Wann ist die Klage vor dem Finanzgericht der richtige Weg?

Die Klage vor dem Finanzgericht ist der nächste Schritt, wenn das Einspruchsverfahren nicht zum gewünschten Ergebnis geführt hat. Sie setzt grundsätzlich eine Einspruchsentscheidung voraus (§ 44 Abs. 1 FGO). In Ausnahmefällen kann die Klage auch ohne Einspruchsentscheidung erhoben werden — als sogenannte Untätigkeitsklage —, wenn die Finanzbehörde über den Einspruch ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht innerhalb einer angemessenen Frist entscheidet (§ 46 FGO). In der Regel ist eine Frist von sechs Monaten nach Einlegung des Einspruchs abzuwarten.

Die Entscheidung für oder gegen eine Klage sollte auf einer nüchternen Kosten-Nutzen-Analyse beruhen. Zu berücksichtigen sind die Erfolgsaussichten der Klage auf Grundlage der bestehenden Rechtsprechung und Literatur, der Streitwert und die damit verbundenen Gerichts- und Anwaltskosten, die voraussichtliche Verfahrensdauer, die Auswirkungen eines Unterliegens — insbesondere die Kostentragung und mögliche Zinsnachteile — sowie die Frage, ob ein Musterverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist, dessen Ausgang abgewartet werden könnte.

Die finanzgerichtliche Klage ist kein Automatismus nach einem gescheiterten Einspruch. In manchen Fällen ist es wirtschaftlich sinnvoller, die Einspruchsentscheidung zu akzeptieren und die steuerliche Position für zukünftige Veranlagungszeiträume anzupassen.

Welche Klagearten gibt es im finanzgerichtlichen Verfahren?

Die Finanzgerichtsordnung kennt mehrere Klagearten, die sich nach dem Rechtsschutzziel des Klägers richten.

Anfechtungsklage

Die Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 Alt. 1 FGO) ist die mit Abstand häufigste Klageart im Steuerrecht. Sie richtet sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt — typischerweise einen Steuerbescheid — und hat dessen Aufhebung oder Änderung zum Ziel. Voraussetzung ist, dass der Kläger durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt wird (§ 40 Abs. 2 FGO). Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt.

Verpflichtungsklage

Die Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO) ist darauf gerichtet, die Finanzbehörde zu einem bestimmten Verwaltungsakt zu verpflichten — etwa zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO oder zur Gewährung einer Stundung nach § 222 AO. Sie kommt in Betracht, wenn die Finanzbehörde einen beantragten Verwaltungsakt abgelehnt oder nicht beschieden hat.

Feststellungsklage

Die Feststellungsklage (§ 41 FGO) hat die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand. Sie ist im Steuerrecht subsidiär — sie kann nur erhoben werden, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel nicht durch Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage verfolgen kann. In der Praxis spielt sie eine eher untergeordnete Rolle.

Welche Fristen und Formalien gelten für die Klageerhebung?

Die Klagefrist beträgt einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Frist ist eine Ausschlussfrist — ihre Versäumung führt zur Unzulässigkeit der Klage. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 56 FGO möglich.

Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim zuständigen Finanzgericht zu erheben (§ 64 Abs. 1 FGO). Zuständig ist das Finanzgericht, in dessen Bezirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz hat (§ 38 FGO). In jedem Bundesland gibt es nur ein Finanzgericht — mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen, das über drei Finanzgerichte verfügt.

Die Klageschrift muss den Kläger und den Beklagten bezeichnen, den angefochtenen Verwaltungsakt und die Einspruchsentscheidung benennen, einen bestimmten Klageantrag formulieren und innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist begründet werden (§ 65 Abs. 1, 2 FGO). Ein bestimmter Klageantrag bedeutet, dass der Kläger angeben muss, in welchem Umfang der Bescheid aufgehoben oder geändert werden soll — eine bloße Bitte um Überprüfung genügt nicht.

Wie wird eine Klagebegründung professionell aufgebaut?

Die Klagebegründung ist das zentrale Dokument des finanzgerichtlichen Verfahrens und sollte höchsten professionellen Ansprüchen genügen. Sie bildet die Grundlage für die richterliche Entscheidung und bestimmt maßgeblich den Verfahrensausgang.

Aufbau der Klagebegründung

Eine strukturierte Klagebegründung folgt einem bewährten Aufbau: Sie beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts, in dem der steuerlich relevante Lebenssachverhalt chronologisch und vollständig dargestellt wird. Der bisherige Verfahrensgang — Steuerbescheid, Einspruch, Einspruchsentscheidung — wird zusammengefasst. Es folgt die Darstellung der eigenen Rechtsauffassung mit Subsumtion des Sachverhalts unter die einschlägigen Normen. Dabei sind relevante Urteile des BFH und der Finanzgerichte, einschlägige Kommentarliteratur sowie gegebenenfalls abweichende Verwaltungsanweisungen einzubeziehen.

Anschließend erfolgt die Auseinandersetzung mit der Gegenauffassung, in der die Argumentation der Finanzbehörde in der Einspruchsentscheidung systematisch widerlegt wird. Die Begründung schließt mit dem Beweisangebot, in dem die zur Verfügung stehenden Beweismittel — Urkunden, Zeugen, Sachverständige — benannt werden.

Typische Fehler vermeiden

In der Praxis scheitern Klagen häufig nicht an der materiellen Rechtslage, sondern an handwerklichen Fehlern. Zu den häufigsten Fehlerquellen gehören ein unbestimmter oder zu weit gefasster Klageantrag, eine unvollständige Sachverhaltsdarstellung, die das Gericht zu eigenen Ermittlungen zwingt, das Versäumnis, entscheidungserhebliche Beweismittel rechtzeitig vorzulegen, die mangelnde Auseinandersetzung mit der Gegenposition der Finanzbehörde sowie die Versäumung gerichtlich gesetzter Fristen für Stellungnahmen und Beweisantritte.

Insbesondere die Darlegungslast verdient Beachtung: Im finanzgerichtlichen Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 FGO) — das Gericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dies entbindet den Kläger jedoch nicht von seiner Mitwirkungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO). Tatsachen, die für den Kläger günstig sind, muss er vortragen und beweisen.

Wie läuft das Verfahren vor dem Finanzgericht ab?

Nach Eingang der Klage fordert das Gericht die Finanzbehörde zur Stellungnahme auf und übersendet die Behördenakten. Es folgt ein schriftlicher Austausch von Schriftsätzen zwischen den Beteiligten. Der Berichterstatter — der zuständige Richter — bereitet den Fall auf und unterbreitet den Beteiligten häufig eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage.

In vielen Fällen kommt es zu einer Erörterung der Sach- und Rechtslage (§ 79 FGO), die der Berichterstatter anberaumt. Dieses Erörterungsgespräch bietet die Möglichkeit, offene Sach- und Rechtsfragen zu klären und eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits zu erreichen. In der Praxis werden zahlreiche finanzgerichtliche Verfahren durch tatsächliche Verständigung oder Klagerücknahme im Erörterungstermin beendet.

Wird keine einvernehmliche Lösung erzielt, entscheidet das Gericht durch Urteil nach mündlicher Verhandlung (§ 90 Abs. 1 FGO). Die Beteiligten können auf mündliche Verhandlung verzichten und eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beantragen (§ 90 Abs. 2 FGO). Die Entscheidung zwischen mündlicher Verhandlung und schriftlichem Verfahren ist eine taktische Frage: Die mündliche Verhandlung bietet die Möglichkeit, den Sachverhalt persönlich zu erläutern und auf Fragen des Gerichts unmittelbar einzugehen. Das schriftliche Verfahren kann vorzugswürdig sein, wenn der Sachverhalt unstreitig ist und die Entscheidung allein von der Rechtsfrage abhängt.

Welche Kosten entstehen im Finanzgerichtsverfahren?

Die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens setzen sich aus Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zusammen. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert und dem Gerichtskostengesetz (GKG). Der Streitwert entspricht in der Regel dem streitigen Steuerbetrag. Für eine Klage mit einem Streitwert von 50.000 Euro beträgt die Gerichtsgebühr beispielsweise vier volle Gebühren zu je 546 Euro, also 2.184 Euro.

Die außergerichtlichen Kosten umfassen die Vergütung des Prozessbevollmächtigten — Rechtsanwalt oder Steuerberater —, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder dem Steuerberatervergütungsgesetz (StBVG) richtet. Alternativ kann eine Vergütung auf Stundenbasis vereinbart werden. Die unterliegende Partei trägt grundsätzlich die Kosten des Verfahrens (§ 135 Abs. 1 FGO) — einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Partei.

Die Kostentragung ist ein wesentlicher Faktor bei der Entscheidung über die Klageerhebung. Bei einem hohen Streitwert können die Prozesskosten erhebliche Beträge erreichen. Eine Prozesskostenabschätzung sollte daher vor Klageerhebung durchgeführt und dem Mandanten transparent kommuniziert werden.

Welche Rechtsmittel bestehen gegen das Urteil des Finanzgerichts?

Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) statthaft, wenn das Finanzgericht sie zugelassen hat (§ 115 Abs. 1 FGO). Die Revision kann zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2 FGO).

Hat das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen, kann der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde einlegen (§ 116 FGO). Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten zu begründen. Die Begründung muss einen der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO darlegen.

Die Revision ist ein reines Rechtsmittel — der BFH prüft nur, ob das Finanzgericht das Recht richtig angewandt hat. Eine erneute Tatsachenfeststellung findet nicht statt. Dies unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Sachverhaltsdarstellung und Beweisführung bereits in der ersten Instanz.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich vor dem Finanzgericht selbst klagen oder brauche ich einen Anwalt?

Vor dem Finanzgericht besteht kein Vertretungszwang — Sie können selbst klagen. Angesichts der Komplexität des Steuerrechts und der Verfahrensregeln ist die Vertretung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater jedoch dringend empfohlen.

Wie lange dauert ein Finanzgerichtsverfahren?

Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt je nach Finanzgericht und Komplexität des Falls zwischen einem und drei Jahren. Verfahren mit Revisionsinstanz beim BFH können sich auf insgesamt fünf Jahre und mehr erstrecken.

Kann ich die Klage zurücknehmen?

Ja. Die Klagerücknahme ist bis zur Rechtskraft des Urteils jederzeit möglich (§ 72 FGO). Bei Rücknahme vor mündlicher Verhandlung ermäßigen sich die Gerichtskosten auf ein Drittel.

Muss ich die Steuer während des Klageverfahrens zahlen?

Grundsätzlich ja, da die Klage keine aufschiebende Wirkung hat. Sie können jedoch beim Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen (§ 69 Abs. 3 FGO), wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.

Rechtsstand: Januar 2025

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