Die Spaltung einer Kapitalgesellschaft kann steuerneutral erfolgen — aber nur, wenn ausschließlich Teilbetriebe übertragen werden und mehrere Behaltens- und Vorhaltensfristen eingehalten sind. Wir zeigen, wo die Fallstricke liegen.

Welche Spaltungsarten kennt das UmwStG?

Bei einer Spaltung werden im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge bestimmte Teile des Vermögens der zu spaltenden Kapitalgesellschaft als Gesamtheit auf eine oder mehrere übernehmende Kapitalgesellschaften übertragen (§ 131 Abs. 1 UmwG). Die Gesamtrechtsnachfolge ist dabei auf die Vermögensteile beschränkt, die nach dem Spaltungsvertrag auf die Rechtsnachfolger übergehen.

Gedanklich zerfällt der Vorgang in dieselben drei Schritte, die auch die Verschmelzung prägt: Vermögen wird von einem Rechtsträger auf einen anderen übertragen — mit grundsätzlicher Aufdeckung der stillen Reserven; die übernehmende Gesellschaft setzt die übernommenen Wirtschaftsgüter an und bewertet sie fort; die Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft erhalten neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft. § 15 UmwStG verweist deshalb auf die Regelungen der §§ 11 bis 13 UmwStG und fügt die spezifischen Spaltungsvoraussetzungen hinzu.

Bei der Aufspaltung wird das gesamte Vermögen der übertragenden Kapitalgesellschaft auf mehrere übernehmende Gesellschaften übertragen; die übertragende Gesellschaft erlischt. Bei der Abspaltung überträgt die übertragende Gesellschaft nur einen Teil ihres Vermögens auf eine oder mehrere übernehmende Gesellschaften; die übertragende Gesellschaft bleibt als Rechtsträger bestehen und führt das zurückbleibende Vermögen fort.

Warum ist die Teilbetriebsvoraussetzung das zentrale Tatbestandsmerkmal?

Jeder Übertragungsteil muss ein Teilbetrieb sein

Die Anwendung der §§ 11 bis 13 UmwStG setzt voraus, dass die Tatbestandsmerkmale des § 15 UmwStG erfüllt sind. Entscheidend ist dabei, dass das Spaltungsvermögen ausschließlich aus Teilbetrieben besteht. Einzelne Wirtschaftsgüter können nicht Gegenstand einer steuerneutralen Spaltung sein (Rz. 15.01 UmwStE) — auch dann nicht, wenn das UmwG den Übertrag einzelner Vermögensgegenstände im Wege der Spaltung ermöglicht.

Eine steuerneutrale Auf- oder Abspaltung nach § 15 UmwStG ist deshalb nur möglich, wenn der übertragende Rechtsträger aus mindestens zwei Teilbetrieben besteht. Der Hintergrund: Ziel der steuerneutralen Spaltung ist die Fortführung von Betriebsteilen, und dies lässt sich nur erreichen, wenn Sachgesamtheiten übertragen werden.

Im Fall der Abspaltung muss zusätzlich das der übertragenden Kapitalgesellschaft verbleibende Vermögen ebenfalls einen Teilbetrieb bilden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwStG). Wer also einen einzelnen Geschäftsbereich abspaltet und bei der verbleibenden Gesellschaft nur noch isolierte Wirtschaftsgüter zurücklässt, verfehlt die Voraussetzung — die Spaltung kann dann nicht buchwertneutral durchgeführt werden.

Ob ein Teilbetrieb vorliegt, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des steuerlichen Übertragungsstichtags zu entscheiden (Rz. 02.14 UmwStE). Ein Teilbetrieb im Aufbau ist nicht ausreichend (Rz. 15.03 UmwStE). Das bedeutet: Wer einen neuen Geschäftsbereich erst zum Zweck der Spaltung aufbaut, aber im Übertragungszeitpunkt noch nicht die Merkmale eines eigenständigen, wirtschaftlich abgeschlossenen Teilbetriebs erreicht, kommt in § 15 UmwStG nicht an.

Fiktive Teilbetriebe: Mitunternehmeranteil und 100-prozentige Kapitalgesellschaftsbeteiligung

§ 15 Abs. 1 Satz 3 UmwStG behandelt zwei Sachverhalte gleichwertig zu echten Teilbetrieben:

einen Mitunternehmeranteil oder einen Teil davon (Rz. 15.04 UmwStE),

eine 100-prozentige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn diese im Betriebsvermögen gehalten wird (Rz. 15.05 und 15.06 UmwStE).

Diesen fiktiven Teilbetrieben können solche Wirtschaftsgüter einschließlich der Schulden zugeordnet werden, die mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen — etwa bei einer 100-prozentigen Beteiligung alle Wirtschaftsgüter, die für die Verwaltung der Beteiligung erforderlich sind, gegebenenfalls auch die Schulden aus der Erwerbsfinanzierung (Rz. 15.11 UmwStE).

Wird ein Mitunternehmeranteil oder ein Teil davon abgespalten, muss zwingend auch das zugehörige Sonderbetriebsvermögen mit abgespalten werden. Der Mitunternehmeranteil muss am steuerlichen Übertragungsstichtag bestanden haben (Rz. 15.04 UmwStE).

Für die 100-prozentige Kapitalgesellschaftsbeteiligung gilt eine spezielle Prüfung: Die Beteiligung stellt nur dann einen eigenständigen fiktiven Teilbetrieb dar, wenn sie nicht zugleich wesentliche Betriebsgrundlage eines anderen Teilbetriebs ist. Ist die Beteiligung wesentliche Grundlage eines anderen Teilbetriebs, kann sie nicht isoliert gespalten werden — sie muss im Zusammenhang mit diesem Teilbetrieb übertragen werden. Wird eine 100-prozentige Beteiligung isoliert im Zuge einer Spaltung übertragen, muss sie in voller Höhe auf den Übernehmer übergehen.

Was passiert, wenn die Teilbetriebsvoraussetzung nicht erfüllt ist?

Fehlt die Teilbetriebseigenschaft, sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG weder § 11 Abs. 2 UmwStG noch § 13 Abs. 2 UmwStG anzuwenden. Das hat zur Folge, dass

bei der übertragenden Kapitalgesellschaft der gemeine Wert anzusetzen ist — mit entsprechender Aufdeckung aller stillen Reserven,

bei der Übernehmerin § 12 UmwStG anzuwenden ist, und

auf Gesellschafterebene anstelle einer Sachausschüttung eine Anteilsveräußerung zum gemeinen Wert fingiert wird (Rz. 15.12 UmwStE).

Die Konsequenz ist eine vollständig steuerpflichtige Aufdeckung — sowohl auf Ebene der Gesellschaft als auch auf Ebene der Anteilseigner. Die Teilbetriebsprüfung ist damit wirtschaftlich die mit Abstand wichtigste Weichenstellung der gesamten Spaltungsgestaltung.

Welche Missbrauchsklauseln sperren die Buchwertneutralität trotz Teilbetriebseigenschaft?

§ 15 Abs. 2 UmwStG enthält drei voneinander zu unterscheidende Missbrauchsregelungen, die auch bei grundsätzlich vorliegender Teilbetriebsvoraussetzung die steuerneutrale Spaltung sperren oder rückwirkend aufheben können.

Dreijahresfrist für fiktive Teilbetriebe (§ 15 Abs. 2 Satz 1 UmwStG)

Der fiktive Teilbetrieb — also ein Mitunternehmeranteil oder eine 100-prozentige Kapitalgesellschaftsbeteiligung — muss bereits drei Jahre vor der Spaltung als solcher bestanden haben. Eine steuerneutrale Spaltung ist ausgeschlossen, wenn der Mitunternehmeranteil oder die 100-prozentige Beteiligung innerhalb von drei Jahren vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag durch Übertragung von Wirtschaftsgütern, die keinen Teilbetrieb darstellen, erworben oder aufgestockt worden ist (Rz. 15.16 UmwStE).

Bei Mitunternehmeranteilen ist jede Einlage von Wirtschaftsgütern, die stille Reserven enthalten, innerhalb des Dreijahreszeitraums schädlich — unabhängig davon, ob die Einlage in das Gesamthandsvermögen oder in das Sonderbetriebsvermögen erfolgt (Rz. 15.18 UmwStE).

Im Unterschied zu § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG bleibt bei einem Verstoß gegen die Dreijahresfrist die Anwendung des § 13 Abs. 2 UmwStG auf Anteilseignerebene allerdings ausdrücklich möglich. Die Sperre trifft also nur die Gesellschaftsebene: § 11 Abs. 2 UmwStG ist ausgeschlossen, die Anteilseigner können aber weiterhin den Buchwertantrag nach § 13 Abs. 2 UmwStG stellen.

Bei der Abspaltung wirkt die Dreijahresfrist in beide Richtungen: § 11 Abs. 2 UmwStG ist auch dann nicht anzuwenden, wenn ein bei der übertragenden Körperschaft zurückbleibender Mitunternehmeranteil oder eine zurückbleibende 100-prozentige Beteiligung innerhalb der Dreijahresfrist durch Übertragung von Nicht-Teilbetriebs-Wirtschaftsgütern erworben oder aufgestockt worden ist (Rz. 15.17 UmwStE). Diese Rechtsfolge tritt im Falle der Abspaltung allerdings nur für den abgespaltenen Teil ein; die stillen Reserven im verbleibenden Vermögen werden nicht aufgedeckt (Rz. 15.21 UmwStE).

Fünfjahresfrist und 20 %-Schwelle bei Anteilsveräußerung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 bis 4 UmwStG)

§ 11 Abs. 2 UmwStG ist nach § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG nicht anzuwenden, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 % der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, veräußert werden (Rz. 15.27 UmwStE).

Daraus folgt dreierlei:

Eine Veräußerung außerhalb des Fünfjahreszeitraums ist unschädlich — unabhängig vom Umfang.

Eine Veräußerung innerhalb des Fünfjahreszeitraums ist unschädlich, solange die Schwelle von 20 % nicht überschritten wird (Rz. 15.28 bis 15.31 UmwStE).

Maßgeblich ist der Gesellschafterbestand am steuerlichen Übertragungsstichtag; Veränderungen des Gesellschafterbestands während der sogenannten Interimszeit werden nicht rückbezogen (Rz. 15.26 UmwStE).

Eine Umstrukturierung innerhalb verbundener Unternehmen (§ 271 Abs. 2 HGB) oder eine Anteilsveräußerung innerhalb des bisherigen Gesellschafterkreises stellt ebenfalls keine schädliche Veräußerung dar — allerdings nur dann, wenn im Anschluss an diesen Vorgang keine unmittelbare oder mittelbare Veräußerung an eine außenstehende Person stattfindet (Rz. 15.26 UmwStE). Wer die Spaltung als ersten Schritt einer späteren Unternehmensveräußerung plant, umgeht die Fünfjahresfrist durch eine konzerninterne Zwischenstation also nicht.

Rechtsfolge einer schädlichen Veräußerung: rückwirkend gemeiner Wert

Kommt es innerhalb des Fünfjahreszeitraums zu einer schädlichen Veräußerung, führt dies rückwirkend dazu, dass das gesamte auf die übernehmenden Rechtsträger übergegangene Vermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist (Rz. 15.33 UmwStE). Die Buchwertfortführung fällt im Nachhinein weg — mit entsprechender Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven und nachträglicher Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht.

Die Rechtsfolgen treffen dabei steuerrechtlich die übertragende Körperschaft und damit mittelbar auch die übrigen Gesellschafter (Rz. 15.31 UmwStE). Auf die Nichtberücksichtigung des Übernahmeergebnisses und die Wertfortführung auf Anteilseignerebene hat die schädliche Veräußerung dagegen keinen Einfluss.

Fünfjahresfrist bei Trennung von Gesellschafterstämmen (§ 15 Abs. 2 Satz 5 UmwStG)

Dient die Spaltung der Trennung von Gesellschafterstämmen — also einer Strukturierung, bei der an den Nachfolgegesellschaften nicht dieselben Anteilseigner wie an der Ursprungsgesellschaft beteiligt sind (Rz. 15.37 UmwStE) — ist die Steuerneutralität an eine zusätzliche Voraussetzung geknüpft: Die Beteiligungen an der übertragenden Kapitalgesellschaft müssen fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag bestanden haben. Änderungen der Beteiligungshöhe innerhalb der Fünfjahresfrist bei Fortdauer der Beteiligung dem Grunde nach sind unschädlich; die Beteiligung muss nur dem Grunde nach bestanden haben (Rz. 15.36 UmwStE).

Hat die übertragende Körperschaft selbst noch keine fünf Jahre bestanden, ist eine steuerneutrale Trennung von Gesellschafterstämmen im Wege der Spaltung grundsätzlich nicht möglich (Rz. 15.38 UmwStE).

Wie wirkt sich die Spaltung auf Verlustvorträge, Zinsvorträge und EBITDA-Vortrag aus?

§ 15 Abs. 3 UmwStG regelt die spaltungsspezifischen Folgen für verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht ausgeglichene negative Einkünfte (etwa nach § 2a EStG), den Zinsvortrag und den EBITDA-Vortrag im Sinne des § 4h EStG (Rz. 15.41 UmwStE):

Bei der Aufspaltung einer Kapitalgesellschaft geht ein verbleibender Verlustvortrag in voller Höhe unter. Ein Übergang auf die übernehmenden Gesellschaften findet nicht statt.

Bei der Abspaltung mindert sich der Verlustvortrag bei der abspaltenden Gesellschaft entsprechend dem Spaltungsschlüssel; der auf den abgespaltenen Teil entfallende Anteil geht unter. Ein Übergang auf die übernehmende Gesellschaft findet auch hier nicht statt.

Maßgeblich für die Berechnung der Minderung ist der Spaltungsschlüssel, der sich in der Regel nach dem Verhältnis der gemeinen Werte der Vermögensteile zueinander bestimmt. Die Regelung gilt nicht nur für Verlustvorträge, sondern auch für die genannten Zinsvorträge, EBITDA-Vorträge und negativen Einkünfte nach § 2a EStG (Rz. 15.41 UmwStE).

Die praktische Konsequenz: Wer eine abspaltungsbetriebene Restrukturierung plant, verliert beide Seiten — den Verlustvortrag der abspaltenden Gesellschaft anteilig und den auf den übergehenden Teil entfallenden Anteil vollständig. Ein Mitnehmen der Verlustvorträge auf die neue Gesellschaft ist bei der Spaltung nicht vorgesehen.

Welche Folgen hat die Spaltung für die Anteilseigner?

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG i. V. m. § 13 UmwStG gelten auf Anteilseignerebene dieselben Grundsätze wie bei der Verschmelzung: Die Anteile an der übertragenden Körperschaft gelten grundsätzlich als zum gemeinen Wert veräußert und die Anteile an der übernehmenden Körperschaft als zum gemeinen Wert angeschafft. Auf Antrag können die Anteilseigner die Buchwerte der ursprünglichen Beteiligung fortführen (§ 13 Abs. 2 UmwStG).

Eine Besonderheit der Spaltung liegt in der Verteilung der Anschaffungskosten: Ist ein Gesellschafter nach der Spaltung an mehreren Nachfolgegesellschaften beteiligt — typisch bei der Abspaltung an der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft oder bei der Aufspaltung an mehreren übernehmenden Gesellschaften — sind die Buchwerte oder Anschaffungskosten der ursprünglichen Beteiligung im Verhältnis der Verkehrswerte der neuen Anteile zu verteilen (Rz. 15.43 UmwStE).

Bei der Trennung von Gesellschafterstämmen kann es darüber hinaus dazu kommen, dass ein Gesellschafter an einer Nachfolgegesellschaft prozentual höher beteiligt ist als zuvor an der Ursprungsgesellschaft. Dadurch kann erstmals eine Beteiligung im Sinne des § 17 EStG entstehen — eine Konsequenz, die bei der Planung berücksichtigt werden muss, weil sie die Veräußerungsbesteuerung des privaten Anteilseigners dauerhaft verändert.

Wichtig ist die Abgrenzung zur Dreijahresfristverletzung: Bei einem Verstoß gegen § 15 Abs. 2 Satz 1 UmwStG (Dreijahresfrist fiktiver Teilbetrieb) ist nur § 11 Abs. 2 UmwStG gesperrt; die Anteilseigner können § 13 Abs. 2 UmwStG weiterhin anwenden. Bei einer Verletzung der Teilbetriebsvoraussetzung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG dagegen sind beide Buchwertrechte gesperrt — auch die Anteilseignerebene.

Praxisbeispiel: Aufspaltung einer Holding in zwei eigenständige Kapitalgesellschaften

Zur Veranschaulichung dient eine typische Konstellation: Eine Holding-Kapitalgesellschaft wird von zwei Gesellschaftern zu je 50 % gehalten. Sie umfasst zwei klar voneinander abgrenzbare Teilbetriebe X und Y. Zum Übertragungsstichtag weist Teilbetrieb X einen Buchwert von 150 T€ und einen gemeinen Wert von 240 T€ aus; Teilbetrieb Y einen Buchwert von 200 T€ und einen gemeinen Wert von 240 T€. Das Stammkapital der Holding beträgt 150 T€, das steuerliche Einlagekonto ist mit 80 T€ festgestellt.

Die Gesellschafter beschließen die Aufspaltung: Teilbetrieb X geht auf eine neu gegründete Nachfolgegesellschaft 1 über, Teilbetrieb Y auf eine neu gegründete Nachfolgegesellschaft 2. Jede der beiden Nachfolgegesellschaften erhält ein Stammkapital von 25 T€.

Schlussbilanz der Holding: Weil die Teilbetriebsvoraussetzung erfüllt ist und keine schädliche Gegenleistung gewährt wird, kann die Holding auf Antrag nach § 11 Abs. 2 UmwStG die Buchwerte fortführen — ein Übertragungsgewinn entsteht nicht.

Fiktive Herabsetzung des Nennkapitals: Das Stammkapital der Holding (150 T€) gilt nach § 29 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 2 KStG als vollständig herabgesetzt. Das steuerliche Einlagekonto erhöht sich von 80 T€ um 150 T€ auf 230 T€.

Aufteilung des steuerlichen Einlagekontos auf die Nachfolgegesellschaften: Der Bestand von 230 T€ wird nach § 29 Abs. 3 UmwStG hälftig auf die beiden Nachfolgegesellschaften aufgeteilt — also je 115 T€. Nach Abzug des jeweiligen Stammkapitals von 25 T€ (§ 29 Abs. 4 KStG i. V. m. § 28 Abs. 1 KStG) verbleiben bei jeder Gesellschaft 90 T€ im steuerlichen Einlagekonto.

Anteilseignerebene: Jeder Gesellschafter wird an den beiden Nachfolgegesellschaften je nach Spaltungsschlüssel beteiligt. Die Anschaffungskosten der ursprünglichen Holdingbeteiligung werden im Verhältnis der gemeinen Werte der neuen Beteiligungen aufgeteilt (Rz. 15.43 UmwStE); auf Antrag können die Anteilseigner die Buchwerte nach § 13 Abs. 2 UmwStG fortführen.

Verlustvortrag: Ein in der Holding vorhandener Verlustvortrag würde bei dieser Aufspaltung in voller Höhe untergehen (§ 15 Abs. 3 UmwStG). Auf keine der Nachfolgegesellschaften geht er über.

Welche Fehler kosten die Buchwertneutralität?

Kein echter Teilbetrieb im Zeitpunkt der Spaltung: Ein Teilbetrieb im Aufbau oder eine bloße Bündelung einzelner Wirtschaftsgüter reicht nicht (Rz. 15.03 UmwStE). Die Teilbetriebseigenschaft muss am steuerlichen Übertragungsstichtag vorliegen.

Zurückbleibendes Vermögen ohne Teilbetriebseigenschaft: Bei der Abspaltung muss auch der verbleibende Teil einen Teilbetrieb bilden (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG). Wird nur eine operative Einheit abgespalten und bleibt die übertragende Gesellschaft als reine Vermögensverwaltung zurück, verfehlt die Spaltung die Voraussetzungen.

100-prozentige Beteiligung als wesentliche Betriebsgrundlage eines anderen Teilbetriebs: Die Beteiligung kann dann nicht isoliert gespalten werden; sie muss im Zusammenhang mit dem zugehörigen Teilbetrieb übergehen (Rz. 15.05, 15.06 UmwStE).

Einlagen in einen Mitunternehmeranteil innerhalb der Dreijahresfrist: Jede Einlage stiller Reserven enthaltender Wirtschaftsgüter innerhalb von drei Jahren vor dem Übertragungsstichtag ist schädlich — egal, ob in das Gesamthandsvermögen oder in das Sonderbetriebsvermögen (Rz. 15.18 UmwStE).

Anteilsveräußerungen über der 20 %-Schwelle innerhalb von fünf Jahren: Werden innerhalb von fünf Jahren nach dem Übertragungsstichtag mehr als 20 % der vor Spaltung bestehenden Anteile veräußert, fällt die Buchwertneutralität rückwirkend weg; das gesamte übergegangene Vermögen ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG; Rz. 15.33 UmwStE).

Konzerninterne Zwischenstation vor Veräußerung an Außenstehende: Die Ausnahme für Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen greift nur, wenn keine anschließende Veräußerung an eine außenstehende Person erfolgt (Rz. 15.26 UmwStE). Die klassische Vorschaltstruktur zur späteren Verkaufsvorbereitung hebelt die Sperre nicht aus.

Trennung von Gesellschafterstämmen bei junger Gesellschaft: Bestand die übertragende Körperschaft noch keine fünf Jahre, scheitert die steuerneutrale Trennung an § 15 Abs. 2 Satz 5 UmwStG (Rz. 15.38 UmwStE).

Verlustvortrags-Erwartung: Die bei der Aufspaltung untergehenden Verlustvorträge werden in Planrechnungen gelegentlich vergessen. Der Abschlag kann die Vorteilhaftigkeit einer Spaltung gegenüber alternativen Gestaltungen deutlich verschieben.

Unsere fachliche Einschätzung

Die Spaltung ist steuerlich ein enges Nadelöhr, durch das man nur mit einer sorgfältigen Vorbereitung kommt. Die Teilbetriebsvoraussetzung entscheidet die Gestaltung in zwei Schritten — zuerst darüber, ob die Spaltung überhaupt buchwertneutral möglich ist, dann darüber, welche Missbrauchsklausel greift. In der Beratungspraxis sind die Dreijahres-Vorhaltensfrist für fiktive Teilbetriebe und die Fünfjahres-Behaltensfrist mit 20 %-Schwelle die beiden Sperren, an denen Gestaltungen am häufigsten scheitern: Wer einen Mitunternehmeranteil oder eine 100-prozentige Beteiligung erst im Hinblick auf die geplante Spaltung aufbaut, ruiniert die Steuerneutralität auf Gesellschaftsebene. Wer die Spaltung als Vorstufe einer Unternehmensveräußerung versteht, muss den Fünfjahreshorizont einrechnen — auch bei konzerninternen Zwischenschritten. Auf Anteilseignerebene verdient die mögliche Erstentstehung einer Beteiligung nach § 17 EStG bei der Trennung von Gesellschafterstämmen besondere Aufmerksamkeit, weil sie die Besteuerung privater Veräußerungsgewinne dauerhaft verändert. Und schließlich: Die Verlustvorträge gehen in jedem Fall anteilig oder vollständig verloren — das ist kein Fehler der Gestaltung, sondern eine Folge des § 15 Abs. 3 UmwStG, die in der Vorteilhaftigkeitsrechnung sauber abgebildet werden muss.

Rechtsstand: Januar 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.

FAQ: Häufige Fragen zur Spaltung von Kapitalgesellschaften

Muss das zurückbleibende Vermögen bei einer Abspaltung auch ein Teilbetrieb sein?

Ja. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwStG verlangen bei der Abspaltung, dass sowohl das abgespaltene als auch das bei der übertragenden Gesellschaft verbleibende Vermögen jeweils einen Teilbetrieb bildet. Bleibt nach der Abspaltung nur isoliertes Vermögen ohne Teilbetriebseigenschaft zurück, scheitert die steuerneutrale Spaltung.

Was zählt als fiktiver Teilbetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 3 UmwStG?

Als fiktive Teilbetriebe gelten ein Mitunternehmeranteil oder ein Teil davon sowie eine 100-prozentige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die im Betriebsvermögen gehalten wird. Diesen fiktiven Teilbetrieben können Wirtschaftsgüter und Schulden zugeordnet werden, die mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (Rz. 15.11 UmwStE).

Wie lange darf man nach der Spaltung Anteile veräußern, ohne die Buchwertneutralität zu gefährden?

Für den Erhalt der Buchwertneutralität auf Gesellschaftsebene dürfen innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht mehr als 20 % der vor Spaltung bestehenden Anteile an einer der beteiligten Körperschaften veräußert werden. Veräußerungen außerhalb des Fünfjahreszeitraums sind unabhängig vom Umfang unschädlich (§ 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG).

Was passiert mit dem Verlustvortrag?

Bei der Aufspaltung geht ein verbleibender Verlustvortrag vollständig unter. Bei der Abspaltung mindert er sich nach dem Spaltungsschlüssel bei der abspaltenden Gesellschaft; der auf den abgespaltenen Teil entfallende Anteil geht unter und geht nicht auf die übernehmende Gesellschaft über (§ 15 Abs. 3 UmwStG). Dasselbe gilt für den Zinsvortrag, den EBITDA-Vortrag und nicht ausgeglichene negative Einkünfte etwa nach § 2a EStG.

Ist eine Spaltung zur Trennung von Gesellschafterstämmen sofort nach Gesellschaftsgründung möglich?

Nein. § 15 Abs. 2 Satz 5 UmwStG verlangt, dass die Beteiligungen an der übertragenden Kapitalgesellschaft fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag bestanden haben. Hat die übertragende Körperschaft selbst noch keine fünf Jahre bestanden, ist eine steuerneutrale Trennung von Gesellschafterstämmen grundsätzlich nicht möglich (Rz. 15.38 UmwStE).

Gilt die Dreijahresfrist für fiktive Teilbetriebe auch für echte Teilbetriebe?

Nein. Die Dreijahresfrist des § 15 Abs. 2 Satz 1 UmwStG bezieht sich ausdrücklich auf die fiktiven Teilbetriebe — also auf den Mitunternehmeranteil und auf die 100-prozentige Kapitalgesellschaftsbeteiligung. Echte Teilbetriebe unterliegen dieser Vorhaltensfrist nicht; für sie kommt es allein darauf an, dass die Teilbetriebsvoraussetzungen am steuerlichen Übertragungsstichtag vorliegen.

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REB Steuerberatung GbR — Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück, und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück