Auf einen Blick
GewSt-Anrechnung nur bei Zugehörigkeit: Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG setzt voraus, dass der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer – also zum Ablauf des Erhebungszeitraums (31.12.) – Mitunternehmer der Personengesellschaft ist.
Ausscheiden „mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.“: Ob ein solches Ausscheiden als unterjähriges Ausscheiden zu werten ist, ist streitig. Das Sächsische FG verneint dies – die Revision ist unter Az. IV R 4/25 beim BFH anhängig.
Rechtssichere Gestaltung: Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte den Gesellschafterwechsel auf den 30.12. (altes Jahr) oder den 2.1. (neues Jahr) legen – je nach gewünschtem Ergebnis.
GewSt-Anrechnung beim Ausscheiden aus der Personengesellschaft
Die Anrechnung erfolgt nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel; Vorabgewinnanteile bleiben unberücksichtigt (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG). Entscheidend ist dabei: Der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag wird nur für diejenigen Gesellschafter festgestellt und verteilt, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer Mitunternehmer der Personengesellschaft sind. Dieser Zeitpunkt ist der Ablauf des Erhebungszeitraums, also der 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
Das führt zu einem gravierenden Ergebnis: Unterjährig ausgeschiedenen Gesellschaftern ist kein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag zuzurechnen – unabhängig davon, wie lange sie während des Erhebungszeitraums beteiligt waren und welcher Gewinnanteil bei ihnen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anzusetzen ist. Die Gewerbesteuer belastet diese Gesellschafter daher endgültig, ohne dass eine Anrechnung möglich wäre.
Die Zeitpunktfrage: Wann genau ist „Ablauf des 31.12.“?
Genau an dieser Stelle liegt das aktuelle Problem: Ein Gesellschafter einer GbR veräußerte seinen Anteil an eine Mitgesellschafterin „mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.2017“. Das Finanzamt rechnete der Gesellschafterin gleichwohl einen Anteil am Gewerbesteuermessbetrag zu und begründete dies damit, dass bei einem Gesellschafterwechsel „zum Ende“ bzw. „zum Ablauf“ eines Kalenderjahres kein unterjähriges Ausscheiden vorliege.
Das Sächsische Finanzgericht folgte mit Urteil vom 13.05.2024 (5 K 773/21) der Auffassung des Finanzamts unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 11.10.2012, IV R 3/09). Bei einem Ausscheiden „zum Ablauf“ des 31.12. handele es sich nicht um ein unterjähriges Ausscheiden, sodass der ausscheidende Gesellschafter noch für das betreffende Jahr an der Gewerbesteueranrechnung teilnimmt.
Revision beim BFH anhängig
Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. IV R 4/25 beim BFH anhängig. Der BFH muss entscheiden, ob die Formulierung „mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.“ dahin auszulegen ist, dass der Gesellschafter noch im alten Jahr ausgeschieden ist – mit der Folge, dass ihm kein Anteil am Gewerbesteuermessbetrag zusteht und sein Veräußerungsgewinn bereits im alten Jahr realisiert wird.
Bis zur Klärung durch den BFH sollten vergleichbare Fälle durch Einspruch offengehalten werden. Das Revisionsverfahren stellt die Grundlage für die Verfahrensruhe im Rahmen eines Einspruchsverfahrens dar (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
Rechtssichere Gestaltung: 30.12. oder 2.1.
Wer beim Gesellschafterwechsel Rechtssicherheit herstellen will, sollte den Zeitpunkt des Ausscheidens bewusst wählen:
Ausscheiden am 30.12.: Der ausscheidende Gesellschafter ist eindeutig vor dem Ablauf des Erhebungszeitraums ausgeschieden. Er erhält keine Gewerbesteueranrechnung für das betreffende Jahr. Der Veräußerungsgewinn wird im alten Jahr realisiert.
Ausscheiden am 2.1.: Der Gesellschafter war am 31.12. noch Mitunternehmer und nimmt daher unstreitig an der Gewerbesteueranrechnung für das alte Jahr teil. Der Veräußerungsgewinn wird erst im neuen Jahr erfasst.
Welcher Zeitpunkt gewählt wird, hängt vom gewünschten steuerlichen Ergebnis ab. Soll die Gewerbesteueranrechnung für das letzte volle Beteiligungsjahr gesichert werden, ist der 2.1. der rechtssichere Zeitpunkt. Soll der Veräußerungsgewinn noch im alten Jahr realisiert werden (etwa zur Nutzung von Verlustvorträgen), bietet sich der 30.12. an.
Häufig gestellte Fragen
Frage: Warum ist die Gewerbesteueranrechnung beim Ausscheiden aus einer Personengesellschaft gefährdet?
Antwort: Die Anrechnung nach § 35 EStG setzt voraus, dass der Gesellschafter zum Ablauf des Erhebungszeitraums (31.12.) Mitunternehmer ist. Wer unterjährig ausscheidet, verliert die Anrechnungsmöglichkeit vollständig – unabhängig davon, wie lange er im betreffenden Jahr beteiligt war.
Frage: Ist ein Ausscheiden „zum Ablauf des 31.12.“ ein unterjähriges Ausscheiden?
Antwort: Das ist derzeit streitig. Das Sächsische FG hat entschieden, dass es sich nicht um ein unterjähriges Ausscheiden handelt – der Gesellschafter behält damit die Gewerbesteueranrechnung. Die endgültige Klärung durch den BFH (Az. IV R 4/25) steht noch aus.
Frage: Wie kann ich die Gewerbesteueranrechnung bei einem geplanten Gesellschafterwechsel sichern?
Antwort: Vereinbaren Sie den Gesellschafterwechsel auf den 2.1. des Folgejahres. Dann war der ausscheidende Gesellschafter am 31.12. noch Mitunternehmer, und die Gewerbesteueranrechnung für das alte Jahr ist unstreitig gesichert.
Unsere fachliche Einschätzung
Die Frage, ob ein Ausscheiden „mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.“ die Gewerbesteueranrechnung erhalt oder zerstört, ist wirtschaftlich hochrelevant. Das beim BFH anhängige Revisionsverfahren (IV R 4/25) wird für Klarheit sorgen. Angesichts der gut begründeten Sachverhaltsauslegung des Sächsischen FG, an die der BFH grundsätzlich gebunden ist, wäre eine Abweichung überraschend – aber nicht ausgeschlossen.
Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollte in vergleichbaren Fällen Einspruch eingelegt und Verfahrensruhe beantragt werden. Bei Neugestaltungen empfiehlt sich die rechtssichere Lösung über den 30.12. bzw. 2.1. als vereinbarten Stichtag.
Konkrete Handlungsschritte
Zeitpunkt bewusst wählen: Bei geplanten Gesellschafterwechseln den Stichtag 30.12. (altes Jahr) oder 2.1. (neues Jahr) vereinbaren – nicht den 31.12.
Bestehende Bescheide prüfen: Wenn in der Vergangenheit ein Ausscheiden „zum 31.12.“ vereinbart wurde, die Gewerbesteueranrechnung in den Einkommensteuerbescheiden prüfen.
Einspruch einlegen: Bei streitigen Fällen Einspruch einlegen und unter Verweis auf das BFH-Verfahren IV R 4/25 Verfahrensruhe beantragen.
Vertragliche Formulierungen präzisieren: In Ausscheidensvereinbarungen eindeutige Formulierungen verwenden, die keinen Raum für Auslegungsfragen lassen.
Professionelle Steuergestaltung
Der Zeitpunkt des Ausscheidens aus einer Personengesellschaft hat erhebliche Auswirkungen auf die Gewerbesteueranrechnung. Durch die richtige Wahl des Stichtags lässt sich eine unnötige Steuerbelastung vermeiden. Wir beraten Sie bei der optimalen Gestaltung des Gesellschafterwechsels – sprechen Sie uns an.
Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.