Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer stehen mehrere Bewertungsverfahren nebeneinander. Welches Verfahren zum Ansatz kommt, entscheidet maßgeblich über die Steuerlast. Wir zeigen die Hierarchie und die praktischen Weichenstellungen.
Welche Bewertungsvorschriften gelten für nicht notierte Anteile?
Für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke sind Anteile an nicht notierten Kapitalgesellschaften mit dem auf den Bewertungsstichtag gesondert festgestellten Wert anzusetzen. Die maßgeblichen Normen: § 12 Abs. 2 ErbStG verweist auf § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG, § 157 Abs. 4 BewG ordnet die Ermittlung nach § 11 Abs. 2 BewG an. Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert.
Für Betriebsvermögen gilt über § 12 Abs. 5 ErbStG und § 157 Abs. 5 BewG eine entsprechende Anordnung. Durch den Verweis in § 109 Abs. 1 und 2 BewG auf § 11 Abs. 2 BewG wird eine rechtsformunabhängige Bewertung hergestellt: Dieselbe Methodenhierarchie gilt für Einzelunternehmen, freie Berufe, Anteile an Personengesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften.
Wie ist die Hierarchie der Bewertungsmethoden nach § 11 Abs. 2 BewG?
§ 11 Abs. 2 BewG gibt eine dreistufige Rangfolge vor.
Erste Stufe — Ableitung aus zeitnahen Verkäufen: Vorrangig ist der gemeine Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt liegen (§ 11 Abs. 2 S. 2 1. Halbsatz BewG). Berücksichtigungsfähig sind nur Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Ein „Freundschaftspreis" gilt nicht als gemeiner Wert (R B 11.2 Abs. 1 S. 6 ErbStR).
Zweite Stufe — Ertragsaussichten oder andere anerkannte Methode: Fehlen zeitnahe Verkäufe, ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten zu ermitteln, etwa anhand eines Gutachtens nach IDW S 1, oder anhand einer anderen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode, etwa eines Multiplikatorverfahrens (§ 11 Abs. 2 S. 2 2. Halbsatz BewG). Für die Methodenwahl wird auf die Sicht des Käufers abgestellt. Diese Sichtweise wirkt sich zugunsten des Steuerpflichtigen aus, weil ein fiktiver Erwerber kaufmännisch vorsichtig agieren und auf den niedrigsten begründbaren Wert abzielen würde.
Dritte Stufe — vereinfachtes Ertragswertverfahren: Zuletzt eröffnet § 11 Abs. 2 S. 4 BewG die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 199–203 BewG, sofern es nicht zu unzutreffenden Ergebnissen führt.
Ist das vereinfachte Ertragswertverfahren zwingend?
Nein. Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist nicht zwingend vorgeschrieben. Deshalb bedarf es hierfür auch keiner Öffnungsklausel, wie sie bei der Grundbesitzbewertung in § 198 BewG vorgesehen ist. Führt das vereinfachte Ertragswertverfahren zu einem unzutreffenden Ergebnis, kommt stattdessen eine individuelle Ermittlung nach einer üblichen Methode der Kaufpreisermittlung — Ertragswertverfahren oder ein anderes Verfahren — in Betracht.
Maßgeblich bleibt am Ende der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 BewG.
Welche Rolle spielt der Substanzwert als Wertuntergrenze?
Allen Bewertungsverfahren ist gemeinsam, dass der Substanzwert als Wertuntergrenze nicht unterschritten werden darf (§ 11 Abs. 2 S. 3 BewG). Der Substanzwert ist definiert als Summe der gemeinen Werte aller Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der betrieblichen Schulden und sonstigen Abzüge.
Eine wichtige Ausnahme: Wird der gemeine Wert aus tatsächlichen Verkäufen unter fremden Dritten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr abgeleitet, ist der Substanzwert nicht als Mindestwert anzusetzen (R B 11.5 Abs. 1 S. 2 ErbStR). Dahinter steht die Annahme, dass der Kaufpreis den gemeinen Wert bereits zutreffend abbildet.
Welche Weichen werden in der Nachfolge gestellt?
Vor der Anmeldung zur Bewertung stehen zwei Weichen. Die erste betrifft die Methode: Liegt ein zeitnaher Verkauf unter fremden Dritten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vor, ist er vorrangig maßgeblich und der Substanzwert greift nicht als Mindestwert. Liegt kein solcher Verkauf vor, stehen die Ertragsbewertung (etwa nach IDW S 1 oder einem Multiplikatorverfahren) und das vereinfachte Ertragswertverfahren nebeneinander, wobei das vereinfachte Ertragswertverfahren nicht zwingend ist und bei unzutreffenden Ergebnissen ausscheidet.
Die zweite Weiche betrifft die Begründung: Für die Methodenwahl wird auf die Sicht des Käufers abgestellt. Weil ein fiktiver Erwerber kaufmännisch vorsichtig agiert und auf den niedrigsten begründbaren Wert abzielt, wirkt sich diese Perspektive zugunsten des Steuerpflichtigen aus.
Zu beachten bleibt: Zeitnahe Verkäufe sind nur verwertbar, wenn sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt sind und weniger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt liegen. Eine Transaktion zu einem „Freundschaftspreis" trägt nicht.
FAQ: Häufige Fragen zur Bewertung nicht notierter Anteile
Gilt dieselbe Hierarchie auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften?
Ja. Über § 109 Abs. 1 und 2 BewG wird § 11 Abs. 2 BewG auf das Betriebsvermögen von Einzelunternehmen (§ 95 BewG), freien Berufen (§ 96 BewG) sowie auf Anteile an Kapital- und Personengesellschaften (§ 97 BewG) übertragen. Die Methodenhierarchie ist damit rechtsformunabhängig.
Wann zählt ein Verkauf als „zeitnah" im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 2 BewG?
Der Verkauf muss weniger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt liegen und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter fremden Dritten erfolgt sein. Ein Freundschaftspreis stellt keinen gemeinen Wert dar.
Kann das vereinfachte Ertragswertverfahren abgelehnt werden?
Ja, wenn es im konkreten Fall zu unzutreffenden Ergebnissen führt. In diesem Fall kommt eine individuelle Ermittlung nach einer üblichen Methode der Kaufpreisermittlung in Betracht — etwa ein Ertragswertgutachten nach IDW S 1 oder ein anderes anerkanntes Verfahren.
Gilt der Substanzwert immer als Mindestwert?
Nein. Wird der gemeine Wert aus einem tatsächlichen Verkauf unter fremden Dritten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr abgeleitet, ist der Substanzwert nicht als Mindestwert anzusetzen. In allen anderen Bewertungsvarianten — vereinfachtes Ertragswertverfahren, Ertragswertgutachten, sonstige Methode — darf der Substanzwert nicht unterschritten werden.
Unsere fachliche Einschätzung
Die Bewertungshierarchie des § 11 Abs. 2 BewG legt die Reihenfolge klar fest: zeitnahe Drittverkäufe vor Ertragsbewertung, und das vereinfachte Ertragswertverfahren nur, wenn es nicht zu unzutreffenden Ergebnissen führt. Der Substanzwert bildet in allen Verfahren die Wertuntergrenze — außer bei der Ableitung aus tatsächlichen Verkäufen. Weil für die Methodenwahl die Sicht des Käufers maßgeblich ist und diese auf den niedrigsten begründbaren Wert abzielt, lohnt vor jeder Anmeldung die nüchterne Prüfung, welche Methode im konkreten Fall zum belastbaren gemeinen Wert führt.
Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.