Kinder in der Nachfolgeplanung – Gestaltungsinstrumente und Grenzen
Beide Konstellationen werfen spezifische rechtliche und steuerliche Fragen auf. Bei der Beteiligung Minderjähriger stehen die Vertretungsproblematik und die Vermeidung ungewollter Betriebsaufspaltungskonstellationen im Vordergrund. Bei der Grundstücksschenkung geht es um die Frage, ob die Gestaltung als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO zu qualifizieren ist.
Vertretungsproblematik bei minderjährigen Gesellschaftern
Bei der Beteiligung Minderjähriger an Personen- und Kapitalgesellschaften stellen sich grundsätzliche Fragen der Vertretung. Die Eltern vertreten ihr Kind im Rahmen der elterlichen Sorge. Diese Vertretungsbefugnis kann jedoch bei Interessenkollisionen eingeschränkt sein – insbesondere wenn die Eltern selbst an derselben Gesellschaft beteiligt sind.
In diesen Fällen muss geprüft werden, ob die Eltern ihr Kind beim Beitritt zur Gesellschaft und später bei der laufenden Verwaltung der Gesellschaft – insbesondere bei Gesellschafterbeschlüssen – wirksam vertreten können oder ob vom Familiengericht ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss. Darüber hinaus können bestimmte Maßnahmen der Eltern oder des Ergänzungspflegers der Genehmigung durch das zuständige Familiengericht bedürfen.
An diesen grundsätzlichen Fragestellungen hat sich auch durch die mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft getretene Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts nichts Grundlegendes geändert, auch wenn sich die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Teil verändert haben. Bei dieser Reform handelt es sich um die größte Reform des Vormundschafts-, Kindschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrechts seit dem Bestehen des BGB mit Änderungen in 46 Gesetzen.
Zuwendungspflegschaft nach § 1811 BGB n.F.
Besondere Gestaltungsoptionen eröffnen sich durch die zum 1. Januar 2023 ausdrücklich in § 1811 BGB n.F. kodifizierte Zuwendungspflegschaft. Dieses Instrument ermöglicht eine Dauerpflegschaft in Bezug auf die Gesellschaftsbeteiligung des Kindes, mit der klassische rechtliche Unsicherheiten bei der Vertretung des Kindes vermieden werden können.
Ein wesentlicher Vorteil der Zuwendungspflegschaft gegenüber der regulären Ergänzungspflegschaft besteht darin, dass der Schenker oder die Eltern die Person des Pflegers selbst bestimmen können. Bei der regulären Ergänzungspflegschaft können die Eltern die Person des Ergänzungspflegers lediglich vorschlagen; das Familiengericht ist an diesen Vorschlag jedoch nicht gebunden. Die Zuwendungspflegschaft gibt dem Schenker damit eine größere Kontrolle über die Verwaltung der Gesellschaftsbeteiligung des Kindes.
Zuwendungspflegschaft als Betriebsaufspaltungs-Blocker
Die Zuwendungspflegschaft kann auch als taugliches Gestaltungsmittel zur Verhinderung einer Betriebsaufspaltungskonstellation eingesetzt werden. Hintergrund ist die Frage, ob Anteile eines minderjährigen Kindes bei der Prüfung der personellen Verflechtung den Eltern zugerechnet werden.
Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 14. April 2021 (X R 5/19) klargestellt, dass eine Zurechnung der Anteile des Kindes jedenfalls dann ausscheidet, wenn insoweit eine Dauerergänzungspflegschaft besteht. Die streitige Frage, ob Anteile von minderjährigen Kindern bei der Beurteilung der Beherrschungsidentität stets ihren Eltern zugerechnet werden – so die Finanzverwaltung in R 15.7 Abs. 8 EStR –, hat der BFH hingegen offengelassen.
In der Praxis bedeutet dies: Soll durch die Beteiligung eines minderjährigen Kindes als Nur-Besitzgesellschafter oder Nur-Betriebsgesellschafter eine personelle Verflechtung im Sinne der Betriebsaufspaltung verhindert werden, kann eine Betriebsaufspaltungskonstellation durch den Einsatz eines minderjährigen Nur-Besitzgesellschafters in Verbindung mit einer Einstimmigkeitsabrede folglich nur dann vermieden werden, wenn der Nur-Besitzgesellschafter auch zur Geschäftsführung der Besitzgesellschaft berechtigt ist. Eine Zuwendungspflegschaft nach § 1811 BGB n.F. bietet hier eine interessante Gestaltungsalternative, da sie als Dauerpflegschaft die Zurechnung der Anteile zu den Eltern ausschließt.
Grundstücksschenkung zur Reduzierung eines Spekulationsgewinns
BFH vom 23. April 2021 (IX R 8/20)
Der BFH hat mit Urteil vom 23. April 2021 (IX R 8/20) eine für die Nachfolgepraxis bedeutsame Entscheidung zur Grundstücksschenkung innerhalb der Spekulationsfrist getroffen. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Klägerin ein Grundstück im Jahr 2011 erworben und im Jahr 2012 – innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG – jeweils hälftiges Miteigentum unentgeltlich auf ihren volljährigen Sohn und ihre volljährige Tochter übertragen. Am selben Tag verkauften die Kinder das Grundstück an einen Dritten. Die Verkaufsverhandlungen waren allein von der Klägerin geführt worden.
Das Finanzamt sah in der Schenkung an die Kinder einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO und rechnete den Veräußerungsgewinn der Klägerin zu. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Entscheidung des BFH
Der BFH gab der Revision statt und entschied, dass weder ein privates Veräußerungsgeschäft der Klägerin noch ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Die Klägerin hat das Grundstück nicht veräußert, sondern unentgeltlich auf ihre Kinder übertragen. Da sie das Grundstück nicht veräußert hat, ist ihr auch kein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG entstanden.
Entscheidend ist die Sperrwirkung des § 23 Abs. 1 S. 3 EStG. Diese Vorschrift ist eine spezielle Missbrauchsverhinderungsvorschrift im Sinne des § 42 Abs. 1 S. 2 AO. Sie ordnet an, dass bei einer unentgeltlichen Übertragung der Rechtsnachfolger in die steuerliche Position des Rechtsvorgängers eintritt. Der Veräußerungsgewinn entsteht somit beim Beschenkten, nicht beim Schenker. Damit ist die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO grundsätzlich ausgeschlossen.
Auch der Umstand, dass der Veräußerungsgewinn bei den Beschenkten aufgrund deren persönlicher steuerlicher Verhältnisse niedriger besteuert wird als bei der Klägerin, führt nicht zur Annahme eines Missbrauchs. Einem Steuerpflichtigen ist es nicht verwehrt, die rechtlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich eine geringere steuerliche Belastung ergibt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Frage: Was ist eine Zuwendungspflegschaft und wofür wird sie eingesetzt?
Antwort: Die Zuwendungspflegschaft nach § 1811 BGB n.F. ist eine seit dem 1. Januar 2023 ausdrücklich kodifizierte Form der Pflegschaft. Sie ermöglicht eine Dauerpflegschaft für die Gesellschaftsbeteiligung eines minderjährigen Kindes. Der Schenker oder die Eltern können die Person des Pflegers selbst bestimmen. Sie dient auch als Instrument zur Vermeidung ungewollter Betriebsaufspaltungskonstellationen.
Frage: Werden Anteile minderjähriger Kinder den Eltern für die Betriebsaufspaltung zugerechnet?
Antwort: Nach Auffassung der Finanzverwaltung (R 15.7 Abs. 8 EStR) ja. Der BFH hat diese Frage in seiner Entscheidung vom 14. April 2021 (X R 5/19) offengelassen, aber klargestellt, dass eine Zurechnung jedenfalls bei Bestehen einer Dauerergänzungspflegschaft oder Zuwendungspflegschaft ausscheidet.
Frage: Ist die Schenkung eines Grundstücks an Kinder innerhalb der Spekulationsfrist mit anschließendem Verkauf ein Gestaltungsmissbrauch?
Antwort: Nein. Der BFH hat mit Urteil vom 23. April 2021 (IX R 8/20) entschieden, dass § 23 Abs. 1 S. 3 EStG als spezielle Missbrauchsverhinderungsvorschrift den Rückgriff auf § 42 AO sperrt. Der Veräußerungsgewinn entsteht beim Beschenkten nach dessen persönlichen Verhältnissen.
Frage: Welche Voraussetzungen müssen für die Anerkennung der Grundstücksschenkung erfüllt sein?
Antwort: Die Beschenkten müssen frei über das Grundstück verfügen können, sie dürfen nicht zu einem Weiterverkauf an einen bestimmten Dritten oder zu bestimmten Konditionen verpflichtet sein, sie müssen das Grundstück zu fremdüblichen Konditionen veräußern und der Ertrag aus der Veräußerung muss ihnen zustehen.
Unsere fachliche Einschätzung
Die Zuwendungspflegschaft nach § 1811 BGB n.F. stellt ein praxistaugliches Instrument für die Beteiligung Minderjähriger an Familiengesellschaften dar. Sie löst die Vertretungsproblematik dauerhaft und bietet zugleich ein wirksames Mittel zur Vermeidung ungewollter Betriebsaufspaltungskonstellationen. Die Möglichkeit, die Person des Pflegers selbst zu bestimmen, gibt dem Schenker die erforderliche Kontrolle über die Verwaltung der Beteiligung.
Die BFH-Entscheidung zur Grundstücksschenkung innerhalb der Spekulationsfrist bestätigt eine seit langem praktizierte Gestaltung. Die Sperrwirkung des § 23 Abs. 1 S. 3 EStG gegenüber § 42 AO schafft Rechtssicherheit. Dennoch ist bei der Umsetzung darauf zu achten, dass die Beschenkten tatsächlich frei über das Grundstück verfügen können und keine Umstände vorliegen, die auf ein Scheingeschäft im Sinne des § 41 Abs. 2 AO hindeuten.
Konkrete Handlungsschritte
Bei geplanter Beteiligung Minderjähriger an Familien- oder Betriebsgesellschaften die Einrichtung einer Zuwendungspflegschaft nach § 1811 BGB n.F. prüfen und die Person des Pflegers im Schenkungsvertrag festlegen.
Bestehende Beteiligungen Minderjähriger auf Betriebsaufspaltungsrisiken überprüfen und gegebenenfalls nachträglich eine Zuwendungspflegschaft einrichten, um die Zurechnung der Anteile zu den Eltern auszuschließen.
Bei Grundstücksschenkungen innerhalb der Spekulationsfrist sicherstellen, dass die Beschenkten frei über das Grundstück verfügen können und nicht zu einem Weiterverkauf an einen bestimmten Dritten verpflichtet werden.
Die steuerlichen Verhältnisse der Beschenkten vor der Schenkung prüfen, insbesondere verfügbare Freibeträge und persönliche Steuersätze, um das Optimierungspotenzial zu beziffern.
Die gesamte Gestaltung schriftlich dokumentieren und sicherstellen, dass die Beschenkten die Veräußerung eigenständig zu fremdüblichen Konditionen durchführen und der Veräußerungserlös ihnen zusteht.
Professionelle Steuergestaltung
Die Beteiligung Minderjähriger an Gesellschaften und die gezielte Grundstücksschenkung zur Steueroptimierung erfordern eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Strukturierung. Die REB Steuerberatung GbR in Osnabrück unterstützt Sie bei der Einrichtung von Zuwendungspflegschaften, der Prüfung von Betriebsaufspaltungsrisiken und der steuerlichen Optimierung von Grundstücksübertragungen innerhalb der Familie.
Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.