Wer ein Unternehmen kauft, verkauft oder im Familienverbund weitergibt, entscheidet mit der umsatzsteuerlichen Einordnung über sechsstellige Beträge. Wir zeigen, wann die Geschäftsveräußerung im Ganzen greift und welche Stolperfallen sie birgt.
Was ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG?
Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen Umsätze „im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen“ nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Der Tatbestand ist damit weit gefasst: Er umfasst Verkauf, Schenkung und Einbringung gleichermaßen.
Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit die Nichtsteuerbarkeit greift:
Erstens muss die Übertragung ein Unternehmen oder einen gesondert geführten Betrieb im Ganzen erfassen. Zweitens muss der Erwerber Unternehmer sein oder mit dem Erwerb werden (Abschn. 1.5 Abs. 1 UStAE). Drittens muss der Erwerber das Unternehmen fortführen oder jedenfalls fortsetzen wollen.
Dass der Erwerber bislang nicht unternehmerisch tätig war, schadet nicht. Übernimmt etwa ein langjährig angestellter Mitarbeiter das Unternehmen seines bisherigen Arbeitgebers, wird er erst mit dem Erwerb Unternehmer — die Geschäftsveräußerung ist trotzdem nichtsteuerbar.
Welche Bedeutung hat die Einordnung als Geschäftsveräußerung in der Praxis?
Die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist in der Beratungspraxis eine echte Weichenstellung. Wer hier falsch entscheidet, gerät auf das falsche Gleis — und das hat Folgen, die sich häufig erst später, mitunter erst in der Betriebsprüfung, zeigen.
Praktisch relevant ist die Vorschrift insbesondere bei der vorweggenommenen Erbfolge im Familienunternehmen, beim Verkauf des gesamten Unternehmens unter Rückbehalt einzelner Wirtschaftsgüter wie Gebäude oder Fahrzeug, beim Erwerb eines Unternehmens mit Abschluss eines Mietvertrags über das Betriebsgrundstück, bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH unter Zurückbehalt des Grundstücks sowie beim Verkauf eines reinen Vermietungsunternehmens.
In all diesen Konstellationen entscheidet die Einordnung darüber, ob der Kaufpreis brutto oder netto vereinbart werden muss, ob der Erwerber Vorsteuer ziehen kann und ob laufende Berichtigungszeiträume nach § 15a UStG den Erwerber treffen.
Welche Grundlagen müssen für eine Geschäftsveräußerung übertragen werden?
Eine Geschäftsveräußerung setzt voraus, dass alle wesentlichen Grundlagen des Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebs auf den Erwerber übertragen werden. Außerdem muss der Erwerber das Unternehmen ohne großen finanziellen Aufwand fortführen können.
Welche Wirtschaftsgüter wesentlich sind, hängt von der Art des Unternehmens ab und richtet sich nach der Verkehrsauffassung im Zeitpunkt der Übereignung (Abschn. 1.5 Abs. 4 UStAE). Es müssen nicht sämtliche Wirtschaftsgüter übergehen — entscheidend ist, dass der Erwerber den Betrieb in der bisherigen oder einer veränderten Form fortführen kann.
Zu den typischen wesentlichen Betriebsgrundlagen zählen Betriebsgrundstücke, Warenlager, Maschinen und sonstige Fertigungsanlagen sowie das Inventar. Hinzu kommen können Nutzungs-, Gebrauchs- und Vertriebsrechte, der Firmenname, der Kundenstamm, Geschäftsverbindungen, Patente und Warenzeichen. Bei einem Herstellungsunternehmen bilden in der Regel die Betriebsgrundstücke zusammen mit den Maschinen und sonstigen der Fertigung dienenden Anlagen die wesentlichen Grundlagen (Abschn. 1.5 Abs. 4 Satz 4 UStAE).
Wann liegt ein „gesondert geführter Betrieb“ vor?
Gegenstand einer Geschäftsveräußerung kann auch ein Teil des Unternehmens sein. Voraussetzung: Der veräußerte Teil muss vom Erwerber als selbständiges wirtschaftliches Unternehmen fortgeführt werden können. Ob der übertragene Bereich beim Veräußerer bereits organisatorisch selbständig war, ist nicht entscheidend (Abschn. 1.5 Abs. 6 Satz 1, 2 UStAE).
Die ertragsteuerlichen Grundsätze zum Teilbetrieb (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG, R 16 Abs. 3 EStR) können zur Abgrenzung herangezogen werden — sie haben aber nur indizielle Bedeutung. Eine rechtliche Verknüpfung zwischen Ertrag- und Umsatzsteuerrecht besteht nicht. Umsatzsteuerlich kann ein gesondert geführter Betrieb auch dann vorliegen, wenn ertragsteuerlich kein Teilbetrieb gegeben ist. Maßgeblich ist allein, ob die unternehmerische Tätigkeit durch den Erwerber mit dem übertragenen Vermögen fortgeführt werden kann.
Kann ein einziges Wirtschaftsgut eine Geschäftsveräußerung sein?
Ja — wenn das einzelne Wirtschaftsgut beim Veräußerer das gesamte Unternehmen oder einen gesondert geführten Betrieb dargestellt hat. Der praktisch wichtigste Fall ist das reine Vermietungsunternehmen.
Wer ein Mietwohngrundstück oder ein Geschäftshaus besitzt und damit seine einzige unternehmerische Tätigkeit bestreitet, kann dieses Grundstück als Geschäftsveräußerung im Ganzen veräußern, sofern der Erwerber die Vermietung fortführt. Voraussetzung ist nach Abschn. 1.5 Abs. 2 Satz 1 UStAE entweder der Übergang der bestehenden Mietverträge mit den dazugehörigen Unterlagen (zivilrechtlich nach § 566 BGB) oder der Abschluss eigener Mietverträge durch den Erwerber, sodass dieser das Vermietungsunternehmen ohne größere finanzielle Aufwendungen fortführen kann.
Geldbestände, Forderungen und Verbindlichkeiten aus der laufenden Vermietungstätigkeit gehören nicht zu den wesentlichen Grundlagen. Auch die bloße Übertragung des Grundstücks kann daher eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung sein.
Darf die Immobilie zurückbehalten werden?
Ja — und das ist eine der wichtigsten Gestaltungsoptionen in der Praxis. Eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung kann auch dann vorliegen, wenn die für die Unternehmensfortführung notwendige Immobilie zurückbehalten wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die Immobilie an den Erwerber vermietet oder verpachtet wird (Abschn. 1.5 Abs. 3 Satz 2 UStAE).
Ein typisches Gestaltungsmuster: Im Rahmen der Unternehmensnachfolge überträgt der Senior das gesamte Bauunternehmen auf die nächste Generation, behält aber das Betriebsgrundstück als wesentliche Betriebsgrundlage zurück. Über das Grundstück wird gleichzeitig ein langfristiger Pachtvertrag mit dem Erwerber abgeschlossen, etwa über 15 Jahre mit Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts. Die Geschäftsveräußerung ist nichtsteuerbar, weil die dauerhafte Fortführung des Unternehmens durch den Erwerber gesichert ist.
Wichtig: Eine besonders lange Bindung oder Unkündbarkeit ist nicht erforderlich. Eine Vermietung oder Verpachtung auf unbestimmte Zeit reicht aus (Abschn. 1.5 Abs. 3 Satz 4 UStAE). Der Bundesfinanzhof erkennt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen sogar an, wenn die Vermietung der Immobilie nicht durch den Veräußerer selbst, sondern durch einen Dritten erfolgt (BFH, Urteil vom 29.08.2018, XI R 37/17). Maßgeblich ist allein, dass der Erwerber das Unternehmen nach dem Erwerb entsprechend fortsetzen kann.
Was gilt, wenn der Erwerber die Nutzung nur teilweise fortführt?
Überträgt ein Veräußerer ein verpachtetes Geschäftshaus und führt der Erwerber die Verpachtung nur hinsichtlich eines Teils des Gebäudes fort, liegt hinsichtlich dieses Grundstücksteils eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor (Abschn. 1.5 Abs. 2a Satz 5 UStAE). Das gilt unabhängig davon, ob der verpachtete Gebäudeteil zivilrechtlich selbständig ist (Abschn. 1.5 Abs. 2a Satz 6 UStAE). Die Aufteilung erfolgt also entlang der tatsächlichen Fortführung — ein Punkt, der bei gemischt genutzten Gewerbeimmobilien sorgfältig dokumentiert werden sollte.
Welche Folgen hat die Einzelrechtsnachfolge nach § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG?
Mit der Geschäftsveräußerung tritt der Erwerber umsatzsteuerlich an die Stelle des Veräußerers (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG). Es handelt sich um eine wirtschaftsgutbezogene Einzelrechtsnachfolge: Die umsatzsteuerlichen Bindungen der übertragenen Sachen und Rechte gehen auf den Erwerber über.
Daraus ergeben sich mehrere praktisch wichtige Konsequenzen:
Entnimmt der Erwerber später einen übernommenen Gegenstand für private Zwecke, kommt es für die Frage, ob diese Entnahme nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG zu versteuern ist, auf die Vorsteuerabzugsberechtigung beim Veräußerer an. Die Lieferung erworbener Gegenstände unterliegt beim Erwerber der Differenzbesteuerung, wenn die Vorlieferung an den Veräußerer die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG erfüllt. Eine Option zur Regelbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wirkt für den Betriebsfortführer fort.
Umsatzsteuerschulden des Veräußerers gehen dagegen nicht auf den Erwerber über. Allerdings kann eine Haftung nach § 75 AO bestehen — ein Risiko, das in der Kaufvertragsgestaltung über entsprechende Garantien und Freistellungen adressiert werden sollte.
Wie wirkt sich die Geschäftsveräußerung auf den § 15a-Berichtigungszeitraum aus?
Die größte praktische Bedeutung der Einzelrechtsnachfolge zeigt sich beim Vorsteuerberichtigungszeitraum nach § 15a UStG: Bei einer Geschäftsveräußerung wird der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen (§ 15a Abs. 10 UStG). Er läuft beim Erwerber weiter, und der Erwerber muss die Berichtigung vornehmen, wenn sich die Verwendungsverhältnisse innerhalb des Zeitraums ändern.
Der Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen. Ein praxistauglicher Übergabedatensatz enthält typischerweise: ursprüngliches Anschaffungs- oder Herstellungsdatum, ursprünglicher Vorsteuerbetrag, ursprünglicher Verwendungszweck (steuerpflichtig, steuerfrei, gemischt), Beginn und Ende des Berichtigungszeitraums sowie die Aufteilungsquote bei Mischverwendung.
Beispiel mit konkreten Zahlen: Eine Grundstücks-GmbH ist Eigentümerin eines Bürohauses, das Ende des Jahres 00 fertiggestellt und ab dem 01.01.01 steuerfrei vermietet wurde. Wegen der steuerfreien Vermietung waren die auf die Herstellungskosten entfallenden Vorsteuern in Höhe von 450.000 € vom Abzug ausgeschlossen.
Mit Wirkung vom 01.01.08 veräußert die GmbH das als gesondert geführter Betrieb behandelte Bürohaus an eine Wohnungsbau-AG. Am 31.03.08 endet das bisherige Mietverhältnis. Die Wohnungsbau-AG vermietet das Bürohaus ab dem 01.04.08 an ein Software-Unternehmen — dieses Mal steuerpflichtig.
Die steuerpflichtige Vermietung ab 01.04.08 führt zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG, weil sich innerhalb des zehnjährigen Berichtigungszeitraums (§ 15a Abs. 1 Satz 2 UStG) die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse geändert haben. Hinsichtlich des ursprünglichen Vorsteuerabzugs ist auf den Veräußerer abzustellen (§ 1 Abs. 1a Satz 3 UStG). Der zehnjährige Berichtigungszeitraum wird durch die Geschäftsveräußerung nicht unterbrochen (§ 15a Abs. 10 UStG): Er läuft vom 01.01.01 bis 31.12.10.
Der Jahresbetrag beläuft sich auf 450.000 € geteilt durch 10 Jahre, also 45.000 € (§ 15a Abs. 5 Satz 1 UStG). Für den Berichtigungszeitraum 08 ergibt sich bei neun von zwölf Monaten steuerpflichtiger Vermietung ein Vorsteuerabzug von 75 % von 45.000 €, also 33.750 €. Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 UStDV ist nach Ablauf jedes monatlichen Voranmeldungszeitraums eine Berichtigung in Höhe von einem Neuntel von 33.750 €, also 3.750 €, vorzunehmen.
Für den Erwerber bedeutet das: Aus einer beim Veräußerer „verlorenen“ Vorsteuer wird durch die geänderte Verwendung ein laufender Vorsteueranspruch — vorausgesetzt, der Veräußerer hat die Daten ordnungsgemäß übergeben.
Wie werden Beratungs- und Transaktionskosten umsatzsteuerlich behandelt?
Bei einer Geschäftsveräußerung fallen regelmäßig erhebliche Transaktionskosten an: Honorare für Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Notare und Vermittler. Aus diesen Rechnungen wird der Vorsteuerabzug begehrt — auf Verkäufer- wie auf Käuferseite.
Vorsteuerabzug beim Erwerber
Beim Erwerber kommt es auf die Verwendungsabsicht im Zeitpunkt des Leistungsbezugs an. Erwirbt der Käufer das Unternehmen oder den Betrieb in der nachweisbaren Absicht, ausschließlich Abzugsumsätze auszuführen, kann er die Vorsteuern aus den Transaktionskosten vollumfänglich abziehen. Das gilt selbst dann, wenn die Aufwendungen noch entstanden sind, bevor der Erwerber unternehmerisch tätig wurde — entscheidend ist die nachweisbare steuerpflichtige Verwendungsabsicht.
Wer dagegen ein Unternehmen erwirbt, um damit Ausschlussumsätze zu erbringen — etwa eine Versicherungsagentur mit nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreien Umsätzen — hat keinen Vorsteuerabzug. Hat der Erwerber die Absicht, sowohl Abzugs- als auch Ausschlussumsätze auszuführen, ist eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG vorzunehmen.
Vorsteuerabzug beim Veräußerer
Beim Veräußerer ist die Lage komplizierter. Die Geschäftsveräußerung selbst ist nicht steuerbar und fällt damit als Verwendungsumsatz aus. Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 2 UStG greift kein Vorsteuerausschluss — aber Sinn und Zweck der Regelung sprechen gegen einen Vorsteuerabzug, wenn der Veräußerer bislang nur vorsteuerschädliche Ausschlussumsätze erbracht hat.
Im Ergebnis wird beim Veräußerer auf die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit vor der Veräußerung abgestellt. Die Transaktionskosten sind „allgemeine Kosten“, die einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit im jeweiligen Besteuerungszeitraum aufweisen. Anders als beim Erwerber richtet sich der Blick nicht in die Zukunft, sondern in die Vergangenheit.
Hat der Veräußerer mit dem veräußerten Unternehmen ausschließlich Abzugsumsätze erbracht, kann er die Vorsteuer vollständig abziehen. Hat er ausschließlich vorsteuerschädliche Umsätze erbracht — etwa als Versicherungsmakler — bleibt der Vorsteuerabzug versagt. Bei gemischter Tätigkeit ist nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.
Eine wichtige Sondergestaltung: Weisen die Transaktionskosten einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem klar abgegrenzten Teil der wirtschaftlichen Betätigung des Veräußerers auf, sodass sie zu den allgemeinen Kosten dieses Unternehmensteils gehören, kann der gesamte Vorsteuerabzug gezogen werden, wenn in diesem Unternehmensteil nur zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze ausgeführt wurden. Wer also einen klar abgrenzbaren Geschäftsbereich verkauft, sollte die Beratungsmandate sauber auf diesen Bereich zuordnen lassen — die Vorsteuerabzugsfähigkeit folgt der Zuordnung.
Häufige Fehler bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen
Wesentliche Grundlagen unvollständig übertragen. Wird eine wesentliche Betriebsgrundlage zurückbehalten und nicht an den Erwerber vermietet oder verpachtet, fehlt es an der Fortführungsmöglichkeit. Die vermeintliche Geschäftsveräußerung wird zur steuerbaren Einzelveräußerung.
Übertragung in Teilakten an verschiedene Erwerber. Eine Geschäftsveräußerung scheitert, wenn das Unternehmen in Teilakten an verschiedene Erwerber veräußert wird. Eine mehrstufige Übertragung ist nur dann eine Geschäftsveräußerung, wenn die einzelnen Teilakte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und die Übertragung des ganzen Vermögens auf einen Erwerber zur Beendigung der bisherigen gewerblichen Tätigkeit offensichtlich ist.
Sofortige Abwicklung durch den Erwerber. Wickelt der Erwerber das Unternehmen direkt nach dem Erwerb ab, fehlt die Fortführungsabsicht — keine Geschäftsveräußerung.
Übergabe der § 15a-Daten vergessen. Ohne die Daten zur ursprünglichen Vorsteuer und zum Berichtigungszeitraum kann der Erwerber spätere Berichtigungen nicht ordnungsgemäß durchführen — und steht in einer Betriebsprüfung ohne belastbare Grundlage da.
Pauschale Umsatzsteuerklauseln im Kaufvertrag. Eine pauschale Klausel wie „Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen, weil Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt“ reicht nicht. Der Vertrag sollte für den Fall einer abweichenden Beurteilung durch die Finanzverwaltung Vorsorge treffen, etwa über eine Umsatzsteuerklausel mit Auskehrungs- und Abrechnungspflicht.
Mehrstufige Übertragungen. Die Finanzverwaltung verlangt nach Abschn. 1.5 Abs. 1 Satz 6 UStAE die Unternehmereigenschaft auf jeder Stufe. Die Rechtsprechung ist großzügiger und lässt die Unternehmereigenschaft beim Letzterwerber genügen (BFH, Urteil vom 25.09.2024, XI R 19/22). Wer auf Nummer sicher gehen will, folgt der Auffassung der Finanzverwaltung.
FAQ: Häufige Fragen zur Geschäftsveräußerung im Ganzen
Greift § 1 Abs. 1a UStG auch bei einer unentgeltlichen Übertragung?
Ja. § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG erfasst sowohl die entgeltliche als auch die unentgeltliche Übereignung. Auch die Einbringung in eine Gesellschaft gilt nach § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG als Geschäftsveräußerung. Die Nichtsteuerbarkeit erleichtert daher unentgeltliche oder teilentgeltliche Geschäftsübertragungen sowie die Übertragung eines Unternehmens in Umwandlungsfällen.
Was passiert, wenn die Finanzverwaltung die Geschäftsveräußerung nachträglich versagt?
Die Folge ist regelmäßig, dass der Veräußerer die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis schuldet — und zwar herausgerechnet, wenn der Vertrag keine entsprechende Anpassungsklausel enthält. Der Erwerber kann die nachgeforderte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, wenn er die übrigen Voraussetzungen erfüllt. Eine sorgfältig formulierte Umsatzsteuerklausel im Kaufvertrag schützt vor diesem Risiko.
Genügt es, wenn der Erwerber das Unternehmen unter neuer Firma fortführt?
Ja. Es kommt nicht auf den Firmennamen an, sondern darauf, dass der Erwerber die übernommene Tätigkeit mit den übertragenen wesentlichen Grundlagen fortführen kann. Eine Umfirmierung schadet ebensowenig wie eine moderate Anpassung des Geschäftsmodells.
Wie lang muss der Mietvertrag über die zurückbehaltene Immobilie laufen?
Eine bestimmte Mindestlaufzeit verlangt das Gesetz nicht. Eine Vermietung oder Verpachtung auf unbestimmte Zeit reicht aus (Abschn. 1.5 Abs. 3 Satz 4 UStAE). In der Praxis empfiehlt sich aus Beweisgründen eine schriftliche Vereinbarung mit klarer Regelung von Laufzeit, Miethöhe und Kündigungsrechten — eine Langfristbindung mit Ausschluss der ordentlichen Kündigung sichert die Fortführungsmöglichkeit zusätzlich ab.
Muss der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs schon Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben?
Nein. Der Erwerber wird mit dem Erwerb Unternehmer im Sinne des § 2 UStG, sofern er es nicht ohnehin schon ist. Die umsatzsteuerlichen Pflichten beginnen mit Aufnahme der Tätigkeit. Die Geschäftsveräußerung selbst löst keine Voranmeldungspflicht aus, da der Vorgang nicht steuerbar ist.
Lassen sich Beratungskosten für die Geschäftsveräußerung beim Veräußerer immer abziehen?
Nein. Der Vorsteuerabzug beim Veräußerer richtet sich nach seinen Umsätzen vor der Veräußerung. Hat er ausschließlich vorsteuerschädliche Umsätze erbracht, bleibt der Abzug versagt. Bei Mischtätigkeit ist nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen — es sei denn, die Beratung lässt sich einem klar abgegrenzten Unternehmensteil mit ausschließlich Abzugsumsätzen zuordnen.
Unsere fachliche Einschätzung
Die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist eines der wirkungsvollsten Instrumente der Umsatzsteuer beim Unternehmensübergang. Wer sie richtig anwendet, vermeidet Liquiditätsbelastungen in sechsstelliger Höhe und verlagert die umsatzsteuerlichen Bindungen nahtlos auf den Erwerber. Wer sie falsch einordnet, riskiert Nachzahlungen, Haftungsfälle und Streit zwischen Veräußerer und Erwerber.
Drei Punkte sind aus unserer Beratungserfahrung entscheidend:
Erstens: Die Einordnung als Geschäftsveräußerung im Ganzen ist eine Frage der wesentlichen Grundlagen — und diese sind branchenabhängig. Bei einem Herstellungsunternehmen sind Grundstück und Maschinen wesentlich, bei einem Vermietungsunternehmen die Mietverträge, bei einem Beratungsunternehmen Mandantenstamm und Personal. Die Prüfung muss konkret erfolgen, nicht schematisch.
Zweitens: Der Rückbehalt der Immobilie mit gleichzeitiger Vermietung an den Erwerber ist eine etablierte und sichere Gestaltung — aber nur, wenn die Vermietung tatsächlich gelebt wird. Eine Scheinvermietung mit untermarktlichen Konditionen oder kurzer Laufzeit ohne wirtschaftliche Substanz wird in der Betriebsprüfung kritisch geprüft.
Drittens: Die Übergabe der § 15a-Daten ist kein Nebenpunkt. Sie sollte vor Vertragsabschluss vorbereitet, im Kaufvertrag vereinbart und mit Übergabeprotokoll dokumentiert werden. Andernfalls erbt der Erwerber Risiken, die er weder kennt noch beherrscht.
In unserer Mandatsarbeit prüfen wir die Geschäftsveräußerung im Ganzen regelmäßig im Vorfeld eines Unternehmensübergangs — und gestalten Kaufvertrag, Mietvertrag und Datenübergabe so, dass die Nichtsteuerbarkeit auch in der späteren Betriebsprüfung Bestand hat.
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