Disquotal heißt: Etwas verläuft nicht entlang der Beteiligungsquote. Leistet ein Gesellschafter mehr in die Gesellschaft ein, als sein Anteil hergibt, oder verteilen die Gesellschafter den Gewinn anders als nach ihren Quoten, dann liegt eine disquotale (auch: inkongruente) Gestaltung vor. Steuerlich ist das ein zweischneidiges Schwert. Ertragsteuerlich sind abweichende Abreden in Grenzen zulässig und werden anerkannt, solange ein sachlicher Grund trägt. Schenkungsteuerlich aber kann genau dieselbe Maßnahme eine Bereicherung der Mitgesellschafter auslösen, bei der Kapitalgesellschaft sogar als gesetzliche Fiktion nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG, ohne dass es auf eine Schenkungsabsicht ankommt. Wer disquotale Einlagen zur Vermögensverlagerung auf die nächste Generation einsetzen will, muss beide Ebenen zugleich im Blick behalten.
Was bedeutet eine disquotale Einlage und worin liegt der Unterschied zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft?
Eine disquotale Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft mehr Kapital zuführt, als seinem prozentualen Anteil entspricht, ohne dafür zusätzliche Gesellschaftsrechte zu erhalten. Die übrigen Gesellschafter profitieren dann mittelbar, weil der Wert ihrer unveränderten Beteiligung steigt. Genau hier setzt die schenkungsteuerliche Betrachtung an, und sie verläuft bei Personen- und Kapitalgesellschaft grundlegend anders.
Bei der Personengesellschaft kommt es auf das Buchungskonto an. Wird die Einlage auf das gesamthänderisch gebundene Rücklagenkonto gebucht, ist das Kapital nach der Quote allen Gesellschaftern zugeordnet. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5. Februar 2020 (II R 9/17) entschieden, dass eine solche disquotale Einlage eine freigebige Zuwendung an die Mitgesellschafter nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellt. Der Vorteil fließt den anderen unmittelbar zu, weil ihnen das gesamthänderische Vermögen anteilig gehört.
Bei der Kapitalgesellschaft galt lange das Gegenteil. Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 9. Dezember 2009 (II R 28/08) befunden, dass die disquotale Einlage in eine GmbH keine freigebige Zuwendung sei, weil das Gesellschaftsvermögen rechtlich verselbständigt ist und keine direkte Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern stattfindet. Diese Rechtsprechung wich ausdrücklich von der damaligen Verwaltungsauffassung in R 18 Abs. 3 ErbStR ab. Der Gesetzgeber reagierte mit einer eigenen Norm, die diese Lücke schloss.
Wie funktioniert die Schenkungsteuer-Fiktion des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG?
§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung. Erlangt eine an der Gesellschaft beteiligte natürliche Person oder Stiftung durch die Leistung eines anderen an die Gesellschaft eine Werterhöhung ihrer Anteile, gilt diese Werterhöhung als Schenkung. Die Vorschrift wirkt auf Leistungen ab dem 13. Dezember 2011.
Das Besondere an dieser Norm ist ihr Charakter als reine Fiktion. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10. April 2024 (II R 22/21) klargestellt, dass eine Freigebigkeit gerade nicht erforderlich ist. Es genügt eine Leistung im weiten Sinne, also jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das den Anteilswert der Mitgesellschafter steigert. Auch die Abtretung von Anteilen an die Gesellschaft selbst kann eine solche Leistung sein. Die Werterhöhung bemisst sich nach § 11 BewG, also nach dem gemeinen Wert der Anteile vor und nach der Leistung; die Obergrenze bildet der gemeine Wert der teilunentgeltlichen Leistung. Eine Begünstigung nach den §§ 13a, 13b ErbStG für Betriebsvermögen scheidet bei dieser Fiktion aus.
Hier ist die Rechtslage allerdings in Bewegung. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 23. Mai 2024 (3 K 2585/21 Erb) eine Gegenposition vertreten und ein subjektives Merkmal verlangt, also ein Bewusstsein der Teilunentgeltlichkeit auf Seiten des Leistenden. Maßgeblicher Stichtag sei die wirksame Abtretung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, und ein Wertvergleich allein mit dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach den §§ 199 ff. BewG reiche nicht aus. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 19/24 anhängig. In der Praxis bedeutet das: Wer auf das subjektive Merkmal baut, geht ein Prozessrisiko ein, solange der Bundesfinanzhof nicht entschieden hat.
Eine parallele Frage stellte sich bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien. Für diese Rechtsform schuf der Gesetzgeber mit dem Wachstumschancengesetz den neuen § 7 Abs. 9 ErbStG, der die Werterhöhung des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters durch Leistungen erfasst. Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15. Oktober 2024 (3 K 134/22, Revision II R 32/24) entschieden, dass diese Norm rechtsbegründend wirkt und nicht nur klarstellend; wegen des Stichtagsprinzips entfaltet sie damit keine Rückwirkung.
Lässt sich das Schenkungsteuerrisiko bei der Personengesellschaft durch die Kontenwahl vermeiden?
Ja, bei der Personengesellschaft entscheidet die Kontenstruktur darüber, ob überhaupt eine Schenkung vorliegt. Bucht die Gesellschaft die Einlage auf dem individuellen Kapitalkonto II des leistenden Gesellschafters, bleibt das Kapital diesem persönlich zugeordnet. Es fließt nicht in die gesamthänderisch gebundene Rücklage und erhöht damit nicht den quotalen Wert der Mitgesellschafter. Eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG scheidet dann aus.
Diese Differenzierung ist in der Praxis das wichtigste Steuerungsinstrument. Das Kapitalkonto II ist variables Eigenkapital ohne Gesellschaftsrechte, gehört aber allein dem einlegenden Gesellschafter. Demgegenüber wird das gesamthänderisch gebundene Rücklagenkonto allen Gesellschaftern nach ihrer Quote zugerechnet, weshalb gerade hier das Risiko der disquotalen Einlage entsteht. Wer also Liquidität in eine Familien-Personengesellschaft geben will, ohne ungewollt eine Schenkung an die Kinder auszulösen, sollte die Verbuchung vertraglich und buchhalterisch sauber auf das individuelle Konto lenken.
Die Finanzverwaltung hat in R E 7.5 ErbStR 2019 selbst Gestaltungsansätze benannt, die in dieselbe Richtung weisen. Dazu gehört bei der Kapitalgesellschaft etwa das gesellschafterbezogene Rücklagenkonto nach dem Gedanken des § 72 Satz 2 GmbHG, der Verkauf einer Forderung statt eines Forderungsverzichts oder eine abweichende Verteilung im Liquidationsfall. Diese Wege zielen darauf ab, dass der eingelegte Wert beim Leistenden bleibt und nicht auf die übrigen Gesellschafter überspringt.
Wann ist eine disquotale oder inkongruente Gewinnverteilung steuerlich zulässig?
Eine abweichende Gewinnverteilung ist zulässig, wenn sie auf einem sachlichen Grund beruht und nicht allein auf der familiären Nähe der Gesellschafter. Fehlt ein betrieblicher Anlass und ist die Verteilung außerbetrieblich, etwa durch das Verwandtschaftsverhältnis, veranlasst, droht die Nichtanerkennung über § 42 AO als Gestaltungsmissbrauch. Bei Familien-Personengesellschaften greift die Finanzverwaltung deshalb auf eine konkrete Angemessenheitsgrenze zurück.
Diese 15-Prozent-Grenze findet sich in R 15.9 Abs. 3 EStR und H 15.9 Abs. 3 EStH. Eine Gewinnverteilungsabrede gilt danach als angemessen, wenn der gewählte Schlüssel eine durchschnittliche Rendite von nicht mehr als 15 Prozent des tatsächlichen, also des gemeinen Werts der Beteiligung ergibt. Als Beurteilungszeitraum dient in der Regel ein Fünfjahresdurchschnitt. Diese Maßstäbe gehen auf eine langjährige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zurück. Übersteigt der zugewiesene Gewinnanteil diese Grenze, korrigiert die Finanzverwaltung den Verteilungsschlüssel ertragsteuerlich.
Schenkungsteuerlich greift bei der Personengesellschaft eine eigene Norm. Nach § 7 Abs. 6 ErbStG gilt ein Übermaß an Gewinnbeteiligung, das der Kapitaleinlage oder der Leistung des Gesellschafters nicht entspricht, als selbständige Schenkung und wird mit dem Kapitalwert angesetzt. Eine überhöhte Gewinnzuweisung an ein Kind kann also doppelt relevant werden, nämlich ertragsteuerlich über die 15-Prozent-Grenze und schenkungsteuerlich über § 7 Abs. 6 ErbStG.
Bei der Kapitalgesellschaft ist die Lage entspannter. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. September 2021 (VIII R 25/19) die gespaltene, zeitlich inkongruente Gewinnverwendung anerkannt. Stellt eine GmbH den Gewinnanteil des beherrschenden Gesellschafters in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage ein, statt ihn auszuschütten, führt das nicht zum Zufluss nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 EStG. Der beherrschende Gesellschafter muss also nichts versteuern, solange der Gewinn thesauriert bleibt. Die Finanzverwaltung hat die Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen mit BMF-Schreiben vom 4. September 2024 nachvollzogen.
Wie wird die disquotale Einlage selbst ertragsteuerlich behandelt?
Ertragsteuerlich ist die disquotale Einlage in eine Kapitalgesellschaft beim leistenden Gesellschafter regelmäßig eine verdeckte Einlage. Sie erhöht die Anschaffungskosten seiner Beteiligung. Für Anteile im Sinne des § 17 EStG, also bei einer Beteiligung von mindestens einem Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre, zählen offene und verdeckte Einlagen ausdrücklich zu den nachträglichen Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2a EStG. Das mindert einen späteren Veräußerungsgewinn des Einlegenden.
Wirtschaftlich ergibt sich daraus eine eigentümliche Spreizung. Der leistende Gesellschafter erhöht seine eigenen Anschaffungskosten, obwohl ein Teil des Werts auf die Mitgesellschafter überspringt. Die Mitgesellschafter wiederum erhalten die Werterhöhung schenkungsteuerlich zugerechnet, ohne dass sich ihre ertragsteuerlichen Anschaffungskosten erhöhen. In der Praxis zeigt sich, dass diese Asymmetrie sorgfältig durchgerechnet werden muss, weil sie bei einem späteren Verkauf der Anteile zu einer unbeabsichtigten Mehrbelastung führen kann.
Rechenbeispiel: Disquotale Einlage des Vaters in die Familien-GmbH
Vater V hält 60 Prozent an einer GmbH, seine beiden Kinder A und B halten je 20 Prozent. V führt der Gesellschaft 1.000.000 Euro zu und bucht den Betrag in die Kapitalrücklage, ohne neue Geschäftsanteile zu erhalten. Die Einlage erhöht den gemeinen Wert der GmbH und damit aller Anteile um 1.000.000 Euro.
Auf die Kinder entfällt die Werterhöhung nach ihrer Quote. Jedes Kind hält 20 Prozent, profitiert also von 20 Prozent der Werterhöhung. Das sind je 200.000 Euro. Diese Werterhöhung gilt nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG als Schenkung des V an das jeweilige Kind, und zwar unabhängig davon, ob V eine Schenkung beabsichtigt hat.
Nun greift der persönliche Freibetrag. Zwischen Elternteil und Kind beträgt er nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 400.000 Euro innerhalb von zehn Jahren. Die fiktive Schenkung von 200.000 Euro je Kind liegt darunter. Hat V in den vorangegangenen zehn Jahren noch keine Zuwendungen an die Kinder vorgenommen, fällt keine Schenkungsteuer an. Auf den eigenen Anteil des V von 60 Prozent, rechnerisch 600.000 Euro der Werterhöhung, entsteht ohnehin keine Schenkung, weil V sich selbst nichts zuwenden kann.
Das Beispiel zeigt den Gestaltungshebel. V verlagert über die Einlage 400.000 Euro Vermögen steuerfrei auf die nächste Generation und stärkt zugleich die Gesellschaft mit frischem Kapital. Wäre die Einlage höher oder hätte V die Freibeträge bereits ausgeschöpft, fiele Schenkungsteuer an. Bei einem Einlagebetrag von 2.000.000 Euro etwa entfielen je Kind 400.000 Euro Werterhöhung; der Freibetrag wäre genau ausgeschöpft, und jeder weitere Euro würde steuerpflichtig. Die Rechnung verdeutlicht, warum die Höhe der Einlage und die zeitliche Staffelung über den Zehnjahresrhythmus des § 14 ErbStG so genau geplant gehören.
Eignet sich die disquotale Einlage als Instrument der vorweggenommenen Erbfolge?
Ja, die gezielte disquotale Einlage ist ein wirksames Instrument, um Vermögen unter Nutzung der Freibeträge auf die nächste Generation zu verlagern. Der Reiz liegt darin, dass die Übertragung nicht durch eine klassische Anteilsschenkung erfolgt, sondern durch eine Kapitalmaßnahme, die zugleich die wirtschaftliche Substanz der Gesellschaft erhöht. Der ältere Gesellschafter behält dabei seine Stimmrechtsquote, während der Wert anteilig auf die Kinder überspringt.
Die Kehrseite ist das Schenkungsteuerrisiko, das bei der Kapitalgesellschaft als gesetzliche Fiktion ohne Absichtserfordernis greift. Wer die Freibeträge überschreitet oder ungenau dosiert, löst eine sofort fällige Steuer aus. Anders als bei einer schrittweisen Anteilsübertragung lässt sich eine einmal geleistete Einlage zudem nicht ohne Weiteres rückabwickeln. Aus unserer Sicht gehört deshalb jede solche Maßnahme vorab durchgerechnet, mit einer belastbaren Anteilsbewertung nach § 11 BewG und einer Prüfung der noch offenen Freibeträge.
Eine saubere Abgrenzung ist auch gegenüber der Bewertungsmechanik der Einlage selbst geboten. Ob eine Zuführung von Wirtschaftsgütern als Einlage ohne Gegenleistung oder als Einbringung gegen Gesellschaftsrechte zu behandeln ist, folgt eigenen Regeln und entscheidet über die Aufdeckung stiller Reserven. Für die disquotale Frage zählt jedoch allein, wem die Werterhöhung zufließt und ob daraus eine Schenkung wird.
Häufige Fragen
Löst jede Einzahlung in die Kapitalrücklage einer GmbH Schenkungsteuer aus?
Nein, nur soweit die Einzahlung disquotal ist, also über die eigene Beteiligungsquote hinausgeht und dadurch den Anteilswert der Mitgesellschafter erhöht. Zahlen alle Gesellschafter quotengerecht ein, entsteht keine Werterhöhung zugunsten anderer und damit keine Schenkung nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG.
Kommt es bei § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG auf eine Schenkungsabsicht an?
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2024 (II R 22/21) nicht. Die Norm ist eine Fiktion und verlangt keine Freigebigkeit. Das Finanzgericht Münster verlangt mit Urteil vom 23. Mai 2024 (3 K 2585/21 Erb) demgegenüber ein subjektives Merkmal; die Revision II R 19/24 ist offen.
Wie vermeide ich bei einer Personengesellschaft die Schenkung an die Mitgesellschafter?
Durch Buchung der Einlage auf dem individuellen Kapitalkonto II statt auf der gesamthänderisch gebundenen Rücklage. Dann bleibt das Kapital dem einlegenden Gesellschafter persönlich zugeordnet, und eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsteht nicht.
Darf ein Familiengesellschafter einen höheren Gewinnanteil erhalten als seiner Quote entspricht?
In Grenzen ja. Die Finanzverwaltung erkennt eine abweichende Gewinnverteilung an, solange die durchschnittliche Rendite 15 Prozent des gemeinen Beteiligungswerts nicht übersteigt (H 15.9 Abs. 3 EStH). Ein Übermaß gilt schenkungsteuerlich nach § 7 Abs. 6 ErbStG als selbständige Schenkung.
Wird die Thesaurierung des Gewinnanteils eines Mehrheitsgesellschafters in eine eigene Rücklage anerkannt?
Ja. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. September 2021 (VIII R 25/19) entschieden, dass die Einstellung in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage nicht zum Zufluss nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt. Das BMF-Schreiben vom 4. September 2024 folgt dem.
Erhöht die disquotale Einlage meine eigenen Anschaffungskosten?
Bei einer wesentlichen Beteiligung im Sinne des § 17 EStG ja. Verdeckte Einlagen zählen nach § 17 Abs. 2a EStG zu den nachträglichen Anschaffungskosten und mindern einen späteren Veräußerungsgewinn des Einlegenden.
Unsere fachliche Einschätzung
Die disquotale Einlage ist ein leistungsstarkes, aber empfindliches Gestaltungsinstrument. In der Praxis zeigt sich, dass die meisten Schwierigkeiten nicht aus der Idee selbst entstehen, sondern aus einer ungenauen Umsetzung, etwa wenn die Einlage versehentlich auf das falsche Konto läuft oder die Anteilsbewertung nicht belastbar dokumentiert ist.
Prüfen Sie zunächst die Rechtsform und das Buchungskonto. Bei der Personengesellschaft entscheidet die Wahl zwischen Kapitalkonto II und gesamthänderisch gebundener Rücklage darüber, ob überhaupt eine Schenkung entsteht; legen Sie das vertraglich und buchhalterisch eindeutig fest. Bei der Kapitalgesellschaft greift dagegen die Fiktion des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG unausweichlich, sodass hier die Dosierung über die Freibeträge im Vordergrund steht.
Lassen Sie als zweiten Schritt die Werterhöhung der Anteile vor jeder Maßnahme nach § 11 BewG ermitteln und gleichen Sie das Ergebnis mit den noch offenen persönlichen Freibeträgen ab, unter Berücksichtigung der Zehnjahresfrist des § 14 ErbStG. Wer mehrere Einlagen über die Jahre staffelt, kann den Freibetrag mehrfach nutzen.
Klären Sie schließlich, ob das subjektive Merkmal des Finanzgerichts Münster für Ihren Fall eine Rolle spielen könnte, solange der Bundesfinanzhof über die Revision II R 19/24 nicht entschieden hat. Dokumentieren Sie die wirtschaftlichen Gründe Ihrer Gestaltung, damit Sie im Streitfall über mehr verfügen als die bloße Berufung auf die Fiktion. Für die konkrete Ausgestaltung lohnt die enge Abstimmung mit einer auf Unternehmens- und Erbschaftsteuer spezialisierten Kanzlei.
Rechtsstand: Juni 2026.