Wer die Gewinngrenze von 200.000 € einhält, kann Steuerlast in das Investitionsjahr vorziehen und bis zu 90 % der Anschaffungskosten in den ersten Jahren absetzen. Wir zeigen, wie das geht — und wo die Rückgängigmachungs-Falle lauert.

Was ist § 7g EStG und welche Funktion erfüllt er?

§ 7g EStG bündelt zwei eigenständige Begünstigungen für kleine und mittlere Betriebe: einen Investitionsabzugsbetrag (Absatz 1) und eine Sonderabschreibung (Absatz 5). Beide Instrumente verfolgen ein gemeinsames Ziel: Sie ziehen Abschreibungsvolumen aus späteren Wirtschaftsjahren in das Investitions- oder sogar in ein Vorjahr vor und entlasten damit die Liquidität in der für mittelständische Betriebe finanzierungskritischen Phase rund um die Investition.

Während die Sonderabschreibung im Investitionsjahr selbst — und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum von fünf Jahren) — wirkt, erlaubt der Investitionsabzugsbetrag die Vorwegnahme eines Teils des Aufwands bereits vor der eigentlichen Anschaffung. Beide Instrumente sind kumulativ einsetzbar. In Kombination mit der linearen AfA — und in den engen Zeitfenstern, in denen das EStG sie zuließ, auch der degressiven AfA — entsteht ein Abschreibungsschub, der in seiner Größenordnung kein anderes Instrument des Bilanzsteuerrechts erreicht.

Welche Voraussetzungen muss ein Betrieb erfüllen?

Beide Begünstigungen knüpfen an dieselbe einheitliche Gewinngrenze an: Der steuerliche Gewinn des Betriebs darf 200.000 € nicht überschreiten — geregelt in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b) für den Investitionsabzugsbetrag und in § 7g Abs. 6 Nr. 1 für die Sonderabschreibung. Die Gewinngrenze gilt einheitlich für alle Gewinneinkunftsarten und ersetzt die früheren rechtsformabhängigen Größenmerkmale.

Wie ist die Gewinngrenze zu berechnen?

Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn einschließlich der außerbilanzmäßigen Zu- und Abrechnungen, jedoch ohne den Investitionsabzugsbetrag selbst und ohne die spätere Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2. Der Investitionsabzugsbetrag mindert die Gewinngrenze also nicht in eigener Sache — andernfalls könnte ein hoher Abzugsbetrag den Gewinn rechnerisch unter die Schwelle drücken und sich selbst tragen. Die Berücksichtigung der außerbilanzmäßigen Zu- und Abrechnungen folgt der Auffassung der Finanzverwaltung; in der Literatur ist dieser Punkt umstritten.

Die Gewinngrenze gilt je Betrieb, nicht je Steuerpflichtigem. Wer mehrere Betriebe unterhält, muss die Grenze für jeden einzelnen einhalten. Bei Personengesellschaften sind die steuerlichen Ergebnisse des Gesamthandsvermögens und der Sonderbetriebsvermögen zu addieren; auch die Ergebnisse einer Ergänzungs-GuV gehören dazu.

Welche Wirtschaftsgüter sind begünstigt?

Beide Instrumente erfassen ausschließlich neue oder gebrauchte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren beweglichen Anlagevermögens. Gebäude, immaterielle Wirtschaftsgüter und nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter sind ausgeschlossen. Eine wichtige praktische Sonderkategorie sind Betriebsvorrichtungen — sie gelten nach R 7.1 Abs. 3 EStR als beweglich und werden losgelöst vom Gebäude abgeschrieben. Ein Lastenaufzug etwa, der erstmalig in ein Gebäude eingebaut wird, ist als Betriebsvorrichtung § 7g-fähig, obwohl er physisch fest mit dem Gebäude verbunden ist.

Was bedeutet "qualifizierte betriebliche Nutzung"?

Die wohl wichtigste Voraussetzung praktischer Natur: Das Wirtschaftsgut muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauffolgenden Wirtschaftsjahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt oder vermietet werden (§ 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG). Eine Privatnutzung von mehr als 10 % schließt die Anwendung von § 7g vollständig aus — und zwar im gesamten Nutzungszeitraum, nicht nur durchschnittlich.

Diese Schwelle ist in der Beratungspraxis vor allem beim Pkw kritisch. Wer einen betrieblichen Pkw zu mehr als 10 % privat nutzt, kann § 7g EStG weder im Anschaffungsjahr noch im Folgejahr in Anspruch nehmen. Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzungsverteilung, nicht die formale Zuordnung zum Betriebsvermögen. Zusätzlich muss das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, das auf die Investition folgt, in einer inländischen Betriebstätte des Steuerpflichtigen verbleiben oder vermietet werden.

Wie funktioniert der Investitionsabzugsbetrag im Detail?

Der Investitionsabzugsbetrag ist ein außerbilanzielles Instrument: Er mindert den steuerlichen Gewinn, ohne in der Bilanz zu erscheinen. Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten künftiger Investitionen lassen sich nach § 7g Abs. 1 EStG vorwegnehmen. Der Höchstbetrag je Betrieb beträgt 200.000 € (§ 7g Abs. 1 S. 4 EStG).

Welche drei Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit der Investitionsabzugsbetrag wirksam gebildet werden kann, müssen drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen: erstens die geplante künftige Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts, zweitens die Absicht, dieses Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im folgenden Wirtschaftsjahr qualifiziert betrieblich zu nutzen oder zu vermieten, und drittens die elektronische Übermittlung der Entwicklung des Investitionsabzugsbetrags an das Finanzamt.

Wie wirkt sich die Investition aus?

Im Wirtschaftsjahr der tatsächlichen Anschaffung greift ein zweistufiger Mechanismus: Zunächst werden bis zu 50 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (höchstens jedoch der zuvor gebildete Abzugsbetrag) außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzugerechnet — § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG. Anschließend können bis zu derselben Höhe die Anschaffungs- oder Herstellungskosten innerhalb der Bilanz gewinnmindernd reduziert werden — § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG. Hinzurechnung und innerbilanzielle Kürzung gleichen sich in der Gewinnauswirkung des Investitionsjahres also aus.

Der eigentliche Vorteil entsteht im Bildungsjahr: Dort wirkt der Abzugsbetrag voll gewinnmindernd, ohne dass eine Investition vorliegt. Im Investitionsjahr selbst sinkt zusätzlich die Bemessungsgrundlage für die laufende AfA und die Sonderabschreibung — denn der nach § 7g Abs. 2 Satz 2 verbleibende Restbetrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bildet die neue AfA-Bemessungsgrundlage. Er ist auch maßgeblich für die Grenzen des § 6 Abs. 2 und des § 6 Abs. 2a EStG (geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten) sowie für die Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5.

Welche Reinvestitionsfristen gelten?

Die Grundregel des § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG sieht vor: Spätestens am Ende des dritten auf die Bildung folgenden Wirtschaftsjahres muss eine Hinzurechnung erfolgt sein, sonst ist der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend im Bildungsjahr rückgängig zu machen. Coronabedingt wurde dieser Reinvestitionszeitraum für ältere Bildungsjahre über § 52 Abs. 16 Sätze 3 ff. EStG verlängert: Bei Bildung in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2018 endeten, gilt eine Frist von sechs Jahren; bei Bildung im Wirtschaftsjahr 2018 fünf Jahre; bei Bildung im Wirtschaftsjahr 2019 vier Jahre. Für jüngere Bildungsjahre greift wieder die reguläre Drei-Jahres-Frist.

Wie funktioniert die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5?

Die Sonderabschreibung ist eine reine Steuerbilanzmaßnahme. Sie beträgt seit dem 1. Januar 2024 bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten — für Anschaffungen davor lag die Quote bei 20 %. Die Sonderabschreibung ist auf einen Begünstigungszeitraum von fünf Jahren verteilbar; der Steuerpflichtige kann frei wählen, in welchem Jahr und in welcher Höhe er die 40 % innerhalb dieses Zeitraums in Anspruch nimmt.

Sie kann neben der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG geltend gemacht werden. Eine Besonderheit hält § 7g Abs. 5 Satz 1 EStG bereit: Nur bei der Sonderabschreibung nach § 7g ist auch die Kombination mit der degressiven AfA-Methode zulässig — eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz, dass neben Sonderabschreibungen nur die lineare AfA möglich ist.

Wird der Investitionsabzugsbetrag genutzt und im Investitionsjahr nach § 7g Abs. 2 Satz 2 von den Anschaffungskosten abgezogen, bildet der gekürzte Restbetrag auch die Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung. Beispiel mit konkreten Zahlen: Anschaffungskosten 40.000 €, Investitionsabzugsbetrag 20.000 €, gekürzte AK = 20.000 €. Auf diese 20.000 € ist die Sonderabschreibung von 40 % = 8.000 € möglich, zusätzlich die zeitanteilige lineare AfA. Im Investitionsjahr erfolgt zugleich die außerbilanzielle Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrags von 20.000 €. Die Gewinnauswirkung im Investitionsjahr ergibt sich dann als Saldo aus außerbilanzieller Zurechnung und innerbilanziellen Abzügen.

Welche Fallstricke sind in der Praxis am gefährlichsten?

Die 90 %-Schwelle beim Pkw. Wer einen betrieblichen Pkw zu mehr als 10 % privat nutzt, scheidet vollständig aus § 7g aus. Eine zunächst geplante hohe betriebliche Nutzung, die im Folgejahr zurückgeht, kann zur rückwirkenden Versagung führen.

Die Rückgängigmachungs-Falle. Wird der Investitionsabzugsbetrag innerhalb der Reinvestitionsfrist nicht durch eine geeignete Investition aufgebraucht, ist er rückwirkend im Bildungsjahr rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 3 EStG). Die daraus resultierende Steuernachzahlung ist nach § 233a AO zu verzinsen. Wer die Investition nicht mehr beabsichtigt, hat drei Wege: sofortige Korrektur des Steuerbescheids des Bildungsjahres, Beibehaltung bis zum Ablauf der Reinvestitionsfrist mit anschließender Korrektur, oder Verwendung des bestehenden Abzugsbetrags für eine andere geeignete Investition. Die Beibehaltung bis Fristende verlängert den Zinszeitraum nach § 233a AO und erhöht damit die Zinsbelastung.

Aufgabe der Investitionsabsicht. Sobald die Investitionsabsicht aufgegeben wird, droht die rückwirkende Änderung der Steuerbescheide des Bildungsjahres. Gestaltungstechnisch lässt sich das abfedern, indem ein noch nicht verbrauchter Investitionsabzugsbetrag aus einem Vorjahr für eine neue, geeignete Investition verwendet und ein neuer Abzugsbetrag entsprechend gekürzt gebildet wird.

Inanspruchnahme nach Betriebsprüfung. § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG schränkt die Kompensation von Mehrergebnissen aus einer Betriebsprüfung ein: Bei einem Investitionsabzugsbetrag, der nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung in Anspruch genommen wird, setzt die Hinzurechnung voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch nicht angeschafft oder hergestellt worden ist. Die nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zur Kompensation eines Betriebsprüfungs-Mehrergebnisses für bereits getätigte Investitionen ist damit ausgeschlossen.

Mitunternehmerschaft: Bereichsbindung. Bei Personengesellschaften ist die begünstigte Verwendung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 7 Sätze 2 und 3 EStG nur in dem Bereich möglich, in dem der Abzugsbetrag gebildet wurde — also entweder im Gesamthandsvermögen oder im Sonderbetriebsvermögen. Wer den Abzugsbetrag im Sonderbetriebsvermögen bildet, kann ihn nicht für Investitionen im Gesamthandsvermögen verwenden, und umgekehrt.

Verbleib in der inländischen Betriebstätte. Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des Folge-Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebstätte verbleiben oder vermietet werden. Eine vorzeitige Veräußerung, Entnahme oder Verbringung ins Ausland führt zur rückwirkenden Versagung der Begünstigungen.

Wie lässt sich der Hebel in der Steuerplanung gezielt einsetzen?

Die wirtschaftliche Wirkung von § 7g EStG entfaltet sich am stärksten in zwei Konstellationen: Erstens in Jahren, in denen ein hoher Gewinn die Steuerlast spürbar belastet, eine konkrete Investitionsplanung für die nächsten ein bis drei Jahre aber bereits feststeht. Hier verschiebt der Investitionsabzugsbetrag Steueraufwand vom Bildungsjahr in spätere Jahre und entlastet die Liquidität in der Anlaufphase der Investition. Zweitens im eigentlichen Investitionsjahr selbst: Die Kombination aus innerbilanziellem § 7g-Abzug, Sonderabschreibung und linearer AfA kann die Bemessungsgrundlage erheblich reduzieren — bis zur vollständigen Sofort-Aufwandsbuchung über § 6 Abs. 2 EStG, wenn die gekürzten Anschaffungskosten unter 800 € fallen.

Genau dieser Mechanismus erschließt eine zusätzliche Gestaltungsebene: Liegt eine Anschaffung knapp über der GWG-Grenze von 800 €, kann der Abzug nach § 7g Abs. 2 Satz 2 die Anschaffungskosten so weit reduzieren, dass das Wirtschaftsgut die GWG-Schwelle unterschreitet und sofort als Aufwand abziehbar wird. So wandert ein über mehrere Jahre abzuschreibendes Wirtschaftsgut wirtschaftlich in das Investitionsjahr.

Praktische Handlungsschritte

Gewinnprognose erstellen. Vor dem Bilanzstichtag prüfen, ob die Gewinngrenze von 200.000 € voraussichtlich eingehalten wird — einschließlich der außerbilanzmäßigen Zu- und Abrechnungen.

Investitionsplanung dokumentieren. Die für die nächsten drei Jahre geplanten Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen erfassen und mit voraussichtlichen Anschaffungskosten unterlegen.

Investitionsabzugsbetrag elektronisch übermitteln. Die Bildung und Entwicklung des Investitionsabzugsbetrags ist dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln — eine konstitutive Voraussetzung.

Im Investitionsjahr Wahlrechte koordiniert ausüben. Hinzurechnung außerbilanziell, innerbilanzieller Abzug, GWG-/Sammelposten-Optionen, Sonderabschreibung und lineare AfA aufeinander abstimmen — das Wahlrecht für die innerbilanzielle Kürzung muss im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ausgeübt werden.

Reinvestitionsfristen überwachen. Spätestens im dritten Folgejahr muss die Hinzurechnung erfolgt sein. Bei drohendem Ablauf rechtzeitig die Verwertungsstrategie festlegen.

90 %-Schwelle laufend prüfen. Insbesondere bei Pkw und gemischt genutzten Wirtschaftsgütern die Nutzungsverteilung im Anschaffungsjahr und im Folgejahr nachweisbar dokumentieren.

FAQ: Häufige Fragen zum Investitionsabzugsbetrag

Kann ein Einzelunternehmer mit einem steuerlichen Gewinn von 250.000 € § 7g EStG nutzen?

Nein. Die Gewinngrenze von 200.000 € ist eine harte Schwelle. Wird sie überschritten, scheidet sowohl die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags als auch die Sonderabschreibung aus. Maßgeblich ist der steuerliche Gewinn einschließlich außerbilanzmäßiger Zu- und Abrechnungen, jedoch ohne den Investitionsabzugsbetrag selbst.

Wie hoch ist die Sonderabschreibung bei einer Anschaffung im Jahr 2023?

Für Anschaffungen vor dem 1. Januar 2024 betrug die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG 20 %. Erst für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2024 gilt der erhöhte Satz von 40 %.

Können Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung beim selben Wirtschaftsgut kombiniert werden?

Ja. Der gekürzte Restbetrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7g Abs. 2 Satz 2 ist sowohl die AfA-Bemessungsgrundlage als auch die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5. Beide Begünstigungen wirken nebeneinander.

Was passiert bei Aufgabe der Investitionsabsicht?

Der Investitionsabzugsbetrag ist nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen. Drei Wege stehen offen: sofortige Korrektur des Steuerbescheids im Bildungsjahr, Weiterführung des Abzugsbetrags bis zum Ablauf der Reinvestitionsfrist mit anschließender Korrektur (längerer Zinszeitraum nach § 233a AO), oder Umwidmung für eine alternative geeignete Investition.

Lässt sich der Investitionsabzugsbetrag noch nach einer Betriebsprüfung bilden?

Nur eingeschränkt. Bei Inanspruchnahme nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung verlangt § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG, dass das begünstigte Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme noch nicht angeschafft oder hergestellt ist. Die nachträgliche Kompensation eines Mehrergebnisses durch einen Investitionsabzugsbetrag für bereits durchgeführte Investitionen ist damit ausgeschlossen.

Gilt die Gewinngrenze auch für jeden einzelnen Mitunternehmer einer Personengesellschaft?

Nein. Die Gewinngrenze gilt je Betrieb, nicht je Steuerpflichtigem. Bei Personengesellschaften werden die steuerlichen Ergebnisse des Gesamthandsvermögens, der Sonderbetriebsvermögen und der Ergänzungs-GuV addiert.

Unsere fachliche Einschätzung

§ 7g EStG ist in seiner Wirkung kein steuerlicher Sondertatbestand, sondern ein gestaltungstaugliches Liquiditätsinstrument. Die Stärke des Instruments liegt nicht in der absoluten Steuerersparnis — am Ende des Begünstigungszeitraums ist das Abschreibungsvolumen identisch — sondern im Timing: Steueraufwand wird vorgezogen, Liquidität bleibt im Betrieb, Investitionsfinanzierung wird erleichtert.

Die kritischen Punkte in der Beratungspraxis sind regelmäßig nicht die rechnerische Mechanik, sondern die Voraussetzungen: die einheitliche Gewinngrenze von 200.000 €, die 90 %-Nutzungsschwelle vor allem beim Pkw, die elektronische Übermittlungspflicht und die Reinvestitionsfristen. Wer diese Vorgaben sauber dokumentiert, kann den Hebel ohne Risiko einsetzen. Wer sie unterschätzt, verliert den Vorteil rückwirkend — mit Verzinsung der Steuernachzahlung.

Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.