Was sind die Rechtsgrundlagen für Durchsuchung und Beschlagnahme?
Durchsuchung und Beschlagnahme sind strafprozessuale Zwangsmaßnahmen, die im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren auf der Grundlage der §§ 94–98, 102–110 der Strafprozessordnung (StPO) angeordnet werden. Da sie in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und das Eigentumsrecht (Art. 14 GG) eingreifen, unterliegen sie dem Richtervorbehalt und strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen.
Im Steuerstrafverfahren werden Durchsuchungen typischerweise von der Steuerfahndung (§ 208 AO) durchgeführt, die als Ermittlungsorgan der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) oder der Staatsanwaltschaft handelt. Die Steuerfahndungsbeamten haben dabei die Rechte und Pflichten von Polizeibeamten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§ 404 AO).
Welche Voraussetzungen muss ein Durchsuchungsbeschluss erfüllen?
Die Durchsuchung bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung (§ 105 Abs. 1 StPO). Nur bei Gefahr im Verzug dürfen die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen — also auch die Steuerfahndung — die Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss anordnen. Die Anforderungen an die Annahme von Gefahr im Verzug sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 103, 142) allerdings hoch: Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die den Verlust von Beweismitteln bei Abwarten einer richterlichen Entscheidung wahrscheinlich machen.
Inhaltliche Anforderungen an den Beschluss
Der Durchsuchungsbeschluss muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, um den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu genügen. Er muss den Tatvorwurf hinreichend konkret umschreiben — eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des § 370 AO genügt nicht. Vielmehr sind der Tatzeitraum, die betroffenen Steuerarten und die Art der vermuteten Steuerverkürzung darzulegen.
Ferner muss der Beschluss die zu durchsuchenden Räumlichkeiten genau bezeichnen (§ 103 Abs. 1 Satz 1 StPO) und die gesuchten Beweismittel so konkret wie möglich benennen. Eine pauschale Anordnung zur Durchsuchung nach allen steuerlich relevanten Unterlagen ist nach der Rechtsprechung unzulässig, weil sie einer unzulässigen Ausforschungsdurchsuchung gleichkäme.
Der Durchsuchungsbeschluss hat zudem eine zeitliche Begrenzung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1997 – 2 BvR 1992/92) darf ein Durchsuchungsbeschluss grundsätzlich nicht länger als sechs Monate nach seiner Anordnung vollzogen werden. Danach bedarf es einer erneuten richterlichen Prüfung.
Durchsuchung beim Beschuldigten und bei Dritten
Das Gesetz unterscheidet zwischen der Durchsuchung beim Beschuldigten (§ 102 StPO) und der Durchsuchung bei anderen Personen (§ 103 StPO). Beim Beschuldigten darf die Durchsuchung zum Zweck der Ergreifung oder zum Auffinden von Beweismitteln vorgenommen werden — ein konkreter Verdacht, dass sich bestimmte Beweismittel in den Räumen befinden, ist nicht erforderlich.
Bei Dritten — etwa beim Steuerberater, bei Geschäftspartnern oder Familienangehörigen — gelten strengere Voraussetzungen: Die Durchsuchung ist nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass sich in den zu durchsuchenden Räumen bestimmte Beweismittel befinden (§ 103 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beim Steuerberater des Beschuldigten sind zudem die Beschlagnahmeverbote nach § 97 StPO zu beachten, die den Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Berater sichern.
Wie läuft eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung ab?
Die Durchsuchung durch die Steuerfahndung folgt einem typischen Ablauf, der in der Regel am frühen Morgen — häufig zwischen 6:00 und 8:00 Uhr — beginnt. Die Fahnder erscheinen unangekündigt an den im Durchsuchungsbeschluss bezeichneten Orten, typischerweise gleichzeitig an Geschäfts- und Privaträumen.
Eröffnung und Belehrung
Die Durchsuchungsbeamten müssen sich zu Beginn ausweisen und den Durchsuchungsbeschluss vorzeigen. Der Betroffene hat das Recht, den Beschluss in Ruhe zu lesen. Der Beschuldigte ist über seine Rechte zu belehren — insbesondere über sein Schweigerecht und sein Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers (§ 136 Abs. 1 StPO). In der Praxis versuchen Fahnder häufig, bereits in dieser Phase Spontanäußerungen des Betroffenen zu erlangen, die später als Beweismittel verwertet werden können.
Durchführung der Durchsuchung
Die Durchsuchung erstreckt sich auf alle im Beschluss bezeichneten Räumlichkeiten und die dort befindlichen Gegenstände. In der Praxis werden neben Papierunterlagen — Buchführung, Kontoauszüge, Verträge, Korrespondenz — insbesondere elektronische Datenträger sichergestellt: Computer, Laptops, Smartphones, externe Festplatten, USB-Sticks und Serverzugriffe. Die Auswertung elektronischer Daten nimmt in der modernen Steuerfahndung einen zentralen Stellenwert ein.
Die Fahnder fertigen ein Durchsuchungsprotokoll an, in dem alle sichergestellten Gegenstände zu verzeichnen sind (§ 107 StPO). Der Betroffene oder ein Vertreter sollte bei der Erstellung des Protokolls anwesend sein und auf vollständige und korrekte Dokumentation achten. Fehlende oder ungenaue Verzeichnisse können später die Verwertbarkeit der sichergestellten Beweismittel infrage stellen.
Was darf beschlagnahmt werden?
Beschlagnahmt werden dürfen grundsätzlich alle Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können (§ 94 Abs. 1 StPO). Im Steuerstrafverfahren umfasst dies typischerweise die gesamte Buchführung und Belegsammlung, Bankbelege und Kontoauszüge, Verträge und Korrespondenz mit steuerlicher Relevanz, Kalender und Notizen, elektronische Datenträger mit buchhalterischen oder steuerlichen Daten sowie Bargeld, soweit der Verdacht besteht, dass es aus Steuerhinterziehung stammt.
Beschlagnahmeverbote und Zeugnisverweigerungsrechte
Nicht beschlagnahmt werden dürfen Gegenstände, die dem Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO unterliegen. Dieses Verbot schützt das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und bestimmten zeugnisverweigerungsberechtigten Personen, insbesondere Rechtsanwälten (§ 53 Abs. 1 Nr. 2 StPO) und Steuerberatern (§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
Schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und seinem Rechtsanwalt oder Steuerberater dürfen nicht beschlagnahmt werden, sofern sich diese Gegenstände im Gewahrsam des Berufsgeheimnisträgers befinden (§ 97 Abs. 1 Nr. 1–3 StPO). Befinden sich die Unterlagen hingegen beim Beschuldigten selbst, greift das Beschlagnahmeverbot nicht. Dies hat erhebliche praktische Bedeutung: Mandantenkorrespondenz sollte daher möglichst beim Rechtsanwalt oder Steuerberater verwahrt werden.
Das Beschlagnahmeverbot entfällt allerdings, wenn der Berufsgeheimnisträger selbst der Teilnahme an der Steuerhinterziehung verdächtigt wird (§ 97 Abs. 2 Satz 3 StPO). In diesem Fall dürfen auch Mandantenunterlagen in der Kanzlei des Beraters sichergestellt werden.
Welche Rechte hat der Betroffene während und nach der Durchsuchung?
Der Betroffene verfügt über eine Reihe verfahrensrechtlicher Rechte, die auch in der Stresssituation einer Durchsuchung wahrgenommen werden sollten.
Rechte während der Durchsuchung
Zu den wichtigsten Rechten während der laufenden Durchsuchung gehören das Recht auf Einsichtnahme in den Durchsuchungsbeschluss, das Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers — die Fahnder müssen eine angemessene Wartezeit gewähren —, das Anwesenheitsrecht bei der Durchsuchung (§ 106 Abs. 1 StPO), das Schweigerecht als Beschuldigter, das Recht auf Aushändigung einer Kopie des Sicherstellungsverzeichnisses (§ 107 StPO) sowie das Widerspruchsrecht gegen die Beschlagnahme — bei Widerspruch muss die richterliche Bestätigung eingeholt werden (§ 98 Abs. 2 StPO).
Besonders wichtig ist das Widerspruchsrecht: Gibt der Betroffene die gesuchten Gegenstände freiwillig heraus, handelt es sich um eine Sicherstellung, gegen die kein Rechtsbehelf gegeben ist. Widerspricht der Betroffene hingegen der Wegnahme, wird aus der Sicherstellung eine Beschlagnahme, die der richterlichen Bestätigung bedarf. In der Praxis sollte daher grundsätzlich gegen jede Sicherstellung Widerspruch eingelegt werden.
Rechtsbehelfe nach der Durchsuchung
Nach Abschluss der Durchsuchung stehen dem Betroffenen mehrere Rechtsbehelfe zur Verfügung. Gegen den Durchsuchungsbeschluss selbst kann Beschwerde eingelegt werden (§ 304 StPO). Auch nach Vollzug der Durchsuchung besteht ein Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit — das Bundesverfassungsgericht hat dies in ständiger Rechtsprechung bestätigt.
Gegen die Beschlagnahme kann ebenfalls Beschwerde eingelegt werden. Zudem kann der Betroffene die richterliche Entscheidung über die Beschlagnahme beantragen, sofern die vorläufige Sicherstellung ohne richterlichen Beschluss erfolgte (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO). Stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit fest, sind die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben und dürfen grundsätzlich nicht als Beweismittel verwertet werden.
Wie sollten Betroffene sich bei einer Durchsuchung verhalten?
Die richtige Verhaltensweise bei einer Durchsuchung kann den gesamten weiteren Verfahrensverlauf maßgeblich beeinflussen. Die folgenden Grundregeln sollten unbedingt beachtet werden.
Zunächst gilt: Ruhe bewahren und keine Spontanaussagen machen. Jede Äußerung gegenüber den Fahndern kann und wird im weiteren Verfahren verwendet. Das Schweigerecht sollte konsequent ausgeübt werden. Es empfiehlt sich, den Fahndern höflich, aber bestimmt mitzuteilen, dass keine Aussage gemacht wird, bis ein Verteidiger hinzugezogen wurde.
Der Durchsuchungsbeschluss sollte sorgfältig gelesen werden. Dabei ist auf den Umfang der Durchsuchungsbefugnis zu achten: Welche Räume sind erfasst? Welche Beweismittel werden gesucht? Gehen die Fahnder über den Beschluss hinaus, ist dies zu protokollieren und zu beanstanden.
Ein Verteidiger sollte unverzüglich kontaktiert werden. Die Fahnder sind verpflichtet, eine angemessene Wartezeit zu gewähren. In dieser Zeit darf die Durchsuchung zwar beginnen, die Sicherstellung von Gegenständen sollte jedoch erst nach Eintreffen des Verteidigers erfolgen.
Gegen jede Sicherstellung sollte Widerspruch eingelegt werden, um die richterliche Überprüfung zu erzwingen. Der Widerspruch sollte zu Protokoll gegeben und schriftlich festgehalten werden.
Schließlich sollte der gesamte Ablauf der Durchsuchung dokumentiert werden — idealerweise durch eine anwesende Vertrauensperson. Welche Räume wurden durchsucht? Welche Gegenstände wurden sichergestellt? Welche Äußerungen haben die Fahnder gemacht? Diese Dokumentation ist für die spätere Verteidigung von erheblichem Wert.
Welche Besonderheiten gelten bei elektronischen Daten?
Die Sicherstellung elektronischer Daten hat in der steuerstrafrechtlichen Praxis zunehmend an Bedeutung gewonnen. Die Steuerfahndung verfügt über spezialisierte IT-Forensiker, die Datenträger auswerten und auch gelöschte Daten wiederherstellen können.
Bei der Sicherstellung von Computern und Smartphones stellen sich besondere Rechtsfragen. Der Zugriff auf Cloud-Speicher oder E-Mail-Konten, die auf dem sichergestellten Gerät zugänglich sind, bedarf nach herrschender Meinung einer eigenständigen richterlichen Anordnung, da es sich um eine eigenständige Durchsuchungsmaßnahme handelt (§ 110 Abs. 3 StPO). Passwörter und Zugangsdaten muss der Beschuldigte aufgrund seines Schweigerechts nicht preisgeben.
In der Praxis empfiehlt es sich, geschäftliche und private Daten klar zu trennen und ein Konzept für den Umgang mit elektronischen Daten im Rahmen der internen Compliance zu entwickeln. Verschlüsselte Daten dürfen sichergestellt werden, doch der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, die Entschlüsselung vorzunehmen oder Passwörter herauszugeben.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf die Steuerfahndung ohne Durchsuchungsbeschluss in meine Wohnung?
Grundsätzlich nein. Eine Durchsuchung erfordert einen richterlichen Beschluss. Nur bei Gefahr im Verzug darf ohne richterliche Anordnung durchsucht werden — die Voraussetzungen dafür sind nach der Rechtsprechung des BVerfG sehr hoch.
Muss ich die Fahnder in meine Räume lassen?
Liegt ein gültiger Durchsuchungsbeschluss vor, müssen Sie die Durchsuchung dulden. Widerstand ist strafbar. Sie können und sollten jedoch Widerspruch gegen die Beschlagnahme einlegen, um eine richterliche Überprüfung zu erreichen.
Darf mein Steuerberater während der Durchsuchung anwesend sein?
Der Steuerberater kann als Vertrauensperson anwesend sein. Prozessuale Verteidigungshandlungen — wie der Widerspruch gegen die Beschlagnahme — sollten jedoch durch einen Rechtsanwalt vorgenommen werden.
Wie lange dürfen beschlagnahmte Unterlagen einbehalten werden?
Die Beschlagnahme dauert so lange, wie die Unterlagen für das Ermittlungsverfahren benötigt werden. Nach Abschluss des Verfahrens sind sie zurückzugeben. Bei unverhältnismäßig langer Dauer kann ein Antrag auf Herausgabe gestellt werden.
Muss ich mein Handy-Passwort herausgeben?
Nein. Der Beschuldigte hat ein umfassendes Schweigerecht und ist nicht verpflichtet, Passwörter, PINs oder Zugangsdaten preiszugeben. Die Ermittlungsbehörden können versuchen, die Daten mit technischen Mitteln auszulesen.
Rechtsstand: Januar 2025
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