Wenn ein Unternehmer stirbt, wird die Erbengemeinschaft zur Mitunternehmerschaft — und jede Auseinandersetzung zur steuerlichen Weichenstellung. Wir zeigen, welche Wege die stillen Reserven schonen und welche sie sofort versteuern lassen.
Was passiert zivilrechtlich und steuerlich mit dem Betrieb im Erbfall?
Mit dem Tod des Erblassers geht sein ganzes Vermögen als Nachlass unentgeltlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB — der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben (Gesamthandsvermögen). Die Erträge werden den Miterben entsprechend ihrer Erbquote zugerechnet (§ 2038 Abs. 2 BGB).
Jeder Miterbe kann jederzeit die Aufhebung dieser „Zufallsgemeinschaft“ verlangen (§ 2042 BGB), sofern der Erblasser die Auseinandersetzung nicht durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen hat (§ 2044 BGB) oder andere gesetzliche Gründe entgegenstehen (§§ 2043, 2035 BGB). Teilungsanordnungen des Erblassers nach § 2048 BGB führen dabei nicht zum unmittelbaren Eigentumserwerb des Bedachten; sie verschaffen lediglich einen schuldrechtlichen Übertragungsanspruch gegenüber der Erbengemeinschaft. Auch ein Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB wirkt nicht unmittelbar — der begünstigte Miterbe erwirbt den zugewandten Gegenstand nicht vom Erblasser, sondern von der Erbengemeinschaft.
Steuerlich gilt nach dem Beschluss des Großen Senats vom 5.7.1990 (BStBl 1990 II S. 837): Die Erbauseinandersetzung ist nicht Bestandteil des Erbfalls. Beide Vorgänge werden getrennt beurteilt. Für den Erbfall selbst heißt das: Der Vermögensübergang vom Erblasser auf die Erben ist ein privater und unentgeltlicher Vermögensvorgang — er ist nicht Besteuerungsgegenstand des EStG. Der Erbe erwirbt den Nachlass stets unentgeltlich, und zwar auch dann, wenn er mit Erbfallschulden belastet ist.
Die ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung hat die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 14.3.2006 (BStBl I 2006 S. 253) geregelt. Dieses Schreiben ist die maßgebliche Auslegungsgrundlage.
Warum werden Miterben zu Mitunternehmern?
Gehört zum Nachlass ein Unternehmen, wird es ab dem Erbfall von den Miterben betrieben. Die Miterben werden Mitunternehmer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG: Sie tragen Unternehmerrisiko durch Beteiligung an Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven einschließlich des Geschäftswerts und sie üben aufgrund ihres erbrechtlichen Mitwirkungsrechts nach § 2038 Abs. 1 BGB Unternehmerinitiative aus. Ob die Miterben von diesen Möglichkeiten tatsächlich Gebrauch machen, ist unerheblich — allein das rechtliche Können genügt.
Obwohl die Erbengemeinschaft keine Gesellschaft im Sinne des § 705 BGB ist, wird sie steuerlich als wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis einer solchen Gesellschaft gleichgestellt. Das Kapitalkonto des Erblassers wird ab Erbfall entsprechend den Erbquoten auf die Miterben aufgeteilt.
Der Erbfall selbst bleibt steuerneutral. Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG sind die Buchwerte des Erblassers fortzuführen. Die Übernahme der betrieblichen Verbindlichkeiten stellt keine Gegenleistung dar — sie ist Bestandteil des als Ganzes unentgeltlich übertragenen Betriebs.
Eine wichtige Klarstellung für die laufende Besteuerung: Die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG findet auf Erbengemeinschaften keine Anwendung. Eine Erbengemeinschaft kann daher in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sowohl betriebliche als auch nicht-betriebliche Einkünfte erwirtschaften, ohne dass sich die Einkunftsarten gegenseitig infizieren.
Praxisrelevant: Die Finanzverwaltung erkennt eine Auseinandersetzung mit steuerlicher Rückwirkung an, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall klar und rechtsverbindlich vereinbart und durchgeführt wird. Die Folge: Die laufenden Einkünfte ab Erbfall werden unmittelbar und ungeschmälert dem die Einkunftsquelle übernehmenden Miterben zugeordnet — so, als hätte sich die Erbengemeinschaft unmittelbar nach dem Erbfall auseinandergesetzt.
Welche Auflösungswege stehen offen — und was kosten sie steuerlich?
Die Erbengemeinschaft kann auf mehreren Wegen beendet werden. Jeder Weg führt zu einer eigenen steuerlichen Rechtsfolge.
Veräußerung des Nachlasses
Das gemeinschaftliche Vermögen wird verkauft, die Verbindlichkeiten werden getilgt, der Überschuss nach Erbquoten verteilt. Steuerlich kann es sich um einen begünstigten Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG mit Tarifbegünstigung nach § 34 EStG handeln (Betriebsveräußerung oder -aufgabe im Ganzen mit Realisierung der stillen Reserven innerhalb kurzer Zeit). Alternativ kann eine „allmähliche Liquidation“ mit nicht begünstigten Einkünften nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegen. Die Voraussetzungen für den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Tarifermäßigung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG sind grundsätzlich in der Person des jeweiligen Erben zu prüfen.
Übertragung eines Erbteils
Ein Miterbe kann seinen Nachlassanteil nach § 2033 Abs. 1 BGB verschenken oder verkaufen. Bei der Schenkung sind für den unentgeltlich übertragenen Mitunternehmeranteil zwingend die Buchwerte anzusetzen (§ 6 Abs. 3 Satz 1, 3 EStG); der übertragende Miterbe hat keine Einkünfte, der Erwerber keine Anschaffungskosten.
Bei der Veräußerung erzielt der Veräußerer Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; der Veräußerungsgewinn ist unter den weiteren Voraussetzungen nach § 16 Abs. 4 oder § 34 EStG begünstigt. Der Erwerber hat Anschaffungskosten für die anteiligen Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens.
Ein Spezialfall ist das Ausscheiden eines Miterben: Die Erbengemeinschaft wird durch die verbleibenden Miterben fortgesetzt, der Anteil des Ausgeschiedenen wächst ihnen an. Die steuerliche Beurteilung hängt davon ab, ob das Ausscheiden ohne Gegenleistung, gegen Barabfindung oder gegen Sachwertabfindung erfolgt — und ob die Sachwertabfindung ins Privatvermögen oder in ein Betriebsvermögen gelangt.
Teilung des Vermögens
Die Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben führt zur Beendigung der Erbengemeinschaft. Konsequenterweise liegt eine Betriebsaufgabe auf Ebene der Mitunternehmerschaft vor — jedenfalls soweit einzelne Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen überführt werden.
Entscheidend ist: Eine erbquotenmäßige Verteilung des Nachlasses unter den Erben stellt keine entgeltliche Übertragung der Wirtschaftsgüter dar. Es liegt kein Tausch von Miteigentumsanteilen vor, sondern die Erfüllung des durch die Auseinandersetzungsvereinbarung konkretisierten Auseinandersetzungsanspruchs.
Welche Rolle spielt die Realteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG?
Die Realteilung ist der wichtigste steuerneutrale Ausweg aus einer Erbengemeinschaft mit Betriebsvermögen. Sie gilt nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG für die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter in ein (anderes) Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer. Die Buchwerte werden dabei zwingend fortgeführt — stille Reserven werden nicht aufgedeckt.
Werden einzelne Wirtschaftsgüter dagegen in ein Privatvermögen eines Mitunternehmers übertragen, sind nach § 16 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG die gemeinen Werte anzusetzen. Der entstehende Gewinn ist gegebenenfalls nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG begünstigt — vorausgesetzt, sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen werden unter Aufdeckung der stillen Reserven ins Privatvermögen überführt (Betriebsaufgabe).
Praxisbeispiel aus der Fachliteratur (mit konkreten Zahlen): An einem gewerblichen Nachlassbetrieb sind die Miterben A und B zu je 50 % als Mitunternehmer beteiligt. Die Bilanz zum 31.12.01 zeigt Grundstück 1 mit Buchwert 100.000 € (gemeiner Wert 200.000 €) und Grundstück 2 mit Buchwert 150.000 € (gemeiner Wert 300.000 €), Kapital A und B je 125.000 €. A übernimmt Grundstück 1, B übernimmt Grundstück 2, B zahlt als Wertausgleich 50.000 € an A. Beide überführen die Grundstücke ins Privatvermögen.
Lösung: Da sämtliche Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen überführt werden, liegt eine Aufgabe des gesamten Nachlassbetriebs nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG vor. Der Aufgabegewinn beträgt: Veräußerungspreis (gemeine Werte) 500.000 € abzüglich Kapital A und B 250.000 € = 250.000 €. Der Gewinn ist auf A und B entsprechend der Erbquote zu je 125.000 € aufzuteilen. Der Spitzenausgleich ist für die Ermittlung der stillen Reserven rechnerisch unbeachtlich, da durch die Überführung ins Privatvermögen ohnehin sämtliche stillen Reserven zu realisieren sind.
Wäre dagegen mindestens eines der Grundstücke in das Betriebsvermögen einer bestehenden Gewerbetätigkeit des aufnehmenden Miterben übertragen worden, hätte insoweit die Realteilung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG gegriffen — die Buchwerte wären fortzuführen, stille Reserven blieben unaufgedeckt.
Wann löst ein Spitzenausgleich einen Veräußerungsgewinn aus?
Ein Spitzenausgleich wird nötig, wenn ein Miterbe wertmäßig mehr erhält, als seiner Erbquote entspricht, und dafür eine Abfindung an die anderen Miterben leistet. Der Vorgang ist in zwei Teile zu spalten:
Soweit das übernommene Vermögen der Erbquote entspricht, liegt ein unentgeltlicher Erwerb vor. Für das darüber hinausgehende Mehrvermögen wird der Spitzenausgleich vereinbart — insoweit erfolgt eine entgeltliche Übertragung. Der Spitzenausgleich stellt beim Leistenden Anschaffungskosten dar; das übernommene Vermögen gilt im Verhältnis von Spitzenausgleich zu Verkehrswert als angeschafft.
Beim Empfänger des Spitzenausgleichs entsteht grundsätzlich ein laufender, nicht begünstigter Gewinn nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Höhe der Differenz zwischen Spitzenausgleich und anteiligem Buchwert. Eine Begünstigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG greift nur ausnahmsweise — wenn der Empfänger des Spitzenausgleichs das übernommene Vermögen im Übrigen unter Aufdeckung der stillen Reserven in sein Privatvermögen überführt. Dann liegt eine begünstigte Aufgabe eines Mitunternehmeranteils vor.
Beispiel aus der Fachliteratur (gegenständliche Teilauseinandersetzung): A und B sind zu je ½ Miterben. Zum Nachlass gehören ein Gewerbebetrieb (Wert 1 Mio. €, Buchwert 200.000 €) und ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (Wert 400.000 €, Buchwert 100.000 €). Bei der Teilauseinandersetzung übernimmt A den Gewerbebetrieb und zahlt an B eine Abfindung von 500.000 €. Der LuF-Betrieb wird von A und B in Erbengemeinschaft fortgeführt.
Lösung: A war am Gewerbebetrieb zur Hälfte beteiligt — insoweit liegt unentgeltlicher Erwerb vor. Die andere Hälfte hat A entgeltlich erworben, mit Anschaffungskosten von 500.000 €. Er stockt die Buchwerte des Betriebs um 400.000 € (500.000 € abzüglich anteiliges Kapitalkonto B 100.000 €) auf. B veräußert seinen gesamten Mitunternehmeranteil und erzielt daraus einen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn von 400.000 € nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 16 Abs. 4 und § 34 EStG. Der Wert und die spätere Verteilung des Restnachlasses — des LuF-Betriebs — bleiben für diese Teilauseinandersetzung außer Betracht.
Zeitfenster bei Teilauseinandersetzungen: Kommt es innerhalb von fünf Jahren zu weiteren Teilauseinandersetzungen oder zur Endauseinandersetzung, gelten diese als geplant. Umgekehrte Abfindungen in der späteren Auseinandersetzung mindern dann rückwirkend die ursprünglichen Anschaffungskosten beziehungsweise Veräußerungsentgelte (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO). Nach Ablauf von fünf Jahren sind die Auseinandersetzungen dagegen selbständig zu beurteilen.
Wie wirken sich Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag auf die Besteuerung aus?
Bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft richtet sich die Erbfolge primär nach dem Gesellschaftsvertrag. Die Wahl der Klausel entscheidet darüber, ob beim Erblasser ein Veräußerungsgewinn entsteht oder ob die Buchwerte fortgeführt werden.
Fortsetzungsklausel: Der Erblasser scheidet mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus, sein Anteil wächst den überlebenden Mit-Gesellschaftern an. Steuerlich ist die Anwachsung eine Veräußerung/Aufgabe des Mitunternehmeranteils im Zeitpunkt des Todesfalls. Beim Erblasser entsteht ein begünstigter Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen Abfindungsanspruch und dem Wert des Mitunternehmeranteils im Todeszeitpunkt (§ 16 Abs. 2, Abs. 4, § 34 EStG). Die Erben werden nicht Gesellschafter — sie erben nur den privaten Abfindungsanspruch.
Einfache Nachfolgeklausel: Alle Miterben werden entsprechend ihrer Erbquote unmittelbar Gesellschafter. Der Übergang ist ein unentgeltlicher Vorgang nach § 6 Abs. 3 EStG. Die anteiligen Buchwerte des Gesellschaftsvermögens sind fortzuführen. Beim Erblasser entsteht kein Veräußerungsgewinn.
Qualifizierte Nachfolgeklausel: Nur ein bestimmter Miterbe oder bestimmte Miterben werden Gesellschafter. Der nachfolgeberechtigte Miterbe tritt unmittelbar und unentgeltlich in die Mitunternehmerstellung des Erblassers ein — er führt die Buchwerte fort (§ 6 Abs. 3 Satz 3 EStG). Die weichenden Miterben werden nicht Gesellschafter und haben keinen Veräußerungsgewinn. Die Wertausgleichsverpflichtung ist eine private Schuld.
Teilnachfolgeklausel und Eintrittsklausel bilden Mischformen: Bei der Teilnachfolgeklausel spaltet sich der Gesellschaftsanteil; bei der Eintrittsklausel haben bestimmte Erben ein Optionsrecht mit Rückwirkung auf den Erbfall.
Was passiert mit dem Sonderbetriebsvermögen des Erblassers?
Das Sonder-Betriebsvermögen des Erblassers gehört nicht zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft und wird daher von gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeklauseln nicht erfasst. Es fällt mit dem Erbfall in den Nachlass — bei mehreren Erben in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft.
Die Konsequenzen hängen davon ab, ob alle Miterben Mitunternehmer werden:
Werden alle Miterben Mitunternehmer (etwa bei einfacher Nachfolgeklausel), bleibt die Sonder-Betriebsvermögens-Eigenschaft erhalten. Die Buchwerte werden nach § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG fortgeführt, die Aufteilung erfolgt nach Erbquote.
Werden nicht alle Miterben Mitunternehmer (etwa bei qualifizierter Nachfolgeklausel), entsteht bereits mit dem Erbfall ein nicht begünstigter Entnahmegewinn — und zwar in dem Umfang, in dem Miterben, die nicht Gesellschafter wurden, am Sonder-Betriebsvermögen beteiligt sind (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Der Entnahmegewinn ist als laufender Gewinn noch dem Erblasser zuzurechnen.
Beispiel aus der Fachliteratur: Der verstorbene X war zu 50 % an der XY-OHG beteiligt. Buchwert Gesellschaftsanteil 200.000 €, Verkehrswert 300.000 €. X hatte außerdem ein unbebautes Grundstück an die OHG vermietet; Buchwert 100.000 €, Teilwert 280.000 €. Erben sind A und B zu je ½. Nach qualifizierter Nachfolgeklausel übernimmt A den Gesellschaftsanteil und findet B mit 150.000 € ab. Das Grundstück wird weiter an die OHG vermietet.
Lösung: A tritt in vollem Umfang in die Gesellschafterstellung ein und führt die Buchwerte fort (§ 6 Abs. 3 Satz 3 EStG). Die Wertausgleichsverpflichtung von 150.000 € ist eine private Schuld. Das Grundstück fällt in den Nachlass und ist ab Erbfall A und B je zu ½ zuzurechnen (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die Hälfte des A am Grundstück bleibt Sonder-Betriebsvermögen (Buchwert-Anteil 50.000 €); die Mietzahlungen an ihn sind Vorwegvergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 HS 2 EStG. B wird nicht Mitunternehmer — sein Wertausgleichsanspruch unterliegt nicht der Einkommensteuer. Die B zuzurechnende Hälfte des Grundstücks gilt als mit dem Erbfall entnommen; der Entnahmegewinn beträgt 90.000 € (die Hälfte der stillen Reserven) und ist als laufender Gewinn noch beim Erblasser zu versteuern. Die Miete führt bei B zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Unsere fachliche Einschätzung
Die Erbauseinandersetzung eines Nachlasses mit Betriebsvermögen ist eine der schwierigsten Gestaltungsaufgaben im ertragsteuerlichen Bereich — und eine der unterschätztesten. Häufig entstehen die größten Steuerbelastungen nicht durch den Erbfall selbst, sondern durch die Art, wie sich die Miterben auseinandersetzen. Wer einzelne Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen überführt, rechnet oft nicht damit, dass damit die stillen Reserven des gesamten Betriebs aufgedeckt werden können.
Drei Hebel bestimmen das Ergebnis: die Wahl des Auflösungswegs (Veräußerung, Realteilung, Teilung mit Spitzenausgleich), die saubere Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatvermögen bei der Zuteilung, und — bei Personengesellschaftsanteilen — die gesellschaftsvertragliche Nachfolgeregelung. Die qualifizierte Nachfolgeklausel ist für den einzelnen Unternehmer-Erben günstig, weil sie den Buchwertansatz sichert. Für die weichenden Geschwister schafft sie dagegen einen privaten Wertausgleichsanspruch, der zivilrechtlich robust, aber nicht immer einfach zu finanzieren ist.
Die Sechs-Monats-Frist für die steuerliche Rückwirkung der Auseinandersetzung ist ein wertvolles Instrument, das jedoch strukturierte Vorbereitung verlangt. Innerhalb dieses Fensters muss die Vereinbarung klar und rechtsverbindlich stehen — nicht bloß eine Absichtserklärung. Wer hier zu lange wartet oder unklare Vereinbarungen trifft, verliert die Rückwirkungsmöglichkeit und muss die laufenden Einkünfte vom Erbfall bis zur Auseinandersetzung auf alle Miterben einheitlich und gesondert feststellen lassen.
Besondere Aufmerksamkeit verdient das Sonder-Betriebsvermögen. Es wird von Nachfolgeklauseln nicht erfasst, landet zivilrechtlich im Nachlass und kann durch qualifizierte Nachfolgeklauseln zu nicht begünstigten Entnahmegewinnen beim Erblasser führen — mit Steuerwirkung im Todesjahr. Die rechtzeitige Übertragung oder Überführung solcher Wirtschaftsgüter zu Lebzeiten ist oft der saubere Weg.
FAQ: Häufige Fragen zur Erbauseinandersetzung bei Betriebsvermögen
Werden die Miterben automatisch Mitunternehmer, auch wenn sie den Betrieb gar nicht selbst führen?
Ja. Miterben werden ab dem Erbfall Mitunternehmer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, weil sie Unternehmerrisiko tragen und aufgrund ihres erbrechtlichen Mitwirkungsrechts nach § 2038 Abs. 1 BGB Unternehmerinitiative ausüben können. Ob die Miterben von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, ist unerheblich.
Können wir die Auseinandersetzung rückwirkend auf den Erbfall beziehen?
Die Finanzverwaltung erkennt eine Auseinandersetzung mit steuerlicher Rückwirkung an, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall klar und rechtsverbindlich vereinbart und durchgeführt wird. Die laufenden Einkünfte ab Erbfall werden dann unmittelbar dem die Einkunftsquelle übernehmenden Miterben zugeordnet.
Wann greift die Buchwertfortführung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG, wann muss der gemeine Wert angesetzt werden?
Die Buchwertfortführung greift, wenn einzelne Wirtschaftsgüter in ein Betriebsvermögen eines Mitunternehmers übertragen werden (Realteilung). Werden sie dagegen in ein Privatvermögen übertragen, sind nach § 16 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG die gemeinen Werte anzusetzen — mit entsprechender Aufdeckung stiller Reserven.
Welchen Unterschied macht eine qualifizierte gegenüber einer einfachen Nachfolgeklausel?
Bei der einfachen Nachfolgeklausel werden alle Miterben entsprechend ihrer Erbquote Gesellschafter — unentgeltlich, mit Buchwertfortführung. Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel wird nur ein bestimmter Miterbe Gesellschafter; die anderen erhalten einen privaten Wertausgleichsanspruch, der nicht der Einkommensteuer unterliegt. Die qualifizierte Klausel sichert beim Nachfolger die Buchwertfortführung, kann aber beim Sonder-Betriebsvermögen des Erblassers zu laufendem Entnahmegewinn führen.
Kann ein Spitzenausgleich tarifbegünstigt sein?
Für den Zahlenden sind Spitzenausgleiche stets Anschaffungskosten. Beim Empfänger ergibt sich grundsätzlich ein laufender, nicht begünstigter Gewinn nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Eine Begünstigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn der Empfänger das übernommene Vermögen im Übrigen unter Aufdeckung der stillen Reserven ins Privatvermögen überführt — dann liegt eine begünstigte Aufgabe eines Mitunternehmeranteils vor.
Wie lange wirken Teilauseinandersetzungen nach?
Innerhalb von fünf Jahren gelten weitere Teilauseinandersetzungen oder die Endauseinandersetzung als von Anfang an geplant. Umgekehrte Abfindungen mindern dann rückwirkend die ursprünglichen Anschaffungskosten beziehungsweise Veräußerungsentgelte nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Nach fünf Jahren sind die Vorgänge selbständig zu beurteilen.
Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.