Was ist die Aussetzung der Vollziehung und warum ist sie wichtig?

Einspruch und Klage gegen Steuerbescheide haben im deutschen Steuerrecht keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Der Steuerpflichtige muss die festgesetzte Steuer grundsätzlich auch dann zahlen, wenn er den Bescheid für rechtswidrig hält und einen Rechtsbehelf eingelegt hat. Diese Regelung folgt aus § 361 Abs. 1 AO für das Einspruchsverfahren und aus § 69 Abs. 1 FGO für das Klageverfahren.

Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist das gesetzliche Instrument, um diese Rechtsfolge abzumildern. Sie bewirkt, dass die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts — also insbesondere die Pflicht zur Zahlung der streitigen Steuer — vorläufig ausgesetzt wird. Der Steuerpflichtige gewinnt damit die Zeit, die er benötigt, um seinen Rechtsstandpunkt im Einspruchs- oder Klageverfahren durchzusetzen, ohne zuvor wirtschaftlich belastet zu werden.

Die praktische Bedeutung der AdV ist erheblich. Gerade bei hohen Streitwerten kann die sofortige Zahlungspflicht den Steuerpflichtigen in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen oder ihn faktisch daran hindern, seine Rechte effektiv wahrzunehmen. Die AdV sichert damit den verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG).

Welche Voraussetzungen müssen für die AdV erfüllt sein?

Die AdV ist zu gewähren, wenn einer der beiden gesetzlichen Tatbestände erfüllt ist: ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids oder unbillige Härte der Vollziehung (§ 361 Abs. 2 Satz 2 AO, § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des Bescheids neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfrage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH, Beschluss vom 10. Februar 1967 — III B 9/66). Es muss also keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtswidrigkeit bestehen — es genügt, dass die Rechtslage ernstlich zweifelhaft ist.

Die summarische Prüfung bedeutet, dass keine vollständige Sachverhaltsaufklärung und Rechtsprüfung erfolgt, sondern eine vorläufige Einschätzung auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen und Argumente. In der Praxis werden ernstliche Zweifel insbesondere angenommen, wenn die Rechtsfrage in Rechtsprechung oder Literatur kontrovers diskutiert wird, wenn die Finanzbehörde von der ständigen BFH-Rechtsprechung abweicht, wenn der Sachverhalt zwischen den Beteiligten streitig ist und die Finanzbehörde den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt hat oder wenn ein Revisionsverfahren beim BFH zu einer vergleichbaren Rechtsfrage anhängig ist.

Unbillige Härte der Vollziehung

Alternativ kann die AdV gewährt werden, wenn die Vollziehung des Bescheids für den Steuerpflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn die sofortige Zahlung den Steuerpflichtigen in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohen oder ihm nicht wiedergutzumachende Nachteile zufügen würde. Der Steuerpflichtige muss darlegen, dass die Vollziehung zu Nachteilen führt, die über die übliche mit einer Steuerzahlung verbundene Belastung hinausgehen.

In der Praxis hat dieser Tatbestand neben den ernstlichen Zweifeln nur geringe eigenständige Bedeutung, da die Rechtsprechung auch bei der unbilligen Härte verlangt, dass der Einspruch oder die Klage nicht offensichtlich aussichtslos ist. Die unbillige Härte allein — ohne jeden Anhaltspunkt für die Rechtswidrigkeit des Bescheids — genügt nicht.

Wie wird ein AdV-Antrag gestellt?

Der Antrag auf AdV ist zunächst bei der Finanzbehörde zu stellen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 361 Abs. 2 Satz 1 AO). Ein bestimmtes Formerfordernis besteht nicht — der Antrag kann schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift gestellt werden. In der Praxis wird der AdV-Antrag häufig zusammen mit dem Einspruch eingereicht.

Inhalt des AdV-Antrags

Ein professioneller AdV-Antrag sollte den angefochtenen Bescheid mit Datum und Steuernummer bezeichnen, den streitigen Betrag beziffern, die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit konkret darlegen und begründen, gegebenenfalls auf eine unbillige Härte hinweisen und die wesentlichen Beweismittel benennen.

Die Begründung des AdV-Antrags muss nicht den Umfang einer vollständigen Einspruchsbegründung erreichen. Sie sollte jedoch so substantiiert sein, dass die Finanzbehörde die ernstlichen Zweifel nachvollziehen kann. Ein pauschaler Verweis auf die Einspruchsbegründung ohne eigenständige Darlegung der Zweifel genügt in der Regel nicht.

Der Steuerpflichtige kann den Umfang der begehrten AdV selbst bestimmen. Eine teilweise AdV — beschränkt auf einen bestimmten Streitpunkt oder Steuerbetrag — ist zulässig und kann taktisch sinnvoll sein, wenn nicht alle Streitpunkte gleich starke Erfolgsaussichten haben.

Was geschieht bei Ablehnung des AdV-Antrags durch die Finanzbehörde?

Lehnt die Finanzbehörde den AdV-Antrag ab, stehen dem Steuerpflichtigen zwei Wege offen. Er kann die Entscheidung der Finanzbehörde hinnehmen und die streitige Steuer zunächst zahlen — die Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung ist dabei die empfohlene Vorgehensweise, um Säumniszuschläge zu vermeiden.

Alternativ kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf AdV beim Finanzgericht stellen (§ 69 Abs. 3 FGO). Dieser Antrag setzt nicht voraus, dass bereits Klage erhoben wurde — er kann auch während des laufenden Einspruchsverfahrens gestellt werden, sofern die Finanzbehörde die AdV abgelehnt hat. Das Finanzgericht prüft den Antrag eigenständig und ist an die Beurteilung der Finanzbehörde nicht gebunden.

Das gerichtliche AdV-Verfahren ist ein Eilverfahren, das in der Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden wird. Die Entscheidung ergeht auf Grundlage einer summarischen Prüfung. Gegen den Beschluss des Finanzgerichts ist die Beschwerde zum BFH zulässig (§ 128 Abs. 3 FGO).

Kann die Finanzbehörde eine Sicherheitsleistung verlangen?

Die Finanzbehörde kann die AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (§ 361 Abs. 2 Satz 4 AO). Die Sicherheitsleistung dient dem Schutz des Steueranspruchs für den Fall, dass der Rechtsbehelf letztlich erfolglos bleibt.

Eine Sicherheitsleistung kann durch Hinterlegung von Geld, durch Bankbürgschaft oder durch die Bestellung von Grundpfandrechten erbracht werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung steht im Ermessen der Finanzbehörde und muss verhältnismäßig sein. Sie kommt insbesondere in Betracht, wenn Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen bestehen oder wenn ein erheblicher Steuerbetrag streitig ist.

Die Sicherheitsleistung darf nicht dazu führen, dass der Steuerpflichtige faktisch genauso belastet wird wie bei sofortiger Zahlung der Steuer. In diesem Fall wäre die Sicherheitsleistung unverhältnismäßig und die AdV ohne Sicherheitsleistung zu gewähren. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Sicherheitsleistung die Ausnahme und nicht die Regel sein sollte.

Welche finanziellen Folgen hat die AdV?

Die AdV hat unmittelbare finanzielle Konsequenzen, die bei der strategischen Entscheidung berücksichtigt werden müssen.

Aussetzungszinsen

Wird die AdV gewährt und der Rechtsbehelf bleibt letztlich ganz oder teilweise erfolglos, sind Aussetzungszinsen zu entrichten (§ 237 AO). Die Aussetzungszinsen betragen 0,5 Prozent pro Monat — also sechs Prozent pro Jahr (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie werden für den gesamten Zeitraum der Aussetzung berechnet, beginnend mit dem Tag der Fälligkeit der ausgesetzten Steuer bis zum Tag der Zahlung nach Aufhebung der AdV.

Die Aussetzungszinsen können bei langen Verfahrensdauern erhebliche Beträge erreichen. Bei einem streitigen Steuerbetrag von 100.000 Euro und einer Verfahrensdauer von drei Jahren belaufen sich die Aussetzungszinsen auf 18.000 Euro. Diese Zinsbelastung ist bei der Entscheidung über den AdV-Antrag zwingend zu berücksichtigen.

Es ist zu beachten, dass die Zinshöhe von 0,5 Prozent pro Monat vom Bundesverfassungsgericht für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO als verfassungswidrig eingestuft wurde (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2021 — 1 BvR 2237/14). Der Gesetzgeber hat daraufhin den Zinssatz für Nachzahlungszinsen ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent pro Jahr) gesenkt. Für Aussetzungszinsen nach § 237 AO gilt diese Absenkung jedoch bislang nicht — der Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat bleibt unverändert. Ob auch die Aussetzungszinsen verfassungswidrig überhöht sind, ist in der Literatur umstritten und Gegenstand anhängiger Verfahren.

Säumniszuschläge vermeiden

Ein wesentlicher Vorteil der AdV besteht darin, dass für den Zeitraum der Aussetzung keine Säumniszuschläge anfallen (§ 240 Abs. 1 Satz 4 AO). Ohne AdV würden bei Nichtzahlung der fälligen Steuer Säumniszuschläge von einem Prozent pro angefangenem Monat entstehen — also zwölf Prozent pro Jahr. Die Aussetzungszinsen von sechs Prozent sind damit deutlich günstiger als die Säumniszuschläge.

Wann ist die AdV taktisch sinnvoll und wann nicht?

Die Beantragung der AdV ist taktisch sinnvoll, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gut sind und der streitige Betrag die Liquidität des Steuerpflichtigen erheblich belastet. Sie ist weniger sinnvoll, wenn die Erfolgsaussichten gering sind, da in diesem Fall die Aussetzungszinsen als zusätzliche Belastung hinzutreten.

Eine differenzierte Betrachtung ist geboten, wenn der Steuerpflichtige über ausreichende Liquidität verfügt und die streitige Steuer ohne wirtschaftliche Beeinträchtigung zahlen kann. In diesem Fall kann die sofortige Zahlung unter Vorbehalt der Rückforderung wirtschaftlich vorteilhafter sein als die AdV mit dem Risiko von Aussetzungszinsen bei Unterliegen. Der Steuerpflichtige erhält bei Obsiegen die gezahlte Steuer zuzüglich Erstattungszinsen nach § 233a AO zurück — allerdings nur mit dem reduzierten Zinssatz von 0,15 Prozent pro Monat.

Die Entscheidung sollte daher stets auf einer individuellen Liquiditäts- und Risikoanalyse beruhen, die sowohl die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs als auch die finanzielle Situation des Steuerpflichtigen und die zu erwartende Verfahrensdauer berücksichtigt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich die AdV gleichzeitig mit dem Einspruch beantragen?

Nein. Der AdV-Antrag kann jederzeit während des laufenden Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellt werden. Aus taktischen Gründen empfiehlt sich jedoch eine zeitnahe Antragstellung zusammen mit dem Einspruch, um Säumniszuschläge zu vermeiden.

Gilt die AdV automatisch auch für das Klageverfahren?

Nein. Die von der Finanzbehörde gewährte AdV endet grundsätzlich mit Ergehen der Einspruchsentscheidung. Für das Klageverfahren muss die AdV erneut beantragt werden — entweder bei der Finanzbehörde oder beim Finanzgericht.

Kann die Finanzbehörde eine gewährte AdV widerrufen?

Ja. Die Finanzbehörde kann die AdV jederzeit ganz oder teilweise aufheben, wenn sich die Voraussetzungen geändert haben (§ 361 Abs. 2 Satz 4 AO). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn neue Erkenntnisse die ernstlichen Zweifel beseitigen.

Fallen bei erfolgreicher AdV auch Zinsen an?

Nein. Aussetzungszinsen fallen nur an, wenn der Rechtsbehelf endgültig erfolglos bleibt. Obsiegt der Steuerpflichtige, entfällt die Steuerforderung und damit auch die Grundlage für Aussetzungszinsen.

Kann ich AdV auch bei einer Steueranmeldung beantragen?

Ja. Auch gegen Steueranmeldungen — etwa Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen — kann AdV beantragt werden, sofern gleichzeitig ein Einspruch eingelegt wird.

Rechtsstand: Januar 2025

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