Warum wird die steuerliche Frage erst beim Verkauf akut?
Der Vorbehaltsnießbrauch ist konstruktiv auf Dauer angelegt. Beim Einräumungsstichtag steht im Vordergrund, dass der Schenker Versorgung erhält und der Beschenkte einen schenkungsteuerlich gemilderten Anteil bekommt. Welche Folgen ein späterer Verzicht hat, gerät leicht aus dem Blick — bis ein konkreter Anlass den Nießbrauch in Frage stellt.
Der typische Auslöser ist der Unternehmensverkauf. Wenn die Familie sich entscheidet, die GmbH-Anteile an einen Erwerber außerhalb der Familie zu veräußern, ist der Nießbrauch im Weg. Ein Käufer übernimmt unbelastete Anteile, keine mit einem dinglichen Nutzungsrecht zugunsten der Vorgenerationsbeteiligten. Folglich muss der Nießbrauch beendet werden, und in den meisten Fällen geschieht das gegen Zahlung eines Ablösebetrags, der wirtschaftlich den Kapitalwert des verbleibenden Rechts widerspiegelt.
In diesem Moment stellt sich die Frage, die bei der Einräumung selten klar entschieden wurde: Wie sind die Zahlungen, die der Nießbraucher für die Aufgabe seines Rechts erhält, steuerlich einzuordnen? Die Antwort entscheidet darüber, ob ein Veräußerungsgewinn entsteht, ob nachträgliche Einkünfte vorliegen oder ob die Beträge steuerlich gar nicht erfasst werden.
Wie unterscheidet das Steuerrecht unentgeltlichen Verzicht und entgeltliche Ablösung?
Steuerlich sind zwei Konstellationen sauber zu trennen, weil sie unterschiedlichen Regelungsregimen unterliegen.
Unentgeltlicher Verzicht als Schenkung an den Gesellschafter
Verzichtet der Nießbraucher ohne Gegenleistung auf sein Recht, liegt zivil- wie steuerrechtlich eine Schenkung an den Gesellschafter vor. Wirtschaftlich erfährt der Gesellschafter eine Vermögensmehrung, weil der zuvor belastete Anteil unbelastet wird. Steuerlich ist nicht die Einkommensteuer einschlägig, sondern die Schenkungsteuer. Der Wert des Verzichts entspricht dem Kapitalwert des aufgegebenen Nießbrauchs.
Diese Konstellation ist in der Beratungspraxis nicht der Regelfall, weil der Schenker bei einem reinen Verzicht keine Liquidität erhält und damit den ursprünglichen Versorgungszweck aufgibt, ohne dafür kompensiert zu werden. Wenn sie auftritt, dann typischerweise in Konstellationen, in denen der Schenker auf die laufenden Einkünfte nicht mehr angewiesen ist und das Recht aus familiären Erwägungen aufgibt.
Altfälle vor dem 31. Dezember 2008 und § 25 ErbStG a.F.
Eine Sonderkonstellation betrifft Übertragungen, die vor dem 31. Dezember 2008 vorgenommen wurden. Hier war seinerzeit § 25 ErbStG a.F. einschlägig, der eine Stundung der Schenkungsteuer auf den Kapitalwert des Nießbrauchs vorsah. Wer heute mit Beendigungstatbeständen aus solchen Altfällen befasst ist, muss diese Vorschrift im Blick behalten — sie wirkt fort, auch wenn die Bestellung zwei Jahrzehnte zurückliegt. Die seit 2009 geltende Rechtslage kennt diese Stundungsregelung nicht mehr.
Entgeltliche Ablösung als eigene Kategorie
Die entgeltliche Ablösung folgt anderen Regeln. Hier zahlt der Gesellschafter dem Nießbraucher einen Betrag dafür, dass der Nießbrauch vorzeitig endet. Aus Sicht des Nießbrauchers ist das eine Vermögensumschichtung: Er gibt ein Nutzungsrecht auf und erhält dafür Liquidität. Die Frage ist nun, wie diese Liquidität einkommensteuerlich qualifiziert wird. Hier setzt die aktuelle Rechtsprechung an.
Wann liegt eine steuerbare Veräußerung nach § 17 EStG vor?
Der BFH hat in einer Entscheidung aus 2024 die Grundsätze klargestellt, an denen die Einordnung der Ablösezahlung zu messen ist. Die zentrale Weichenstellung liegt im Begriff des wirtschaftlichen Eigentums.
Wirtschaftliches Eigentum als Maßstab
Zivilrechtlicher Eigentümer der GmbH-Anteile ist nach der Übertragung der Beschenkte. Der Vorbehaltsnießbraucher hat lediglich ein Nutzungsrecht. Wirtschaftlich kann das Bild aber abweichen. Wer trotz formaler Anteilszuordnung die wesentliche Substanz der Beteiligungsrechte tatsächlich ausübt, kann wirtschaftlicher Eigentümer sein. Diese Unterscheidung ist im Steuerrecht seit jeher relevant, weil sich daran die Zurechnung von Einkünften und Veräußerungsgewinnen knüpft.
Für den Vorbehaltsnießbraucher kommt es darauf an, ob ihm aufgrund der Ausgestaltung des Nießbrauchs eine so weitreichende Position bleibt, dass die Anteile ihm wirtschaftlich noch zuzurechnen sind. Die aktuelle Rechtsprechung hebt einen Faktor als ausschlaggebend hervor: das Stimmrecht.
Stimmrecht als Knackpunkt
Beim Nießbrauch an GmbH-Anteilen wird das Stimmrecht in der Praxis unterschiedlich gehandhabt. Es kann beim Gesellschafter verbleiben, was die gesetzliche Grundregel widerspiegelt. Es kann aber auch dem Nießbraucher zugewiesen werden, etwa wenn der Schenker während der Nießbrauchsdauer noch aktiv die Geschicke des Unternehmens steuern will. Genau diese Zuweisung wird beim späteren Verzicht zur steuerlichen Falle.
Behält der Nießbraucher das Stimmrecht, hat er nach der aktuellen BFH-Linie entscheidenden Einfluss auf die Willensbildung der GmbH. Diese Einflussmöglichkeit reicht aus, um ihn als wirtschaftlichen Eigentümer der Anteile zu qualifizieren. Die Folge ist einschneidend: Die Ablösezahlung wird steuerlich behandelt wie ein Veräußerungserlös für die Anteile selbst. Es liegt ein steuerbarer Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 1 und 2 EStG vor — beim Nießbraucher, also beim ursprünglichen Schenker, der typischerweise davon ausging, mit der Anteilsübertragung den steuerlich relevanten Akt bereits hinter sich gebracht zu haben.
Folgen mit und ohne Stimmrecht im Vergleich
Ist der Nießbraucher dagegen nicht stimmberechtigt, fehlt es an dem Einfluss, der die wirtschaftliche Zurechnung der Anteile begründen würde. Er ist dann kein wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile. Die Konsequenz dreht sich um: Die Ablösezahlungen sind weder als nachträgliche Einkünfte nach § 17, § 24 Nr. 2 EStG zu erfassen noch stellen sie steuerbare Einkünfte im Sinne des § 17 EStG dar. Das Geld fließt steuerfrei zu.
Die Spannweite zwischen beiden Konstellationen ist erheblich. Bei einem Ablösebetrag in der Größenordnung mehrerer Hunderttausend Euro entscheidet die Stimmrechtsfrage darüber, ob am Ende ein hoher fünf- oder sechsstelliger Steuerbetrag zu zahlen ist — oder eben nicht.
Was folgt daraus für die Gestaltung bei Einräumung und Ablösung?
Die Stimmrechtsfrage muss im Beratungsprozess früh gestellt werden, und sie muss sauber dokumentiert sein. In der Praxis sehen wir drei Konstellationen, die jeweils unterschiedliche Beratungsschritte erfordern.
Die erste Konstellation: Der Nießbrauch ist noch nicht eingeräumt. Dann ist die Frage gestaltbar. Wer den Schenker steuerlich absichern will, wird das Stimmrecht beim Gesellschafter belassen oder ausdrücklich vom Nießbrauch ausnehmen. Eine schriftliche Klärung in der Bestellungsurkunde verhindert spätere Auslegungsstreitigkeiten. Wer dem Schenker aus operativen Gründen Einfluss erhalten will, muss ihm die steuerlichen Folgen für den Verkaufsfall transparent machen — und ihm zugleich vor Augen führen, dass ein späterer Verzicht zu einem voll steuerbaren Vorgang werden kann.
Die zweite Konstellation: Der Nießbrauch ist bereits eingeräumt, das Stimmrecht ist aber unklar geregelt oder die Urkunde lässt verschiedene Auslegungen zu. Hier empfiehlt sich eine Bestandsaufnahme der bestehenden Bestellungsurkunde noch lange vor einem konkreten Verkaufsanlass. Wenn rechtliche Unklarheit besteht, ist Zeit auf Seiten der Beratung — eine nachträgliche Klarstellung kann gemeinsam mit dem Gesellschafter herbeigeführt werden, ohne dass der Druck eines bevorstehenden Verkaufs die Gestaltung diktiert.
Die dritte Konstellation: Der Verkauf steht unmittelbar bevor, das Stimmrecht lag beim Nießbraucher. In diesem Fall ist die Steuerfolge weitgehend determiniert. Es bleibt nur, die Steuerfolge sauber zu kalkulieren, in die Kaufpreisstruktur einzupreisen und auf eventuell anwendbare Vergünstigungen für Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG zu prüfen. Wir empfehlen, in diesem Stadium die Ablösevereinbarung und die Anteilsveräußerung steuerlich abgestimmt zu strukturieren, statt sie unverbunden nebeneinander laufen zu lassen.
Rechtsstand
Mai 2026.
FAQ
Lösen alle Ablösezahlungen einen Veräußerungsgewinn aus?
Nein. Maßgeblich ist, ob der Nießbraucher wirtschaftlicher Eigentümer der Anteile war. Das hängt nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung 2024 entscheidend vom Stimmrecht ab. Ohne Stimmrecht des Nießbrauchers fließt die Ablösezahlung steuerfrei zu.
Welche Vorschrift greift, wenn ein steuerbarer Vorgang vorliegt?
§ 17 Abs. 1 und 2 EStG. Der Nießbraucher gilt steuerlich so, als hätte er einen Anteil veräußert. Die Ablösezahlung wird wie ein Veräußerungserlös behandelt, gegen den Anschaffungs- oder Beteiligungskosten anzusetzen sind, sofern solche bei ihm aufzeigbar sind.
Was passiert, wenn der Nießbraucher unentgeltlich verzichtet?
Dann liegt schenkungsteuerlich eine Zuwendung an den Gesellschafter vor. Die Einkommensteuer ist in dieser Konstellation nicht einschlägig. Wert der Schenkung ist der Kapitalwert des aufgegebenen Nießbrauchs.
Welche Rolle spielen Altübertragungen vor 2009?
Hier ist § 25 ErbStG a.F. zu prüfen. Die Vorschrift sah eine Stundung der Schenkungsteuer auf den Kapitalwert des Nießbrauchs vor und wirkt für Altübertragungen vor dem 31. Dezember 2008 fort.
Lässt sich die Stimmrechtsfrage nachträglich entschärfen?
Eine nachträgliche Änderung der Bestellungsbedingungen ist mit beiden Beteiligten möglich, vor allem im einvernehmlichen Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem. Aus unserer Sicht ist eine solche Klarstellung lange vor einem konkreten Verkaufsanlass zu erwägen, damit sie nicht den Anschein einer rein steuerlich motivierten Gestaltung erweckt.
Worauf sollte man bei der Bestellung neuer Nießbrauchsrechte achten?
Auf eine ausdrückliche Stimmrechtsregelung in der Bestellungsurkunde, abgestimmt auf die spätere Verwertungsperspektive der Anteile. Wer einen späteren Verkauf für möglich hält, sollte das Stimmrecht regelmäßig nicht dem Nießbraucher zuweisen.
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Autoren: Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück — Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabr��ck — REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.