Das Berliner Testament regelt den Familiennachlass scheinbar elegant. Steuerlich ist es für vermögende Ehegatten oft die teuerste denkbare Lösung. Wir zeigen, wo die Falle liegt — und welche Korrekturmöglichkeiten Gesetz und Rechtsprechung erlauben.

Was ist ein Berliner Testament — und worin unterscheidet es sich von der Vor- und Nacherbschaft?

Mit einem Berliner Testament setzen sich Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen, dass der gemeinsame Nachlass nach dem Tod des Letztversterbenden auf bestimmte Dritte — meist die gemeinsamen Kinder — übergehen soll. Die zivilrechtliche Grundlage ist § 2269 BGB. Errichtet wird die Konstruktion regelmäßig als gemeinschaftliches Testament im Sinne der §§ 2265 ff. BGB; die Möglichkeit zum gemeinschaftlichen Testament steht nach § 10 Abs. 4 LPartG auch eingetragenen Lebenspartnern offen.

Im Gegensatz zur Vor- und Nacherbschaft verschmilzt das Vermögen mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten mit dem des überlebenden Ehegatten zu einer Einheit. Der Überlebende wird Vollerbe, nicht Vorerbe. Die Kinder erhalten erst beim zweiten Erbfall etwas — und zwar als Erben des letztversterbenden Elternteils, nicht als Rechtsnachfolger des erstverstorbenen.

Diese Konstruktion folgt damit dem Einheitsprinzip — im Gegensatz zum Trennungsprinzip, dem die Vor- und Nacherbschaft folgt. Die Unterscheidung ist nicht akademisch: Sie entscheidet, ob persönliche Freibeträge einmal oder zweimal nutzbar sind, ob ein Wahlrecht zur Steuerklasse besteht und wie viele Erbschaftsteuerbescheide am Ende auf dem Tisch liegen.

Warum ist das Berliner Testament steuerlich oft die teuerste Lösung?

Verlust der Kinderfreibeträge beim ersten Erbfall

Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Damit jedes Kind diesen Freibetrag gegenüber jedem Elternteil voll ausschöpfen kann, muss es von jedem Elternteil etwas erben.

Das Berliner Testament macht genau das unmöglich. Beim ersten Erbfall geht der gesamte Nachlass auf den überlebenden Ehegatten. Die Kinder erben nichts — und ihre Freibeträge gegenüber dem erstverstorbenen Elternteil verfallen. Beim zweiten Erbfall erben sie zwar das verschmolzene Vermögen, dürfen aber nur einmal den persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro pro Kind ansetzen — diesmal gegenüber dem letztversterbenden Elternteil.

Doppelbesteuerung des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten

Der zweite Effekt ist weniger offensichtlich, wirtschaftlich aber genauso schmerzhaft. Der Nachlass des erstversterbenden Ehegatten wird zunächst beim überlebenden Ehegatten besteuert. Stirbt dieser später, fällt das ererbte Vermögen — soweit nicht verbraucht — erneut an, diesmal mit seinem eigenen Vermögen verschmolzen, und wird beim Schlusserben nochmals besteuert. Im Ergebnis trifft die Erbschaftsteuer denselben Vermögensstamm zweimal.

Bei vermögenden Ehegatten wirkt sich dieser Effekt durch den progressiven Tarif des § 19 Abs. 1 ErbStG zusätzlich aus: Je größer der Erwerb, desto höher der Steuersatz. Wird das gesamte gemeinsame Vermögen erst beim zweiten Erbfall in einer Steuerschuld zusammengefasst, statt es auf zwei Erbfälle zu verteilen, springt der Erwerb in höhere Tarifstufen.

Risiko ungünstigerer Steuerklasse

Da das Vermögen beim zweiten Erbfall auf den Schlusserben insgesamt vom letztversterbenden Ehegatten übergeht, kann unter Umständen eine ungünstigere Steuerklasse zur Anwendung kommen, wenn der Schlusserbe zum letztversterbenden Ehegatten ein ungünstigeres Verwandtschaftsverhältnis hat als zum erstversterbenden. Praktisch wird dieser Fall vor allem dann relevant, wenn als Schlusserben nicht eigene Kinder, sondern etwa Stiefkinder oder Verwandte des letztversterbenden Ehegatten eingesetzt sind.

Was bringt der Antrag nach § 15 Abs. 3 ErbStG?

Um unbillige Härten durch alleiniges Abstellen auf das Verwandtschaftsverhältnis zum letztversterbenden Ehegatten zu vermeiden, bestimmt § 15 Abs. 3 ErbStG: Im Fall eines Berliner Testaments kann auf Antrag der Versteuerung das Verhältnis des Schlusserben zum zuerst verstorbenen Ehegatten zugrunde gelegt werden, soweit sein Vermögen beim Schlusserben anfällt. § 6 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 ErbStG gelten entsprechend.

Praktisch bedeutet das eine Aufteilung des Schlusserbschaftsvermögens nach Herkunft: Der Anteil, der ursprünglich vom erstverstorbenen Ehegatten stammte, wird steuerlich so behandelt, als hätte der Schlusserbe diesen Vermögensteil direkt von ihm geerbt. Der eigene Vermögensteil des letztversterbenden Ehegatten bleibt nach dem Verhältnis zu diesem zu versteuern.

Der Antrag löst nicht die Verschmelzung der Vermögensmassen rückgängig — er beseitigt lediglich die Steuerklassen-Härte. Den Verlust der Kinderfreibeträge beim ersten Erbfall heilt er nicht, denn jeder Schlusserbe kann insgesamt nur einen Freibetrag beanspruchen; ist dieser durch das vom erstverstorbenen Ehegatten stammende Vermögen aufgebraucht, steht für das eigene Vermögen des letztversterbenden Ehegatten kein weiterer Freibetrag mehr zur Verfügung.

Wie hilft der Pflichtteilsanspruch — und warum kann er noch nach dem Tod beider Ehegatten geltend gemacht werden?

Das Berliner Testament hat eine zivilrechtliche Nebenwirkung, die viele Mandanten unterschätzen: Es enthält eine stillschweigende Enterbung der gesetzlich erbberechtigten Kinder beim ersten Erbfall. Die Kinder erhalten beim Tod des erstversterbenden Elternteils nichts — sie sind aber nach §§ 2303 ff. BGB pflichtteilsberechtigt.

Pflichtteil und Steuerwirkung

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist stets auf eine Geldsumme gerichtet. Steuerlich relevant wird er allerdings erst durch die tatsächliche Geltendmachung: Obwohl der Pflichtteilsanspruch zivilrechtlich zu seinem Entstehen keiner Geltendmachung bedarf, entsteht die Erbschaftsteuerpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 b ErbStG erst, wenn der Anspruch auch tatsächlich geltend gemacht wird. Spiegelbildlich kann der überlebende Ehegatte den geltend gemachten Pflichtteil als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG abziehen.

Hier liegt ein gestalterischer Hebel: Macht ein Kind seinen Pflichtteil gegen den überlebenden Elternteil geltend, mindert das den steuerpflichtigen Erwerb des überlebenden Ehegatten — und das Kind kann den Erwerb gegen seinen ungenutzten Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gegenüber dem erstverstorbenen Elternteil verrechnen.

BFH-Entscheidung vom 19. Februar 2013

Das praktische Problem klassischer Pflichtteilsstrategien beim Berliner Testament: Wenn der überlebende Elternteil stirbt, beerben die Kinder ihn. Der Pflichtteilsanspruch des Kindes gegen den verstorbenen überlebenden Elternteil und die korrespondierende Schuld desselben Elternteils fallen in einer Person zusammen — zivilrechtlich erlischt der Anspruch durch sogenannte Konfusion. Das hieße eigentlich: Wer den Pflichtteil zu Lebzeiten des überlebenden Elternteils nicht eingefordert hat, kann ihn nach dessen Tod nicht mehr nutzen.

Genau hier hat der Bundesfinanzhof korrigiert. Mit Urteil vom 19. Februar 2013 (II R 47/11, BStBl II 2013, 332) hat er entschieden: Ein noch nicht verjährter Pflichtteilsanspruch kann vom Berechtigten, der den verpflichteten Letztversterbenden im Falle des Berliner Testaments beerbt, auch noch nach dem Tod des Verpflichteten geltend gemacht werden. Trotz des zivilrechtlichen Erlöschens des Pflichtteilsanspruchs durch Konfusion bleibt aufgrund der Regelung des § 10 Abs. 3 ErbStG das Recht zur Geltendmachung des Pflichtteils in erbschaftsteuerlicher Hinsicht weiterhin bestehen.

Folge: Auch nach dem zweiten Erbfall können die Kinder ihren Pflichtteil nach dem erstverstorbenen Elternteil noch geltend machen — mit der Wirkung, dass eine Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG zu berücksichtigen ist und korrespondierend ein Erwerb von Todes wegen aufgrund geltend gemachten Pflichtteils nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt. Die nachteiligen Folgen eines Berliner Testaments werden dadurch zumindest teilweise wieder aufgehoben. Voraussetzung ist, dass der Anspruch noch nicht verjährt ist.

BFH-Entscheidung vom 7. Dezember 2017 — die andere Seite der Medaille

Das Pflichtteilsrecht hat eine Kehrseite, die Mandanten kennen müssen. Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 (II R 21/14) hat der Bundesfinanzhof entschieden: Ein vom Erblasser bisher nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zu dessen Nachlass und unterliegt bei seinem Erben der Erbschaftsteuer. Dabei entsteht die Steuer bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten, ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt.

Hat ein pflichtteilsberechtigtes Kind seinen Pflichtteil zu Lebzeiten nicht eingefordert und stirbt es vor dem überlebenden Elternteil, fließt der Pflichtteilsanspruch in den Nachlass des Kindes — und löst dort beim eigenen Erben sofortige Erbschaftsteuer aus. Wer die 2013er-Strategie nutzen will, muss die Verjährungs- und Sterbefolgen mitdenken.

Welches Praxisbeispiel zeigt den Unterschied?

Ein Ehepaar in Zugewinngemeinschaft mit zwei Kindern. Der erstverstorbene Ehegatte hatte testamentarisch im Wege des Berliner Testaments den überlebenden Ehegatten zum Alleinerben und die beiden Kinder als Schlusserben eingesetzt.

Variante A — Klassisches Berliner Testament ohne Pflichtteilsstrategie

Beim ersten Erbfall erbt der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten und versteuert ihn nach Steuerklasse I. Die Freibeträge der Kinder gegenüber dem erstverstorbenen Elternteil — je 400.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG — bleiben ungenutzt.

Beim zweiten Erbfall erben die Kinder das vereinte Vermögen beider Eltern. Jedes Kind nutzt seinen Freibetrag von 400.000 Euro gegenüber dem letztversterbenden Elternteil — der zweite, ungenutzte Freibetrag gegenüber dem erstverstorbenen Elternteil ist für immer verloren. Der Erwerb fällt zudem in einer einzigen Steuerschuld an und durchläuft den progressiven Tarif des § 19 Abs. 1 ErbStG.

Variante B — Berliner Testament mit Pflichtteilsstrategie

Nach dem ersten Erbfall machen beide Kinder ihren Pflichtteil gegenüber dem überlebenden Elternteil geltend. Der gesetzliche Erbteil jedes Kindes neben dem überlebenden Ehegatten in Zugewinngemeinschaft ist nach § 1931 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1371 Abs. 1 BGB ein Viertel; der Pflichtteil ist die Hälfte davon, also je ein Achtel des Nachlasses.

Steuerlich ergeben sich zwei Effekte: Der Erwerb des überlebenden Ehegatten reduziert sich um die Pflichtteilsschuld als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG. Spiegelbildlich erwirbt jedes Kind den Pflichtteilsbetrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und kann ihn gegen seinen sonst ungenutzten Freibetrag von 400.000 Euro gegenüber dem erstverstorbenen Elternteil verrechnen. Beim zweiten Erbfall steht der volle Freibetrag gegenüber dem letztversterbenden Elternteil weiterhin zur Verfügung.

Die Steuerersparnis kommt aus zwei Effekten: dem zweimal genutzten Freibetrag pro Kind und der Glättung der Tarifprogression. Konkrete Zahlen hängen von der individuellen Vermögenslage und vom Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG ab.

Welche Fallstricke übersehen Mandanten regelmäßig?

Stillschweigende Enterbung übersehen. Mandanten unterschätzen häufig, dass das Berliner Testament die Kinder beim ersten Erbfall enterbt. Die zivilrechtliche Folge — Pflichtteilsansprüche — wird oft erst dann sichtbar, wenn ein Kind aus dem Familienkonsens ausschert.

Pflichtteilsverjährung nicht im Blick. Pflichtteilsansprüche unterliegen der Verjährung. Wer die Geltendmachung lange zurückstellen will, riskiert den Anspruchsverlust und damit auch die Steueroptimierung. Die Frist muss im Einzelfall geprüft werden.

Sterbefolge nicht mitgedacht. Stirbt ein Kind vor dem überlebenden Elternteil, ohne seinen Pflichtteil eingefordert zu haben, fällt der Anspruch nach BFH 7.12.2017 in dessen Nachlass und löst dort sofortige Erbschaftsteuer aus — auch ohne Geltendmachung durch dessen Erben.

Antrag nach § 15 Abs. 3 ErbStG vergessen. Der Antrag ist nicht von Amts wegen zu prüfen. Wer ihn nicht stellt, verliert die Steuerklassenkorrektur.

Verschmelzung des Vermögens nicht heilbar. Auch der Antrag nach § 15 Abs. 3 ErbStG ändert nichts daran, dass die Kinderfreibeträge beim ersten Erbfall verfallen. Der einzige strukturelle Ausweg ist die Verteilung des Vermögensanfalls auf beide Erbfälle — etwa durch Pflichtteilsstrategie oder durch Vermächtnisse zugunsten der Kinder im Berliner Testament selbst.

FAQ

Lohnt sich das Berliner Testament für Ehegatten ohne nennenswertes Vermögen?

Bei Vermögen unterhalb der Summe aus Ehegattenfreibetrag und Kinderfreibeträgen sind die steuerlichen Nachteile gering. Hier dominieren typischerweise zivilrechtliche Erwägungen — Versorgung des überlebenden Ehegatten, Schutz vor Zugriff durch Schlusserben — die steuerliche Diskussion. Bei größerem Vermögen kehrt sich das Verhältnis um.

Wann ist ein Antrag nach § 15 Abs. 3 ErbStG sinnvoll?

Immer dann, wenn der Schlusserbe zum erstverstorbenen Ehegatten in einem günstigeren Verwandtschaftsverhältnis steht als zum letztversterbenden. Klassischer Fall: Schlusserben mit unterschiedlichem rechtlichen Verhältnis zu den beiden Ehegatten — etwa wenn der eine Ehegatte das Kind adoptiert hat, der andere nicht.

Können Eltern das Berliner Testament auch nachträglich entschärfen?

Solange beide Ehegatten leben, lässt sich ein gemeinschaftliches Testament regelmäßig durch ein neues, gemeinsam errichtetes Testament aufheben oder ändern. Nach dem Tod eines Ehegatten ist der überlebende Ehegatte in seinen wechselbezüglichen Verfügungen typischerweise gebunden; steuerliche Korrekturen laufen dann nur noch über die Pflichtteilsstrategie.

Greift die Pflichtteilsstrategie auch bei eingetragenen Lebenspartnern?

Ja. Das gemeinschaftliche Testament steht nach § 10 Abs. 4 LPartG auch eingetragenen Lebenspartnern offen; die Pflichtteilsregelung des § 10 Abs. 6 Satz 1 LPartG verweist auf das BGB. Die steuerlichen Wirkungen entsprechen denen bei Ehegatten.

Was ist mit der Vor- und Nacherbschaft als Alternative?

Die Vor- und Nacherbschaft folgt dem Trennungsprinzip: Zwei eigenständige Erbfälle, jeder mit eigenem Freibetrag. Gestaltungsrechtlich ist sie deutlich rigider als das Berliner Testament — der Vorerbe ist in seiner Verfügungsmacht eingeschränkt, sofern nicht ausdrücklich von Beschränkungen befreit. Ob sie im Einzelfall steuerlich oder zivilrechtlich vorzuziehen ist, hängt von Vermögenslage und Familienkonstellation ab und muss individuell geprüft werden.

Unsere fachliche Einschätzung

Das Berliner Testament ist zivilrechtlich charmant und steuerlich riskant. Wer es bereits errichtet hat, sollte regelmäßig prüfen lassen, ob die Pflichtteilsstrategie nach BFH 19.2.2013 — gegebenenfalls auch noch nach dem ersten Erbfall — eine spürbare Steuerersparnis bringt. Wer es plant, sollte die Alternativen ernsthaft erwägen: gestaffelte Erbeinsetzung mit Vermächtnissen zugunsten der Kinder oder eine Vor- und Nacherbschaftslösung mit Trennungsprinzip. Die Wahl hängt von Vermögensgröße, Familienkonstellation und dem Verhältnis zwischen Versorgung des überlebenden Ehegatten und Steueroptimierung ab.

Die steuerlichen Konsequenzen rechtfertigen in fast allen Vermögenskonstellationen oberhalb des einfachen Familienfreibetrags die individuelle Gestaltung — und die laufende Überprüfung, sobald sich Vermögensverhältnisse, Familienstand oder Rechtsprechung ändern.

Rechtsstand: April 2026