Wer mehrere Immobilien verkauft, gerät schnell in den gewerblichen Grundstückshandel — mit rückwirkender Steuer auf alle Objekte. Wir zeigen, wie sich die Grenze sicher einhalten lässt.
Was unterscheidet die private Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel?
Erträge aus Immobilien lassen sich auf zwei grundlegend unterschiedliche Arten erzielen: durch Fruchtziehung aus dem Vermögen — typischerweise Mietzinsen — oder durch Verwertung des Vermögens, also Veräußerung. Eine Vermögensverwaltung liegt nur dann vor, wenn die Nutzung des Vermögens als Fruchtziehung aus den zu erhaltenden Substanzwerten im Vordergrund steht und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt (R 15.7 Abs. 1 Satz 2 EStR).
Ein Gewerbebetrieb liegt demgegenüber vor, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht und weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft noch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit darstellt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, R 15.7 Abs. 1 Satz 3 EStR). Bei Grundstücken liegt das zentrale Abgrenzungsproblem in der Frage, ob der Steuerpflichtige am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und einen gewerblichen Betätigungswillen erkennen lässt.
Da der Betätigungswille ein subjektives Tatbestandsmerkmal ist und sich kaum direkt nachweisen lässt, hat die Rechtsprechung objektive Indizien entwickelt. Diese stützen sich vor allem auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Anschaffung, Herstellung oder grundlegender Modernisierung und der Veräußerung sowie auf die Zahl der veräußerten Objekte (BMF v. 26.3.2004, BStBl 2004 I, S. 434, Rz. 19 ff.).
Wie funktioniert der doppelte Fünfjahreszeitraum?
Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist durch einen doppelten Fünfjahreszeitraum geprägt — Haltezeitraum und Veräußerungszeitraum müssen kumulativ vorliegen.
Haltezeitraum
Zwischen dem Erwerb, der Herstellung oder der grundlegenden Modernisierung eines Objektes und dessen Veräußerung muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Nach der Rechtsprechung beträgt dieser grundsätzlich fünf Jahre. Er wird als Anscheinsbeweis für die zumindest bedingte Veräußerungsabsicht gewertet (BMF v. 26.3.2004, Rz. 19–24). Der Haltezeitraum beginnt bei der Anschaffung mit dem Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäftes, bei der Errichtung im Zeitpunkt der Fertigstellung des Objekts und bei einer grundlegenden Modernisierung mit dem Abschluss der Sanierungsarbeiten.
Bei branchenkundigen Steuerpflichtigen — also Architekten, Bauingenieuren, Bauunternehmern, Baubetreuern und Grundstücksmaklern sowie deren Angehörigen — kann der Haltezeitraum länger zu fassen sein, längstens jedoch zehn Jahre. Diese Obergrenze ist starr: Wer ein Objekt mehr als zehn Jahre hält, scheidet aus dem Zählobjekt-Status aus, gleich welche berufliche Vorbildung der Veräußerer mitbringt.
Veräußerungszeitraum
Daneben werden nur Veräußerungen betrachtet, die innerhalb eines Fünfjahreszeitraums erfolgen. Dieser Zeitraum stellt einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang sicher, sodass von einem einheitlichen Betätigungswillen gesprochen werden kann. Der Bundesfinanzhof berücksichtigt allerdings auch eine höhere Zahl von Veräußerungen, die kurze Zeit nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums erfolgen — der Veräußerungszeitraum ist also nicht völlig starr.
Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die Fünfjahreszeiträume sind zudem nicht kalenderjahrbezogen, sondern werden taggenau berechnet — maßgebend ist der tatsächliche zeitliche Abstand zwischen den einzelnen Veräußerungstatbeständen.
Welche Immobilien sind Zählobjekte?
Objekt im Sinne des gewerblichen Grundstückshandels ist grundsätzlich jedes selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt — also Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder Wohnungseigentum nach dem WEG. Darunter fallen unbebaute und bebaute Grundstücke jeder Art: Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Mehrfamilienhäuser sowie Gewerbebauten wie Hotel-, Büro-, Fabrik- und Lagergrundstücke. Auf Größe, Wert oder Nutzungsart kommt es nicht an.
Ein ungeteiltes Mehrfamilienhaus zählt als ein einziges Objekt. Erst die Teilung in Eigentumswohnungen nach dem WEG schafft die zivilrechtlichen Voraussetzungen für selbständige Objekte — anschließend ist jede Eigentumswohnung ein eigenes Objekt. Ein Garagenabstellplatz, der als Zubehörraum mit einer Eigentumswohnung veräußert wird, ist hingegen kein eigenständiges Objekt; selbst wenn er an einen anderen Erwerber als die Wohnung verkauft wird (BMF v. 26.3.2004, Rz. 8). Erbbaurechte gelten als Objekte, wenn sie entgeltlich veräußert werden — die bloße Bestellung eines Erbbaurechts genügt nicht.
Maßgebende Objekte werden zu Zählobjekten, wenn zusätzlich zwischen Errichtung, Erwerb oder Modernisierung und der Veräußerung ein enger zeitlicher Zusammenhang von in der Regel fünf Jahren besteht. Erst die Zählobjekte werden im Rahmen der Drei-Objekt-Grenze gezählt.
Ausnahmen: lange Vermietung und Eigennutzung
Zwei wichtige Ausnahmen entlasten den privaten Eigentümer. Grundstücke, die bis zur Veräußerung mindestens zehn Jahre vermietet wurden, bleiben außer Ansatz und stellen keine maßgebenden Objekte dar (BMF v. 26.3.2004, Rz. 2 Satz 1). Auch eigengenutzte Wohnobjekte sind in der Regel unbeachtlich und gehören zum notwendigen Privatvermögen. Der Bundesfinanzhof hat selbst die Zuordnung von nur kurzfristig — über einen Zeitraum von weniger als fünf Jahren — eigengenutzten Wohnobjekten zum Umlaufvermögen verneint, wenn der Verkauf durch offensichtliche Sachzwänge gerechtfertigt ist (BMF v. 26.3.2004, Rz. 10). Anerkannte Sachzwänge sind nach der Rechtsprechung beruflich bedingte örtliche Veränderungen, ein Umzug in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung, größerer Platzbedarf durch Familienzuwachs oder die Trennung der Eheleute.
Wie greift die Drei-Objekt-Grenze konkret?
Die Veräußerung von mehr als drei Zählobjekten innerhalb eines Fünfjahreszeitraums ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich gewerblich (BMF v. 26.3.2004, Rz. 5). Mit Überschreiten der Grenze ist regelmäßig auch das Tatbestandsmerkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfüllt. Allerdings muss zusätzlich die Nachhaltigkeit gegeben sein — also eine Wiederholungsabsicht. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs indiziert allein das Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze die Nachhaltigkeit nicht. Wer etwa ein einzelnes Mietshaus in Eigentumswohnungen aufteilt und in einem einheitlichen Verkaufsentschluss veräußert, hat damit noch keine Nachhaltigkeit begründet — sofern keine weiteren Grundstücksgeschäfte geplant sind.
Praxiskonstellation: Eigene Verkäufe und ein geerbtes Grundstück
Eine typische Konstellation aus der Praxis: Ein Steuerpflichtiger verkauft in den Jahren 13 und 14 jeweils ein selbst angeschafftes Grundstück, das er drei Jahre zuvor erworben hatte. Im Jahr darauf erbt er von seinem Vater drei weitere Grundstücke, die der Vater bereits 15 Jahre vorher erworben hatte. Zwei davon veräußert er Ende des Folgejahres, wobei er das Gebäude eines der beiden Grundstücke zuvor grundlegend modernisiert hat.
Die drei selbst angeschafften und innerhalb der Haltefrist veräußerten Grundstücke sind Zählobjekte. Die im Erbweg erworbenen Grundstücke wären zunächst keine Objekte — die Modernisierung des einen Grundstücks setzt jedoch eine eigene Ursache, die durch die zeitnahe Veräußerung auf eine bedingte Veräußerungsabsicht schließen lässt. Damit ist auch das modernisierte Grundstück ein Zählobjekt. Insgesamt überschreitet der Steuerpflichtige im Veräußerungszeitraum die Drei-Objekt-Grenze und betreibt einen gewerblichen Grundstückshandel.
Was passiert bei geerbten oder geschenkten Grundstücken?
Unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder durch Schenkung erworbene Grundstücke werden grundsätzlich nicht in die Prüfung einbezogen. Ein unentgeltlicher Erwerb stellt keine Anschaffung dar — der Haltezeitraum läuft nicht neu an. Es gibt allerdings zwei Sonderkonstellationen, die in der privaten Nachfolgeplanung leicht übersehen werden.
Erstens: Werden über die Veräußerung hinaus erhebliche wertsteigernde Maßnahmen unternommen — umfangreiche Modernisierung, Erschließung, Baureifmachung —, beginnt der Haltezeitraum mit Abschluss dieser Maßnahmen neu (BFH, Urteil v. 20.4.2006, BStBl 2007 II, S. 375). Zweitens: Wird das unentgeltlich erworbene Grundstück in zeitlichem Zusammenhang mit der Übertragung veräußert, ist die Drei-Objekt-Grenze steuersubjektübergreifend zu prüfen. Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger werden dann als Einheit betrachtet (BMF v. 26.3.2004, Rz. 9). Veräußerungen des Rechtsnachfolgers, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder Bebauung durch den Rechtsvorgänger stehen, sind mit den Veräußerungen des Rechtsvorgängers zusammenzurechnen.
Diese Zusammenrechnung kann sowohl beim Übergeber als auch beim Übernehmer zu gewerblichen Einkünften führen. Hat etwa ein Vater in den Vorjahren bereits drei eigene Zählobjekte verkauft und überträgt anschließend ein viertes vermietetes Grundstück im Schenkungswege auf seine Tochter, die es noch im selben Jahr veräußert, entstehen beim Vater rückwirkend Einkünfte aus gewerblichem Grundstückshandel hinsichtlich seiner drei Verkäufe — und auch bei der Tochter, weil ihr das geschenkte Grundstück als Zählobjekt zuzurechnen ist und in der zusammengerechneten Betrachtung die Drei-Objekt-Grenze überschritten wird.
Wie wirken Beteiligungen an Personengesellschaften und Bruchteilsgemeinschaften?
Die Personengesellschaft entfaltet im gewerblichen Grundstückshandel keine Abschirmwirkung. Auf der Ebene des Gesellschafters sind die Grundstücksgeschäfte der Personengesellschaft wie eigene Aktivitäten zu berücksichtigen — neben den eigenen Grundstücksgeschäften des Gesellschafters. Voraussetzung für diesen Durchgriff ist nach der Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Gesellschafter zu mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist oder dass der Verkehrswert des Gesellschaftsanteils oder des Anteils an dem veräußerten Grundstück mehr als 250.000 Euro beträgt (BMF v. 26.3.2004, Rz. 14, 17). Beide Schwellen stehen alternativ zueinander — eine genügt.
Hinzukommen muss ein Sachzusammenhang zwischen den Aktivitäten der Personengesellschaft und des Gesellschafters. Bei einer gewerblich tätigen Gesellschaft, deren Zweck nicht auf Grundstücksaktivitäten gerichtet ist — etwa dem Betrieb einer Maschinenfabrik —, fehlt dieser Sachzusammenhang; Grundstücksverkäufe der Gesellschaft sind dann beim Gesellschafter keine Objekte. Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für Bruchteilsgemeinschaften nach §§ 741, 1008 BGB (BMF v. 26.3.2004, Rz. 18).
Anteilsveräußerungen als Objektveräußerung
Auch der Verkauf eines Gesellschaftsanteils kann mehrere Zählobjekte auslösen. Den Grundstücksveräußerungen sind Veräußerungen der Anteile an gewerblichen oder vermögensverwaltenden Gesellschaften gleichgestellt — als Folge aus § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. Der Verkauf des Gesellschaftsanteils führt auf der Ebene des Gesellschafters zu so vielen Objekten, wie sich Grundstücke im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft befinden (BMF v. 26.3.2004, Rz. 18). Auch hier gelten die 10-%-Schwelle oder ein Verkehrswert von mehr als 250.000 Euro als Durchgriffsvoraussetzungen.
Beispielhaft: Wer eine 30-prozentige Beteiligung an einer GbR mit zwei Grundstücken im Vorjahr und eine 50-prozentige Beteiligung an einer weiteren GbR mit zwei Grundstücken im aktuellen Jahr veräußert, hat in seiner Person vier Zählobjekte realisiert — beide GbR-Anteile sind innerhalb der jeweiligen Haltezeiträume veräußert worden. Im maßgeblichen Veräußerungszeitraum ist die Drei-Objekt-Grenze überschritten; beide Anteilsverkäufe werden zu Einkünften aus Gewerbebetrieb umqualifiziert.
Ein Steuerpflichtiger kann sogar einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben, ohne in eigener Person ein einziges Grundstück zu veräußern — wenn ihm die Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften zugerechnet werden und in der Summe die Voraussetzungen erfüllt sind (BFH, Urteil v. 22.4.2015 — X R 25/13, BStBl. II 2015, S. 897).
Wie werden Ehegatten und Lebenspartner behandelt?
Jeder Ehegatte und jeder Lebenspartner hat eine eigene Drei-Objekt-Grenze. Bei einem im Miteigentum stehenden Grundstück stellt der jeweilige Anteil für jeden Ehegatten oder Lebenspartner ein eigenständiges Objekt dar. Eine Zusammenrechnung der Grundstücksgeschäfte beider Partner findet ausnahmsweise nur statt, wenn eine über die eheliche Lebensgemeinschaft hinausgehende zusätzliche enge Wirtschaftsgemeinschaft eingegangen wird — etwa in Form einer GbR (BMF v. 26.3.2004, Rz. 12).
Praxisbeispiel: Veräußern Ehegatten ein gemeinsam gekauftes Einfamilienhaus drei Jahre nach der Anschaffung, hat ein Ehegatte, der bereits drei eigene Zählobjekte in den Vorjahren verkauft hat, mit dem Miteigentumsanteil sein viertes Zählobjekt — und betreibt einen gewerblichen Grundstückshandel. Der andere Ehegatte, der zuvor lediglich zwei Zählobjekte veräußert hat, überschreitet mit dem Miteigentumsanteil die Drei-Objekt-Grenze nicht und realisiert nur sonstige Einkünfte aus privatem Veräußerungsgeschäft. Identische Lebenssachverhalte führen also zu völlig unterschiedlichen Steuerfolgen — abhängig allein davon, was der einzelne Ehegatte in den Vorjahren bereits getan hat.
Welche Rechtsfolgen drohen bei Überschreitung?
Mit dem Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze treten die Rechtsfolgen rückwirkend ein. Auch die Veräußerungen der ersten drei Zählobjekte sind dann gewerblich. Bestandskräftige Steuerfestsetzungen werden über § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geöffnet — das Überschreiten der Grenze gilt als neue Tatsache (BMF v. 26.3.2004, Rz. 33). Diese Rückwirkung ist die größte Falle: Der Steuerpflichtige zahlt Gewerbesteuer und Einkommensteuer auf Verkäufe, die er Jahre zuvor als steuerfreie private Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist behandelt hat.
Die wirtschaftlichen Folgen im Detail:
Gewerbesteuerpflicht: Die Gewinne unterliegen der Gewerbesteuer nach § 2 GewStG, mit teilweiser Anrechnung über § 35 EStG.
Umlaufvermögen: Die Grundstücke werden zu Umlaufvermögen — eine AfA für Gebäude ist nicht zulässig, ebenso ist die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG ausgeschlossen.
Mieten als gewerbliche Einkünfte: Mieteinnahmen aus den Grundstücken sind nicht mehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 21 Abs. 1 und 3 EStG).
Keine § 16-Begünstigung: Ein steuerbegünstigter Betriebsveräußerungs- oder Aufgabegewinn nach § 16 EStG ist hinsichtlich der Grundstücke im Betriebsvermögen ausgeschlossen.
Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Kürzungen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kommen nicht in Betracht.
Beim Wertansatz greift eine zentrale Regel: Zählobjekte, die bei Entstehen des gewerblichen Grundstückshandels bereits im Privatvermögen gehalten wurden, sind mit dem Wert nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Nr. 5 EStG zu erfassen — also mit dem Teilwert. Spätere Zählobjekte werden mit ihren Anschaffungskosten berücksichtigt (BMF v. 26.3.2004, Rz. 34). Die Gewinnermittlung erfolgt grundsätzlich durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG; eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG kommt nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige nicht buchführungspflichtig ist und sich von Beginn an bewusst ist, gewerbliche Einkünfte zu erzielen.
Unsere fachliche Einschätzung
Die Drei-Objekt-Grenze ist in der privaten Vermögensverwaltung eines der unterschätzten Risiken. Der Mandantenirrtum lautet typischerweise: „Außerhalb der Spekulationsfrist nach § 23 EStG ist ein Immobilienverkauf steuerfrei.“ Diese Faustformel geht in vermögenden Konstellationen mit mehreren Objekten regelmäßig fehl, weil die Drei-Objekt-Grenze mit eigenen Tatbestandsvoraussetzungen daneben tritt — und ihre Folgen rückwirkend bis weit in die Vergangenheit greifen.
Drei Punkte verdienen in der Beratungspraxis besondere Aufmerksamkeit. Erstens die saubere Inventur über fünf Jahre rückwärts: Welche eigenen Grundstücksgeschäfte hat der Mandant getätigt, welche Verkäufe in Mitunternehmerschaften und vermögensverwaltenden GbRs sind ihm zuzurechnen, welche Anteilsveräußerungen sind erfolgt? Zweitens die korrekte Erfassung steuersubjektübergreifender Konstellationen: Ein vom Vater drei Jahre vor Schenkung erworbenes Grundstück, das die Tochter im Übergabejahr veräußert, kann beim Vater rückwirkend einen gewerblichen Grundstückshandel auslösen — mit Auswirkung auf alle dort einschlägigen Vorjahre. Drittens das Timing: Eine geplante zehnjährige Vermietung schließt das Grundstück aus dem Zählobjekt-Status aus; eine ungeplante kurzfristige Veräußerung kann es hineintragen.
Wer als vermögender Privatkunde mehrere Immobilienobjekte hält und über Veräußerungen nachdenkt, sollte die persönliche Lage strukturiert erfassen — einschließlich aller Mitunternehmerschaftsanteile und ehegattenseitiger Beteiligungen.
Häufige Fragen zur Drei-Objekt-Grenze
Zählt mein selbst genutztes Eigenheim als Objekt?
In der Regel nicht. Eigengenutzte Wohnobjekte sind grundsätzlich notwendiges Privatvermögen und damit kein Objekt im Sinne des gewerblichen Grundstückshandels. Bei nur kurzfristiger Eigennutzung — weniger als fünf Jahre — wird das Eigenheim nur bei offensichtlichen Sachzwängen wie Berufswechsel, Familienzuwachs oder Trennung der Eheleute aus dem Zählobjekt-Status herausgenommen.
Was passiert, wenn ich nach drei Verkäufen noch ein viertes Objekt veräußere?
Mit dem vierten Zählobjekt innerhalb des Veräußerungszeitraums entsteht der gewerbliche Grundstückshandel rückwirkend. Auch die Veräußerungen der ersten drei Objekte werden gewerblich; bestandskräftige Steuerbescheide werden über § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geöffnet. Die Mieten der zwischenzeitlich gehaltenen Objekte sind ebenfalls rückwirkend zu Einkünften aus Gewerbebetrieb zu erklären, und die geltend gemachten AfA-Beträge sind nicht zulässig, weil die Grundstücke Umlaufvermögen darstellen.
Verlängert eine grundlegende Modernisierung den Haltezeitraum?
Ja. Der Haltezeitraum beginnt bei einer grundlegenden Modernisierung neu zu laufen — gerechnet ab Abschluss der Sanierungsarbeiten. Wer ein vor mehr als fünf Jahren erworbenes Grundstück grundlegend modernisiert und im Anschluss zeitnah veräußert, schafft damit ein Zählobjekt, obwohl die ursprüngliche Anschaffung lange zurückliegt.
Werden Eheleute zusammen oder einzeln betrachtet?
Einzeln. Jeder Ehegatte und jeder Lebenspartner hat seine eigene Drei-Objekt-Grenze. Bei einem im Miteigentum gehaltenen Grundstück stellt der jeweilige Anteil für jeden Partner ein eigenes Objekt dar. Eine Zusammenrechnung erfolgt nur ausnahmsweise, wenn die Eheleute eine zusätzliche enge Wirtschaftsgemeinschaft — etwa in Form einer GbR — eingegangen sind.
Wirkt sich eine Beteiligung an einer Vermietungs-GbR auf meine Drei-Objekt-Grenze aus?
Ja, und zwar erheblich. Auch bei einer rein vermögensverwaltenden GbR werden die Grundstücksverkäufe der Gesellschaft dem Gesellschafter wie eigene Aktivitäten zugerechnet, sofern er zu mindestens 10 % beteiligt ist oder der Anteilsverkehrswert mehr als 250.000 Euro beträgt. Auch ein Anteilsverkauf führt zu so vielen Zählobjekten, wie sich Grundstücke im Gesellschaftsvermögen befinden.
Kann ich die Drei-Objekt-Grenze durch eine zwischengeschaltete GmbH umgehen?
Nicht ohne Weiteres. Die Kapitalgesellschaft ist zivil- und steuerrechtlich ein selbständiges Steuersubjekt, sodass ein unmittelbarer Durchgriff durch den Bundesfinanzhof grundsätzlich abgelehnt wird. Die Abschirmwirkung wird allerdings durchbrochen, wenn ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abs. 1 AO vorliegt — etwa wenn die Mittel für den vom Anteilseigner an die Gesellschaft zu zahlenden Kaufpreis im Wesentlichen aus dem Erlös des Weiterverkaufs aufgebracht werden müssen.
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REB Steuerberatung GbR — Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück