Wenn eine Trennung unvermeidbar wird: Wir zeigen, wann der Ausschluss eines Gesellschafters möglich ist, welche Verfahren zur Verfügung stehen und was sich durch die jüngste BGH-Rechtsprechung geändert hat.
Welche rechtliche Ausgangslage gilt für den Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters?
Das GmbHG enthält weder ein allgemeines Recht der Gesellschaft, einen Gesellschafter hinauszukündigen, noch ein generelles Ausschlussrecht gegen einen einzelnen Anteilseigner. Geregelt sind nur die Sonderfälle des Abandon (§ 27 GmbHG) und der Kaduzierung wegen rückständiger Bareinlage (§ 21 GmbHG). Gleichwohl hält die Rechtsprechung den Ausschluss eines Gesellschafters gegen dessen Willen für zulässig — basierend auf dem Rechtsgedanken, dass Dauerschuldverhältnisse stets lösbar sein müssen.
Daraus folgen zwei praktische Wege:
Enthält die Satzung eine Ausschlussregelung und sind deren Voraussetzungen erfüllt, kann der Ausschluss durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen.
Fehlt eine solche Regelung, kommt nur die gerichtliche Ausschlussklage aus wichtigem Grund in Betracht.
Diese Unterscheidung ist nicht nur formaler Natur. Sie entscheidet über Verfahrensaufwand, Dauer, Kostenrisiko und über die Frage, wer die Hauptlast trägt — die Gesellschafterversammlung oder das Gericht.
Wie funktioniert der Ausschluss aufgrund einer Satzungsklausel?
Die Satzung kann bestimmen, dass ein Gesellschafter aus wichtigem Grund durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen werden kann. Wichtig: Auch eine Klausel, die nur die zwangsweise Einziehung von Geschäftsanteilen regelt, gilt als ausreichende Satzungsgrundlage für den Ausschluss eines Gesellschafters (OLG Stuttgart v. 19.12.2012 – 14 U 10/12).
Beispielhafter Katalog wichtiger Gründe
Die Satzung kann beispielhaft wichtige Gründe nennen, die zum Ausschluss berechtigen (BGH v. 10.6.1991 – II ZR 234/89). Anerkannte Anlässe sind unter anderem:
nachhaltige und gravierende Verstöße gegen Satzungsbestimmungen, etwa gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder Verschwiegenheitspflichten
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Gesellschafter (BGH v. 5.4.2011 – II ZR 263/08)
Insolvenz des Gesellschafters oder Ablehnung der Verfahrenseröffnung mangels Masse
der unerwünschte Übergang des Geschäftsanteils im Wege der Erbfolge
Drogensucht, Anordnung von Betreuung, Eintritt von Geschäftsunfähigkeit
Entziehung einer beruflichen Qualifikation (zum Beispiel der Anwaltszulassung)
Nichtabschluss eines bestimmten den Gesellschaftsbestand schützenden Ehevertrages
Beendigung der Mitarbeit eines Gesellschafters in einer GmbH, die auf die Mitarbeit aller Gesellschafter angelegt ist (BGH v. 20.6.1983 – II ZR 237/82)
Hinauskündigungsklauseln und ihre Grenzen
Der BGH erkennt eine gesellschaftsvertragliche Regelung im Allgemeinen nicht an, die einem oder mehreren Gesellschaftern das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes auszuschließen (BGH v. 8.3.2004 – II ZR 165/02). Hintergrund ist der Schutz des bedrohten Gesellschafters vor unangemessener Rücksichtnahme auf den begünstigten Mitgesellschafter. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Eine sachliche Rechtfertigung hat der BGH unter anderem in folgenden Konstellationen angenommen:
bei Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine Freiberuflerpraxis, um den Altgesellschaftern eine angemessene Erprobungsfrist zu ermöglichen (BGH v. 8.3.2004 – II ZR 165/02)
wenn der Ausschluss an die Beendigung eines Kooperationsvertrages geknüpft wird (BGH v. 14.3.2005 – II ZR 153/03)
bei Regelungen, die die Kündigung an die Beendigung der Geschäftsführerstellung (Managermodell, BGH v. 19.9.2005 – II ZR 173/04) oder an das Ausscheiden als Angestellter (Mitarbeitermodell, BGH v. 19.9.2005 – II ZR 342/03) anknüpfen
bei testamentarischen Anordnungen des Erblassers, der seinen Kindern die Gründung einer Gesellschaft mit Hinauskündigungsklausel auferlegt hat (BGH v. 19.3.2007 – II ZR 300/05)
Differenzierend hat das OLG München mit Urteil vom 13. Mai 2020 (7 U 1844/19) eine Hinauskündigungsklausel im Managermodell verneint — unter anderem wegen der Beteiligungshöhe von 25 %, einer Nachfinanzierungsverpflichtung und der Anzahl von 16 weiteren Gesellschaftern. Wer Manager- oder Mitarbeiterbeteiligungsmodelle gestaltet, sollte diese Differenzierung kennen: Pauschale Hinauskündigungsrechte sind auch in anerkannten Modelltypen nicht beliebig erweiterbar.
Tiefgreifendes Zerwürfnis
Sieht die Satzung vor, dass ein wichtiger Grund auch dann gegeben ist, wenn ein Verbleiben des Gesellschafters für die Mitgesellschafter untragbar ist, kann auch ein tiefgreifendes Zerwürfnis einen Ausschließungsbeschluss rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGH v. 24.9.2013 – II ZR 216/11) müssen dafür drei Voraussetzungen erfüllt sein:
Es besteht ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern.
Das Zerwürfnis ist von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden.
In der Person des den Ausschluss betreibenden Gesellschafters liegen keine Umstände vor, die seine eigene Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen würden.
Verfahren und Stimmrecht des Betroffenen
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Gesellschafterversammlung unter Hinweis auf den in der Satzung genannten Ausschlussgrund. Der Betroffene ist dabei selbst nicht stimmberechtigt (OLG Stuttgart v. 19.12.2012 – 14 U 10/12). Wird ein Gesellschafter durch Beschluss ausgeschlossen, obwohl der Gesellschaftsvertrag eine Ausschließung durch Gesellschafterbeschluss überhaupt nicht vorsieht, ist der Beschluss unwirksam. In einem solchen Fall ist nur die Ausschlussklage möglich.
Was hat sich durch das BGH-Urteil vom 11. Juli 2023 geändert?
Mit dem Urteil vom 11. Juli 2023 (II ZR 116/21) hat der BGH die sogenannte Bedingungslösung aufgegeben, die seit dem Grundsatzurteil vom 1. April 1953 galt. Bis dahin war die Wirksamkeit eines Ausschlusses davon abhängig, dass dem ausgeschlossenen Gesellschafter binnen einer angemessenen Frist der Gegenwert für seinen Geschäftsanteil gezahlt wurde. Diese Bindung gilt nicht mehr uneingeschränkt.
Nach der neuen Rechtslage ist zu unterscheiden:
Steht zum Zeitpunkt der Beschlussfassung fest, dass die Abfindung an den auszuschließenden Gesellschafter nicht ohne Verletzung von § 30 Abs. 1 GmbHG (Grundsatz der Kapitalerhaltung) aus dem Vermögen der GmbH gezahlt werden kann, ist der Ausschließungsbeschluss nichtig (BGH v. 5.4.2011 – II ZR 263/08).
Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist der Ausschluss wirksam — unabhängig davon, ob die Abfindung tatsächlich gezahlt wird. Setzen die Gesellschafter die Gesellschaft fort, ohne Maßnahmen zur Sicherung des Abfindungsanspruchs zu treffen, haften sie persönlich (sogenannte Haftungslösung).
Diese Verschiebung verändert die Risikoverteilung erheblich. Vor der Reform trug der Mehrheitsgesellschafter, der den Ausschluss betrieb, das Liquiditätsrisiko der Gesellschaft — denn ohne Zahlung der Abfindung wurde der Beschluss nicht wirksam. Nach neuer Rechtslage trägt der ausgeschlossene Gesellschafter das Insolvenzrisiko der Mitgesellschafter, falls die Gesellschaft die Abfindung nicht aufbringen kann. Ein praktisches Beispiel verdeutlicht die Tragweite: Wird Gesellschafter A aus einer GmbH mit drei Gesellschaftern ausgeschlossen und entspricht der Verkehrswert seines Anteils 800.000 Euro, so verliert A seine Stellung bereits mit dem Beschluss. Können die verbleibenden Gesellschafter B und C die Sicherung der Abfindung nicht gewährleisten und führen sie die Gesellschaft pflichtwidrig fort, haften sie persönlich für die ausstehende Summe.
Welche Rechtsfolgen hat der Ausschlussbeschluss?
Durch den Ausschlussbeschluss verliert der Gesellschafter zunächst noch nicht seinen Geschäftsanteil. Grundsätzlich behält er seine Mitgliedschaftsrechte bis zum Vollzug, der entweder
durch Einziehung des Geschäftsanteils oder
durch Zwangsabtretung an einen im Beschluss benannten Dritten, einen Mitgesellschafter oder die GmbH selbst
erfolgt. Die Satzung kann allerdings auch regeln, dass der Gesellschafter seine Stellung bereits mit dem Ausschlussbeschluss verliert — unabhängig von Einziehung oder Zwangsabtretung des Geschäftsanteils. In diesem Fall verliert der Betroffene seine Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkung und unabhängig von der Zahlung der Abfindung. Die Stellung lebt auch dann nicht wieder auf, wenn die Gesellschaft die Einziehung oder Abtretung nicht in angemessener Frist beschließt (BGH v. 11.7.2023 – II ZR 116/21).
Ein Ausschließungsbeschluss ist durch Anfechtungs- oder Feststellungsklage gerichtlich überprüfbar (OLG Stuttgart v. 19.12.2012 – 14 U 10/12). Solange darüber nicht rechtskräftig entschieden ist, beginnt die Verjährung des Abfindungsanspruchs des Ausgeschlossenen in aller Regel nicht zu laufen (BGH v. 18.5.2021 – II ZR 41/20).
Wie funktioniert die Ausschlussklage ohne Satzungsklausel?
Auch ohne eine im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Ausschluss- oder Zwangseinziehungsklausel kann ein Gesellschafter gegen seinen Willen ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm unzumutbar erscheinen lässt (BGH v. 13.1.2003 – II ZR 227/00). Das Verfahren erfolgt dreistufig.
Erste Stufe: Gesellschafterbeschluss
Über die Ausschlussklage beschließt die Gesellschafterversammlung mit der für den Auflösungsbeschluss notwendigen Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen (BGH v. 13.1.2003 – II ZR 173/02). Der Auszuschließende selbst hat dabei kein Stimmrecht. Weigert sich ein Gesellschafter, dem Ausschluss zuzustimmen, ist eine Zustimmungsklage zulässig, wenn der Ausschluss im Interesse der Gesellschaft dringend geboten ist und dem widersprechenden Gesellschafter die Zustimmung nach Treu und Glauben zumutbar ist. Bei einer Zwei-Personen-GmbH bedarf es keines formellen Beschlusses — für die Praxis ist er dennoch zu empfehlen.
Zweite Stufe: Klage
Die Ausschlussklage ist im Grundsatz von der GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, auf Basis des Gesellschafterbeschlusses zu erheben. In einer Zweipersonengesellschaft kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der actio pro socio die Klage auch durch den den Ausschluss betreibenden Gesellschafter selbst erhoben werden (BGH v. 11.7.2023 – II ZR 116/21). Die Klage kann auch einem Schiedsgericht zugewiesen werden.
Dritte Stufe: Vollzug
Nach rechtskräftigem Ausschließungsurteil wird der Anteil des betroffenen Gesellschafters durch Einziehung oder Zwangsabtretung verwertet. Das Urteil hat rechtsgestaltende Wirkung; mit Rechtskraft wird der Ausschluss wirksam — sofern nicht feststeht, dass die Abfindung nicht ohne Verletzung von § 30 Abs. 1 GmbHG gezahlt werden kann.
Anforderungen an den wichtigen Grund
An den wichtigen Grund werden hohe Anforderungen gestellt. Auch ein tiefgreifendes Zerwürfnis kann eine Ausschlussklage rechtfertigen. Die Voraussetzungen entsprechen denen, die auch an den entsprechenden Beschluss bei satzungsmäßiger Regelung gestellt werden. Bei einer Zweipersonen-GmbH sind die Anforderungen an die Ausschließung des einen durch den anderen Gesellschafter besonders streng. Auch eine Strafanzeige rechtfertigt nicht zwangsläufig die Einziehung (BGH v. 24.2.2003 – II ZR 243/02). Beispielhaft anerkannt sind:
ungerechtfertigte Denunziation
schwere Verstöße gegen die gesellschaftsrechtliche Treupflicht
gravierende Straftaten gegen die Gesellschaft oder Mitgesellschafter, etwa Untreue oder Diebstahl
die vollständige oder teilweise Nichterbringung von Einlagen — wenn der säumige Gesellschafter zuvor zur Zahlung aufgefordert und die Einlageverpflichtung fällig gestellt wurde (BGH v. 4.8.2020 – II ZR 171/19)
Ultima ratio
Eine Ausschlussklage ist nur zulässig, wenn andere gangbare Wege zur Beseitigung der Schwierigkeiten nicht vorhanden sind. Der Ausschluss ist nur als letztes und äußerstes Mittel zulässig (allgemeine Meinung; OLG Stuttgart v. 19.12.2012 – 14 U 10/12).
Welche speziellen Ausschlussklauseln gibt es als Gestaltungsalternativen?
In die Satzung können auch Vertragsklauseln aufgenommen werden, die eine vergleichsweise einfache Trennung im Streitfall ermöglichen — verbunden mit der Option, dass einer der Gesellschafter die GmbH fortführt. Grundgedanke ist, dass zu Beginn des Verfahrens nicht feststeht, welcher Gesellschafter übernehmen wird. Zwei Modelle haben sich etabliert:
Modell
Funktionsweise
Bieterverfahren
Die Gesellschafter nennen unabhängig voneinander einen Kaufpreis. Der Bieter mit dem höchsten Gebot darf die Gesellschaft zu diesem Preis übernehmen.
Shotgun-Verfahren (Texan Shoot-out)
Der Initiator macht dem Mitgesellschafter ein Angebot — entweder dessen Anteile zu kaufen oder die eigenen Anteile zu verkaufen, jeweils zu einem genannten Preis. Nimmt der andere das Angebot nicht an, muss der Initiator zu denselben Bedingungen die jeweils andere Position einnehmen.
Beide Verfahren führen zu einer realistischen Bewertung der Anteile. Der Markt regelt, was die Gerichte kaum lösen können. Zur Wirksamkeit derartiger Klauseln hat das OLG Nürnberg mit Urteil vom 20.12.2013 (12 U 49/13) Stellung genommen. Solche Klauseln sind besonders interessant für Zwei-Personen-GmbHs und Joint-Venture-Strukturen, bei denen ein klassischer Ausschluss aus wichtigem Grund schwer durchsetzbar ist.
Welche Fallstricke sind in der Praxis zu vermeiden?
Fehlende Satzungsgrundlage: Wird ein Gesellschafter durch Beschluss ausgeschlossen, ohne dass die Satzung dies vorsieht, ist der Beschluss unwirksam. In einem solchen Fall ist nur die Ausschlussklage möglich — mit erheblich höherem Verfahrensaufwand.
Übersehen der Kapitalerhaltungsschranke: Steht bei Beschlussfassung fest, dass die Abfindung nicht aus freiem Vermögen geleistet werden kann, ist der Ausschließungsbeschluss nichtig. Die Liquiditätssituation muss vor dem Beschluss geprüft sein.
Pauschale Hinauskündigungsklauseln: Klauseln ohne sachliche Rechtfertigung sind unwirksam. Auch in anerkannten Modellen (Manager- und Mitarbeitermodell) kann eine Klausel je nach Beteiligungshöhe und Konstellation gekippt werden.
Stimmrechtsfehler: Der von der Ausschließung Betroffene ist nicht stimmberechtigt. Wird sein Stimmrecht versehentlich gezählt, ist der Beschluss anfechtbar.
Vernachlässigung der Ultima-ratio-Voraussetzung: Solange mildere Mittel — etwa die Geltendmachung von Schadensersatz, eine Abmahnung oder die einvernehmliche Anteilsabtretung — möglich und zumutbar sind, scheitert ein Ausschluss.
Fortführung ohne Sicherung des Abfindungsanspruchs: Nach neuer BGH-Rechtsprechung haften die verbleibenden Gesellschafter persönlich für die Abfindung, wenn sie die Gesellschaft fortführen, ohne deren Sicherung zu gewährleisten.
FAQ: Häufige Fragen zum Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters
Kann ein GmbH-Gesellschafter ohne Satzungsklausel ausgeschlossen werden?
Ja, aber nur im Wege der gerichtlichen Ausschlussklage und nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der eine Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Betroffenen unzumutbar macht. Das Verfahren ist dreistufig: Gesellschafterbeschluss mit 3/4-Mehrheit, Klage und nach Rechtskraft Einziehung oder Zwangsabtretung des Geschäftsanteils.
Welche Mehrheit ist für den Ausschlussbeschluss erforderlich?
Für den Beschluss über die Erhebung der Ausschlussklage ist die für den Auflösungsbeschluss notwendige Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der von der Ausschließung Betroffene ist dabei selbst nicht stimmberechtigt. Sieht die Satzung dagegen einen Ausschluss durch Gesellschafterbeschluss vor, kann die erforderliche Mehrheit dort abweichend geregelt sein.
Was bedeutet die neue BGH-Rechtsprechung zur Bedingungslösung?
Bis zum Urteil vom 11.7.2023 (II ZR 116/21) galt: Der Ausschluss wurde erst wirksam, wenn die Abfindung gezahlt war. Diese Bindung ist aufgegeben. Nun gilt: Der Ausschluss ist wirksam, sobald die Abfindung aus freiem Vermögen der GmbH leistbar wäre. Können die verbleibenden Gesellschafter die Sicherung des Abfindungsanspruchs nicht gewährleisten, haften sie persönlich.
Sind Hinauskündigungsklauseln zulässig?
Im Grundsatz nein. Klauseln, die einen Ausschluss ohne sachlichen Grund ermöglichen, sind unwirksam. Anerkannt sind enge Ausnahmen — etwa für Erprobungsphasen bei Freiberuflerpraxen, bei Beendigung von Kooperationsverträgen oder im Manager- und Mitarbeitermodell. Die Rechtsprechung prüft jeweils im Einzelfall.
Was unterscheidet Bieter- und Shotgun-Verfahren vom klassischen Ausschluss?
Beide Modelle vermeiden die schwierige Beweisführung beim wichtigen Grund. Sie führen zu einer marktnahen Bewertung der Anteile und sind besonders bei Zwei-Personen-GmbHs und Joint Ventures geeignet. Voraussetzung ist eine entsprechende Satzungsklausel, deren Wirksamkeit im Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist.
Wann verjährt der Abfindungsanspruch des ausgeschlossenen Gesellschafters?
Der Abfindungsanspruch unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Wird gegen den Ausschlussbeschluss Rechtsmittel eingelegt, beginnt die Verjährung in aller Regel erst mit der rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses zu laufen (BGH v. 18.5.2021 – II ZR 41/20).
Unsere fachliche Einschätzung
Die Aufgabe der Bedingungslösung durch den BGH im Juli 2023 verlagert die Risiken im Ausschlussverfahren spürbar. Der ausgeschlossene Gesellschafter trägt nun das Bonitätsrisiko der verbleibenden Gesellschafter, falls die GmbH selbst die Abfindung nicht aus freiem Vermögen aufbringen kann. Für die Satzungsgestaltung folgt daraus: Wer einen reibungslosen Ausschluss ermöglichen will, sollte präzise regeln, ob die Gesellschafterstellung bereits mit dem Beschluss endet oder erst mit Einziehung oder Abtretung des Geschäftsanteils. Auch die Frage der Abfindungsbemessung — Verkehrswert oder vertraglich modifizierter Wert — gehört zwingend in die Satzung. Pauschale Hinauskündigungsklauseln bleiben im Grundsatz unzulässig, auch wenn die Rechtsprechung in eng umrissenen Konstellationen Ausnahmen zulässt. Bei Manager- und Mitarbeiterbeteiligungen lohnt der Blick auf die jüngere Rechtsprechung, die die Zulässigkeit nicht pauschal bejaht, sondern nach Beteiligungshöhe und Strukturmerkmalen differenziert.
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