Wer als Händler Waren direkt an Privatkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten oder aus dem Drittland liefert, löst schnell eine Registrierungspflicht im Bestimmungsland aus — es sei denn, er nutzt die Fernverkaufsregelung und das OSS-Verfahren konsequent. Wir zeigen, wie die 10.000 €-Schwelle funktioniert, wann die 150 €-Grenze greift und wie das One-Stop-Shop-Verfahren Registrierungspflichten vermeidet.
Was ist ein Fernverkauf im Sinne des Umsatzsteuerrechts?
Der Fernverkauf ist eine Sondervorschrift für Lieferungen an nichtunternehmerische Erwerber sowie an Schwellenerwerber im Sinne des § 1a Abs. 3 UStG. Das Gesetz unterscheidet in § 3c UStG drei Konstellationen: erstens den innergemeinschaftlichen Fernverkauf, bei dem die Ware aus einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen transportiert wird (§ 3c Abs. 1 UStG); zweitens den Fernverkauf von Gegenständen, die aus dem Drittland in einen anderen EU-Mitgliedstaat als den End-Mitgliedstaat eingeführt werden (§ 3c Abs. 2 UStG); und drittens den Fernverkauf von Gegenständen, die aus dem Drittland direkt in den End-Mitgliedstaat eingeführt werden (§ 3c Abs. 3 UStG).
Die umsatzsteuerliche Rechtsfolge ist in allen drei Fällen gleich: Der Lieferort verlagert sich vom Transportbeginn an den Ort des Transportendes. Das bedeutet im Klartext, dass ein deutscher Online-Händler, der eine Ware an eine Privatperson in Frankreich liefert, grundsätzlich französische Umsatzsteuer schuldet — und sich dafür in Frankreich registrieren lassen müsste, wenn es das OSS-Verfahren nicht gäbe.
Nicht unter die Fernverkaufsregelung fallen nach § 3c Abs. 5 UStG die Lieferung neuer Fahrzeuge, die Lieferung montierter oder installierter Gegenstände und die Lieferung von Gegenständen, auf die die Differenzbesteuerung angewendet wird. Diese Ausnahmen sind in der Praxis selten, sollten aber bei Gestaltungen mit Zweirädern, Industrieanlagen oder gebrauchten Waren bekannt sein.
Wann greift die 10.000 €-Schwelle beim innergemeinschaftlichen Fernverkauf?
Die Ortsverlagerung für innergemeinschaftliche Fernverkäufe greift nur, wenn der Lieferer eine EU-weite Umsatzschwelle von 10.000 € überschreitet (§ 3c Abs. 4 UStG). Unterhalb der Schwelle bleibt es beim Ursprungslandprinzip — der Lieferort liegt im Abgangsstaat, und der Händler rechnet mit inländischer Umsatzsteuer ab.
Die Schwelle funktioniert aber nur unter bestimmten Voraussetzungen: Sie findet nur Anwendung, wenn der Lieferer ausschließlich in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist. Wer in mehreren Mitgliedstaaten ansässig ist oder seinen Sitz in einem Drittstaat hat, kann sich auf die Schwelle nicht berufen — der Lieferort verlagert sich dann unabhängig von der Umsatzhöhe ins Bestimmungsland. Für mittelständische Onlinehändler mit Lagern in mehreren EU-Staaten ist das ein wichtiger Punkt: Schon ein zweites Fulfillment-Lager in einem anderen EU-Staat kann dazu führen, dass die Schwelle nicht mehr greift und Registrierungspflichten in jedem Bestimmungsland entstehen (sofern OSS nicht genutzt wird).
Die Schwelle berechnet sich aus allen Umsätzen, die der Lieferer über innergemeinschaftliche Fernverkäufe in alle anderen EU-Mitgliedstaaten sowie aus sonstigen Leistungen an nichtunternehmerische Erwerber erzielt. Sie gilt EU-weit, also nicht pro Mitgliedstaat. Sie ist jahresbezogen: Wurde sie im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten, greift die Regelung ab dem 1. Januar des Folgejahres; wurde sie nicht überschritten, ist das laufende Jahr maßgeblich. Mit dem ersten Umsatz, mit dem die Schwelle überschritten wird, verlagert sich der Lieferort — eine rückwirkende Korrektur bereits erbrachter Umsätze entsteht dadurch nicht.
Der Lieferer kann auf die Schwelle verzichten, indem er eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgibt. Er ist dann mindestens zwei Kalenderjahre an seinen Verzicht gebunden. Sinnvoll ist der Verzicht insbesondere dann, wenn der Händler ohnehin über OSS abwickelt und die Bestimmungsland-Umsatzsteuer niedriger ist als die deutsche.
Praxisbeispiel: Schwellenberechnung
Online-Händler O aus Offenburg liefert per Post Waren an Privatkunden in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. Im Vorjahr hat er Umsätze von 6.000 € an Privatkunden in Belgien, 6.000 € an Privatkunden in Frankreich sowie 2.000 € an Privatkunden in die Schweiz erzielt. Zu Jahresbeginn erfolgt die erste Lieferung nach Luxemburg. Auf die Anwendung der Schwelle hat er nicht verzichtet.
Die Schweiz-Umsätze bleiben außen vor, weil sie nicht in einen anderen EU-Mitgliedstaat erfolgen. Die relevanten EU-Umsätze betragen zusammen 12.000 € und haben die Schwelle von 10.000 € im Vorjahr überschritten. Damit gilt § 3c Abs. 1 UStG ab dem 1. Januar für alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe. Für die Lieferung nach Luxemburg verlagert sich der Lieferort nach Luxemburg; die Lieferung ist in Deutschland nicht steuerbar. Ohne OSS-Verfahren müsste sich O in Luxemburg registrieren lassen.
Wann liegt eine indirekte Beteiligung am Transport vor?
Voraussetzung jedes Fernverkaufs ist, dass der Lieferer den Gegenstand befördert oder versendet — entweder direkt oder durch indirekte Beteiligung. Wann eine indirekte Beteiligung vorliegt, regelt Art. 5a der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung (MwStVO), der unmittelbar in den Mitgliedstaaten gilt.
Von einer indirekten Beteiligung ist auszugehen, wenn der Lieferer die Beförderung an einen Unterauftragnehmer vergibt, wenn der Transport zwar durch einen Dritten erfolgt, der Lieferer aber ganz oder teilweise die Verantwortung für die Lieferung trägt, wenn der Lieferer die Transportkosten in Rechnung stellt und einzieht und an den Transportdienstleister weiterleitet, oder wenn er die Zustelldienste eines Dritten gegenüber dem Erwerber bewirbt oder vermittelt. Keine indirekte Beteiligung liegt dagegen vor, wenn der Erwerber die Gegenstände selbst befördert oder den Transport eigenständig mit einem Dritten vereinbart und der Lieferer hierbei nicht mittelbar oder unmittelbar mitwirkt.
Für Händler mit Dropshipping-Modellen oder mit vermittelten Logistikdienstleistungen ist Art. 5a MwStVO praktisch relevant — die Frage, ob der Lieferer den Transport „beauftragt hat oder nicht“, entscheidet über die Anwendbarkeit der Fernverkaufsregelung.
Was gilt beim Fernverkauf aus dem Drittland?
Zwei Konstellationen sind zu unterscheiden, je nachdem, wo der Gegenstand in die EU eingeführt wird.
Fernverkauf mit Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat
Erfolgt der Transport aus dem Drittland und wird der Gegenstand in einen anderen EU-Mitgliedstaat als den End-Mitgliedstaat eingeführt, verlagert sich der Lieferort nach § 3c Abs. 2 UStG an das Transportende. Eine Umsatzschwelle wie bei § 3c Abs. 1 UStG gibt es hier nicht — die Ortsverlagerung greift ohne Betragsgrenze.
Das typische Beispiel: Ein Online-Händler aus China verkauft ein Designerkleid an eine Kundin in München. Er lässt die Ware über den Hafen Rotterdam einführen und die Zollabfertigung in den Niederlanden vornehmen; anschließend wird das Kleid nach München ausgeliefert. Der Lieferort verlagert sich nach § 3c Abs. 2 UStG vom Transportbeginn in China nach Deutschland ans Transportende. Die Lieferung ist in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig.
Fernverkauf mit Einfuhr direkt in den End-Mitgliedstaat
Erfolgt die Einfuhr direkt in den End-Mitgliedstaat, verlagert sich der Lieferort nach § 3c Abs. 3 UStG — allerdings nur unter zwei engen Voraussetzungen. Erstens muss die Umsatzsteuer über das Import-One-Stop-Shop-Verfahren nach § 18k UStG erklärt werden. Zweitens darf der Sendungswert maximal 150 € betragen.
Der Sendungswert bestimmt sich als Wert der Ware beim Verkauf zur Ausfuhr; Transport- und Versicherungskosten, sofern sie nicht im Preis enthalten und auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sind, sowie Steuern und Abgaben, die die Zollbehörden ermitteln, sind abzuziehen. Jede Sendung ist für sich zu betrachten. Die 150 €-Grenze hat ihren Ursprung im Zollrecht — bis zu diesem Sendungswert gilt eine Zollbefreiung mit vereinfachten Zollformalitäten.
Überschreitet die Sendung diesen Wert oder wird nicht über IOSS erklärt, bleibt es beim ursprünglichen Lieferort im Drittland; die Lieferung ist in Deutschland nicht steuerbar, und der Erwerber zahlt stattdessen die Einfuhrumsatzsteuer.
Wie funktioniert das One-Stop-Shop-Verfahren?
Das One-Stop-Shop-Verfahren — in Deutschland auch „Einzige Anlaufstelle“ genannt — ist ein besonderes Besteuerungsverfahren, das die Registrierung in jedem einzelnen EU-Bestimmungsland vermeidet. Statt sich in jedem Mitgliedstaat registrieren zu lassen, in dem er umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt, gibt der Unternehmer eine einzige Erklärung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Er erklärt dort alle unter die Regelung fallenden Umsätze gesammelt — pro Bestimmungsmitgliedstaat als Summe, versehen mit dem jeweils gültigen Steuersatz. Die Gesamtsumme aller Umsatzsteuern wird an das BZSt abgeführt, das die Verteilung an die einzelnen Staaten übernimmt. Gegenüber dem Endkunden weist der Händler in der Rechnung die im Zielstaat gültige Umsatzsteuer aus.
Drei OSS-Regelungen
Gesetzlich unterscheidet das Umsatzsteuerrecht drei OSS-Regelungen. Die Nicht-EU-Regelung nach § 18i UStG richtet sich an Drittlands-Unternehmer, die sonstige Leistungen an nichtunternehmerische Erwerber in der EU erbringen. Die EU-Regelung nach § 18j UStG erfasst innergemeinschaftliche Fernverkäufe und sonstige Leistungen von EU-Unternehmern an nichtunternehmerische Erwerber in anderen Mitgliedstaaten. Die Einfuhrregelung nach § 18k UStG (IOSS) ist für Fernverkäufe aus dem Drittland mit Sachwerten von maximal 150 € gedacht.
Neben Fernverkäufen findet das Verfahren auch auf sonstige Leistungen Anwendung, die auf elektronischem Weg an nichtunternehmerische Erwerber in anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht werden, auf Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen.
Einheitliche Anwendung und Erklärungsrhythmus
Wesentlich für die Praxis: Das OSS-Verfahren ist nur einheitlich innerhalb der EU anwendbar. Wer OSS wählt, muss sämtliche unter die Regelung fallenden Umsätze darüber erklären — eine Mischung aus OSS und Regelbesteuerung für verschiedene Länder ist nicht zulässig. Umsätze, die nicht OSS-fähig sind, bleiben im Regelbesteuerungsverfahren mit der üblichen Registrierungspflicht.
Die Erklärungen sind bei der EU- und Nicht-EU-Regelung quartalsweise abzugeben, bei der Einfuhrregelung monatlich. Abgabefrist ist jeweils der Ablauf des auf den Erklärungszeitraum folgenden Kalendermonats. Fehlerhafte Erklärungen werden in späteren Erklärungen berichtigt, nicht in der ursprünglichen. Die Nutzung des Verfahrens muss vor der ersten Erklärung beim BZSt beantragt werden. Werden in einem Erklärungszeitraum keine einschlägigen Umsätze erbracht, ist eine Nullmeldung abzugeben.
Bei der Steuerentstehung gelten die Sonderregelungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f, g und h UStG. Für innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 18j UStG entsteht die Steuer mit Ablauf des Besteuerungszeitraums der Leistungsausführung, also des Kalendervierteljahrs (§ 16 Abs. 1d Satz 1 UStG). Für IOSS-Fernverkäufe nach § 18k UStG ist der Besteuerungszeitraum der Kalendermonat (§ 16 Abs. 1e UStG); die Gegenstände gelten zu dem Zeitpunkt als geliefert, zu dem die Zahlung angenommen wurde.
Zusätzlich ist die Einfuhr von der Umsatzsteuer befreit, sofern IOSS angewendet wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG). Damit wird die Doppelbesteuerung — einmal Einfuhrumsatzsteuer, einmal Lieferungsumsatzsteuer — beim Import kleiner Sendungen vermieden.
FAQ: Häufige Fragen zu Fernverkauf und OSS
Muss die 10.000 €-Schwelle jeder Händler beachten?
Nein. Die Schwelle greift nur, wenn der Lieferer ausschließlich in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist. Wer in mehreren EU-Staaten ansässig ist oder im Drittland sitzt, kann sich auf die Schwelle nicht berufen — der Lieferort verlagert sich unabhängig von der Umsatzhöhe ins Bestimmungsland. Händler mit Fulfillment-Lagern in mehreren EU-Staaten sollten ihre Ansässigkeitssituation prüfen, bevor sie sich auf die Schwelle verlassen.
Welche Umsätze zählen zur 10.000 €-Schwelle?
Zur Schwelle zählen alle innergemeinschaftlichen Fernverkäufe in andere EU-Mitgliedstaaten sowie sonstige Leistungen an nichtunternehmerische Erwerber im Sinne des § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG. Lieferungen in Drittstaaten bleiben unberücksichtigt. Die Schwelle ist EU-weit, nicht pro Mitgliedstaat — nach dem Überschreiten gilt sie für alle Bestimmungsländer gleichzeitig.
Was passiert bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie Wein oder Tabak?
Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gilt eine Besonderheit: Die Ortsverlagerung nach § 3c UStG greift nur bei Lieferungen an Erwerber im Sinne des § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG — also klassisch an Privatpersonen. Bei Lieferungen an Schwellenerwerber nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 UStG bleibt es beim Ursprungslandprinzip mit dem entsprechenden innergemeinschaftlichen Erwerb beim Abnehmer. Wer als Winzer oder Spirituosenhändler ins EU-Ausland liefert, muss seinen Kundenkreis differenziert betrachten.
Können wir OSS nur für einzelne Länder nutzen?
Nein. OSS ist einheitlich innerhalb der EU anzuwenden. Wer das Verfahren wählt, muss alle unter die Regelung fallenden Umsätze über OSS erklären. Parallel zum Regelbesteuerungsverfahren in einzelnen Staaten lässt sich OSS nicht für die gleichen Umsatzarten einsetzen. Umsätze, die nicht OSS-fähig sind (etwa Montagelieferungen oder neue Fahrzeuge), werden weiterhin regulär erklärt.
Wie wirkt sich die 150 €-Grenze praktisch aus?
Die 150 €-Grenze entscheidet darüber, ob eine Lieferung aus dem Drittland direkt in den End-Mitgliedstaat überhaupt über IOSS abgewickelt werden kann — und damit, ob die Ortsverlagerung nach § 3c Abs. 3 UStG greift. Übersteigt der Sendungswert 150 €, bleibt der Lieferort im Drittland; der Endkunde zahlt dann die Einfuhrumsatzsteuer beim Zoll. Für den Händler bedeutet das: Die bequeme Endkundenabwicklung über IOSS steht nur bei Kleinsendungen zur Verfügung.
Gilt die 10.000 €-Schwelle auch für IOSS oder den Drittlandsfall über einen anderen Mitgliedstaat?
Nein. Die Schwelle des § 3c Abs. 4 UStG bezieht sich ausschließlich auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe. Beim Fernverkauf aus dem Drittland — sowohl in der Variante des § 3c Abs. 2 UStG als auch des § 3c Abs. 3 UStG — findet die Schwelle keine Anwendung; die Ortsverlagerung greift dort ohne Betragsgrenze (beim direkten Import in den End-Mitgliedstaat aber nur bei einem Sachwert bis 150 € und bei IOSS-Nutzung).
Unsere fachliche Einschätzung
Die Fernverkaufsregelung mit OSS ist eine der wichtigsten Vereinfachungen des EU-Umsatzsteuerrechts für den Mittelstand im Onlinehandel — und gleichzeitig ein Regelwerk, dessen Details in der Praxis regelmäßig unterschätzt werden. Drei Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit: Erstens die Ansässigkeitsfrage. Wer Lager oder Vertriebsstellen in mehreren EU-Mitgliedstaaten unterhält, verliert die Schutzwirkung der 10.000 €-Schwelle und muss alle innergemeinschaftlichen B2C-Lieferungen im Bestimmungsland versteuern — im OSS oder in lokaler Registrierung. Zweitens die indirekte Beteiligung am Transport: Wer Dropshipping betreibt oder Versandabwicklung über vermittelte Dienstleister gestaltet, sollte die Kriterien des Art. 5a MwStVO konkret prüfen, bevor er sich darauf verlässt, dass „der Kunde den Transport selbst veranlasst“. Drittens die einheitliche OSS-Anwendung: Die Entscheidung für OSS ist kein Pick-and-Choose-Modell; wer sich anmeldet, muss alle fähigen Umsätze darüber erklären.
Unsere Empfehlung: Wer im grenzüberschreitenden B2C-Geschäft tätig ist, sollte die Umsatzentwicklung pro EU-Mitgliedstaat und in Summe laufend im Blick behalten — spätestens mit dem Überschreiten der 10.000 €-Schwelle wird OSS zur Regelgestaltung. Für Händler mit Drittlandsbezug ist zu klären, ob die IOSS-fähige 150 €-Kleinsendungslogik in das eigene Sortiment passt oder ob alternative Strukturen (zentrale EU-Einfuhr über einen Mitgliedstaat) das Modell tragen. Eine saubere Erfassung in der Warenwirtschaft ist dabei der beste Schutz vor umsatzsteuerlichen Nachzahlungen und Zinsforderungen bei einer späteren Prüfung.
Rechtsstand: April 2026.