Warum eine Familiengesellschaft?
In der Beratungspraxis zeigt sich regelmäßig, dass die frühzeitige Einbindung der nachfolgenden Generation in eine Gesellschaftsstruktur erhebliche steuerliche und wirtschaftliche Vorteile bietet. Zentrale Gründe für die Errichtung einer Familiengesellschaft sind insbesondere die Bündelung und Erhaltung des Familienvermögens, die Vermeidung von Zersplitterung durch Erbfolge, die Nutzung erbschaft- und schenkungsteuerlicher Freibeträge durch gestaffelte Anteilsübertragungen, die Trennung von Vermögensinhaberschaft und Leitungsbefugnis sowie der Schutz des Vermögens vor dem Zugriff Dritter (etwa bei Scheidung eines Gesellschafters).
Die Wahl der richtigen Rechtsform ist dabei von entscheidender Bedeutung, da sie die steuerlichen, haftungsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen der Nachfolge bestimmt.
Zentrale Gründe für die Errichtung einer Familiengesellschaft
Die Errichtung einer Familiengesellschaft verfolgt typischerweise mehrere Ziele gleichzeitig. Im Vordergrund stehen dabei folgende Aspekte:
Vermögenserhalt über Generationen: Durch gesellschaftsvertragliche Regelungen (Vinkulierung, Abfindungsbeschränkungen, Nachfolgeklauseln) kann sichergestellt werden, dass das Familienvermögen nicht durch einzelne Gesellschafter dem Familienverbund entzogen wird.
Steuerliche Optimierung: Die Familiengesellschaft ermöglicht die sukzessive Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Ausnutzung der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG. Durch gestaffelte Schenkungen im Zehn-Jahres-Rhythmus (§ 14 ErbStG) lassen sich erhebliche Vermögenswerte steuerfrei auf die nächste Generation übertragen.
Trennung von Vermögen und Kontrolle: Durch die Gestaltung der Gesellschaftsanteile (etwa stimmrechtslose Kommanditanteile) kann die Vermögensübertragung von der Leitungsbefugnis getrennt werden. Die Seniorgeneration behält so die Kontrolle, während die Juniorgeneration bereits am Vermögen partizipiert.
Schutz vor Drittgläubigern: Gesellschaftsvertragliche Regelungen wie Abfindungsbeschränkungen und Entnahmeverbote schützen das Gesellschaftsvermögen vor dem Zugriff von Gläubigern einzelner Gesellschafter – etwa im Fall einer Scheidung.
Professionelle Verwaltung: Insbesondere bei Immobilienvermögen bietet die Familiengesellschaft eine professionelle Verwaltungsstruktur, die über den einzelnen Eigentümer hinausgeht.
Rechtsformvergleich: GbR, KG, GmbH & Co. KG, GmbH und Stiftung
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die GbR ist die einfachste Gesellschaftsform und eignet sich insbesondere für die gemeinschaftliche Verwaltung von Privatvermögen (vermögensverwaltende GbR). Sie bietet einen geringen Gründungsaufwand und flexible Gestaltungsmöglichkeiten. Seit Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.2024 ist die GbR als rechtsfähige Gesellschaft anerkannt und kann in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Nachteilig ist die persönliche und unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter sowie die eingeschränkte Nachfolgefähigkeit bei fehlendem Gesellschaftsvertrag.
Kommanditgesellschaft (KG)
Die KG bietet den Vorteil einer differenzierten Haftungsstruktur: Der Komplementär haftet unbeschränkt, die Kommanditisten sind auf ihre Einlage beschränkt. Dies ermöglicht eine klare Trennung zwischen geschäftsführenden und vermögensmäßig beteiligten Gesellschaftern. Steuerlich wird die KG als Mitunternehmerschaft behandelt (§§ 13a, 13b ErbStG), was bei gewerblichem Betriebsvermögen die Anwendung der Verschonungsregelungen eröffnet.
GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG verbindet die haftungsrechtlichen Vorteile der KG mit der Haftungsbegrenzung einer GmbH als Komplementärin. Diese Rechtsform ist in der Praxis die am häufigsten gewählte Struktur für Familiengesellschaften. Sie bietet maximale Gestaltungsflexibilität bei gleichzeitiger Haftungsbeschränkung aller Beteiligten. Die Kommanditanteile können mit oder ohne Stimmrecht ausgestaltet werden, was eine differenzierte Nachfolgegestaltung ermöglicht. Steuerlich wird die GmbH & Co. KG als Mitunternehmerschaft behandelt.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH als Kapitalgesellschaft unterliegt der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf Gesellschaftsebene. Ausschüttungen werden beim Gesellschafter zusätzlich mit Abgeltungsteuer (25 %) oder im Teileinkünfteverfahren (60 %) besteuert. Die GmbH bietet eine klare Haftungsbeschränkung und eine hohe Drittakzeptanz. Nachteilig ist die steuerliche Doppelbelastung und die eingeschränkte Flexibilität bei der Gewinnverteilung. Für Immobilienvermögen kann die GmbH unter bestimmten Voraussetzungen die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nutzen.
Familienstiftung
Die Familienstiftung ermöglicht eine dauerhafte Vermögensbindung über Generationen hinweg, ohne dass das Vermögen durch Erbfolge auf die Begünstigten übergeht. Das gestiftete Vermögen wird verselbständigt und der Verfügungsmacht der Familienmitglieder entzogen. Steuerlich unterliegt die Familienstiftung der Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), die alle 30 Jahre anfällt. Die Stiftung eignet sich insbesondere bei großen Vermögen und dem Wunsch, die Vermögenssubstanz langfristig vor dem Zugriff einzelner Familienmitglieder zu schützen.
Steuerliche Kernaspekte der Rechtsformwahl
Die Rechtsformwahl beeinflusst die steuerliche Behandlung der Familiengesellschaft auf mehreren Ebenen:
Ertragsteuerliche Ebene: Personengesellschaften (GbR, KG, GmbH & Co. KG) sind steuerlich transparent – die Einkünfte werden den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet. Kapitalgesellschaften (GmbH) unterliegen der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf Gesellschaftsebene, mit zusätzlicher Besteuerung bei Ausschüttung.
Erbschaft- und schenkungsteuerliche Ebene: Bei gewerblich tätigen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) können die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG zur Anwendung kommen. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften gilt die Bruchteilsbetrachtung (§ 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG). Die Bewertung von GmbH-Anteilen erfolgt nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren (§ 199 ff. BewG) oder nach einem Gutachten.
Grunderwerbsteuerliche Ebene: Die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften mit Grundbesitz kann grunderwerbsteuerliche Folgen auslösen (§ 1 Abs. 2a, 2b GrEStG). Seit der Reform zum 1.7.2021 gelten für alle Rechtsformen einheitliche Beteiligungsgrenzen.
Gewerbesteuerliche Ebene: Vermögensverwaltende Personengesellschaften unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Gewerblich tätige oder gewerblich geprägte Personengesellschaften können unter bestimmten Voraussetzungen die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nutzen.
Beteiligung Minderjähriger an Familiengesellschaften
Die Beteiligung Minderjähriger an Familiengesellschaften ist ein wesentliches Element der frühzeitigen Nachfolgeplanung. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf minderjährige Kinder ermöglicht die frühzeitige Nutzung der persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG (400.000 Euro je Kind je Elternteil im Zehn-Jahres-Rhythmus).
Allerdings bestehen bei der Beteiligung Minderjähriger besondere rechtliche Anforderungen:
Ergänzungspflegschaft erforderlich: Der Beitritt eines Minderjährigen zu einer Gesellschaft, an der ein Elternteil beteiligt ist, stellt ein Insichgeschäft dar (§ 1629 Abs. 2 i.V.m. § 1795 BGB a.F. bzw. § 1824 BGB n.F.). Es bedarf daher regelmäßig der Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Familiengericht.
Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023: Mit der Reform wurde die Zuwendungspflegschaft in § 1811 BGB n.F. gesetzlich verankert. Der Zuwendungspfleger wird speziell für die Annahme und Verwaltung einer Zuwendung bestellt. Seine Befugnisse können im Bestellungsbeschluss beschränkt werden, was eine differenzierte Gestaltung ermöglicht.
Familiengerichtliche Genehmigung: Der Gesellschaftsvertrag sollte so gestaltet werden, dass eine familiengerichtliche Genehmigung nach § 1643 BGB a.F. (§ 1854 Nr. 5 BGB n.F.) nicht erforderlich wird. Dies kann insbesondere durch die Gestaltung der Haftungsbeschränkung (Kommanditbeteiligung, voll eingezahlte Einlage) erreicht werden.
Besondere Sorgfalt ist bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags geboten. Die Nachfolgeklauseln, Stimmrechtsregelungen und Entnahmebestimmungen müssen die besonderen Schutzbedürfnisse des Minderjährigen berücksichtigen.
Betriebsaufspaltungs-Blocker bei Familiengesellschaften
Bei der Strukturierung von Familiengesellschaften ist die Gefahr einer ungewollten Betriebsaufspaltung stets zu beachten. Eine Betriebsaufspaltung entsteht, wenn eine personelle und sachliche Verflechtung zwischen einem Besitzunternehmen (typischerweise die Familiengesellschaft als Grundstückseigentümerin) und einem Betriebsunternehmen (typischerweise eine GmbH oder GmbH & Co. KG als operative Gesellschaft) besteht.
Die Folgen einer ungewollten Betriebsaufspaltung können erheblich sein: Das Besitzunternehmen wird gewerblich tätig, die Anteile am Betriebsunternehmen werden zu Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, und bei Beendigung der Betriebsaufspaltung (etwa durch Anteilsübertragung) droht die Aufdeckung stiller Reserven.
Als sogenannter Betriebsaufspaltungs-Blocker wird in der Praxis häufig die Beteiligung eines gesellschaftsfremden Dritten an der Besitzgesellschaft eingesetzt, der über eine Sperrminorität verfügt und so die personelle Verflechtung unterbricht. Dabei ist die Beteiligung von Minderjährigen als Blocker besonders sorgfältig zu prüfen, da die OLG-Rechtsprechung das Stimmrecht der Eltern für den Minderjährigen dem Elternteil zurechnen kann.
MoPeG-Reform und Auswirkungen auf Familiengesellschaften
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ist zum 1.1.2024 in Kraft getreten und hat die Rahmenbedingungen für Familiengesellschaften in der Rechtsform einer GbR grundlegend verändert.
Die wesentlichen Neuerungen betreffen insbesondere:
Gesellschaftsregister: Die GbR kann nunmehr in das Gesellschaftsregister eingetragen werden (§ 707 BGB n.F.). Für eine GbR, die Grundstücke hält, ist die Eintragung faktisch zwingend, da sie nur als eingetragene GbR (eGbR) im Grundbuch eingetragen werden kann.
Rechtsfähigkeit: Die Rechtsfähigkeit der GbR ist nun gesetzlich anerkannt (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.). Dies beseitigt langjährige Unsicherheiten insbesondere bei vermögensverwaltenden GbR.
Keine Gesamthand mehr: Die GbR ist nach neuem Recht als rechtsfähige Gesellschaft nicht mehr gesamthänderisch gebunden. Das Gesamthandsprinzip wurde durch eine verselbständigte Vermögenszuordnung ersetzt.
§ 176 Abs. 2 HGB: Für Kommanditgesellschaften, an denen Minderjährige als Kommanditisten beteiligt sind, hat der Gesetzgeber mit § 176 Abs. 2 HGB n.F. eine Sonderregelung geschaffen, die die Haftungsbeschränkung auch vor Eintragung in das Handelsregister sicherstellt.
Bestehende Familiengesellschaften in der Rechtsform einer GbR sollten die Auswirkungen des MoPeG prüfen und gegebenenfalls den Gesellschaftsvertrag anpassen. Insbesondere die Eintragung in das Gesellschaftsregister und die Anpassung der Grundbucheinträge sollten zeitnah erfolgen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Frage: Welche Rechtsform eignet sich am besten für eine Familiengesellschaft mit Immobilienvermögen?
Antwort: Für Immobilienvermögen ist die GmbH & Co. KG in der Regel die am besten geeignete Rechtsform. Sie bietet Haftungsbeschränkung für alle Beteiligten, steuerliche Transparenz auf Gesellschafterebene und maximale Flexibilität bei der Gestaltung der Gesellschaftsanteile. Bei ausschließlich vermögensverwaltender Tätigkeit fällt keine Gewerbesteuer an. Alternativ kann auch die vermögensverwaltende GbR oder KG in Betracht kommen, wenn die Haftungsstruktur dies zulässt.
Frage: Können Minderjährige an einer Familiengesellschaft beteiligt werden?
Antwort: Ja, die Beteiligung Minderjähriger ist möglich und in der Praxis ein wesentliches Element der Nachfolgeplanung. Seit der Reform zum 1.1.2023 wird die Zuwendungspflegschaft in § 1811 BGB n.F. gesetzlich geregelt. Der Beitritt des Minderjährigen erfordert regelmäßig die Bestellung eines Ergänzungspflegers. Die Haftung sollte durch eine vollständig eingezahlte Kommanditbeteiligung beschränkt werden.
Frage: Welche steuerlichen Vorteile bietet die Familiengesellschaft gegenüber der Einzelübertragung von Vermögensgegenständen?
Antwort: Die Familiengesellschaft ermöglicht die sukzessive Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Ausnutzung der persönlichen Freibeträge im Zehn-Jahres-Rhythmus. Zudem können durch gesellschaftsvertragliche Regelungen (Nießbrauchsvorbehalte, Stimmrechtsgestaltungen) Vermögen und Kontrolle getrennt werden. Bei Betriebsvermögen kommen zusätzlich die Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG in Betracht.
Frage: Was ändert sich durch das MoPeG für bestehende Familien-GbR?
Antwort: Das MoPeG erkennt die Rechtsfähigkeit der GbR gesetzlich an und schafft die Möglichkeit der Eintragung in das Gesellschaftsregister. Für GbR mit Grundbesitz ist die Eintragung als eGbR faktisch zwingend. Bestehende Gesellschaftsverträge sollten auf Anpassungsbedarf geprüft werden, insbesondere hinsichtlich der neuen gesetzlichen Regelungen zur Geschäftsführung und Beschlussfassung.
Frage: Wie kann eine ungewollte Betriebsaufspaltung bei der Familiengesellschaft vermieden werden?
Antwort: Die personelle Verflechtung kann durch die Beteiligung eines gesellschaftsfremden Dritten mit Sperrminorität an der Besitzgesellschaft unterbrochen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Beteiligung wirtschaftlich substanziell ist und nicht nur formalen Charakter hat. Die Verwendung eines Minderjährigen als Betriebsaufspaltungs-Blocker ist nach der OLG-Rechtsprechung kritisch zu prüfen.
Unsere fachliche Einschätzung
Die Familiengesellschaft bleibt auch unter den veränderten Rahmenbedingungen durch MoPeG und die Reform des Vormundschaftsrechts eines der wirksamsten Instrumente der steuerlichen Nachfolgeplanung. Die Rechtsformwahl ist dabei keine rein steuerliche Entscheidung, sondern muss die zivilrechtlichen, haftungsrechtlichen und familiären Gegebenheiten gleichermaßen berücksichtigen.
In unserer Beratungspraxis beobachten wir, dass die GmbH & Co. KG als Rechtsform für Familiengesellschaften weiterhin dominiert, während die Familienstiftung bei größeren Vermögen an Bedeutung gewinnt. Die GbR hat durch das MoPeG an Attraktivität gewonnen, erfordert aber eine sorgfältige Anpassung bestehender Strukturen.
Konkrete Handlungsschritte
Bestandsaufnahme des Familienvermögens und Analyse der bestehenden Strukturen durchführen.
Zielsetzung der Nachfolge definieren: Vermögenserhalt, Steueroptimierung, Kontrollerhalt, Versorgung der Seniorgeneration.
Rechtsformwahl unter Berücksichtigung der steuerlichen, haftungsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen treffen.
Gesellschaftsvertrag sorgfältig ausgestalten: Nachfolgeklauseln, Vinkulierung, Abfindungsregelungen, Stimmrechte, Entnahmeregelungen.
Beteiligung Minderjähriger frühzeitig planen und familiengerichtliche Genehmigungserfordernisse klären.
Bestehende GbR-Strukturen auf MoPeG-Anpassungsbedarf prüfen und gegebenenfalls Eintragung in das Gesellschaftsregister veranlassen.
Risiko einer ungewollten Betriebsaufspaltung analysieren und gegebenenfalls Gestaltungsmaßnahmen ergreifen.
Professionelle Steuergestaltung
Die Errichtung und Gestaltung einer Familiengesellschaft erfordert eine sorgfältige Abstimmung steuerlicher, gesellschaftsrechtlicher und familienrechtlicher Aspekte. Eine qualifizierte steuerliche Beratung stellt sicher, dass die gewählte Struktur den individuellen Zielen der Familie entspricht und die steuerlichen Gestaltungsspielräume optimal genutzt werden. Die REB Steuerberatung GbR in Osnabrück unterstützt Sie bei der Konzeption, Gründung und laufenden Betreuung Ihrer Familiengesellschaft.
Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.