Doppelbesteuerungsabkommen entscheiden, welcher Staat wann auf welche Einkünfte zugreifen darf. Wir zeigen die Prüfkette — von der Ansässigkeit über die Verteilungsnormen bis zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Was ist ein Doppelbesteuerungsabkommen und welche Funktion erfüllt es?
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten besteuert regelmäßig ein Staat auf Basis der unbeschränkten Steuerpflicht nach dem Welteinkommensprinzip, ein anderer Staat auf Basis der beschränkten Steuerpflicht nach dem Territorialitätsprinzip. Aus diesem Doppelzugriff entsteht das Risiko einer Doppelbesteuerung.
Die Staaten haben hierauf mit zwei Instrumenten reagiert. Das erste ist nationales Recht — etwa § 34c EStG mit der Anrechnung ausländischer Steuern. Das zweite sind DBA: bilaterale völkerrechtliche Verträge zwischen jeweils zwei Staaten. In diesen Abkommen einigen sich die Vertragsstaaten, welcher Sachverhalt in welchem Umfang von welchem Staat besteuert werden darf und wie der Ansässigkeitsstaat eine verbleibende Doppelbesteuerung vermeidet.
Der Steuerrechtler Klaus Vogel hat die Wirkungsweise eines DBA mit einer „Lochschablone“ verglichen, die über die Besteuerungsansprüche des nationalen Rechts gelegt wird. Das Bild trifft präzise: Zunächst sind die Besteuerungsansprüche beider Staaten nach deren nationalem Recht festzustellen. Erst anschließend wird das DBA hinzugezogen und geprüft, ob es diese Ansprüche beschränkt. Ein DBA kann nationale Besteuerungsansprüche ausschließlich beschränken — es kann niemals einen Besteuerungsanspruch begründen, den das nationale Recht nicht bereits kennt. Wer also schon nach deutschem Recht nicht steuerpflichtig ist, benötigt die DBA-Prüfung nicht.
DBA sind nach Zustimmung durch das Parlament gemäß Art. 59 Abs. 2 GG einfache deutsche Steuergesetze. Sie stehen im Rang anderen Steuergesetzen gleich — sie sind also weder Verfassungs- noch Unionsrecht. Für den Vorrang in der Anwendung sorgt § 2 Abs. 1 AO: Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung gehen den übrigen Steuergesetzen grundsätzlich vor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind.
Die Prüfreihenfolge bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt ist damit vorgegeben: erstens Besteuerung nach innerstaatlichem Recht; zweitens Einschränkung durch das DBA; drittens Prüfung, ob ein Treaty Override die Beschränkung wieder rückgängig macht.
In welchem Staat ist ein Mandant abkommensrechtlich ansässig?
Die Ansässigkeit ist das zentrale Anknüpfungsmerkmal jedes DBA. Sie entscheidet, aus wessen Perspektive die Verteilungsnormen angewendet werden und wer den Methodenartikel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung heranzuziehen hat.
Art. 1 DE-VHG, die deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen, knüpft den persönlichen Geltungsbereich an eine „ansässige Person“ an. Dabei umfasst der Begriff „Person“ nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 DE-VHG natürliche Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen — also auch Personengesellschaften.
Wann eine Person ansässig ist, beantwortet Art. 4 Abs. 1 DE-VHG: Eine Person ist in einem Staat ansässig, wenn sie dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Nicht ausreichend ist eine Steuerpflicht, die allein auf inländischen Einkunftsquellen beruht. Die unbeschränkte Steuerpflicht mit dem Welteinkommen führt also zur abkommensrechtlichen Ansässigkeit, die beschränkte Steuerpflicht inländischer Einkünfte hingegen nicht.
Für die Praxis wichtig: Die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG erstreckt sich nur auf inländische Einkünfte und begründet deshalb keine Ansässigkeit. Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 EStG führt dagegen zur Welteinkommensbesteuerung — mit der Folge, dass nach überwiegender Auffassung die abkommensrechtliche Ansässigkeit begründet wird.
Lebt ein Mandant in beiden Vertragsstaaten mit einer Wohnung oder einem gewöhnlichen Aufenthalt, entsteht eine Doppelansässigkeit. Art. 4 Abs. 2 DE-VHG löst sie durch eine abgestufte Prüfkette: Zunächst entscheidet die ständige Wohnstätte — ein in den allgemeinen Lebensrhythmus einbezogener qualifizierter Wohnsitz. Unterhält die Person in beiden Staaten eine solche Wohnstätte, kommt es auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen an, also die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen. Ist auch das nicht eindeutig, entscheidet der gewöhnliche Aufenthalt, danach die Staatsangehörigkeit, am Ende gegebenenfalls ein Verständigungsverfahren der beiden Staaten.
Wie wirkt sich die Ansässigkeit bei Kapital- und Personengesellschaften aus?
Für Kapitalgesellschaften ist die Grundregel vergleichsweise klar. Eine GmbH oder AG mit Geschäftsleitung nach § 10 AO oder Sitz nach § 11 AO in Deutschland ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG und damit abkommensrechtlich in Deutschland ansässig. Der Sitz ist zwar im Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DE-VHG nicht ausdrücklich genannt, stellt aber ein „anderes ähnliches Merkmal“ dar.
Bei Doppelansässigkeit von Kapitalgesellschaften greift Art. 4 Abs. 3 DE-VHG: Im Zweifelsfall gilt die Gesellschaft nur dort als ansässig, wo sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Bei Personengesellschaften ist die Lage differenzierter. Eine KG ist weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig. Zwar ist sie als gewerbliche Personengesellschaft selbst Schuldnerin der Gewerbesteuer nach § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG, doch basiert die Gewerbesteuer auf dem Territorialitätsprinzip und knüpft an eine inländische Betriebsstätte an. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 DE-VHG führt eine auf inländischen Einkunftsquellen basierende Steuerpflicht gerade nicht zur Ansässigkeit. Die Personengesellschaft ist damit nicht selbst persönlich abkommensberechtigt — wohl aber ihre Gesellschafter, die ihre Gewinnanteile im Rahmen ihrer eigenen Ansässigkeit versteuern.
Eine Sonderrolle spielt die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG. Optiert eine Personengesellschaft wirksam zur Körperschaftsteuer, wird sie selbst körperschaftsteuerpflichtig und damit abkommensrechtlich ansässig. Für international strukturierte Familienunternehmen kann diese Option daher nicht nur die laufende Besteuerung, sondern auch die DBA-Anwendung grundlegend verändern.
Welche Verteilungsnormen regeln die häufigsten Einkunftsarten?
Nach den Artikeln zum Anwendungsbereich und den Begriffsbestimmungen folgen in einem typisch aufgebauten DBA die Verteilungsnormen. Sie sind das Herzstück des Abkommens: Sie teilen die Besteuerungsrechte zwischen den Vertragsstaaten auf. Für die abkommensrechtliche Auslegung gilt das Spezialitätsprinzip — gehören zu den Unternehmensgewinnen Einkünfte, die in einer anderen Verteilungsnorm gesondert behandelt werden, geht diese Spezialnorm vor (Art. 7 Abs. 4 DE-VHG). Das ist der Gegensatz zum nationalen Subsidiaritätsprinzip, nach dem etwa Kapitalerträge oder Miet- und Pachteinkünfte in den Gewinneinkunftsarten aufgehen können.
Ein Überblick über die praktisch wichtigsten Verteilungsnormen der DE-VHG:
Art. 6 DE-VHG regelt die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen. Sie dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem das Vermögen liegt — dem Belegenheitsstaat. Der Begriff des unbeweglichen Vermögens knüpft an das nationale Recht des Belegenheitsstaats an; Schiffe und Luftfahrzeuge fallen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 DE-VHG explizit nicht darunter. Die Vorschrift erfasst nur die laufenden Nutzungseinkünfte; die Veräußerung ist Art. 13 DE-VHG vorbehalten.
Art. 7 Abs. 1 DE-VHG regelt die Unternehmensgewinne. Grundsätzlich darf nur der Ansässigkeitsstaat besteuern — es sei denn, das Unternehmen übt seine Geschäftstätigkeit im anderen Staat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus. Die Betriebsstätte ist damit die zentrale Schwelle, ab der der Tätigkeitsstaat Zugriff erhält. Art. 5 DE-VHG definiert den Begriff und nennt beispielhaft Geschäftsleitungsorte, Zweigniederlassungen, Büros, Fabrikations- und Werkstätten. Für Bau- und Montageausführungen setzt Art. 5 Abs. 3 DE-VHG eine Mindestdauer von zwölf Monaten an — während § 12 Satz 2 Nr. 8 AO national nur sechs Monate verlangt. Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten wie reine Werbung, Informationssammlung oder Forschung begründen trotz Erfüllung der Grundvoraussetzungen keine Betriebsstätte (Art. 5 Abs. 4 DE-VHG).
Art. 10 DE-VHG regelt Dividenden. Der Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers darf besteuern, der Quellenstaat erhält ein der Höhe nach begrenztes Quellensteuerrecht. Die Grenzen richten sich nach dem Schachtelprivileg. Eine Besonderheit gilt für verdeckte Gewinnausschüttungen: Ob sie abkommensrechtlich als Dividenden qualifizieren, hängt davon ab, ob der Staat der ausschüttenden Gesellschaft verdeckte Gewinnausschüttungen abstrakt wie Einkünfte aus Anteilen behandelt. Für Deutschland trifft das nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zu — eine verdeckte Gewinnausschüttung einer deutschen Kapitalgesellschaft ist damit auch dann eine abkommensrechtliche Dividende, wenn sie im Einzelfall nicht aufgedeckt wurde.
Art. 11 und Art. 12 DE-VHG regeln Zinsen und Lizenzgebühren. Die deutsche Verhandlungsgrundlage sieht für beide — abweichend vom OECD-Musterabkommen — kein Quellensteuerrecht vor. Konkrete deutsche DBA enthalten jedoch häufig ein begrenztes Quellensteuerrecht, das im Einzelfall zu prüfen ist.
Art. 13 DE-VHG regelt Veräußerungsgewinne und folgt dem Grundsatz des Gleichlaufs mit den laufenden Einkünften: Unbewegliches Vermögen wird im Belegenheitsstaat besteuert, Betriebsstättenvermögen im Betriebsstättenstaat. Eine wichtige Sonderregel enthält Art. 13 Abs. 4 DE-VHG für Anteile an Gesellschaften, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht — in diesem Fall darf der Belegenheitsstaat des Grundbesitzes besteuern, nicht der Ansässigkeitsstaat des Veräußerers. Die Auffangvorschrift des Art. 13 Abs. 5 DE-VHG weist alle übrigen Veräußerungsgewinne dem Ansässigkeitsstaat zu. Für den Wegzug natürlicher Personen schafft Art. 13 Abs. 6 DE-VHG die abkommensrechtliche Grundlage für § 6 AStG und ordnet eine Wertverknüpfung im Zuzugsstaat an, um eine durch die Wegzugsbesteuerung ausgelöste Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Art. 17 DE-VHG regelt Ruhegehälter und Renten. Grundsätzlich darf nur der Ansässigkeitsstaat im Zahlungszeitpunkt besteuern. Für Sozialversicherungsrenten und Leistungen der Versorgungswerke sieht Art. 17 Abs. 2 DE-VHG zusätzlich ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats vor. Art. 17 Abs. 3 DE-VHG enthält darüber hinaus eine Rückfallregelung: Beruhen die Leistungen zumindest teilweise auf Beiträgen, die für mindestens 15 Jahre im Quellenstaat steuerlich gefördert wurden — etwa durch Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG — darf der Quellenstaat auch dann besteuern, wenn der Rentenbezieher inzwischen in einen anderen Staat gezogen ist. Die Regelung soll die nachgelagerte Besteuerung sichern.
Art. 20 DE-VHG ist die Auffangnorm für Einkünfte, die in keiner vorhergehenden Verteilungsnorm erfasst sind. Er gilt insbesondere in Drittstaatenkonstellationen — etwa wenn eine in Deutschland ansässige Person Dividenden aus Polen bezieht und das DBA mit Österreich anzuwenden ist.
Wie vermeidet der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung?
Hat eine Verteilungsnorm dem Quellenstaat ein Besteuerungsrecht zugewiesen, ohne das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats auszuschließen, droht eine Doppelbesteuerung. Sie wird durch den Methodenartikel vermieden — Art. 22 DE-VHG. Wichtig ist dabei: Den Methodenartikel wendet ausschließlich der Ansässigkeitsstaat an.
In fast allen deutschen DBA — eine der wenigen Ausnahmen ist das DBA-Zypern — ist die Freistellungsmethode als Grundsatz verankert. Die im Quellenstaat besteuerten Einkünfte werden aus der deutschen Bemessungsgrundlage ausgenommen. Die Freistellung gilt typischerweise für im anderen Staat besteuertes unbewegliches Vermögen, ausländische Betriebsstättengewinne, Schachteldividenden und Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Die Freistellung erfolgt regelmäßig unter Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.
Die Anrechnungsmethode ist in den deutschen DBA typischerweise für Einkünfte vorgesehen, die der Höhe nach nur begrenzt im anderen Staat besteuert werden können — also vor allem für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren nach Art. 10 bis 12 DE-VHG. Verweist das DBA auf die Anrechnung, gilt dies nach § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG als Spezialvorschrift: Die Voraussetzungen des § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG müssen nicht erneut geprüft werden; die Anrechnung wird unmittelbar der Höhe nach nach § 34c Abs. 1 Satz 2 bis 5 EStG berechnet.
Neben diesen Grundmechaniken enthält Art. 22 DE-VHG mehrere Klauseln, die die Freistellung punktuell durchbrechen:
Aktivitätsklauseln nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 4 DE-VHG beschränken die Freistellung von Betriebsstätteneinkünften und Schachteldividenden auf Fälle, in denen im Ausland tatsächlich eine aktive Tätigkeit ausgeübt wird. Viele deutsche DBA verweisen hierfür auf den Aktivitätskatalog des § 8 Abs. 1 AStG — statisch bezogen auf die zum Zeitpunkt des Abkommensabschlusses geltende Fassung.
Switch-over-Klauseln nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a DE-VHG schalten von der Freistellung auf die Anrechnung um, wenn ein Qualifikationskonflikt zwischen den Vertragsstaaten zu einer Doppel- oder Minderbesteuerung führt.
Subject-to-tax-Klauseln nach Art. 22 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b DE-VHG machen die Freistellung von der tatsächlichen Besteuerung im anderen Staat abhängig. Nimmt der andere Staat sein abkommensrechtliches Besteuerungsrecht nicht wahr, fällt es an Deutschland zurück.
Die Anwendung dieser Klauseln wird im BMF-Schreiben vom 20. Juni 2013 (BStBl. 2013 I S. 980) erläutert.
Zu beachten bleibt schließlich das Protokoll des konkreten DBA. Es ist Bestandteil des Abkommens und gleichrangig, wird aber als „Anhang“ häufig übersehen. In Protokollen finden sich Auslegungshinweise zu abgrenzungsschwierigen Fällen — etwa zur Abgrenzung zwischen Art. 10 und Art. 11 bei partiarischen Darlehen oder stillen Beteiligungen.
Wann überschreibt deutsches Recht das DBA?
DBA haben zwar grundsätzlich Vorrang nach § 2 Abs. 1 AO. Das in der deutschen Verfassung verankerte Demokratieprinzip erlaubt dem Gesetzgeber aber, frühere gesetzgeberische Entscheidungen zu revidieren und punktuell vom DBA-Vorrang abzuweichen. Das Bundesverfassungsgericht hat entsprechende Regelungen in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2015 (2 BvL 1/12) grundsätzlich für verfassungsgemäß erklärt.
Solche Treaty-Override-Vorschriften finden sich mittlerweile in zahlreichen Normen des EStG, KStG und AStG. Der Gesetzgeber verfolgt dabei drei Zielrichtungen: erstens die Vermeidung von Keinmal- oder Minderbesteuerung, zweitens die Bekämpfung von Missbrauch, drittens die Sicherung des deutschen Besteuerungssubstrats.
In typografischer Hinsicht sind Treaty-Override-Vorschriften häufig an der Wendung „ungeachtet des Abkommens“ oder „ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“ erkennbar. Es gibt jedoch auch Vorschriften ohne diese ausdrückliche Formulierung, die gleichwohl als Treaty Override wirken — etwa solche, mit denen der Gesetzgeber den Gerichten eine bestimmte Abkommensauslegung entgegen früherer Rechtsprechung vorschreibt.
Für die Beratungspraxis bedeutet das: Die reine DBA-Prüfung ist nie ausreichend. Nach Anwendung der Verteilungsnormen und des Methodenartikels folgt stets die Prüfung, ob ein Treaty Override die gefundene Rechtsfolge überlagert — und diese Prüfung kann die Rechtslage grundlegend verändern.
Welche Fehler treten in der Praxis am häufigsten auf?
Verwechslung von nationalem Recht und Abkommensrecht: Begriffe wie „Unternehmensgewinne“, „Dividenden“ oder „Zinsen“ haben im DBA eine eigenständige, abkommensautonome Bedeutung. Innerstaatliche Fiktionen — etwa die gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG oder die Betriebsaufspaltung — schlagen auf die abkommensrechtliche Einordnung nicht durch.
Übersehen des Spezialitätsprinzips: Im nationalen Recht gilt das Subsidiaritätsprinzip, im DBA das Spezialitätsprinzip. Wer Sondervergütungen eines Mitunternehmers oder Zinsen einer Bank ungeprüft unter Art. 7 DE-VHG subsumiert, übersieht möglicherweise die einschlägige Spezialnorm.
Unterschätzung der Doppelansässigkeit: Bei Unternehmern mit Wohnsitzen in zwei Staaten oder bei Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in verschiedenen Staaten ist die tie-breaker-Prüfung nach Art. 4 Abs. 2 und 3 DE-VHG oft entscheidend — und folgt einer strengen Reihenfolge.
Missachtung des Protokolls: Das Protokoll eines DBA enthält regelmäßig Auslegungshinweise, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können. Wer nur den Haupttext des DBA liest, übersieht sie.
Vernachlässigung von Aktivitätsklauseln und Subject-to-tax-Regelungen: Die Freistellung im Methodenartikel wird häufig als selbstverständlich unterstellt. Tatsächlich kann sie durch Aktivitätsklauseln, Switch-over- oder Subject-to-tax-Regelungen vollständig entfallen.
Isolierte Betrachtung ohne Treaty Override: Die DBA-Prüfung ist nie der letzte Schritt. Nationale Vorschriften können die abkommensrechtliche Rechtsfolge überschreiben — eine Prüfung, die in der Beratungspraxis nicht übersprungen werden darf.
Unsere fachliche Einschätzung
Die Anwendung eines DBA ist keine Frage einzelner Paragraphen, sondern einer vollständigen Prüfkette: persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich, Ansässigkeit, einschlägige Verteilungsnorm, gegebenenfalls Methodenartikel, schließlich Prüfung möglicher Treaty-Override-Normen und des Protokolls. Jedes Glied dieser Kette kann über das Ergebnis entscheiden — und kein Glied darf übersprungen werden.
Für mittelständische Unternehmen mit internationalen Aktivitäten empfiehlt sich eine strukturierte Dokumentation der relevanten Strukturmerkmale: Sitz und Geschäftsleitung von Beteiligungsgesellschaften, Betriebsstätten im Ausland, Verrechnungspreisdokumentation, Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu Stammhaus oder Betriebsstätte. Für vermögende Privatpersonen sind typischerweise Wohnsitzwahl, Vermögensstruktur und die laufende Dokumentation des Mittelpunkts der Lebensinteressen entscheidend — insbesondere im Vorfeld möglicher Wohnsitzverlagerungen.
Die Option zur Körperschaftsteuer nach § 1a KStG verändert für Personengesellschaften nicht nur die laufende Besteuerung, sondern auch die abkommensrechtliche Position grundlegend. Familienunternehmen sollten diese Option im Vorfeld internationaler Strukturentscheidungen systematisch prüfen lassen.
FAQ: Häufige Fragen zu Doppelbesteuerungsabkommen
Welche Staaten haben mit Deutschland überhaupt ein DBA abgeschlossen?
Deutschland unterhält ein umfangreiches DBA-Netz mit nahezu allen wirtschaftlich bedeutenden Staaten weltweit. Die Struktur ist dabei nicht einheitlich: Während die deutsche Verhandlungsgrundlage (DE-VHG) aus August 2013 den Rahmen für neue Verhandlungen setzt, folgen ältere DBA teils abweichenden Mustern. Im konkreten Fall ist deshalb immer der Originaltext des jeweiligen DBA heranzuziehen.
Was bedeutet das Welteinkommensprinzip für einen in Deutschland ansässigen Mandanten?
Eine in Deutschland ansässige Person ist grundsätzlich mit ihrem gesamten in- und ausländischen Einkommen in Deutschland steuerpflichtig. Das DBA kann dieses Besteuerungsrecht für bestimmte Einkünfte beschränken — etwa wenn der andere Staat das Primärrecht erhält — aber es hebt das Welteinkommensprinzip nicht auf.
Wann gilt ein Unternehmen als Betriebsstätte im DBA-Sinne?
Nach Art. 5 DE-VHG liegt eine Betriebsstätte bei einer festen Geschäftseinrichtung vor, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Beispiele sind Geschäftsleitungsorte, Zweigniederlassungen, Büros, Fabrikations- und Werkstätten. Bau- und Montageausführungen gelten erst ab einer Dauer von zwölf Monaten als Betriebsstätte — nach nationalem Recht genügen sechs Monate. Reine Hilfstätigkeiten wie Werbung, Informationssammlung oder Forschung begründen trotz fester Einrichtung keine Betriebsstätte.
Wie werden Dividenden aus einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Deutschland besteuert?
Das hängt vom jeweiligen DBA ab. Typischerweise darf der Quellenstaat die Dividende einer begrenzten Quellensteuer unterwerfen, während der Ansässigkeitsstaat — hier Deutschland — grundsätzlich das volle Besteuerungsrecht behält. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt meist über die Anrechnung der Quellensteuer. Bei Schachtelbeteiligungen können günstigere Regelungen greifen.
Was bedeutet es, wenn ein DBA eine „Subject-to-tax-Klausel“ enthält?
Eine Subject-to-tax-Klausel macht die Freistellung im Ansässigkeitsstaat von der tatsächlichen Besteuerung im anderen Staat abhängig. Nimmt der andere Staat sein abkommensrechtliches Besteuerungsrecht nicht wahr, fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück. Diese Klauseln finden sich nicht nur im Methodenartikel, sondern teilweise versteckt in einzelnen Verteilungsnormen — ein genauer Blick in den konkreten DBA-Text ist deshalb unverzichtbar.
Warum ist ein Blick in das Protokoll des DBA wichtig?
Das Protokoll ist Bestandteil des DBA und gleichrangig mit dem Haupttext. Es enthält regelmäßig Auslegungshinweise zu abgrenzungsschwierigen Fällen — etwa zur Abgrenzung zwischen Dividenden und Zinsen bei partiarischen Darlehen oder zu den Voraussetzungen von Subject-to-tax-Klauseln. Da Protokolle optisch wie „Anhänge“ wirken, werden sie in der Praxis häufig übersehen.
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Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.
REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück