Was ist das Berliner Testament?
Eine Trennung der Vermögensmassen ist nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten oder Lebenspartners nicht mehr möglich. Der Dritte bzw. Schlusserbe erhält im Zeitpunkt des Todes des zuletzt versterbenden Ehegatten oder Lebenspartners also den gesamten Nachlass beider Ehegatten oder Lebenspartner. Dies bewirkt, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner an die Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament über den Tod des zuerst versterbenden Ehegatten oder Lebenspartners hinaus gebunden ist und sich von diesen nur durch Ausschlagung der Erbschaft lösen kann.
Vom Berliner Testament unterscheidet sich die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. Danach bestimmt der Erblasser in seinem Testament gleich zwei Erben, die zeitlich nacheinander Erbe werden. Dabei geht der Nachlass zunächst auf den Vorerben und mit dessen Tod oder durch Zeitablauf auf den Nacherben. Der Vorerbe ist in seiner Verfügungsmacht über das Vermögen beschränkt. Erbschaftsteuerrechtlich wird die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft ignoriert: Der Vorerbe gilt als Erbe im Sinne des § 6 ErbStG.
Erbschaftsteuerliche Probleme des Berliner Testaments
Das Berliner Testament ist erbschaftsteuerlich in der Regel ungünstig. Die Kinder werden nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils zunächst nicht Erben und verlieren ihren Freibetrag. Es kommt zu einer Zusammenballung des zunächst gemeinsamen Vermögens in Person des überlebenden Elternteils. Um den Willen der Eltern, wonach der Überlebende als Alleinerbe zunächst uneingeschränkt über das gemeinsame Vermögen verfügen soll, nachzukommen und trotzdem die Freibeträge nicht zu verschenken, werden in der Praxis häufig für den Tod des Erstversterbenden Vorausvermächtnisse für die Kinder vereinbart, deren Erfüllung auf den Tod des Letztversterbenden aufschiebend bedingt ist.
Die erbschaftsteuerlichen Nachteile im Einzelnen:
Verschwendung von Freibeträgen: Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Beim Berliner Testament erben die Kinder im ersten Erbfall nichts. Ihre Freibeträge gegenüber dem zuerst versterbenden Elternteil verfallen ungenutzt. Im zweiten Erbfall steht ihnen nur der Freibetrag gegenüber dem zuletzt versterbenden Elternteil zu.
Doppelte Besteuerung: Das Vermögen des zuerst versterbenden Ehegatten wird zunächst beim überlebenden Ehegatten besteuert (erster Erbfall) und anschließend bei den Schlusserben erneut (zweiter Erbfall). Zwar steht dem überlebenden Ehegatten ein Freibetrag von 500.000 Euro zu, doch das gesamte Familienvermögen durchläuft insgesamt zwei Besteuerungsvorgänge.
Progressionsnachteil: Durch die Zusammenballung des gesamten Familienvermögens beim Schlusserben im zweiten Erbfall kann der Steuersatz aufgrund der Steuerprogression deutlich höher ausfallen, als wenn das Vermögen in mehreren kleineren Erwerben übertragen worden wäre.
Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG: Die Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren greift nur bei Erwerben von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I. Da beim Berliner Testament die Kinder im ersten Erbfall nicht erwerben, liegt kein mehrfacher Erwerb desselben Vermögens vor.
Vor- und Nacherbschaft als Alternative
Eine Alternative zum Berliner Testament ist die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nach §§ 2100 ff. BGB. Der überlebende Ehegatte wird als Vorerbe eingesetzt, die Kinder als Nacherben. Der Nachlass geht zunächst auf den Vorerben und mit dessen Tod auf die Nacherben. Der Vorerbe ist in seiner Verfügungsmacht über das Vermögen beschränkt sein.
Erbschaftsteuerrechtlich wird die Vor- und Nacherbschaft nach § 6 ErbStG behandelt. Der Vorerbe gilt als Erbe (§ 6 Abs. 1 ErbStG) und wird im ersten Erbfall als Vollerbe besteuert. Beim Eintritt des Nacherbfalls hat der Nacherbe ein Wahlrecht nach § 6 Abs. 2 ErbStG: Er kann die Besteuerung entweder nach seinem Verhältnis zum Erblasser (dem zuerst versterbenden Ehegatten) oder nach seinem Verhältnis zum Vorerben (dem zuletzt versterbenden Ehegatten) verlangen.
Dieses Wahlrecht ermöglicht eine steuerliche Optimierung. Die Kinder können im Nacherbfall prüfen, welche Variante günstiger ist: die Besteuerung als Erwerb vom Erblasser (mit dem Freibetrag gegenüber dem zuerst versterbenden Elternteil) oder als Erwerb vom Vorerben (mit dem Freibetrag gegenüber dem zuletzt versterbenden Elternteil). In vielen Konstellationen ist die Vor- und Nacherbschaft steuerlich günstiger als das Berliner Testament.
Gestaltungsalternativen zum Berliner Testament
Wer an der Grundstruktur des Berliner Testaments festhalten möchte, kann durch ergänzende Verfügungen die steuerlichen Nachteile abmildern:
Supervermächtnis: Der überlebende Ehegatte wird ermächtigt, den Kindern Vermächtnisse bis zur Höhe der verfügbaren Freibeträge auszusetzen. Durch die flexible Ausgestaltung kann der überlebende Ehegatte nach dem ersten Erbfall entscheiden, ob und in welcher Höhe Vermächtnisse an die Kinder erfüllt werden. So werden die Freibeträge der Kinder gegenüber dem zuerst Versterbenden gezielt genutzt, ohne die wirtschaftliche Absicherung des überlebenden Ehegatten zu gefährden.
Vorausvermächtnis: Der Erblasser bestimmt, dass einem oder mehreren Erben bestimmte Vermögenswerte zugedacht werden, die nicht auf die Erbquote angerechnet werden. Ein Vorausvermächtnis zugunsten der Kinder beim Tod des Erstversterbenden ermöglicht die Nutzung der Freibeträge, ohne die Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten zu beeinträchtigen.
Pflichtteilsklauseln: Eine sog. Jastrowsche Klausel bestimmt, dass ein Kind, das beim Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil geltend macht, beim Tod des zweitversterbenden Elternteils nur den Pflichtteil erhält. Umgekehrt erhalten die „braven“ Kinder ein zusätzliches Vermächtnis. Dadurch wird die Geltendmachung des Pflichtteils im ersten Erbfall steuerlich nutzbar gemacht.
Schenkungen zu Lebzeiten: Unabhängig vom Testament können die Ehegatten bereits zu Lebzeiten Vermögen an die Kinder übertragen und so die Freibeträge im Zehn-Jahres-Rhythmus mehrfach nutzen. Dies reduziert das im Erbfall zu versteuernde Vermögen und entlastet den Schlusserben.
Praxisbeispiel – Ehepaar mit Immobilie und zwei Kindern
Die Ehegatten M und F haben ein gemeinschaftliches Vermögen von 2.000.000 Euro (je 1.000.000 Euro). Sie haben zwei Kinder (K1 und K2). Es besteht ein Berliner Testament. M verstirbt zuerst.
Variante 1 – Berliner Testament ohne Optimierung:
Erster Erbfall: F erbt 1.000.000 Euro. Freibetrag 500.000 Euro. Steuerpflichtiger Erwerb: 500.000 Euro. Steuer: 75.000 Euro (Steuerklasse I, 15 %). Die Freibeträge der Kinder gegenüber M (je 400.000 Euro) verfallen.
Zweiter Erbfall: K1 und K2 erben je 962.500 Euro (Gesamtnachlass 1.925.000 Euro nach Steuer). Freibetrag je 400.000 Euro. Steuerpflichtiger Erwerb je 562.500 Euro. Steuer je ca. 84.375 Euro (15 %). Gesamtsteuer beider Erbfälle: ca. 243.750 Euro.
Variante 2 – Mit Supervermächtnis:
Erster Erbfall: F erbt 1.000.000 Euro, setzt aber Supervermächtnisse von je 400.000 Euro zugunsten von K1 und K2 aus. Steuerpflichtiger Erwerb F: 500.000 Euro abzgl. 500.000 Euro Freibetrag = 0 Euro (die Vermächtnisse sind Nachlassverbindlichkeiten). K1 und K2 erwerben je 400.000 Euro abzgl. 400.000 Euro Freibetrag = 0 Euro Steuer.
Zweiter Erbfall: K1 und K2 erben das verbliebene Vermögen (200.000 Euro nach Vermächtniserfüllung zzgl. F’s eigenem Vermögen von 1.000.000 Euro = 1.200.000 Euro, je 600.000 Euro). Freibetrag je 400.000 Euro. Steuerpflichtiger Erwerb je 200.000 Euro. Steuer je 22.000 Euro (11 %). Gesamtsteuer: 44.000 Euro. Ersparnis gegenüber Variante 1: ca. 200.000 Euro.
Häufige Fehler in der Praxis
Berliner Testament ohne steuerliche Beratung errichtet: Das Berliner Testament wird als Standardlösung gewählt, ohne die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen. Die Freibeträge der Kinder gegenüber dem erstversterbenden Elternteil gehen verloren.
Kein Supervermächtnis oder Vorausvermächtnis angeordnet: Selbst bei bestehendem Berliner Testament können durch ergänzende Vermächtnisse die Freibeträge der Kinder genutzt werden. Diese Gestaltungsmöglichkeit wird häufig nicht ausgeschöpft.
Bindungswirkung nicht beachtet: Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten ist der Überlebende an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden. Eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung des Testaments ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Die steuerliche Optimierung muss daher vor dem ersten Erbfall erfolgen.
Familienheimbefreiung nicht eingeplant: Die Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG wird bei der Testamentsgestaltung nicht berücksichtigt. Insbesondere bei Kindern (Befreiung bis 200 qm Wohnfläche) kann die Kombination mit dem Berliner Testament steuerlich optimiert werden.
FAQ – Häufige Mandantenfragen
Frage: Kann das Berliner Testament nachträglich geändert werden?
Antwort: Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann das gemeinschaftliche Testament jederzeit geändert oder widerrufen werden. Nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten ist der Überlebende grundsätzlich an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden. Eine Änderung ist dann nur noch durch Ausschlagung der Erbschaft möglich, was aber regelmäßig unwirtschaftlich ist.
Frage: Was ist ein Supervermächtnis?
Antwort: Ein Supervermächtnis ist eine testamentarische Anordnung, die den überlebenden Ehegatten ermächtigt, nach dem Tod des Erstversterbenden Vermächtnisse zugunsten der Kinder auszusetzen. Höhe und Zeitpunkt der Erfüllung liegen im Ermessen des Überlebenden. Dadurch können die Freibeträge der Kinder gegenüber dem erstversterbenden Elternteil gezielt genutzt werden, ohne die wirtschaftliche Absicherung des Überlebenden zu gefährden.
Frage: Ist das Berliner Testament trotz der steuerlichen Nachteile sinnvoll?
Antwort: Das Berliner Testament kann bei kleineren Vermögen sinnvoll sein, wenn die Freibeträge des überlebenden Ehegatten (500.000 Euro) und der Kinder im zweiten Erbfall ausreichen. Bei größeren Vermögen sollte es durch steuerliche Optimierungsmaßnahmen (Supervermächtnis, Vorausvermächtnis, lebzeitige Schenkungen) ergänzt oder durch alternative Gestaltungen (Vor-/Nacherbschaft) ersetzt werden.
Unsere fachliche Einschätzung
Das Berliner Testament ist zivilrechtlich eine bewährte Lösung zur gegenseitigen Absicherung der Ehegatten. Erbschaftsteuerlich führt es jedoch regelmäßig zu einer vermeidbaren Mehrbelastung. In unserer Beratungserfahrung zeigt sich, dass die steuerlichen Nachteile durch gezielte Ergänzungen – insbesondere Supervermächtnisse und lebzeitige Übertragungen – erheblich reduziert werden können, ohne die zivilrechtliche Schutzfunktion des Berliner Testaments aufzugeben. Entscheidend ist, dass die steuerliche Optimierung vor dem ersten Erbfall erfolgt, da nach dem Tod des Erstversterbenden die Gestaltungsmöglichkeiten durch die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments eingeschränkt sind.
Konkrete Handlungsschritte
Kurzfristig: Bestehendes Berliner Testament auf steuerliche Auswirkungen prüfen lassen. Freibeträge der Kinder gegenüber beiden Elternteilen ermitteln und Steuerbelastung in beiden Erbfällen berechnen.
Mittelfristig: Testament durch Supervermächtnis oder Vorausvermächtnis ergänzen. Lebzeitige Schenkungen an Kinder im Zehn-Jahres-Rhythmus prüfen. Familienheimbefreiung in die Testamentsgestaltung einbeziehen.
Langfristig: Alternative Testamentsgestaltungen (Vor-/Nacherbschaft, Nießbrauchsvorbehalt) prüfen. Gesamtkonzept für die Vermögensnachfolge entwickeln, das zivilrechtliche Absicherung und steuerliche Optimierung verbindet.
Professionelle Steuergestaltung
Die steuerliche Optimierung des Berliner Testaments erfordert eine Abstimmung von Erbrecht und Steuerrecht. Unsere bundesweit tätige Steuerberatungskanzlei berät bei der Analyse bestehender Testamente, der Gestaltung von Supervermächtnissen und der Entwicklung steuerlich optimierter Nachfolgekonzepte. Vereinbaren Sie Ihr persönliches Beratungsgespräch – für die kontinuierliche Verbesserung Ihrer steuerlichen Position.
Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.