Wer als Unternehmer grenzüberschreitend investiert, arbeitet oder seine Holding international aufstellt, bewegt sich in einem dreistufigen Prüfraster aus nationalem Recht, Doppelbesteuerungsabkommen und Treaty Override. Wir zeigen die Systematik und die typischen Fallstricke.
Warum ein DBA nie den Einstieg einer steuerlichen Prüfung bildet
DBA sind bilaterale völkerrechtliche Verträge, die durch das deutsche Zustimmungsgesetz zu einfachem Gesetzesrecht werden. Sie stehen damit im Rang neben EStG und KStG, nicht über ihnen. § 2 Absatz 1 der Abgabenordnung ordnet an, dass die Verträge — soweit sie unmittelbar anwendbar geworden sind — den Steuergesetzen vorgehen; das ist die rechtliche Grundlage ihrer Schrankenwirkung.
Klaus Vogel hat diese Wirkung einmal mit dem Bild einer Lochschablone beschrieben, die über die nationalen Besteuerungsansprüche gelegt wird: Nur wo die Schablone Löcher lässt, darf der Staat tatsächlich zugreifen. Wichtig ist die Konsequenz daraus — ein DBA kann einen nationalen Besteuerungsanspruch beschränken, aber niemals einen neuen begründen. Wer also im ersten Schritt feststellt, dass nach nationalem Recht gar keine Steuerpflicht besteht, kann die DBA-Prüfung regelmäßig abkürzen.
Die Grundsätze haben das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2015 (2 BvL 1/12) bestätigt: Der Gesetzgeber darf punktuell von dieser Schrankenwirkung abweichen und nationale Vorschriften erlassen, die ein DBA unilateral überschreiben. Diese Abweichungen — die Treaty Overrides — sind verfassungsrechtlich zulässig, solange das Demokratieprinzip gewahrt bleibt.
Für die Beratungspraxis ergibt sich daraus eine verbindliche Prüfreihenfolge: Zuerst Besteuerung nach innerstaatlichem Recht dem Grunde und der Höhe nach, dann Einschränkung durch das DBA, schließlich Prüfung eines eventuellen Treaty Override, der die Einschränkung wieder aufhebt.
Wann ist ein Unternehmen überhaupt abkommensberechtigt?
Der persönliche Anwendungsbereich eines DBA knüpft an eine „ansässige Person“ an. Person in diesem Sinne ist jede natürliche Person, Kapitalgesellschaft oder Personenvereinigung — also auch eine Personengesellschaft. Ansässig ist, wer in einem Vertragsstaat aufgrund seines Wohnsitzes, seines ständigen Aufenthalts, des Orts seiner Geschäftsleitung oder eines ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Die bloße beschränkte Steuerpflicht an inländischen Einkunftsquellen reicht nicht aus.
Für die GmbH ist die Prüfung einfach: Sitz oder Geschäftsleitung im Inland begründen die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht und damit die Ansässigkeit. Bei der Personengesellschaft wird es heikler. Eine gewerbliche KG ist zwar selbst Schuldnerin der Gewerbesteuer, aber die Gewerbesteuer basiert auf dem Territorialitätsprinzip und knüpft nur an die inländische Betriebsstätte an — nicht an das Welteinkommen. Die KG ist deshalb nicht selbst abkommensberechtigt; abkommensberechtigt sind nur ihre steuerpflichtigen Gesellschafter. Erst wenn die Gesellschaft nach § 1a KStG zur Körperschaftsteuer optiert, wird sie selbst ansässig im Sinne des DBA.
Für international aufgestellte Familienpersonengesellschaften ist diese Unterscheidung zentral: Wer im Ausland Quellensteuerentlastungen geltend machen will, muss wissen, wer formal berechtigt ist. Ansässigkeitsfiktionen in einigen deutschen DBA — etwa Artikel 4 Absatz 4 DBA-Polen — lösen das Problem nur beschränkt; nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bleibt die Gesellschaft für die Besteuerung ihrer Gesellschafter transparent.
Was passiert bei Doppelansässigkeit?
Ist eine Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, lösen die sogenannten tie-breaker-Regelungen den Konflikt. Bei Kapitalgesellschaften entscheidet der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung — eine GmbH mit Sitz in Österreich und Geschäftsleitung in Berlin gilt für Abkommenszwecke als nur in Deutschland ansässig.
Bei natürlichen Personen ist die Prüfung mehrstufig. Zunächst wird geprüft, ob eine ständige Wohnstätte — ein qualifizierter, in den allgemeinen Lebensrhythmus einbezogener Wohnsitz — nur in einem Staat besteht. Gibt es eine Wohnstätte in beiden Staaten, kommt es auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen an, festgestellt anhand der engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen. Fällt auch diese Prüfung nicht eindeutig aus, folgen der gewöhnliche Aufenthalt, dann die Staatsangehörigkeit, und schließlich — als letzte Stufe — das Verständigungsverfahren zwischen den beteiligten Staaten.
Praktisch relevant wird dies in Wegzugssituationen: Die Familie bleibt zunächst in Deutschland, der Unternehmer zieht ins Ausland, behält aber sein Haus hier. Die Finanzverwaltung wird dann über Wohnstätten, Lebensmittelpunkt und Aufenthaltstage streiten — und von der Antwort hängt das Besteuerungsrecht an sämtlichen Welteinkünften ab.
Wann liegt abkommensrechtlich eine Betriebsstätte vor?
Die Betriebsstätte ist die zentrale Schaltstelle des Abkommensrechts. Unternehmensgewinne werden nach Artikel 7 der deutschen Verhandlungsgrundlage grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert — es sei denn, im anderen Staat besteht eine Betriebsstätte. Dann darf dieser den auf die Betriebsstätte entfallenden Gewinn besteuern.
Die Definition in Artikel 5 der Verhandlungsgrundlage entspricht weitgehend dem nationalen Betriebsstättenbegriff des § 12 der Abgabenordnung, weicht in zwei Punkten aber markant ab:
Bau- und Montagebetriebsstätten entstehen abkommensrechtlich erst nach 12 Monaten, nach § 12 Satz 2 Nummer 8 der Abgabenordnung bereits nach 6 Monaten. Wer ein mittelfristiges Bauprojekt im Ausland durchführt, kann national schon betriebsstättenpflichtig sein, ohne dass das DBA dem ausländischen Staat ein Besteuerungsrecht gibt — oder umgekehrt.
Hilfs- und Unterstützungstätigkeiten — reine Werbung, Informationssammlung, Forschung — gelten trotz grundsätzlich erfüllter Definition nicht als Betriebsstätte, wenn die Voraussetzungen des Artikel 5 Absatz 4 vorliegen.
Eine dritte Variante ist für international tätige Dienstleister besonders riskant: Einige DBA — prominent das DBA-China — kennen eine Dienstleistungsbetriebsstätte. Nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b DBA-China gilt bereits die Erbringung von Dienstleistungen von mehr als 183 Tagen innerhalb eines Vorhabens als Betriebsstätte, auch wenn das Unternehmen im Zielstaat keinerlei feste Geschäftseinrichtung unterhält. Ein deutscher Berater, der über neun Monate hinweg ein Projekt bei einem chinesischen Auftraggeber begleitet — etwa durch einen entsandten Mitarbeiter —, löst damit eine chinesische Betriebsstättenbesteuerung aus, selbst ohne eigenes Büro vor Ort. Die deutsche Abgabenordnung kennt diese Dienstleistungsbetriebsstätte in dieser Form nicht; man findet sie nur im Abkommenstext selbst.
Seit Einführung des Authorized OECD Approach wird jede Betriebsstätte zudem wie ein eigenständiges Unternehmen behandelt. Das erlaubt fiktive Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte — etwa die fiktive Lizenzierung eines im Stammhaus entwickelten Patents an die Produktionsbetriebsstätte — und damit auch Zurechnungen, die vom wirtschaftlichen Gesamtergebnis abweichen.
Wie werden Dividenden, Zinsen und Lizenzen behandelt — und was ist der Betriebsstättenvorbehalt?
Für passiv erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen oder immateriellen Rechten verlagert sich das Gewicht: Grundregel ist die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Empfängers; der Quellenstaat erhält nur ein begrenztes oder gar kein Besteuerungsrecht. Dividenden dürfen nach Artikel 10 der Verhandlungsgrundlage vom Quellenstaat mit einer Quellensteuer belegt werden, die im Schachtelfall auf 5 Prozent, sonst auf 15 Prozent begrenzt ist. Für Zinsen und Lizenzgebühren sieht die deutsche Verhandlungsgrundlage gar kein Quellenbesteuerungsrecht vor; einzelne deutsche DBA lassen jedoch eine begrenzte Quellensteuer zu.
An diesen Verteilungen hängt der Betriebsstättenvorbehalt in Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 3 der Verhandlungsgrundlage. Gehört die Beteiligung, die Forderung oder das immaterielle Wirtschaftsgut tatsächlich zu einer Betriebsstätte im Quellenstaat, kippt die Verteilung: Dann greift nicht mehr die begrenzte Quellensteuer, sondern Artikel 7 — der Quellenstaat darf vollumfänglich besteuern.
Der praktische Hebel ist die tatsächliche Zugehörigkeit. Die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung — BsGaV — regelt in den Paragrafen 5 bis 8 die Zuordnungsgrundsätze für immaterielle Vermögenswerte und Beteiligungen. Das BMF-Schreiben zu den Betriebsstättenverwaltungsgrundsätzen vom 22. Dezember 2016 (BStBl. 2017 I S. 182, Tz. 2.7) konkretisiert das. Für mittelständische Holdingstrukturen heißt das: Wer eine Beteiligung bewusst einer ausländischen Betriebsstätte zuordnet, sollte die funktionale Verknüpfung dokumentieren; wer umgekehrt die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat sichern will, muss die Zuordnung zum Stammhaus belegen können.
Was gilt bei Veräußerung von Vermögen?
Die Verteilung der Besteuerungsrechte an Veräußerungsgewinnen folgt in Artikel 13 der Verhandlungsgrundlage der Logik der laufenden Einkünfte: Veräußerung unbeweglichen Vermögens wird im Belegenheitsstaat besteuert, Veräußerung beweglichen Betriebsstättenvermögens im Betriebsstättenstaat, Veräußerung von Schiffen und Luftfahrzeugen am Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung. Für alle anderen Vermögenswerte — insbesondere für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften — greift die Auffangklausel in Artikel 13 Absatz 5: Das Besteuerungsrecht liegt beim Ansässigkeitsstaat des Veräußerers.
Eine wichtige Ausnahme ist die Immobiliengesellschaftsklausel in Artikel 13 Absatz 4: Beruht der Wert der Gesellschaftsanteile zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen, darf der Belegenheitsstaat dieses Vermögens besteuern. Für die Berechnung wird der Wert der relevanten Vermögenswerte ins Verhältnis zum Gesamtvermögen ohne Verbindlichkeiten gesetzt. Nicht abschließend geklärt ist, ob dabei gemeine Werte oder Buchwerte anzusetzen sind; in Anlehnung an § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc EStG wird aus deutscher Sicht auf Buchwerte der Steuerbilanz abgestellt. Einzelne DBA enthalten konkretere Hinweise — das Protokoll zum DBA-Österreich etwa stellt auf Aktivwerte der Handelsbilanz ab.
Aus Sicht des wegziehenden Unternehmers bringt Artikel 13 Absatz 6 der Verhandlungsgrundlage die Wegzugsbesteuerung ins Spiel. Die Vorschrift legitimiert die Anwendung des § 6 AStG abkommensrechtlich und enthält in Satz 2 eine wichtige Wertverknüpfung: Der Zuzugsstaat übernimmt den vom Wegzugsstaat angesetzten Wert, sodass die durch die Wegzugsbesteuerung ausgelöste latente Doppelbesteuerung vermieden wird. Nicht alle deutschen DBA enthalten eine solche Regelung — umso wichtiger ist der Blick in das konkrete Abkommen.
Freistellung oder Anrechnung — und wann schaltet der Fiskus um?
Hat der Quellenstaat nach der Verteilungsnorm ein Besteuerungsrecht, vermeidet der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung über den Methodenartikel. In der deutschen Verhandlungsgrundlage — wie in fast allen deutschen DBA — ist die Freistellungsmethode die Grundregel: Die im Ausland besteuerbaren Einkünfte werden aus der deutschen Bemessungsgrundlage herausgenommen und nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EStG bei der Satzermittlung berücksichtigt. Für ausländische Betriebsstättengewinne, Schachteldividenden und Einkünfte aus im Ausland gelegenem unbeweglichem Vermögen ist das der Standardfall.
Für andere Einkünfte — typischerweise Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Aufsichtsratsvergütungen, Künstler- und Sportlereinkünfte — schaltet der Methodenartikel auf die Anrechnungsmethode um. § 34c Absatz 6 Satz 2 EStG macht die DBA-Verweisung zur Spezialvorschrift: Die Anrechnung erfolgt unmittelbar, ohne dass die Voraussetzungen des § 34c Absatz 1 Satz 1 EStG noch einmal geprüft werden müssten.
Flankiert wird die Freistellung durch vier Klauseln, die in Risikolagen zur Anrechnungsmethode zurückschalten:
Einschränkungen des Schachtelprivilegs greifen bei Gewinnausschüttungen steuerbefreiter Gesellschaften, bei Abziehbarkeit der Ausschüttung auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft und bei Zurechnungskonflikten.
Aktivitätsklauseln beschränken die Freistellung von Betriebsstätteneinkünften und Schachteldividenden auf Fälle, in denen im Ausland eine aktive Tätigkeit ausgeübt wird. Viele deutsche DBA verweisen dabei auf den Aktivitätskatalog des § 8 Absatz 1 AStG in der zum Zeitpunkt des Abkommensabschlusses geltenden Fassung — und zwar bewusst als statischer, nicht dynamischer Verweis, oft nur auf die Nummern 1 bis 6. Ein gutes Beispiel ist Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c DBA-China: Passive Dienstleistungen, die nicht unter die AStG-Aktivitätsliste fallen, wechseln dort automatisch in die Anrechnungsmethode.
Switch-over-Klauseln wechseln die Methode bei Qualifikationskonflikten, wenn also die beiden Staaten dieselbe Norm unterschiedlich anwenden und daraus eine Minder- oder Doppelbesteuerung entsteht.
Subject-to-tax-Klauseln machen die Freistellung von der tatsächlichen Besteuerung im anderen Staat abhängig; bei Nichtbesteuerung fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück. Solche Klauseln können im Methodenartikel stehen — oder versteckt in einer Verteilungsnorm, etwa in Artikel 15 Absatz 4 DBA-Österreich.
Das BMF-Schreiben vom 20. Juni 2013 (BStBl. 2013 I S. 980) erläutert diese Klauseln ausführlich und ist die maßgebliche Orientierung für die Beratungspraxis.
Welche Treaty-Override-Vorschriften sind für den Mittelstand besonders wichtig?
Wo Aktivitäts- und Switch-over-Klauseln nicht greifen, setzt der deutsche Gesetzgeber mit nationalen Vorschriften nach. Vier Normen sind in der mittelständischen Praxis besonders häufig:
§ 50c Absatz 1 Satz 1 EStG — fortbestehender Quellensteuerabzug: Auch wenn das DBA den Quellensteuersatz auf 5 oder 15 Prozent begrenzt, muss der deutsche Zahlende zunächst die volle Kapitalertragsteuer von 25 Prozent einbehalten. Ein Beispiel aus dem Ausbildungsmaterial verdeutlicht das: Eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft hält seit Jahren 15 Prozent an einer deutschen AG und erhält eine Dividende. Nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a DBA-USA wäre die deutsche Quellensteuer auf 5 Prozent begrenzt, doch § 50c Absatz 1 Satz 2 EStG sperrt diese Berufung zunächst. Die Entlastung muss später beantragt werden — entweder durch Erstattung oder durch eine vor der Ausschüttung erteilte Freistellungsbescheinigung. Für die Liquiditätsplanung bei grenzüberschreitenden Ausschüttungen ist das ein relevantes Detail.
§ 50d Absatz 3 EStG — Missbrauchsabwehr bei Auslandsholdings: Die Vorschrift versagt Entlastungen aus Quellensteuern, wenn diese durch künstliche Gestaltungen herbeigeführt werden. Ein typisches Missbrauchsmuster: Ein Anteilseigner aus einem Staat ohne DBA-Schutz gründet in einem EU-Staat eine Holdinggesellschaft, die lediglich die Beteiligung an der deutschen Tochter hält und keiner eigenen Wirtschaftstätigkeit nachgeht. § 50d Absatz 3 EStG prüft dann mehrstufig: Zuerst, ob den Gesellschaftern der Entlastungsanspruch persönlich ohnehin zustünde; dann, ob die Einkunftsquelle in wesentlichem Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit der Gesellschaft steht; schließlich, ob die ausländische Gesellschaft nachweisen kann, dass ihre Einschaltung nicht als Hauptzweck der Erzielung steuerlicher Vorteile dient. Scheitern beide Entlastungsbegründungen und misslingt der Missbrauchsnachweis, wird die Entlastung versagt.
§ 50d Absatz 10 EStG — Sondervergütungen in Mitunternehmerschaften: Die Vorschrift ist eine Reaktion auf ständige BFH-Rechtsprechung und sichert das deutsche Mitunternehmerkonzept in DBA-Fällen. Ein ausländischer Mitunternehmer, der seiner inländischen KG ein Darlehen gibt und dafür Zinsen erhält, erzielt nach nationalem Recht Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG — abkommensrechtlich nach BFH-Sicht jedoch Zinsen im Sinne von Artikel 11. Wendet man das Abkommen strikt an, dürfte Deutschland als Quellenstaat nur die reduzierte Quellensteuer einbehalten. § 50d Absatz 10 EStG schreibt jedoch vor, dass Sondervergütungen — soweit das konkrete DBA keine ausdrückliche Regelung enthält — ausschließlich Unternehmensgewinne im Sinne des Artikel 7 sind und der Personengesellschafts-Betriebsstätte zuzuordnen sind. Deutschland behält damit das vollumfängliche Besteuerungsrecht. Für den ausländischen Mitunternehmer, der im Ansässigkeitsstaat ebenfalls voll besteuert wird und nur eine auf die Abkommens-Quellensteuer begrenzte Anrechnung erhält, löst § 50d Absatz 10 Satz 5 EStG das Problem: Deutschland rechnet die nicht im Ansässigkeitsstaat angerechnete Steuer ausnahmsweise an. Wichtig ist die Ausnahme: Das DBA-Österreich und das DBA-Schweiz enthalten jeweils in Artikel 7 Absatz 7 eine eigene Regelung für Sondervergütungen — dort greift § 50d Absatz 10 EStG nicht.
§ 4j EStG — Lizenzschranke: Für Lizenzaufwendungen an nahestehende Personen im Sinne von § 1 Absatz 2 AStG, die im Ausland einer Präferenzbesteuerung unterliegen, sieht § 4j EStG ein teilweises Abzugsverbot vor. Das Abzugsverbot greift nicht, wenn das ausländische Regime an den OECD-Standards ausgerichtet ist (§ 4j Absatz 1 Satz 4 EStG). Ein Beispielfall: Ein deutscher Konzern zahlt 100.000 Euro fremdübliche Lizenzgebühren an eine Luxemburger Schwestergesellschaft, die dort einer Patentbox-Besteuerung von 5 Prozent unterliegt. Die Abzugsbegrenzung errechnet sich als Differenz zwischen dem Regelsteuersatz von 15 Prozent und dem Präferenzsatz von 5 Prozent, dividiert durch 15 Prozent — also 66,67 Prozent der Lizenzaufwendungen. Rund 66.667 Euro wären beim deutschen Lizenzschuldner nicht abziehbar. Weil § 4j Absatz 1 Satz 1 EStG ausdrücklich „ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“ gilt, bleibt die Vorschrift auch in DBA-Konstellationen wirksam.
Unsere fachliche Einschätzung
Grenzüberschreitende Beratung lebt von der konsequenten Trennung der drei Ebenen: nationales Recht, Verteilungsnormen des konkreten DBA, Treaty Override. Wer diese Ebenen vermischt, läuft in typische Fehler — etwa, das DBA direkt auf einen Sachverhalt anzuwenden, der national gar nicht steuerpflichtig ist, oder eine Freistellung zu feiern, die durch eine Subject-to-tax-Klausel oder durch § 50d EStG längst überschrieben ist. Für den Mittelstand zahlt sich eine saubere Vorabstrukturierung besonders bei vier Themen aus: der bewussten Zuordnung von Beteiligungen und immateriellen Rechten zu Stammhaus oder Betriebsstätte, der Lizenzgestaltung bei Nahestehenden-Strukturen, der Dividendenpolitik von Auslandstöchtern mit Blick auf § 50d Absatz 3 EStG und der Behandlung von Sondervergütungen in internationalen Mitunternehmerschaften. Jede dieser Entscheidungen hängt am konkreten DBA — generische Lösungen tragen hier nicht.
Rechtsstand: April 2026
FAQ: Häufige Fragen zum DBA im Mittelstand
Gilt die 12-Monats-Frist für Baustellen in allen DBA?
Die deutsche Verhandlungsgrundlage und die meisten deutschen DBA sehen für Bau- und Montagebetriebsstätten 12 Monate vor. Einzelne Abkommen — gerade ältere oder in Verhandlungen mit Schwellenländern — enthalten kürzere Fristen, teilweise bereits 6 oder 9 Monate. Der Blick in das konkrete DBA ist unverzichtbar.
Warum ist die Immobiliengesellschaftsklausel für Familienunternehmen wichtig?
Weil sie verhindert, dass der Verkauf von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft mit Auslandsimmobilien am ausländischen Fiskus vorbeigeht. Wer über eine grenzüberschreitende Umstrukturierung nachdenkt, sollte die Aktiv-/Passiv-Struktur der Tochter im Auge behalten — Umschichtungen auf Gesellschaftsebene können das Besteuerungsrecht an der späteren Anteilsveräußerung auf Gesellschafterebene wandern lassen und dabei gegebenenfalls § 6 AStG auslösen.
Was ist der Unterschied zwischen Switch-over- und Subject-to-tax-Klauseln?
Switch-over-Klauseln schalten bei Qualifikationskonflikten von der Freistellung auf die Anrechnung um — sie setzen voraus, dass die beiden Staaten das DBA unterschiedlich auslegen. Subject-to-tax-Klauseln knüpfen die Freistellung an die tatsächliche Besteuerung im anderen Staat an — sie greifen, wenn der andere Staat sein Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt. Praktisch schützen Subject-to-tax-Klauseln den deutschen Fiskus vor „weißen Einkünften“, Switch-over-Klauseln vor „grauen Einkünften“.
Wann ist eine Auslandsholding missbräuchlich?
§ 50d Absatz 3 EStG stellt es nicht auf subjektive Absichten ab, sondern auf strukturelle Merkmale: fehlende Wirtschaftstätigkeit der Holding, keine persönliche Entlastungsberechtigung des Gesellschafters, Einschaltung überwiegend zur Steuervorteilserzielung. Wer eine Auslandsholding aufbaut, sollte substanzielle operative Funktionen, eigenes Personal und dokumentierte Entscheidungskompetenz vor Ort mit einplanen.
Greift § 50d Absatz 10 EStG auch im Verhältnis zu Österreich und zur Schweiz?
Nein. Beide Abkommen enthalten in Artikel 7 Absatz 7 eine eigene Regelung für Sondervergütungen, die eine abweichende Auslegung durch den Bundesfinanzhof vermeidet. § 50d Absatz 10 EStG greift nur, wo das konkrete DBA keine ausdrückliche Sondervergütungsregelung enthält — was für die meisten anderen deutschen DBA der Fall ist.
Wie wird die Quote bei der Lizenzschranke berechnet?
Die Abzugsbegrenzung errechnet sich als (25 Prozent − tatsächlicher Präferenzsatz) / 25 Prozent. In der deutschen Verwaltungspraxis wird für die Bezugsgröße allerdings die Regelbelastung von 15 Prozent zugrunde gelegt — bei einer Präferenzbesteuerung von 5 Prozent ergibt sich entsprechend eine Nichtabzugsquote von 66,67 Prozent. Die Ausnahme nach § 4j Absatz 1 Satz 4 EStG greift für OECD-konforme Nexus-Regelungen; hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob das betreffende Regime die OECD-Vorgaben erfüllt.
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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück