteller muss die Berichtigung beim Finanzamt gesondert schriftlich beantragen (§ 14c Abs. 2 Satz 5 UStG) und ausreichende Angaben über die Identität des Rechnungsempfängers beifügen, damit das Finanzamt des Schuldners beim Finanzamt des Rechnungsempfängers ermitteln kann, ob und wann ein unberechtigt geltend gemachter Vorsteuerabzug zurückgezahlt wurde.
Die Gefährdung gilt als beseitigt, wenn der Empfänger entweder den Vorsteuerabzug nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt hat (§ 14c Abs. 2 Satz 4 UStG).
Nach Prüfung teilt das Finanzamt dem Antragsteller mit, ob, für welchen Besteuerungszeitraum und in welcher Höhe berichtigt werden darf. Wurde beim Empfänger kein Vorsteuerabzug vorgenommen, ist der Betrag im Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerentstehung zu berichtigen (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG).
Die Berichtigung selbst erfolgt durch Abgabe einer entsprechenden Voranmeldung oder Steuererklärung für den vom Finanzamt bezeichneten Zeitraum.
Ohne aktive Mitwirkung des Empfängers oder ohne Nachweis fehlenden Vorsteuerabzugs kommt die Berichtigung nicht voran — bei Schein- und Gefälligkeitsrechnungen kann die Beseitigung der Gefährdung in der Praxis scheitern.
Häufige Fehler in der Praxis
Endrechnung ohne Absetzung der Anzahlungen: Klassischer Bau- und Anlagenbau-Fall, der bei Großaufträgen sechsstellige § 14c-Schulden erzeugen kann.
Steuerausweis bei Kleinunternehmer-Umsätzen: Trotz § 19 UStG ausgewiesene Umsatzsteuer fällt unter § 14c Abs. 1 UStG.
Steuerausweis für nicht steuerbare oder steuerfreie Umsätze: Etwa für eine § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietung oder einen Auslandsumsatz — voller § 14c Abs. 1 UStG.
Fehlende Rückzahlung des Mehrbetrags: Eine bloße Berichtigungserklärung gegenüber dem Empfänger genügt nicht, wenn der zu hoch ausgewiesene Betrag bereits vereinnahmt wurde — der Mehrbetrag ist tatsächlich zurückzuerstatten.
Berichtigung § 14c Abs. 2 UStG ohne FA-Antrag: Eine einseitige Korrekturrechnung an den Empfänger reicht nicht — ohne schriftlichen Antrag beim Finanzamt und Nachweis der Gefährdungsbeseitigung bleibt die Steuerschuld bestehen.
Innenumsatz innerhalb einer Organschaft mit Steuerausweis: Kein Vorsteuerabzug, aber auch keine § 14c Abs. 2-Schuld — wichtig zu wissen, wenn eine BP eine bisher unerkannte Organschaft feststellt.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen unrichtigem und unberechtigtem Steuerausweis?
Beim unrichtigen Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG ist der Aussteller persönlich zum Steuerausweis berechtigt, weist aber für die konkrete Leistung zu viel oder überhaupt zu Unrecht Steuer aus. Beim unberechtigten Steuerausweis nach § 14c Abs. 2 UStG fehlt entweder die Berechtigung des Ausstellers (Nichtunternehmer) oder es liegt überhaupt keine echte Leistung zugrunde (Scheinrechnung, falsche Leistungsbezeichnung).
Wann entsteht die § 14c-Steuer?
In beiden Varianten mit Ausgabe der Rechnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG — unabhängig davon, ob der Empfänger zahlt oder die Vorsteuer geltend macht.
Können wir aus einer § 14c-Rechnung Vorsteuer ziehen?
Nein. Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für den berechneten Umsatz gesetzlich geschuldet wird. Eine Steuer, die der Aussteller allein aufgrund § 14c UStG schuldet, vermittelt keinen Vorsteuerabzug (Abschn. 15.2 Abs. 1 Satz 2 UStAE, Abschn. 14c.1 Abs. 1 Satz 7 UStAE).
Reicht beim unberechtigten Steuerausweis ein Storno-Beleg an den Empfänger?
Nein. Erforderlich ist zusätzlich ein schriftlicher Antrag beim Finanzamt und der Nachweis, dass der Empfänger entweder die Vorsteuer nicht gezogen oder bereits an das Finanzamt zurückgezahlt hat. Erst nach Mitteilung des Finanzamts darf in der entsprechenden Voranmeldung berichtigt werden.
Können bei einer Endrechnung die Anzahlungen einfach brutto abgezogen werden?
Nein — und genau hier liegt die häufigste § 14c-Falle. Sowohl die in den Anzahlungen vereinnahmten Teilentgelte als auch die darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge müssen in der Endrechnung gesondert abgesetzt werden (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG). Wer nur den Bruttobetrag der Anzahlungen abzieht, schuldet die in den Anzahlungsrechnungen bereits ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG ein zweites Mal.
Unsere fachliche Einschätzung
§ 14c UStG ist im Mittelstand seit Jahren einer der häufigsten Streitpunkte in der Betriebsprüfung — insbesondere im Bauwesen, Anlagenbau und bei projektbasierten Dienstleistern, die mit Anzahlungs- und Endrechnungen arbeiten. Die Endrechnungs-Falle entsteht selten aus Vorsatz, sondern aus organisatorischer Nachlässigkeit: Wer die Bruttobeträge der Anzahlungen einfach abzieht, ohne die ausgewiesene Umsatzsteuer gesondert herauszurechnen, erzeugt bei jedem Großprojekt eine § 14c-Schuld in fünf- bis sechsstelliger Höhe.
Die organisatorische Antwort darauf ist klar: Endrechnungen sollten standardisiert mit gesonderter Absetzung der Anzahlungsentgelte und der darauf entfallenden Steuerbeträge erstellt werden. Wo diese Disziplin nicht zu gewährleisten ist, ist die Restrechnung nach Abschn. 14.8 Abs. 11 UStAE die sichere Alternative — sie spart die Endrechnungs-Falle vollständig aus.
Bei Verdacht auf einen § 14c-Sachverhalt aus früheren Jahren empfehlen wir eine geordnete Rückabwicklung: Berichtigungserklärung gegenüber dem Empfänger mit eindeutigem Bezug zur Ursprungsrechnung, gegebenenfalls Rückzahlung des Mehrbetrags, und bei § 14c Abs. 2-Sachverhalten frühzeitig der schriftliche Antrag beim Finanzamt. Je länger der Zeitraum zwischen Ausgabe und Berichtigung, desto schwieriger wird die Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens — gerade wenn Empfänger zwischenzeitlich den Vorsteuerabzug bereits gezogen haben.
Die Endverbraucher-Reduktion nach Abschn. 14c.1 Abs. 1a UStAE entlastet zwar Unternehmen mit B2C-Schwerpunkt erheblich, gilt aber ausdrücklich nicht für Rechnungen an andere Unternehmer. Wer im B2B-Geschäft tätig ist, muss weiterhin von der vollen Anwendung des § 14c Abs. 1 UStG ausgehen.
Rechtsstand: April 2026