Ehevertragliche Gestaltungen als Instrument der Vermögensnachfolge
Die steuerlichen Risiken dieser Gestaltung werden jedoch häufig unterschätzt. Während die schenkungsteuerliche Seite durch § 5 Abs. 2 ErbStG abgesichert ist, können auf der ertragsteuerlichen Seite erhebliche Belastungen entstehen – insbesondere dann, wenn steuerverstrickte Wirtschaftsgüter wie GmbH-Anteile oder Grundstücke zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs übertragen werden. Darüber hinaus bestehen beratungsrechtliche Haftungsrisiken, die sowohl Rechtsanwälte als auch steuerliche Berater betreffen.
Güterstandsschaukel und § 5 Abs. 2 ErbStG
Die Güterstandsschaukel basiert auf der Regelung des § 5 Abs. 2 ErbStG, wonach der Ausgleichsanspruch bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten nicht der Schenkungsteuer unterliegt. Die Ehegatten vereinbaren notariell den Wechsel zum Güterstand der Gütertrennung, wodurch die Zugewinngemeinschaft beendet wird und der Zugewinnausgleichsanspruch entsteht. Anschließend können sie erneut die Zugewinngemeinschaft vereinbaren.
Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ein auf Geld gerichteter Anspruch. Er berechnet sich aus der Differenz der jeweiligen Zugewinne beider Ehegatten. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz. Dieser Ausgleichsanspruch kann auch durch Übereignung von Sachwerten erfüllt werden – etwa durch Übertragung von Grundstücken, Gesellschaftsanteilen oder anderen Vermögenswerten. Die Erfüllung durch Sachübereignung wird als Leistung an Erfüllungs statt im Sinne des § 364 Abs. 1 BGB qualifiziert.
Die schenkungsteuerliche Privilegierung nach § 5 Abs. 2 ErbStG greift unabhängig davon, ob der Zugewinnausgleich in Geld oder durch Sachübereignung erfüllt wird. Die Güterstandsschaukel ist daher ein wirksames Instrument, um Vermögen zwischen Ehegatten schenkungsteuerfrei zu verschieben.
Einkommensteuerrisiko bei Übertragung steuerverstrickter Wirtschaftsgüter
Übertragung von GmbH-Anteilen als entgeltliche Veräußerung
Die schenkungsteuerliche Privilegierung der Güterstandsschaukel schützt nicht vor ertragsteuerlichen Konsequenzen. Werden zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs steuerverstrickte Wirtschaftsgüter übertragen, liegt einkommensteuerlich eine entgeltliche Veräußerung vor. Dies gilt insbesondere für GmbH-Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG.
Der BFH hat mit Beschluss vom 30. März 2011 (IX B 114/10) klargestellt, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen zur Abgeltung eines Zugewinnausgleichsanspruchs einen tauschähnlichen Vorgang darstellt. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist auf eine Geldleistung gerichtet. Wird dieser Anspruch durch Hingabe von GmbH-Anteilen als Surrogat erfüllt (Leistung an Erfüllungs statt nach § 364 Abs. 1 BGB), erlischt das Schuldverhältnis zwischen den Ehegatten. Dieser Vorgang stellt eine entgeltliche Veräußerung im Sinne des § 17 EStG dar.
Risiko bei Grundstücksen
Ein vergleichbares Risiko besteht bei der Übertragung von Grundstücken innerhalb der Spekulationsfrist. Wird ein Grundstück, für das die Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG noch nicht abgelaufen ist, zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs übertragen, kann ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen. Auch hier liegt eine entgeltliche Veräußerung vor, da der Zugewinnausgleichsanspruch als Gegenleistung dient.
Rückabwicklung als rückwirkendes Ereignis
Wird die Anteilsübertragung nachträglich rückabgewickelt, stellt sich die Frage, ob dies steuerlich auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Übertragung zurückwirkt. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung kann die Rückabwicklung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO darstellen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Entscheidend ist, ob die Rückübertragung bereits im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt war. Dies kann der Fall sein, wenn die Ehegatten bei Abschluss des Ehevertrags einem gemeinsamen Irrtum über die einkommensteuerlichen Konsequenzen der Anteilsübertragung unterlegen haben und die Rückabwicklung auf einem Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB beruht.
Nach § 313 Abs. 2 BGB steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Hatten die Ehegatten bei Abschluss des Ehevertrags die gemeinsame Fehlvorstellung, dass die Übertragung der GmbH-Anteile keine Einkommensteuer auslöst, kann dies den Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen. Die darauf gestützte Rückabwicklung führt dann zu einem rückwirkenden Ereignis, sodass der Veräußerungsgewinn entfällt.
Was genau unter „im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt“ zu verstehen ist, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bislang nicht abschließend geklärt. Es könnte ausreichen, wenn sich aus dem Wortlaut des Ehevertrags oder aus im zeitlichen Zusammenhang stehenden Beratungsgesprächen ergibt, dass die steuerliche Nichtbelastung eine Vertragsgrundlage für beide Parteien war.
Beraterhaftung: BGH vom 9. Januar 2020 (IX ZR 61/19)
Der BGH hat mit Urteil vom 9. Januar 2020 (IX ZR 61/19) die Haftungsrisiken für Rechtsanwälte bei ehevertraglichen Gestaltungen mit steuerlichen Implikationen verdeutlicht. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt eine Mandantin bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung beraten, in deren Rahmen der Ehemann zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs neben einer Zahlung von 40.000 EUR ein Mietshaus übertragen sollte.
Nach Umsetzung der Vereinbarung setzte das Finanzamt gegen die Mandantin einen Veräußerungsgewinn fest, da das Mietshaus innerhalb der Spekulationsfrist des § 22 Nr. 2 und § 23 EStG übertragen worden war. Die steuerliche Belastung wäre vermeidbar gewesen, wenn stattdessen ein anderes, bereits außerhalb der Spekulationsfrist liegendes Mietshaus der Klägerin übertragen worden wäre.
Pflichtverletzung des Rechtsanwalts
Der BGH bejahte eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts. Zwar umfasste das Mandat nur die zivilrechtliche Beratung der Scheidungsfolgenvereinbarung. Jedoch war der Anwalt verpflichtet, die Mandantin auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines steuerlichen Beraters hinzuweisen. Bei einem gegenständlich beschränkten Mandat kann der Rechtsanwalt zu Hinweisen und Warnungen außerhalb des eigentlichen Vertragsgegenstandes verpflichtet sein, wenn dem Mandanten drohende Gefahren bekannt oder offenkundig sind.
Der Rechtsanwalt hätte erkennen können und müssen, dass die Übertragung des Mietshauses im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung nachteilige steuerliche Auswirkungen für die Mandantin haben konnte. Die Gefahr einer nicht bewussten steuerlichen Belastung drängte sich bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandats auf.
Schadensbemessung und Vermutung beratungsgerechten Verhaltens
Hinsichtlich der Schadensbemessung stellte der BGH fest, dass der Steuerschaden und die Kosten eines nachträglich eingeholten Wertgutachtens erstattungsfähig waren. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt jedoch nicht uneingeschränkt, wenn die Befolgung des geschuldeten Hinweises die Mitwirkung eines Dritten – hier des steuerlichen Beraters – voraussetzt. In diesen Fällen sind tatsächliche Feststellungen erforderlich, die belegen, dass ein vernünftig urteilender Mandant bei sachgerechter Aufklärung eine bestimmte Reaktion gezeigt hätte.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Frage: Ist die Güterstandsschaukel schenkungsteuerfrei?
Antwort: Ja. Der Zugewinnausgleichsanspruch bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten unterliegt nach § 5 Abs. 2 ErbStG nicht der Schenkungsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob der Ausgleich in Geld oder durch Sachübereignung erfüllt wird.
Frage: Welche ertragsteuerlichen Risiken bestehen bei der Güterstandsschaukel?
Antwort: Werden steuerverstrickte Wirtschaftsgüter wie GmbH-Anteile (§ 17 EStG) oder Grundstücke innerhalb der Spekulationsfrist (§ 23 EStG) zur Erfüllung des Zugewinnausgleichs übertragen, liegt eine entgeltliche Veräußerung vor. Der Veräußerungsgewinn unterliegt der Einkommensteuer.
Frage: Kann eine Rückabwicklung den Veräußerungsgewinn beseitigen?
Antwort: Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Wenn die Rückabwicklung auf einem Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) beruht und bereits im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt war, kann sie ein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO darstellen und den Veräußerungsgewinn rückwirkend entfallen lassen.
Frage: Muss ein Rechtsanwalt bei einer Scheidungsfolgenvereinbarung auf steuerliche Risiken hinweisen?
Antwort: Ja, nach dem BGH-Urteil vom 9. Januar 2020 (IX ZR 61/19). Auch bei einem auf die zivilrechtliche Beratung beschränkten Mandat muss der Rechtsanwalt auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines steuerlichen Beraters hinweisen, wenn sich steuerliche Risiken bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen.
Unsere fachliche Einschätzung
Die Güterstandsschaukel ist ein schenkungsteuerlich wirksames Instrument zur Vermögensverschiebung zwischen Ehegatten. Die Praxis zeigt jedoch, dass die ertragsteuerlichen Nebenfolgen häufig unterschätzt werden. Insbesondere bei der Übertragung von GmbH-Anteilen oder Grundstücken innerhalb der Spekulationsfrist können erhebliche Einkommensteuerbelastungen entstehen, die den schenkungsteuerlichen Vorteil übersteigen.
Der BGH hat mit seiner Entscheidung zur Beraterhaftung deutlich gemacht, dass ehevertragliche Gestaltungen mit steuerlichen Implikationen eine interdisziplinäre Beratung erfordern. Rechtsanwälte müssen auf die Notwendigkeit der Einschaltung steuerlicher Berater hinweisen. Steuerliche Berater wiederum müssen bei der Güterstandsschaukel nicht nur die schenkungsteuerlichen, sondern auch die ertragsteuerlichen Folgen umfassend prüfen. Die dokumentierte Aufklärung des Mandanten über sämtliche steuerlichen Konsequenzen ist unverzichtbar.
Konkrete Handlungsschritte
Vor jeder Güterstandsschaukel eine vollständige Bestandsaufnahme der zu übertragenden Vermögenswerte durchführen und prüfen, ob steuerverstrickte Wirtschaftsgüter betroffen sind (§ 17 EStG, § 23 EStG).
Bei der Erfüllung des Zugewinnausgleichs durch Sachübereignung die ertragsteuerlichen Konsequenzen vorab berechnen und dokumentieren, insbesondere den möglichen Veräußerungsgewinn.
Die Möglichkeit einer Geldzahlung anstelle der Sachübereignung prüfen, um ertragsteuerliche Belastungen zu vermeiden.
Bei ehevertraglichen Gestaltungen stets eine interdisziplinäre Beratung durch Rechtsanwalt und steuerlichen Berater sicherstellen und die Mandantenaufklärung schriftlich dokumentieren.
Bei bereits eingetretenen ertragsteuerlichen Belastungen prüfen, ob eine Rückabwicklung auf Grundlage des § 313 BGB möglich ist und als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO anerkannt werden kann.
Professionelle Steuergestaltung
Die Güterstandsschaukel und andere ehevertragliche Gestaltungen erfordern eine sorgfältige Abstimmung der schenkungsteuerlichen und ertragsteuerlichen Konsequenzen. Die REB Steuerberatung GbR in Osnabrück unterstützt Sie bei der steuerlichen Analyse geplanter Güterstandswechsel, der Vermeidung ertragsteuerlicher Fallstricke und der rechtsicheren Dokumentation der steuerlichen Beratung.
Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.