Wer Mitarbeiter grenzüberschreitend einsetzt, trifft im Doppelbesteuerungsabkommen auf ein engmaschiges Regelwerk — und auf nationale Vorschriften, die das Ergebnis wieder kippen können. Wir zeigen, worauf Arbeitgeber und entsandte Fach- und Führungskräfte achten sollten.
Welche Grundregel gilt bei grenzüberschreitender unselbständiger Arbeit?
Artikel 14 DE-VHG folgt einem einfachen Grundgedanken: Einkünfte aus unselbständiger Arbeit können im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers besteuert werden. Sobald die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird, können die „dafür“ bezogenen Vergütungen auch dort besteuert werden. Wörtlich ausgeübt heißt das: Der Arbeitnehmer muss physisch im anderen Staat anwesend sein. Homeoffice-Tage im Ansässigkeitsstaat zählen genauso wenig dazu wie Dienstreisen in Drittstaaten.
Die praktische Folge ist eine Aufteilung des Arbeitslohns. In einem typischen Entsendungsfall arbeitet der Angestellte zwei Tage pro Woche im Homeoffice in Deutschland, zwei Tage im Büro des ausländischen Arbeitgebers und einen Tag auf Dienstreise in einem Drittstaat. Das Tätigkeitsland darf dann nur die zwei Bürotage besteuern; die Homeoffice-Tage fallen in den Ansässigkeitsstaat, die Drittstaat-Tage in ein separat zu prüfendes DBA mit dem Drittstaat.
Die Aufteilung erfolgt zweistufig. Zuerst wird direkt zugeordnet, was einem konkreten Tätigkeitsort zuzurechnen ist: etwa ein Risikozuschlag für den Einsatz in einem Krisengebiet. Der übrige, nicht direkt zuordenbare Arbeitslohn wird anschließend nach tatsächlichen Arbeitstagen aufgeteilt. Die Finanzverwaltung hat dazu mit BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 (BStBl. 2023 I, S. 2179, Tz. 5 ab Rn. 227) eine ausführliche Anleitung gegeben; wer eine Entsendung vorbereitet, sollte sich daran orientieren.
Wie funktioniert die 183-Tage-Regel genau?
Die 183-Tage-Regel in Artikel 14 Absatz 2 DE-VHG ist die praktisch wichtigste Ausnahme vom Tätigkeitsortsprinzip. Sie weist das Besteuerungsrecht ungeachtet des Tätigkeitsortes ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu — allerdings nur, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Der Arbeitnehmer hält sich nicht länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat auf. Der Bezugszeitraum ist in der deutschen Verhandlungsgrundlage ein Zeitraum von zwölf Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet. Einzelne Abkommen stellen stattdessen auf das Steuer- oder das Kalenderjahr ab — bei der konkreten Auslandsentsendung muss der maßgebliche Bezugszeitraum im jeweiligen DBA nachgeschlagen werden.
Die Vergütung wird von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist.
Die Vergütung wird nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen.
Fehlt auch nur eine der drei Voraussetzungen, fällt die Ausnahme weg und das Tätigkeitsstaats-Besteuerungsrecht nach Absatz 1 lebt wieder auf. In der Praxis scheitert die Regel am häufigsten an der zweiten Voraussetzung: Die Tochtergesellschaft im Ausland zahlt den Lohn, oder der deutsche Arbeitgeber verrechnet die Kosten an den ausländischen Mandanten weiter und wird so wirtschaftlich zum ausländischen Arbeitgeber gemacht.
Wer ist der „Arbeitgeber“ im DBA — und warum ist das so kritisch?
Bei der zweiten Voraussetzung der 183-Tage-Regel prüft die Finanzverwaltung nicht zivilrechtlich, sondern wirtschaftlich. Ein Unternehmen kann auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag wirtschaftlicher Arbeitgeber werden, wenn der Arbeitnehmer organisatorisch in das Unternehmen eingebunden ist — weil das Unternehmen über Art und Umfang der Tätigkeit entscheidet oder der Mitarbeiter als Geschäftsführer tätig wird — und wenn das Unternehmen den Arbeitslohn trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen. Das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023, Tz. 4.3.3.3, Rn. 151 ff., enthält dazu detaillierte Hinweise.
Daraus ergibt sich ein typischer Fallstrick: Ein Mittelständler entsendet seinen technischen Leiter für fünf Monate an die italienische Vertriebsgesellschaft. Der Vertrag bleibt bei der deutschen Muttergesellschaft, die Kosten werden aber über einen Management-Fee an Italien weiterverrechnet. Italien kann die Vertriebsgesellschaft dann als wirtschaftlichen Arbeitgeber einstufen — und die 183-Tage-Regel greift nicht, obwohl der Aufenthalt formal unter 183 Tagen liegt. Ergebnis: Italien besteuert den gesamten auf die Italien-Tage entfallenden Arbeitslohn.
Wer Entsendungen wirtschaftlich steuern will, sollte die Kostentragung bewusst gestalten und dokumentieren. Pauschale Kostenverrechnungen ohne Bezug zu konkreten Leistungen bergen das größte Risiko.
Wie werden Grenzgänger besteuert?
Mehrere deutsche DBA enthalten eine Sonderregelung für Grenzgänger, die das Tätigkeitsortprinzip systematisch durchbricht. Wer in einem Grenzgebiet wohnt, dort täglich zur Arbeit ins Nachbarland pendelt und abends zurückkehrt, wird nicht im Tätigkeitsstaat, sondern im Ansässigkeitsstaat besteuert.
Ein Beispiel aus dem DBA-Österreich: Ein französischer Konditor wohnt mit seiner Familie in Straßburg, finanziert das Haus aber durch seine Tätigkeit in einer Salzburger Hotelkette. Weil er immer schon in Bayern leben wollte und sein Arbeitsplatz nur zwei Kilometer von der deutschen Grenze entfernt liegt, mietet er eine Wohnung in Freilassing — ebenfalls in Grenznähe — und pendelt täglich. Steuerlich greift hier Artikel 15 Absatz 6 DBA-Österreich: Weil sich sowohl die deutsche Wohnung als auch der Arbeitsort innerhalb der im Protokoll festgelegten 30-Kilometer-Zone um die Grenze befinden und der Arbeitnehmer täglich an seinen Wohnsitz zurückkehrt, besteuert Deutschland als Ansässigkeitsstaat — nicht Österreich als Tätigkeitsstaat.
Die Grenzgängerklausel ist kein Automatismus: Sie findet sich nicht in allen DBA, und die Grenzzonen, Rückkehranforderungen und Unschädlichkeitsgrenzen unterscheiden sich zwischen den Abkommen mit Österreich, Frankreich und der Schweiz. Gerade bei Wochenendarbeit, mehrtägigen Außeneinsätzen oder Homeoffice-Tagen ist genau zu prüfen, ob die tägliche Rückkehr noch erfüllt ist.
Wann wendet Deutschland Freistellung mit Progressionsvorbehalt an?
In fast allen deutschen DBA ist als Grundregel die Freistellungsmethode verankert. Die Freistellung nimmt die im anderen Staat besteuerbaren Einkünfte aus der deutschen Bemessungsgrundlage heraus; die Wirkung entspricht einer sachlichen Steuerbefreiung. Für typische Entsendungsfälle gilt dies sowohl für Arbeitslohn aus im Ausland ausgeübter Tätigkeit als auch für ausländische Betriebsstättengewinne, Schachteldividenden und Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen.
Technisch ordnet der Methodenartikel die Freistellung zunächst allgemein an und durchbricht sie dann punktuell. Die freigestellten Einkünfte werden aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG zur Ermittlung des Steuersatzes herangezogen: Sie werden den inländischen, steuerpflichtigen Einkünften für die Satzermittlung hinzugerechnet (§ 32b Absatz 2 EStG). Der so ermittelte besondere Steuersatz wird dann auf die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte angewendet.
Für passive Einkünfte aus dem EU- und EWR-Raum greift eine wichtige Ausnahme: § 32b Absatz 1 Satz 2 EStG schließt den Progressionsvorbehalt für bestimmte — als passiv eingestufte — Einkünfte aus, darunter Vermietung unbeweglichen Vermögens in einem anderen EU-/EWR-Staat und bestimmte gewerbliche Betriebsstätteneinkünfte ohne aktive Tätigkeit im Sinne von § 2a Absatz 2 EStG. Hintergrund ist die Symmetriethese des EuGH, nach der positive und negative Einkünfte im Anwendungsbereich der Grundfreiheiten gleich zu behandeln sind. Die Vorschrift soll verhindern, dass Anlaufverluste aus einer EU-Immobilie über den negativen Progressionsvorbehalt den deutschen Steuersatz auf null drücken; zugleich verzichtet der Fiskus im Gegenzug auch auf den positiven Progressionsvorbehalt.
Für die klassische Arbeitnehmerentsendung in einen EU-Staat ist dies meist ohne Bedeutung — Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen nicht unter den Ausnahmekatalog —, aber bei Führungskräften mit zusätzlichen Auslandsinvestments sollte die Frage mitgedacht werden.
Warum Deutschland das Besteuerungsrecht über § 50d EStG zurückholen kann
Die Freistellung ist nur die eine Seite der Medaille. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 50d EStG eine Reihe von Treaty-Override-Regeln geschaffen, die das Freistellungsergebnis in typisierten Risikolagen wieder korrigieren. Drei Absätze sind für Entsendungsfälle besonders relevant.
§ 50d Absatz 8 EStG: Kein Nachweis, keine Freistellung
§ 50d Absatz 8 Satz 1 EStG knüpft die Freistellung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an einen Nachweis: Der Arbeitnehmer muss belegen, dass die Einkünfte im anderen Staat tatsächlich besteuert wurden oder dass dieser Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat. Ursprünglich zielte die Vorschrift auf Piloten, Berufskraftfahrer und andere Gruppen ohne dauerhaften Aufenthalt im anderen Staat, bei denen die ausländische Finanzverwaltung nur schwer Kenntnis von den Einkünften erlangt; sie gilt heute aber für alle Arbeitnehmer mit nach DBA freigestellten Einkünften.
Was ein ausreichender Nachweis ist, regelt das BMF-Schreiben vom 21. Juli 2005 (BStBl. 2005 I, S. 821). Die bloße Vorlage des Arbeitsvertrags genügt nicht. Eine Arbeitgeberbescheinigung kann ausnahmsweise akzeptiert werden, wenn der Arbeitslohn im Ausland einem abgeltenden Steuerabzug unterliegt — dann müssen jedoch zusätzlich die Höhe der Steuer und der Einkünfte bescheinigt werden (Tz. 2.1.2).
Ein praktischer Punkt, der oft übersehen wird: § 50d Absatz 8 Satz 2 EStG enthält eine eigenständige Änderungsvorschrift für den Fall einer späteren Nachweiserbringung, die keine zeitliche Beschränkung vorsieht. Fehlende Nachweise führen also nicht zu einem endgültigen Verlust der Freistellung — wer Unterlagen später nachreicht, kann die Veranlagung korrigieren lassen.
§ 50d Absatz 9 EStG: Umschaltklausel bei Qualifikationskonflikten und „weißen Einkünften“
§ 50d Absatz 9 Satz 1 EStG schaltet die Freistellung in zwei Konstellationen auf die Anrechnung um. Nummer 1 greift, wenn aufgrund eines Qualifikationskonflikts — also einer abweichenden Anwendung desselben DBA durch beide Staaten — eine Minderbesteuerung entsteht. Nummer 2 greift, wenn der andere Staat bestimmte Einkünfte im Rahmen seiner beschränkten Steuerpflicht gar nicht erfasst.
Ein Beispielfall für Nummer 2: Ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtiger arbeitet als Seemann auf einem Schiff unter maltesischer Flagge für ein Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung auf Zypern. Das DBA-Zypern weist das Besteuerungsrecht dem Staat der Geschäftsleitung zu — also Zypern. Zypern besteuert die Einkünfte nach seinem nationalen Recht aber nur bei unbeschränkt Steuerpflichtigen; wer dort nur beschränkt steuerpflichtig ist, fällt durchs Raster. Ergebnis: „weiße Einkünfte“, die in keinem Staat besteuert werden. Genau diese Lücke schließt § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 EStG: Deutschland versagt die Freistellung und wechselt zur Anrechnungsmethode, sodass das deutsche Besteuerungsrecht bei Null ausländischer Steuer voll durchschlägt.
§ 50d Absatz 12 EStG: Abfindungen gelten als für die frühere Arbeit geleistet
Abfindungen bei Vertragsbeendigung sind ein Klassiker der Entsendungsberatung — und ein Klassiker der Auseinandersetzung mit dem Fiskus. Nach früherer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zählten Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht zu den „dafür“ gezahlten Vergütungen im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 OECD-Musterabkommen. Das Besteuerungsrecht fiel dann allein dem Ansässigkeitsstaat zu — mit der Folge, dass ein Umzug in den Ansässigkeitsstaat kurz vor der Auszahlung das deutsche Besteuerungsrecht vernichten konnte.
§ 50d Absatz 12 Satz 1 EStG überschreibt diese Auslegung: Abfindungen gelten als „für“ die frühere Tätigkeit geleistet. Damit hält Deutschland sein Besteuerungsrecht auch dann, wenn der Arbeitnehmer vor der Auszahlung ins Ausland umzieht — vorausgesetzt, die frühere Tätigkeit wurde in Deutschland ausgeübt. Für den beschränkt Steuerpflichtigen greift zusätzlich § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe d EStG als nationale Rechtsgrundlage.
Praktische Konsequenz: Wer einer ins Ausland umziehenden Fachkraft eine Abfindung zahlt, muss deutsche Lohnsteuer einbehalten, auch wenn der Arbeitnehmer zum Auszahlungszeitpunkt nicht mehr in Deutschland wohnt. Für die Entsendungsplanung bedeutet dies: Der Versuch, die Abfindung durch zeitliche Gestaltung vor den Umzug oder nach dem Umzug zu verschieben, ändert an der deutschen Besteuerung nichts.
Welche Besonderheiten gelten für Ruhegehälter und Sozialversicherungsrenten?
Bei Altersbezügen lohnt der Blick in den Spezialartikel. Artikel 17 DE-VHG regelt die Auszahlungsphase differenzierter als das OECD-Musterabkommen und folgt in der Grundregel dem Ansässigkeitsstaat im Zahlungszeitpunkt. Für Sozialversicherungsrenten weicht Absatz 2 davon ab: Hier darf auch der Staat besteuern, nach dessen Sozialversicherungsrecht die Leistungen gezahlt werden.
Besonders relevant für deutsche Arbeitnehmer mit späterem Auslandsruhestand ist Absatz 3: Beruhen die Leistungen — auch nur teilweise — auf Beiträgen, die für mindestens 15 Jahre im Quellenstaat steuerlich gefördert wurden, etwa durch Steuerfreiheit oder steuerliche Abziehbarkeit, dann behält der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht. Hintergrund ist das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung.
Ein Beispielfall: Ein tschechischer Arbeitnehmer war sein gesamtes Berufsleben in Deutschland tätig und hat eine betriebliche Altersvorsorge aufgebaut, deren Beiträge nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei blieben. Mit dem Ruhestand zieht er zurück nach Tschechien. Die Grundregel des Artikel 17 Absatz 1 DE-VHG spräche Tschechien das ausschließliche Besteuerungsrecht zu; weil Tschechien vorgelagert besteuert, blieben die Leistungen unversteuert. Dafür wurden die Beiträge jedoch in Deutschland über Jahrzehnte gefördert. Absatz 3 stellt die nachgelagerte Besteuerung sicher: Deutschland darf die Rentenzahlungen besteuern, sofern die 15-Jahres-Förderschwelle überschritten ist.
Für Personalabteilungen ist das ein Argument, Mitarbeiter mit Auslandsplänen früh auf die Förderhistorie ihrer betrieblichen Altersvorsorge hinzuweisen — die Grenze von 15 Jahren ist schneller erreicht, als viele annehmen.
Unsere fachliche Einschätzung
Die Besteuerung grenzüberschreitender Arbeitsverhältnisse ist zu einer dreistufigen Prüfung geworden: Verteilungsartikel im DBA, Methodenartikel für die Freistellung, nationale Treaty-Override-Normen in § 50d EStG. Wer nur die 183-Tage-Regel im Kopf hat, übersieht regelmäßig die wirtschaftliche Arbeitgeberdefinition, den Nachweisvorbehalt bei der Freistellung und die Sonderregeln für Abfindungen und Altersvorsorge. Entsendungen sollten deshalb nicht nur lohnsteuerlich, sondern auch gestaltend begleitet werden: Kostentragung sauber dokumentieren, Nachweise der ausländischen Besteuerung systematisch sammeln, Abfindungen und Altersvorsorge frühzeitig in die Gesamtrechnung einbeziehen. Für international aufgestellte Unternehmen lohnt sich eine Entsendungsrichtlinie, die diese Schnittstellen einmal grundsätzlich durchdenkt, statt sie bei jedem Einzelfall neu zu klären.
Rechtsstand: April 2026
FAQ: Häufige Fragen zur Arbeitnehmerentsendung und zum DBA
Zählt der Tag der An- und Abreise in den Tätigkeitsstaat für die 183-Tage-Regel mit?
Die Zählung richtet sich nach der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat im maßgeblichen Bezugszeitraum. Detaillierte Hinweise enthält das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 (Tz. 4 ab Randnummer 101). In der Praxis wird angeraten, An- und Abreisetage konservativ mitzuzählen und die Aufenthaltszeiten sauber zu dokumentieren, um Streit mit beiden Finanzverwaltungen zu vermeiden.
Muss der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten, wenn das Besteuerungsrecht nach DBA im Ausland liegt?
Grundsätzlich ja: Der Quellensteuerabzug ist nach nationalem Recht vorzunehmen. Eine Freistellung vom Lohnsteuerabzug kommt nur in Betracht, wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Ohne Bescheinigung muss die Entlastung im Rahmen der Veranlagung nachgeholt werden.
Was gilt, wenn der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat keine Steuer zahlen musste?
Dann droht § 50d Absatz 8 EStG: Die Freistellung entfällt, wenn der Nachweis der ausländischen Besteuerung oder eines ausdrücklichen Besteuerungsverzichts nicht geführt werden kann. Ein völkerrechtlicher Vertrag — etwa das DBA des Tätigkeitsstaats mit einem Drittstaat, das das Besteuerungsrecht einem anderen Staat zuweist — kann einen solchen Verzicht begründen.
Welche Rolle spielt die Aufteilung des Arbeitslohns in Drittstaatsfällen?
Arbeitstage in einem Drittstaat fallen aus der DBA-Beziehung zwischen Deutschland und dem Haupttätigkeitsstaat heraus und müssen separat am DBA mit dem Drittstaat gemessen werden. Fehlt ein solches DBA, richtet sich die Vermeidung der Doppelbesteuerung nach § 34c EStG.
Wann lohnt sich die frühzeitige Beratung vor einer Entsendung?
Spätestens bei der Gestaltung der Kostenverrechnung und des Arbeitsvertrags. Nachträgliche Korrekturen an der wirtschaftlichen Arbeitgeberstellung, an Abfindungszusagen oder an der bAV-Struktur sind in aller Regel teurer als eine durchdachte Ausgangsgestaltung.
Gibt es Sonderregeln für Geschäftsführer?
Ja, einige deutsche DBA enthalten eine Spezialregelung für Geschäftsführer, die an die für Aufsichts- und Verwaltungsräte geltende Vorschrift anknüpft. Das DBA mit Österreich und das DBA mit Polen sehen solche Sonderregelungen vor. Ohne Sonderregelung fällt die Geschäftsführertätigkeit unter den allgemeinen Artikel zur unselbständigen Arbeit.
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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück