Über die Sozialversicherungsfreiheit eines Gesellschafter-Geschäftsführers entscheidet seine gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht, nicht seine faktische Stellung im Betrieb. Alleingesellschafter sind frei, Fremdgeschäftsführer pflichtig, und wer unter 50 Prozent hält, braucht eine Sperrminorität, die alle Beschlüsse erfasst und unmittelbar in der Satzung steht. Eine Fehleinschätzung kostet im Prüfungsfall bis zu vier Jahre Beiträge plus Säumniszuschläge.
Welcher Maßstab gilt für die Sozialversicherungspflicht von Gesellschaftern?
Maßgeblich ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Beschäftigung ist danach die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Die Norm nennt als Anhaltspunkte ausdrücklich eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). An diesen beiden Merkmalen, persönliche Weisungsunterworfenheit und Eingliederung, hängt die gesamte Statusbeurteilung.
Persönliche Abhängigkeit liegt vor, wenn der Beschäftigte in einen fremden Betrieb eingegliedert ist und einem Weisungsrecht unterliegt, das Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfasst. Wer dagegen die Geschicke der Gesellschaft kraft seiner Stimmrechte selbst bestimmt, ist nicht weisungsunterworfen. Das Bundessozialgericht prüft deshalb, wer rechtlich in der Lage ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung abzuwenden. Wer das Tagesgeschäft tatsächlich lenkt, bleibt für den Status zweitrangig.
Aus diesem Maßstab folgt eine nach der Gesellschafterstellung gestaffelte Beurteilung. Sie unterscheidet zwischen Einpersonengesellschaft und Mehrpersonengesellschaft und innerhalb der Mehrpersonengesellschaft zwischen Fremdgeschäftsführer, Minderheits- und Mehrheitsgesellschafter. In der Beratungspraxis lohnt sich der Blick ins Handelsregister und in die aktuelle Gesellschafterliste vor jeder Aussage zum Status, weil die formale Beteiligung und nicht die Visitenkarte den Ausschlag gibt.
Wann ist ein Alleingesellschafter sozialversicherungsfrei?
Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer ist sozialversicherungsfrei, unabhängig von der Rechtsform. Wer 100 Prozent der Anteile hält, kann jeden Beschluss allein fassen und jede Weisung abwenden. Eine persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 7 SGB IV scheidet damit aus, vergleichbar der Stellung eines Einzelunternehmers, der die wirtschaftliche Verantwortung allein trägt.
Diese Beurteilung greift bei der Einpersonen-GmbH ebenso wie bei einer GmbH & Co. KG, deren alleiniger Komplementär oder beherrschender Kommanditist eine natürliche Person ist. Sie bleibt selbst dann stabil, wenn der Alleingesellschafter zur Geschäftsführung einen schriftlichen Anstellungsvertrag mit Festgehalt, Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung abgeschlossen hat. Solche arbeitsvertraglichen Elemente verschieben die Beurteilung nicht, solange die volle Stimmrechtsmacht beim Geschäftsführer liegt.
In der Praxis taucht hier ein Folgeproblem auf. Wer als Alleingesellschafter sozialversicherungsfrei ist, hat keinen gesetzlichen Schutz bei Krankheit, Arbeitslosigkeit und im Alter. Die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung, eine private Absicherung oder die freiwillige Arbeitslosenversicherung als Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a SGB III müssen aktiv gewählt werden. Das ist kein sozialversicherungsrechtliches, aber ein beratungsrelevantes Thema, das mit der Statusfrage eng zusammenhängt.
Die Statusfrage hat zudem eine unmittelbare lohnsteuerliche Folge. Die Steuerfreiheit des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach § 3 Nr. 62 EStG setzt voraus, dass der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist. Beim sozialversicherungsfreien Alleingesellschafter-Geschäftsführer gibt es keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil, weil keine gesetzliche Beitragspflicht besteht. Übernimmt die Gesellschaft hier Beiträge etwa zu einer privaten Kranken- oder Rentenversicherung, ist sorgfältig zu prüfen, ob und in welchem Umfang § 3 Nr. 62 EStG überhaupt greift, andernfalls liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Wann sind Gesellschafter-Geschäftsführer in Mehrpersonengesellschaften frei?
In der Mehrpersonengesellschaft entscheidet die gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht. Sozialversicherungsfreiheit besteht nur, wenn der Geschäftsführer weisungsfrei handeln kann und kraft seiner Gesellschafterrechte in der Lage ist, ihm nicht genehme Beschlüsse zu verhindern. Diese Doppelvoraussetzung ist seit den Grundsatzentscheidungen des Bundessozialgerichts vom 29.8.2012 (B 12 KR 25/10 R) und vom 29.7.2015 (B 12 KR 23/13 R) der maßgebliche Prüfungsrahmen.
Mit diesen Entscheidungen hat das Bundessozialgericht der früheren Kopf-und-Seele-Rechtsprechung eine Absage erteilt. Nach dieser älteren Linie konnte ein Gesellschafter, der das Unternehmen faktisch wie ein Inhaber führte, auch ohne hinreichende Beteiligung als selbstständig gelten. Heute zählt allein die formale Stimmrechtsmacht. Wer im Tagesgeschäft als unentbehrlicher Kopf des Betriebs auftritt, aber rechtlich überstimmt werden kann, ist beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Das Bundessozialgericht erkennt auch keine sogenannte Schönwetter-Selbstständigkeit an, die nur in harmonischen Zeiten trägt und im Zerwürfnis die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zum Vorschein bringt.
Fremdgeschäftsführer
Der Fremdgeschäftsführer ohne eigene Beteiligung ist sozialversicherungspflichtig. Seine Stellung entspricht der eines angestellten Geschäftsleiters, gleichgültig wie weit seine operativen Vollmachten im Innenverhältnis reichen. Auch eine Generalvollmacht oder die alleinige Bankvollmacht ändern daran nichts, weil sie jederzeit widerruflich sind und keine gesellschaftsrechtliche Rechtsmacht vermitteln.
Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 Prozent
Ab einer Beteiligung von 50 Prozent am Stammkapital ist der Geschäftsführer sozialversicherungsfrei. Mit der Hälfte der Stimmen kann er jeden Beschluss blockieren, der die einfache Mehrheit voraussetzt, und damit jede ihm nicht genehme Weisung abwenden. Schon bei 49 Prozent kippt die Beurteilung, sofern keine Sperrminorität hinzutritt, weil die Mitgesellschafter ihn dann mit 51 Prozent überstimmen können.
Eine eigene Fallgruppe bildet die paritätische Zwei-Personen-GmbH, in der beide Gesellschafter je 50 Prozent halten und gemeinschaftlich zu Geschäftsführern bestellt sind. Sieht der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Mehrheitserfordernisse vor, steht hier jedem Gesellschafter-Geschäftsführer eine die Gesellschaft beherrschende Stellung zu, weil er kraft seiner Stimmenhälfte jeden ihm nicht genehmen Beschluss verhindern kann. Beide sind dann sozialversicherungsfrei, eine abhängige Beschäftigung scheidet aus. Das setzt allerdings voraus, dass die Parität nicht durch ein Stichentscheidsrecht, eine Schiedsklausel oder ein vom Halbeparitäts-Modell abweichendes Mehrheitsquorum aufgeweicht ist.
Gesellschafter-Geschäftsführer mit echter Sperrminorität
Unter 50 Prozent kommt Sozialversicherungsfreiheit nur bei einer echten, qualifizierten Sperrminorität in Betracht, die unmittelbar aus der Satzung folgt. Hier liegt der häufigste Fehler der Praxis, und hier hat das Bundessozialgericht in zwei Urteilen vom 14.3.2018 (B 12 R 5/16 R und B 12 KR 13/17 R) den Maßstab geschärft. Eine Sperrminorität schließt die Beschäftigung nur dann aus, wenn sie umfassend ist und sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit, also auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft, erstreckt. Eine bloße Katalogklausel, die dem Minderheitsgesellschafter ein Vetorecht nur für einzelne, in der Satzung aufgezählte Beschlussgegenstände einräumt, genügt nicht.
Der praktische Hebel daraus ist gravierend. Wer eine Sperrminorität für Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen und die Geschäftsführerbestellung hält, im Übrigen aber überstimmt werden kann, bleibt sozialversicherungspflichtig. Über das ihn betreffende Weisungsrecht und die Geschäftsführung im Tagesgeschäft kann die Mehrheit dann weiterhin allein entscheiden. Nur eine Sperrminorität, die jeden Gesellschafterbeschluss erfasst, verschafft die nötige Rechtsmacht, ihm nicht genehme Weisungen abzuwenden.
Anderweitige schuldrechtliche Vereinbarungen tragen nicht. Stimmbindungsverträge, Konsortialabreden oder eine außerhalb der Satzung vereinbarte Veto-Absprache erkennt das Bundessozialgericht nicht an, weil sie nur zwischen den Parteien wirken, aus wichtigem Grund kündbar sind und im Streitfall lediglich schuldrechtliche Ansprüche auslösen. Mit dem Urteil vom 10.12.2019 (B 12 KR 9/18 R) hat das Bundessozialgericht diese Linie auf eine Treuhandabrede erstreckt. Wer Anteile treuhänderisch für einen anderen hält oder seine Beteiligung über einen Treuhänder hält, kann sich auf die Treuhandabrede sozialversicherungsrechtlich nicht berufen. Maßgeblich bleibt die formal eingetragene Beteiligungsstruktur, nicht die wirtschaftliche Zuordnung im Innenverhältnis.
Was kostet eine Fehleinschätzung über vier Jahre?
Wird der Status fehlerhaft als selbstständig geführt, fordert der Träger die Gesamtsozialversicherungsbeiträge rückwirkend nach, und zwar für die nicht verjährten Zeiträume. Beiträge verjähren nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig waren. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen verlängert sich die Frist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auf 30 Jahre. Hinzu kommt der Säumniszuschlag nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV von einem Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags für jeden angefangenen Monat.
Ein Rechenbeispiel macht die Größenordnung deutlich. Gesellschafter A führt seine Geschäftsführer-GmbH mit einem Bruttogehalt von 80.000 Euro im Jahr und gilt fälschlich als selbstständig. Bei einem überschlägigen Gesamtbeitragssatz der vier Zweige Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung von rund 40 Prozent, wobei nur der Anteil bis zu den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen verbeitragt wird, ergibt sich in diesem Beispiel ein verbeitragungsfähiger Jahresbetrag von etwa 70.000 Euro und damit eine Beitragslast von rund 28.000 Euro pro Jahr. Über die vier offenen Jahre summiert sich das auf etwa 112.000 Euro Beiträge.
Auf diese Beitragsschuld setzt der Träger den Säumniszuschlag. Ein Prozent je Monat sind zwölf Prozent im Jahr. Für die zuerst fällig gewordene Jahrescharge, die rund 48 Monate offen steht, erreicht der Zuschlag bereits annähernd die Hälfte der Beitragssumme, für die zuletzt fällige deutlich weniger. Über alle vier Jahre gemittelt liegt der Säumniszuschlag in dieser Konstellation grob im Bereich von 25.000 bis 30.000 Euro, sodass die Gesamtbelastung 140.000 Euro übersteigt. Die Zahlen sind eine Modellrechnung und kein verbindlicher Bescheid, doch sie zeigen die Hebelwirkung der monatlichen Verzinsung.
Spiegelbildlich kann eine rückwirkende Statuskorrektur in die andere Richtung wirken. Wird ein bislang als Beschäftigter geführter Gesellschafter-Geschäftsführer nachträglich als selbstständig eingestuft, sind die zu Unrecht gezahlten Beiträge nach § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV zu erstatten. Auch dieser Erstattungsanspruch ist allerdings befristet. Er verjährt nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet wurden. Wer den Status zu spät klärt, kann überzahlte Beiträge daher ebenso verlieren wie unterbliebene nachzahlen.
Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Schutzwirkung früherer Prüfungen. Eine beanstandungsfrei verlaufene Betriebsprüfung vermittelt keinen Bestandsschutz und hindert die spätere Beitragsforderung nicht. Sie nimmt dem Träger insbesondere nicht die Einrede der Verjährung, sodass auch nach einer ohne Befund abgeschlossenen Prüfung für die nicht verjährten Jahre nachgefordert werden kann. Vertrauen auf eine zurückliegende Prüfung ersetzt die saubere Statusklärung nicht.
Neben der Beitragspflicht steht das strafrechtliche Risiko. Wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält, erfüllt § 266a Abs. 1 StGB. Die Norm bedroht das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Geschäftsführer haften hier persönlich. Über das Strafrecht hinaus droht eine zivilrechtliche Außenhaftung des Geschäftsführers: Für vorenthaltene Arbeitnehmerbeiträge haftet er den Sozialversicherungsträgern nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a Abs. 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB persönlich auf Schadensersatz. In der Verteidigungspraxis entscheidet sich die Frage des Vorsatzes oft daran, ob ein Statusverfahren eingeleitet oder bewusst unterlassen wurde.
Wie schafft das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV Klarheit?
Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV klärt verbindlich, ob eine Beschäftigung vorliegt. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung Bund. Beteiligte können die Feststellung des Erwerbsstatus jederzeit beantragen, das ist das optionale Anfrageverfahren. Daneben steht das obligatorische Verfahren. Stellt die Einzugsstelle bei der Anmeldung eines Ehegatten, Lebenspartners, Abkömmlings oder eines geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters eine entsprechende Konstellation fest, leitet sie das Verfahren von Amts wegen ein.
Dieses obligatorische Verfahren ist für den Gesellschafter-Geschäftsführer besonders wichtig. Die Krankenkasse als Einzugsstelle hat seit dem 1.1.2005 bei der Anmeldung eines geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters von Amts wegen ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuleiten. Dem korrespondiert eine erweiterte Meldepflicht des Arbeitgebers nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. e SGB IV, der die Konstellation in der Anmeldung kennzeichnen muss. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die Abgrenzung in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 21.3.2019 mit einer Fallübersicht zusammengefasst, das in der Beratungspraxis als Auslegungshilfe dient. Der Geschäftsführer sollte sich darauf jedoch nicht verlassen, sondern die Statusfrage selbst aktiv klären.
Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Rentenversicherung später eine Beschäftigung fest, beginnt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung statt rückwirkend mit dem Tätigkeitsbeginn, sofern der Betroffene zustimmt und für den Zwischenzeitraum gegen Krankheit und für das Alter vergleichbar abgesichert war (§ 7a Abs. 5 SGB IV in der seit dem 1.4.2022 geltenden Fassung). Genau das macht den frühen Antrag in der Beratungspraxis so wertvoll. Er begrenzt das Nachforderungsrisiko für die Vergangenheit und verschiebt die Beitragspflicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung.
Ein Statusbescheid wirkt nach vorne, er heilt die Vergangenheit nicht. Wer Jahre ohne Klärung als selbstständig geführt hat und erst in der Betriebsprüfung auffällt, kann sich den Vier-Jahres-Zeitraum nicht durch einen späten Antrag zurückholen. Deshalb gehört die Statusfrage an den Anfang jedes Geschäftsführer-Mandats und an jede Anteilsverschiebung.
Was gilt für den geschäftsführenden Kommanditisten und für Familienangehörige?
Beim geschäftsführenden Kommanditisten und bei mitarbeitenden Familienangehörigen gilt derselbe Maßstab der Rechtsmacht, nur in anderer gesellschaftsrechtlicher Verpackung. Der Kommanditist einer GmbH & Co. KG ist von der Geschäftsführung kraft Gesetzes ausgeschlossen, sie liegt bei der Komplementär-GmbH. Führt er die Geschäfte dennoch, etwa als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH oder aufgrund einer Sonderregelung im Gesellschaftsvertrag, kommt es darauf an, ob er über seine Beteiligung an der KG und an der Komplementär-GmbH die nötige Stimmrechtsmacht zusammenbringt, um ihm nicht genehme Beschlüsse abzuwenden.
Für mitarbeitende Familienangehörige, die selbst keine oder nur eine geringe Beteiligung halten, entscheidet nach gefestigter Rechtsprechung ebenfalls die formale Rechtsmacht am Maßstab des § 7 Abs. 1 SGB IV. Die emotionale oder familiäre Bindung, das gelebte Vertrauen oder die Erwartung, künftig Anteile zu erben, ersetzt die Stimmrechtsmehrheit nicht. Wer als Sohn oder Ehegatte im Familienbetrieb mitarbeitet und das Unternehmen faktisch prägt, ohne hinreichend beteiligt zu sein, ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Die früher für Familienbetriebe großzügigere Kopf-und-Seele-Betrachtung ist mit der Rechtsprechungswende von 2012 und 2015 entfallen.
Ausnahmen sind eng. Auch ein nicht oder nur gering beteiligter Fremd- oder Familiengeschäftsführer kann zwar im Einzelfall selbstständig sein, doch nach der Rechtsmacht-Rechtsprechung nur dann, wenn er rechtlich, nicht bloß familiär abgesichert ist. Erst eine im Gesellschaftsvertrag verankerte Stimmrechtsmacht, eine echte Sperrminorität oder eine vergleichbare satzungsfeste Rechtsposition trägt diese Beurteilung. Die bloße faktische Beherrschung des Betriebs oder die Stellung als unentbehrlicher Kopf der Familie genügt seit der Absage des 12. Senats an die Kopf-und-Seele-Rechtsprechung nicht mehr, um eine abhängige Beschäftigung zu verneinen.
In der Beratungspraxis ist das ein verbreiteter Irrtum. Familiengesellschaften gehen oft davon aus, beim mitarbeitenden Junior oder beim Ehegatten sei wegen der familiären Stellung schon alles geklärt. Bei der nächsten Betriebsprüfung folgt dann die Nachforderung. Die saubere Lösung ist eine an der Statusfrage ausgerichtete Beteiligungsgestaltung oder, wo das nicht gewollt ist, die bewusste Anmeldung als Beschäftigte mit dem entsprechenden Versicherungsschutz.
Was dieser Beitrag nicht behandelt
Der Beitrag betrachtet die Statusbeurteilung nach deutschem Recht. Grenzüberschreitende Konstellationen mit Entsendung, mehreren Tätigkeitsstaaten oder der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bleiben außen vor, ebenso die Sonderfragen des Vorstands einer AG, der kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung eine Sonderstellung einnimmt. Nicht behandelt sind ferner die berufsständische Versorgung verkammerter Berufe und die rentenversicherungsrechtliche Sonderstellung des Selbstständigen mit nur einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
Häufige Fragen
Bin ich als Alleingesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?
Nein. Als Alleingesellschafter halten Sie 100 Prozent der Stimmen und können jede Weisung abwenden, deshalb sind Sie sozialversicherungsfrei, vergleichbar einem Einzelunternehmer. Das gilt rechtsformneutral auch für den alleinigen, beherrschenden Gesellschafter einer GmbH & Co. KG.
Reicht eine Sperrminorität für einzelne Beschlüsse aus?
Nein. Nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 14.3.2018 (B 12 R 5/16 R und B 12 KR 13/17 R) schließt nur eine umfassende, alle Beschlussgegenstände erfassende Sperrminorität die Beschäftigung aus. Eine Katalogklausel, die das Vetorecht auf einzelne aufgezählte Gegenstände beschränkt, genügt nicht.
Hilft mir eine Treuhandabrede über die Anteile?
Nein. Mit Urteil vom 10.12.2019 (B 12 KR 9/18 R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die Treuhandabrede sozialversicherungsrechtlich formal nicht durchgreift, weil sie nur schuldrechtlich wirkt. Maßgeblich bleibt die im Handelsregister und in der Gesellschafterliste eingetragene Beteiligung, nicht die wirtschaftliche Zuordnung im Innenverhältnis.
Wie weit zurück kann die Sozialversicherung Beiträge fordern?
Beiträge verjähren nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Fälligkeitsjahres. Bei vorsätzlichem Vorenthalten verlängert sich die Frist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auf 30 Jahre. Zusätzlich fällt ein Säumniszuschlag von einem Prozent je angefangenem Monat an.
Wann sollte ich ein Statusfeststellungsverfahren einleiten?
Vor oder spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt und der Status später als Beschäftigung beurteilt, beginnt die Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 5 SGB IV erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung statt rückwirkend, was das Nachforderungsrisiko begrenzt.
Gilt für mitarbeitende Familienangehörige eine Ausnahme?
Nein. Auch beim mitarbeitenden Ehegatten oder Abkömmling entscheidet die formale Stimmrechtsmacht am Maßstab des § 7 Abs. 1 SGB IV. Familiäre Bindung oder die Aussicht auf eine künftige Erbfolge ersetzen die nötige Beteiligung nicht.
Unsere fachliche Einschätzung
Die Statusbeurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern ist seit der Rechtsprechungswende des Bundessozialgerichts streng formal. Wer Sozialversicherungsfreiheit erreichen will, muss sie im Gesellschaftsvertrag absichern, nicht in der gelebten Praxis. Die häufigste Falle, die uns in Prüfungsmandaten begegnet, ist die unzureichende Sperrminorität. Eine Klausel, die nur Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen erfasst, fühlt sich nach starker Position an, schließt die Beschäftigung nach den Urteilen vom 14.3.2018 aber gerade nicht aus, weil sie nicht alle Beschlüsse abdeckt.
Wir empfehlen, die sozialversicherungsrechtliche Stellung jedes geschäftsführenden Gesellschafters bei jeder Veränderung der Beteiligung, jedem Eintritt eines neuen Gesellschafters und jeder Nachfolgeregelung mitzuprüfen und im Zweifel vor Aufnahme der Tätigkeit ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV einzuleiten. Der Aufwand dafür ist gering im Verhältnis zu einer Nachforderung, die in der Beispielrechnung über vier Jahre 140.000 Euro überschreitet und im Vorsatzfall bis zu 30 Jahre zurückreicht. Wer früh klärt, kauft sich Rechtssicherheit für die Zukunft und nimmt dem Vorwurf des bedingten Vorsatzes nach § 266a StGB die Grundlage.
Rechtsstand: Juni 2026.