Wenn ein Geschäftsanteil endgültig untergehen soll: Wir zeigen, welche Voraussetzungen die Einziehung erfüllen muss, wie der Beschluss verfahrensfest gestaltet wird und welche Haftungsrisiken die verbleibenden Gesellschafter im Blick behalten müssen.

Was bedeutet die Einziehung eines Geschäftsanteils?

Einziehung — auch Amortisation genannt — ist die Vernichtung eines Geschäftsanteils durch die GmbH als einseitiger Akt (§ 34 GmbHG). Vom Erwerb eigener Anteile unterscheidet sich die Einziehung dadurch, dass der eingezogene Geschäftsanteil untergeht und nicht in das Vermögen der Gesellschaft übergeht.

In der Praxis ist zu unterscheiden zwischen

der freiwilligen Einziehung mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters und der zwangsweisen Einziehung gegen seinen Willen sowie

der entgeltlichen Einziehung gegen Abfindung und der unentgeltlichen Einziehung als absolutem Ausnahmefall.

Die Wirkung — Vernichtung des Geschäftsanteils — ist in allen Fällen gleich; die Voraussetzungen unterscheiden sich.

Die Einziehung wird häufig im Zusammenspiel mit dem Ausschluss eines Gesellschafters gebraucht. Der Ausschluss betrifft die persönliche Rechtsstellung des Gesellschafters; die Einziehung betrifft den Geschäftsanteil selbst. Folgerichtig folgt auf den Ausschluss regelmäßig die Einziehung oder Zwangsabtretung des Geschäftsanteils. In vielen Gesellschaftsverträgen wird zwischen beiden gar nicht ausdrücklich unterschieden — es ist allein die Einziehung aus wichtigem Grund geregelt, die dann auch als Vehikel für den Ausschluss dient. Eine Satzungsregelung, die nur die zwangsweise Einziehung von Geschäftsanteilen vorsieht, ist nach Rechtsprechung des OLG Stuttgart (Urteil vom 19.12.2012 – 14 U 10/12) zugleich ausreichende Grundlage für einen Ausschluss.

Welche allgemeinen Voraussetzungen muss die Einziehung erfüllen?

Satzungsgrundlage

Eine Einziehung von Geschäftsanteilen — ob freiwillig oder zwangsweise — setzt stets voraus, dass sie in der Satzung zugelassen ist (§ 34 Abs. 1 und 2 GmbHG). Die Zulassung muss von Anfang an in der Satzung enthalten gewesen oder später mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter eingefügt worden sein (BGH v. 24.9.2013 – II ZR 216/11). Das ist eine harte Schranke: Eine nachträgliche Mehrheitsentscheidung über das Einfügen einer Einziehungsklausel reicht nicht.

Volleinzahlung der Stammeinlage

Weitere Voraussetzung ist, dass die Stammeinlage des einzuziehenden Geschäftsanteils voll eingezahlt ist (BGH v. 1.4.1953 – II ZR 253/52; BGH v. 2.12.2014 – II ZR 322/13). Der Hintergrund: Die Einziehung darf nicht zur Rückzahlung des Stammkapitals führen (§ 34 Abs. 3 GmbHG). Das setzt voraus, dass das Kapital zuvor voll erbracht worden ist. Gegebenenfalls muss die Volleinzahlung vor dem Einziehungsbeschluss herbeigeführt werden — ein häufig übersehener Stolperstein, wenn Stammeinlagen nicht vollständig geleistet wurden. Als alternative Gestaltung sieht die Satzung in solchen Fällen sinnvollerweise eine Abtretungsverpflichtung an einen von der Gesellschaft zu benennenden Dritten vor; die Volleinzahlung ist dann nicht erforderlich.

Keine Entstehung einer Unterbilanz

Wird für die Einziehung ein Entgelt gezahlt, darf das Stammkapital der GmbH dadurch nicht angegriffen werden (§§ 34 Abs. 3, 30 GmbHG). Die Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses setzt nach ständiger Rechtsprechung daher voraus, dass bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann. Steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung fest, dass dies nicht der Fall ist, ist der Beschluss entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig (BGH v. 11.7.2023 – II ZR 116/21; BGH v. 26.6.2018 – II ZR 65/16; BGH v. 24.1.2012 – II ZR 109/11; BGH v. 5.4.2011 – II ZR 263/08).

Wichtig für die Praxis: Für die Beurteilung, ob eine Unterbilanz entsteht, ist allein auf die Buchwerte abzustellen. Stille Reserven helfen nicht — die Existenz nicht realisierter Wertreserven führt nicht dazu, eine bilanzielle Unterbilanz zu verneinen (BGH v. 26.6.2018 – II ZR 65/16). Möglich und zulässig ist allerdings ein Vorbehalt im Beschluss, wonach die Einziehung nur wirksam werden soll gegen Zahlung aus ungebundenem Vermögen, etwa durch einen Dritten. Notfalls kann die Einziehung auch mit einer Kapitalherabsetzung verbunden werden. Bei Nichtbeachtung muss der Gesellschafter das Entgelt zurückzahlen (§ 31 GmbHG) — unter Mithaftung des Geschäftsführers (§ 43 Abs. 2 GmbHG) und der Mitgesellschafter (§ 31 Abs. 3 GmbHG).

Welche speziellen Voraussetzungen gelten je nach Einziehungsart?

Ist die Einziehung satzungsmäßig zugelassen, hängen die Voraussetzungen im konkreten Fall davon ab, ob freiwillig oder zwangsweise eingezogen wird.

Freiwillige Einziehung mit Zustimmung

Enthält die Satzung nur die allgemeine Bestimmung, dass die Einziehung zulässig ist, kommt nur die freiwillige Einziehung in Betracht. Der betroffene Gesellschafter muss zustimmen. Die Zustimmung kann frei erteilt oder verweigert werden — sie kann auch an Bedingungen geknüpft sein, etwa an ein bestimmtes Entgelt.

Zwangsweise Einziehung

Soll die Einziehung auch ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters möglich sein, muss die Satzung die Einziehung ausdrücklich zulassen und zudem bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Geschäftsanteile auch gegen den Willen des Gesellschafters eingezogen werden können. Ausreichend und der Regelfall ist die Auflistung sachlicher Gründe; ausreichend ist auch eine allgemeine Bestimmung, wonach eine Einziehung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist. Der wichtige Grund muss in der Person des Gesellschafters liegen und so schwerwiegend sein, dass die Einziehung unter Einzelfallabwägung ultima ratio darstellt (OLG München v. 1.2.2023 – 7 U 4346/21).

Als zwangsweise Einziehungsgründe kommen beispielsweise in Betracht:

Einstellung der Mitarbeit, auch bei Abberufung gegen den Willen des Abberufenen — insbesondere bei Manager- und Mitarbeiterbeteiligungen (BGH v. 19.9.2005 – II ZR 173/04)

Auflösungsbegehren eines Gesellschafters

Kündigung des Gesellschaftsvertrages oder Austrittserklärung eines Gesellschafters

Ausschluss aus der Gesellschaft, soweit gesondert geregelt

tiefgreifendes Zerwürfnis unter den Gesellschaftern (BGH v. 24.9.2013 – II ZR 216/11)

Eine Zwangseinziehung scheidet aus, wenn die übrigen Gesellschafter durch längere Fortsetzung der Zusammenarbeit zu erkennen gegeben haben, dass sie dem Einziehungsgrund keine Bedeutung mehr beimessen. Außerdem zu beachten: Gründe für die Zwangseinziehung können nachträglich nur noch mit Zustimmung aller Gesellschafter in den Gesellschaftsvertrag eingefügt werden.

Beschlussfassung und Stimmrecht

Über die Einziehung entscheidet die Gesellschafterversammlung durch Beschluss (§ 46 Nr. 4 GmbHG). Der Beschluss bedarf keiner notariellen Beurkundung. Der betroffene Gesellschafter ist grundsätzlich stimmberechtigt — es sei denn, die Einziehung erfolgt aus einem in der Satzung zugelassenen wichtigen Grund in seiner Person (BGH v. 2.12.2014 – II ZR 322/13; BGH v. 21.6.2010 – II ZR 230/08). Die Frage der Stimmberechtigung sollte in der Satzung klar geregelt sein, um spätere Anfechtungen zu vermeiden. Die Einziehung ist anschließend vom Geschäftsführer dem betroffenen Gesellschafter gegenüber zu erklären. Auch die Einziehung eines Geschäftsanteils, der infolge eines anderen, aber unwirksamen Einziehungsbeschlusses bereits in der Gesellschafterliste gelöscht ist, bleibt möglich (BGH v. 10.11.2020 – II ZR 211/19).

Wann wird die Einziehung wirksam?

Die Einziehung wird im Grundsatz mit der Mitteilung des Einziehungsbeschlusses an den betroffenen Gesellschafter wirksam. Auf die Zahlung des Einziehungsentgelts kommt es — in Abweichung zur früheren Rechtsprechung — nicht an (BGH v. 11.7.2023 – II ZR 116/21; BGH v. 24.1.2012 – II ZR 109/11). Diese Verschiebung ist eine der wichtigsten Praxisänderungen der letzten Jahre: Vor der Reform mussten die verbleibenden Gesellschafter befürchten, dass der Einziehungsbeschluss erst nach Zahlung der Abfindung wirksam wurde. Nach neuer Rechtslage tritt die Wirkung sofort ein, sobald der Beschluss dem Betroffenen mitgeteilt ist — sofern nicht eine der beiden Ausnahmen greift:

Steht bei Beschlussfassung fest, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann, ist der Einziehungsbeschluss nichtig.

Wird der Einziehungsbeschluss auf eine Anfechtungsklage hin aus anderen Gründen für nichtig erklärt.

Mit Wirksamwerden geht der Geschäftsanteil unter (BGH v. 10.11.2020 – II ZR 211/19); der bisherige Inhaber ist nicht mehr Gesellschafter — es sei denn, er hält weitere Anteile. Gewinnansprüche gehen unter, soweit nicht bereits ein Gewinnverteilungsbeschluss gefasst ist. Die bis zur Einziehung entstandenen Pflichten bleiben bestehen, etwa eine fällige Nachschusspflicht. Da der Geschäftsanteil untergeht, erlöschen alle an ihm bestehenden dinglichen Rechte wie Pfandrechte. Bei freiwilliger Einziehung ist allerdings die Zustimmung des Inhabers eines dinglichen Rechts einzuholen.

Welche Folgen hat die Einziehung für das Stammkapital?

Durch die Einziehung eines Geschäftsanteils ändert sich der Nennbetrag der übrigen Geschäftsanteile nicht. Das Beteiligungsverhältnis der verbleibenden Gesellschafter untereinander bleibt bestehen, während sich ihr Anteil an der Gesellschaft entsprechend erhöht — denn der eingezogene Geschäftsanteil ist weggefallen. Das Stammkapital bleibt in seiner ursprünglichen Höhe bestehen. Die Folge: Die Summe der Nominalwerte der Geschäftsanteile stimmt nicht mehr mit dem Stammkapital überein.

Diese Diskrepanz ist — trotz der Anordnung in § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG, wonach die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen muss — ohne Konsequenzen hinzunehmen. Die Einziehung ist nicht etwa unwirksam oder anfechtbar, weil die Gesellschafter es unterlassen, zugleich mit dem Einziehungsbeschluss eine Kapitalanpassung vorzunehmen (BGH v. 2.12.2014 – II ZR 322/13).

Beispiel mit konkreten Zahlen:

Gesellschafter

Nominalwert vor Einziehung

Beteiligung vor Einziehung

Nominalwert nach Einziehung

Beteiligung nach Einziehung

A

40.000 Euro

40 %

B

40.000 Euro

40 %

40.000 Euro

66,66 %

C

20.000 Euro

20 %

20.000 Euro

33,33 %

Stammkapital

100.000 Euro

100 %

100.000 Euro

100,0 %

Die ursprünglich 40-prozentige Beteiligung von B steigt nach Einziehung des Anteils von A auf 66,66 % — ohne dass B zusätzliches Kapital eingebracht hätte. Wer die Einziehung gestaltet, sollte die strategische Auswirkung dieser Verschiebung der Stimmverhältnisse einkalkulieren.

Welche Haftungsrisiken treffen die verbleibenden Gesellschafter?

Abfindungsanspruch als Grundmitgliedsrecht

Der ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf Abfindung. Dieses Recht zählt zu den Grundmitgliedsrechten (BGH v. 29.4.2014 – II ZR 216/13; BGH v. 27.9.2011 – II ZR 279/09). Ein gesellschaftsvertraglicher Abfindungsausschluss ist grundsätzlich sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und nur in Ausnahmefällen zulässig — etwa bei Verfolgung eines ideellen Zwecks, bei Abfindungsklauseln auf den Todesfall oder bei abgeschlossenen Mitarbeiter- oder Managerbeteiligungen ohne Kapitaleinsatz (BGH v. 19.9.2005 – II ZR 342/03). Enthält die Satzung keine Regelung für die Abfindung, steht dem Ausscheidenden eine Abfindung in Höhe des Verkehrswertes seines Anteils zu.

Ausfallhaftung der verbleibenden Gesellschafter

Führen die verbleibenden Gesellschafter die Gesellschaft fort und stellt sich später heraus, dass die Gesellschaft die Abfindung wegen der Kapitalbindung nach § 30 GmbHG nicht leisten darf, haften sie dem Ausscheidenden gegenüber unter Umständen anteilig für die ausstehende Abfindung (BGH v. 10.5.2016 – II ZR 342/14; BGH v. 24.1.2012 – II ZR 109/11; BGH v. 11.7.2023 – II ZR 116/21).

Wichtig: Die Haftung knüpft nicht allein an die Nichtzahlung an. Sie setzt vielmehr eine zusätzliche Treuepflichtverletzung der verbleibenden Gesellschafter gegenüber dem Ausgeschiedenen voraus. Allein die Nichtzahlung mangels hinreichenden Gesellschaftsvermögens ist also nicht zwangsläufig treuwidrig (klarstellend BGH v. 10.5.2016 – II ZR 342/14).

Vermeidbar ist die Ausfallhaftung,

wenn die verbleibenden Gesellschafter eine Unterdeckung auf andere Art ausgleichen, etwa durch Auflösung stiller Reserven oder eine Herabsetzung des Stammkapitals (BGH v. 24.1.2012 – II ZR 109/11), oder

wenn sie die Gesellschaft auflösen, um sie in die Lage zu versetzen, den Abfindungsanspruch des Ausgeschiedenen so weit wie möglich zu erfüllen.

Der Ausfallhaftung steht nicht entgegen, wenn der von der Einziehung Betroffene der Maßnahme zugestimmt hat (BGH v. 10.5.2016 – II ZR 342/14). Praktisch bedeutet das: Wer als Mehrheitsgesellschafter eine Einziehung betreibt und die Gesellschaft anschließend ohne Sicherung des Abfindungsanspruchs fortführt, sollte die haftungsrechtliche Reichweite der Treuepflichtverletzung sorgfältig prüfen.

Welche Fallstricke sind in der Praxis zu vermeiden?

Fehlende Satzungsgrundlage: Ohne ausdrückliche Zulassung der Einziehung in der Satzung ist die Einziehung — auch die freiwillige — unwirksam. Eine spätere Einfügung der Klausel erfordert die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.

Nicht voll eingezahlte Stammeinlage: Solange die Stammeinlage nicht vollständig erbracht ist, ist die Einziehung versperrt. Wer dennoch einziehen will, muss die Volleinzahlung vorher herstellen oder auf die Abtretungslösung ausweichen.

Übersehen der Kapitalbindung: Steht bei Beschlussfassung fest, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem Vermögen geleistet werden kann, ist der Beschluss nichtig. Buchwerte sind maßgebend, stille Reserven helfen nicht.

Stimmrechtsfehler: Beim wichtigen Grund in der Person des Betroffenen ist dieser nicht stimmberechtigt — bei der freiwilligen Einziehung dagegen schon. Wird das Stimmrecht falsch behandelt, ist der Beschluss anfechtbar.

Diskrepanz Stammkapital/Nominalwerte: Die Diskrepanz zur Vorgabe des § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG ist zwar wirksam, in der Praxis aber aufzulösen — entweder durch Aufstockung der verbleibenden Anteile, durch Bildung eines neuen Geschäftsanteils oder durch Kapitalherabsetzung.

Haftungslage nach § 30 GmbHG: Wer die Gesellschaft trotz Liquiditätsprobleme fortführt, ohne die Abfindung anderweitig zu sichern, riskiert die persönliche Ausfallhaftung — sofern eine zusätzliche Treuepflichtverletzung hinzukommt.

Zeitlicher Ablauf: Eine Zwangseinziehung scheidet aus, wenn die Mitgesellschafter durch längere Untätigkeit zu erkennen gegeben haben, dass sie dem Einziehungsgrund keine Bedeutung mehr beimessen. Verfahrensdisziplin ist zwingend.

FAQ: Häufige Fragen zur Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen

Was unterscheidet die Einziehung vom Erwerb eigener Anteile?

Bei der Einziehung wird der Geschäftsanteil vernichtet — er geht unter. Beim Erwerb eigener Anteile bleibt der Anteil dagegen bestehen und gelangt in das Vermögen der Gesellschaft. Die Einziehung ist ein einseitiger Akt der Gesellschaft; der Erwerb eigener Anteile setzt einen Erwerbsvorgang voraus.

Muss der betroffene Gesellschafter der Einziehung zustimmen?

Bei der freiwilligen Einziehung ja. Bei der zwangsweisen Einziehung nein — vorausgesetzt, die Satzung lässt die zwangsweise Einziehung ausdrücklich zu und enthält die Voraussetzungen, unter denen sie greift. Eine allgemeine Bestimmung zum wichtigen Grund reicht aus.

Wann wird die Einziehung wirksam?

Mit der Mitteilung des Einziehungsbeschlusses an den betroffenen Gesellschafter — unabhängig von der Zahlung der Abfindung. Ausnahmen: Der Beschluss ist nichtig, wenn das Einziehungsentgelt bei Beschlussfassung nicht aus freiem Vermögen leistbar ist, oder er wird gerichtlich für nichtig erklärt.

Was passiert mit dem Stammkapital nach der Einziehung?

Das Stammkapital bleibt unverändert. Die Beteiligungsquoten der verbleibenden Gesellschafter steigen entsprechend, ihre Nominalwerte ändern sich nicht. Die Diskrepanz zur Vorgabe des § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG ist wirksam und ohne Konsequenzen — sollte in der Praxis aber durch Anpassung aufgelöst werden.

Wann haften die verbleibenden Gesellschafter persönlich für die Abfindung?

Wenn sie die Gesellschaft fortführen, obwohl die Abfindung wegen der Kapitalbindung nach § 30 GmbHG nicht aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet werden kann, und dabei eine Treuepflichtverletzung gegenüber dem Ausgeschiedenen begehen. Allein die Nichtzahlung mangels Vermögens reicht nicht.

Welche Alternative besteht zur Einziehung?

Statt der Vernichtung des Anteils kann die Satzung eine Abtretungsverpflichtung an einen von der Gesellschaft zu benennenden Dritten oder an die Gesellschaft selbst vorsehen. Diese Lösung umgeht die Volleinzahlungspflicht und vermeidet die Diskrepanz zwischen Stammkapital und Nominalwerten — und kann zudem steuerliche Vorteile bieten.

Unsere fachliche Einschätzung

Die Aufgabe der Bedingungslösung durch den BGH im Juli 2023 hat die Einziehung in der Praxis spürbar entschärft: Der Einziehungsbeschluss wird mit Mitteilung wirksam — eine vorherige Sicherstellung der Abfindungszahlung ist nicht mehr Voraussetzung. Damit verlagert sich das Risiko auf die nachgelagerte Frage, ob die GmbH die Abfindung tatsächlich leisten kann. Die Wirksamkeitsschranke des § 30 GmbHG bleibt aber wichtig: Wer den Einziehungsbeschluss fasst, ohne vorher zu prüfen, ob die Zahlung aus freiem Vermögen leistbar ist, riskiert Nichtigkeit. Buchwerte sind maßgebend; stille Reserven helfen nicht.

Für die Satzungsgestaltung folgt daraus eine doppelte Empfehlung: Erstens sollte die Stimmberechtigung des Betroffenen klar geregelt werden — sowohl für die freiwillige als auch für die zwangsweise Einziehung. Zweitens sollte als alternative Gestaltung eine Abtretungsverpflichtung vorgesehen werden, um bei nicht voll geleisteter Stammeinlage oder bei Liquiditätsengpässen handlungsfähig zu bleiben. Bei Konzernstrukturen oder Familiengesellschaften mit hohem Anteilswert lohnt sich zusätzlich der Blick auf die haftungsrechtliche Konstellation der verbleibenden Gesellschafter, da die Treuepflicht gegenüber dem Ausscheidenden im Einzelfall scharfe Ausfallhaftungen auslösen kann.

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Rechtsstand: April 2026.