Wann der Gesellschafter mit seiner Gesellschaft umsatzsteuerlich „Geschäfte macht“ und wann nicht — und was Sie beim Aufsetzen von Verträgen, Vergütungen und Einlagen beachten sollten.

Wann erbringt der Gesellschafter eine umsatzsteuerbare Leistung an seine Gesellschaft?

Der Ausgangspunkt ist eine schlichte, in der Praxis aber oft falsch eingeschätzte Unterscheidung: Eine Leistung, die der Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft erbringt, wird nicht im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs ausgeführt, wenn sie als Gesellschafterbeitrag durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten wird (Abschn. 1.6 Abs. 3 Satz 2 UStAE). Die Leistung wird nicht „an“ die Gesellschaft, sondern „für“ die Gesellschaft erbracht — eine Leistungsvereinigung, kein Leistungsaustausch.

Anders sieht es aus, wenn der Gesellschafter eine Leistung gegen Sonderentgelt erbringt. Dann liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung auf einer gesellschaftsrechtlichen Verpflichtung beruht oder nicht (Abschn. 1.6 Abs. 3 Satz 4 UStAE).

Welches Kriterium entscheidet über die Abgrenzung?

Das entscheidende Merkmal ist die Abhängigkeit des Entgelts vom Leistungsbeitrag. Hängt die Vergütung von der Höhe des Gewinns ab — etwa als prozentualer Gewinnvoraus —, dann ist sie gewinnabhängig und führt zu keinem Leistungsaustausch. Ist sie dagegen vom Umfang oder der Art der konkreten Leistung des Gesellschafters abhängig — etwa als feste Pacht, Mietzins oder Vergütung pro Stunde —, liegt ein Sonderentgelt vor.

Die Bezeichnung der Vergütung im Gesellschaftsvertrag ist umsatzsteuerlich unerheblich. Ob die Zahlung als Gewinnvorab, Vorabgewinn, Vorwegvergütung, Aufwendungsersatz, Umsatzbeteiligung oder Kostenerstattung firmiert, ändert an der Beurteilung nichts (Abschn. 1.6 Abs. 4 Satz 1 UStAE). Es kommt allein auf die wirtschaftliche Abhängigkeitsstruktur an.

Praxisbeispiel: Verpachtung des Betriebsgrundstücks an die OHG

Ein häufig anzutreffender Gestaltungsfall illustriert die Abgrenzung: Eine Gesellschafterin bringt ihr bisheriges Einzelunternehmen in eine neu gegründete OHG ein, behält aber das Betriebsgrundstück zurück und verpachtet es an die Gesellschaft. Vereinbart wird eine kostendeckende monatliche Pacht von 7.000 € zuzüglich 1.330 € Umsatzsteuer. Zusätzlich erhält die Gesellschafterin als Vergütung für die Grundstücksüberlassung einen Gewinnvoraus von 5 Prozent des Gesamtgewinns der OHG, im Beispieljahr 15.000 €.

Umsatzsteuerlich ist hier zu trennen: Die monatliche Pacht von 7.000 € ist Sonderentgelt für eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Sie führt zu steuerpflichtigen Teilleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2, 3 UStG — vorausgesetzt, die Gesellschafterin hat durch gesonderten Steuerausweis wirksam auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG verzichtet (§ 9 UStG). Bemessungsgrundlage ist die monatliche Pacht von 7.000 €, die Umsatzsteuer beträgt 1.330 € pro Monat.

Der zusätzliche Gewinnvoraus von 15.000 € ist dagegen kein Sonderentgelt. Er ist abhängig von der Erzielung eines ausreichenden Betriebsergebnisses und damit gewinnabhängig — er gehört nicht zum Pachtentgelt. Es handelt sich um ein Mischentgelt, bei dem das Sonderentgelt und die gewinnabhängige Vergütung getrennt zu beurteilen sind (Abschn. 1.6 Abs. 5 Satz 1 UStAE). Die 15.000 € beruhen nicht auf einem Leistungsaustausch und sind nicht umsatzsteuerbar.

Wann sind Geschäftsführungsleistungen umsatzsteuerbar?

Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen unterliegen nur dann der Umsatzsteuer, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Der Geschäftsführer muss selbständig tätig sein — nur dann ist er umsatzsteuerlicher Unternehmer — und er muss die Leistung gegenüber der Gesellschaft gegen Sonderentgelt erbringen.

Wann ist der Gesellschafter-Geschäftsführer selbständig?

Bei der Frage, ob Gesellschafter-Geschäftsführer ihre Geschäftsführungsleistungen selbständig ausüben, ist nach Abschn. 2.2 Abs. 2 UStAE danach zu unterscheiden, ob sie nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG weisungsgebunden sind oder nicht. Das gilt grundsätzlich gleichermaßen für eine Tätigkeit für eine Personengesellschaft wie für eine Kapitalgesellschaft.

Die Beurteilung erfolgt unabhängig vom Ertragsteuerrecht. Dem ertragsteuerlichen Status kommt nur indizielle Bedeutung und keine Bindungswirkung zu. Damit kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer ertragsteuerlich Mitunternehmer und damit gewerblich tätig sein, umsatzsteuerlich jedoch nicht selbständig und damit nicht unternehmerisch handeln. Die Einordnung in beiden Steuerarten ist getrennt zu prüfen.

Die umsatzsteuerliche Abgrenzung erfolgt nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall. Maßgeblich ist das Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer.

Für eine unselbständige Tätigkeit sprechen typischerweise: ein Arbeitsvertrag mit Urlaubsanspruch, festen Arbeitszeiten, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, die Notwendigkeit enger ständiger Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, die Eingliederung in den Betrieb sowie das Schulden der Arbeitskraft anstelle eines Erfolgs.

Für eine selbständige Tätigkeit sprechen dagegen: unternehmerisches Risiko ohne Weisungsbindung, Selbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, keine Vergütung für Ausfallzeiten, lediglich tageweise Bindung an den Betrieb, geschäftliche Beziehungen zu mehreren Vertragspartnern, Handeln auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung sowie das Tragen von Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative.

Was bedeutet „Sonderentgelt“ beim geschäftsführenden Gesellschafter?

Auch beim Geschäftsführer gilt die Grundregel: Steuerbare entgeltliche Leistungen liegen nur vor, wenn sie auf konkreten Leistungsbeziehungen beruhen und auf den Austausch der Geschäftsführungsleistung gegen Entgelt gerichtet sind. Es darf sich nicht um eine Leistung handeln, die als bloßer Gesellschafterbeitrag durch die Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten ist (Abschn. 1.6 Abs. 3 Satz 6 UStAE).

Ein typischer Fall: In einer Berufsausübungs-GbR übernimmt eine Gesellschafterin die Geschäftsführung. Sie erhält dafür vorab eine monatliche Geschäftsführungsvergütung von 2.000 €, der nach Auszahlung verbleibende Gewinn wird nach Köpfen verteilt. Hier ist die Geschäftsführungsvergütung ein Sonderentgelt — sie ist losgelöst vom Gewinn der Gesellschaft vereinbart. Die Gesellschafterin erbringt damit eine im Inland (§ 3a Abs. 2 UStG) steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung in Form von Teilleistungen.

Bei einem Regelsteuersatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG) ergibt sich eine monatliche Bemessungsgrundlage von 100/119 von 2.000 € = 1.681 €; die Umsatzsteuer beträgt 319 € pro Monat und entsteht jeweils mit Ablauf des monatlichen Voranmeldungszeitraums (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Die GbR kann die monatliche Umsatzsteuer von 319 € nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuer abziehen, wenn die Gesellschafterin entsprechend abrechnet.

Welche Sonderkonstellationen gibt es bei Gesellschafterleistungen?

Über die Standardfälle Pacht und Geschäftsführung hinaus stellen sich in der Praxis häufig zwei Konstellationen, die genauere Prüfung verdienen.

Pkw-Überlassung des Kommanditisten an die KG

Erwirbt ein Kommanditist auf eigene Rechnung einen Pkw und überlässt ihn der KG gegen einen angemessenen Mietzins, wird er mit der Pkw-Überlassung selbst zum Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Die Vermietung des Fahrzeugs an die KG ist eine im Inland steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung. Selbst dann, wenn der Pkw ausschließlich vom Gesellschafter selbst genutzt wird — etwa zu 80 Prozent für betriebliche und zu 20 Prozent für private Fahrten — steht dies der Annahme eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs nicht entgegen, solange das Mietverhältnis tatsächlich durchgeführt wird und keine Anhaltspunkte für einen Gestaltungsmissbrauch vorliegen.

Ordnet der Gesellschafter den Pkw vollständig seinem Unternehmensvermögen zu, steht ihm bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen aus der Anschaffung der volle Vorsteuerabzug zu (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, Abschn. 1.6 Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStAE, Abschn. 15.2c Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b UStAE). Die Privatnutzung ist nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu versteuern.

Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe

Schließen sich zwei Bauunternehmer in einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) für ein konkretes Bauvorhaben zusammen und stellen sie zu gleichen Anteilen Arbeitskräfte und Baugeräte zur Verfügung, ohne dafür ein gesondertes Entgelt zu vereinbaren — die Vergütung erfolgt allein über eine 50-prozentige Gewinnbeteiligung —, sind die Leistungen der ARGE-Mitglieder an die ARGE als gesellschaftliche Leistungen einzuordnen. Sie werden nicht im Rahmen eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustauschs erbracht; als bloße Gesellschafterbeiträge sind sie nicht steuerbar (Abschn. 1.6 Abs. 8 Satz 2 UStAE).

Anders kann es allerdings beim sogenannten Spitzenausgleich aussehen — also dann, wenn ein ARGE-Mitglied mehr eingebracht hat als sein vereinbarter Anteil und einen Ausgleich erhält. Hier können sich Leistungsaustauschverhältnisse ergeben, die gesondert zu prüfen sind (Abschn. 1.6 Abs. 8 Satz 4 bis 6 UStAE).

Wie wirkt sich die Gründung einer Gesellschaft umsatzsteuerlich aus?

Wird eine Gesellschaft gegründet, gewährt nach umsatzsteuerlicher Betrachtungsweise die Gesellschaft den Gründungsgesellschaftern Anteile. Dieser Vorgang — die Gewährung der Gesellschaftsrechte durch die Gesellschaft — ist nicht steuerbar.

Auf Seiten des Gesellschafters ist die Gegenleistung zu betrachten: Eine Bareinlage ist als bloße Geldentrichtung keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne (Abschn. 1.1 Abs. 3 Satz 3 UStAE). Eine Sacheinlage dagegen wird als steuerbare und gegebenenfalls steuerpflichtige Leistung erbracht, sofern der Gründungsgesellschafter bereits Unternehmer ist, die Leistung aus seinem Unternehmensvermögen erbringt und keine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG vorliegt (Abschn. 1.6 Abs. 2 Satz 4 UStAE).

Beispiel: Sacheinlage in eine GbR

Zwei selbständige Ingenieure schließen sich zu einer Sozietät in der Rechtsform einer GbR zusammen, die ein Konstruktionsbüro betreibt. Der eine Gründer bringt sein bisheriges Ingenieurbüro mit allen Aktiven und Passiven ein (Gesamtwert 100.000 €), die andere Gründerin erbringt ihre Einlage durch Übertragung eines selbst entwickelten Patents (Teilwert ebenfalls 100.000 €), das sie bis dahin neben anderen Erfindungen wirtschaftlich genutzt hat.

Die GbR selbst erbringt keine umsatzsteuerbaren Leistungen an die Gesellschafter — die Gewährung der Gesellschaftsanteile ist nicht steuerbar. Die Einbringung des Ingenieurbüros stellt für den ersten Gründer eine Geschäftsveräußerung im Ganzen dar, die nach § 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar ist; auch die Einbringung gilt nach § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG als Geschäftsveräußerung. Die Übertragung des Patents durch die zweite Gründerin ist dagegen eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Sie ist steuerbar und steuerpflichtig — Gegenleistung sind die Anteile an der Personengesellschaft.

Was gilt bei Aufnahme eines neuen Gesellschafters in eine bestehende Gesellschaft?

Nimmt eine bestehende Gesellschaft weitere Gesellschafter auf, bleibt die Identität der Gesellschaft als Unternehmer im Sinne des UStG bestehen. Die Gesellschaft erbringt mit der Gewährung des Gesellschaftsanteils eine sonstige Leistung, die nicht steuerbar ist (Abschn. 1.6 Abs. 2 UStAE, Abschn. 15.21 Abs. 1 UStAE). Die Gegenleistung des neuen Gesellschafters in Form einer Bareinlage ist keine Leistung im Sinne des UStG.

Nur wenn eine Sacheinlage aus dem Unternehmensvermögen des neuen Gesellschafters vorliegt, handelt es sich um eine steuerbare und regelmäßig auch steuerpflichtige Leistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG).

Auch die Aufnahme neuer Gesellschafter im Wege des Börsengangs ist nicht umsatzsteuerbar. Allerdings kann die in den Aufwendungen für einen Börsengang enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden, wenn die Aktiengesellschaft mit ihrer Haupttätigkeit Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Vorsteuerabzug aus Beratungs- und Transaktionskosten

Der Vorsteuerabzug aus Aufwendungen, die mit der Ausgabe von Gesellschaftsanteilen zusammenhängen, ist nach Abschn. 15.21 Abs. 4 UStAE grundsätzlich möglich, wenn die Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören. Zwei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein:

Erstens muss die Aufnahme des Gesellschafters oder die Ausgabe neuer Aktien erfolgt sein, um das Kapital des Unternehmers zugunsten seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Allgemeinen zu stärken. Zweitens müssen die Kosten der Leistungen, die der Unternehmer in diesem Zusammenhang bezogen hat, Teil seiner allgemeinen Kosten sein und somit zu den Preiselementen seiner Produkte gehören.

Dient die Ausgabe der Beteiligung der allgemeinen wirtschaftlichen Stärkung des Unternehmens und sind die dabei entstandenen Kosten zu Preisbestandteilen der Ausgangsumsätze geworden, gehören die Aufwendungen nach Abschn. 15.21 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 UStAE zu den allgemeinen Kosten. Der Vorsteuerabzug bestimmt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Leistungsbezugs.

Führt der Unternehmer nicht ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, ist die abziehbare Vorsteuer nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.

Dienen die durch die Beteiligungsausgabe zugeflossenen Mittel dagegen der Erweiterung oder Stärkung eines bestimmten Geschäftsbetriebs und sind die dabei entstandenen Kosten zu Preisbestandteilen nur bestimmter Ausgangsumsätze geworden, ist auf die insoweit beabsichtigte Verwendung abzustellen (Abschn. 15.21 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 UStAE). Praktisches Beispiel: Eine Immobilien-KG, die sowohl steuerfrei als auch steuerpflichtig vermietet, gibt neue Kommanditanteile aus, um eine Wohnanlage zu erwerben. Die mit der Beteiligungsausgabe zusammenhängenden Aufwendungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug, da die zugeflossenen Mittel in einen Geschäftsbereich mit vorsteuerschädlichen Umsätzen fließen (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Häufige Fehler bei Gesellschafterleistungen

Vergütung als „Gewinnvorab“ formuliert, faktisch aber leistungsabhängig. Die Bezeichnung schützt nicht. Wenn die Vergütung tatsächlich von der Höhe der konkreten Gesellschafterleistung abhängt — etwa von Stunden, Quadratmetern oder Mieteinheiten — und nicht vom Gewinn, liegt umsatzsteuerlich Sonderentgelt vor, mit allen Konsequenzen.

Geschäftsführungsvergütung pauschal aus dem Vorab finanziert. Wer als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft Vorabgewinne als Geschäftsführungsvergütung gestaltet, sollte die wirtschaftliche Abhängigkeitsstruktur sauber dokumentieren. Eine vom Gewinn unabhängige Festvergütung wird umsatzsteuerlich als Sonderentgelt behandelt.

Selbständigkeit des Geschäftsführers nicht geprüft. Insbesondere bei Personengesellschaften, in denen der geschäftsführende Gesellschafter auch ertragsteuerlich Mitunternehmer ist, wird die umsatzsteuerliche Selbständigkeit häufig übersehen. Das Innenverhältnis muss geprüft werden — Arbeitsvertrag, Weisungsbindung, Eingliederung sind die Schlüsselfaktoren.

Sacheinlage ohne Prüfung der Geschäftsveräußerungs-Voraussetzungen. Bringt ein Gesellschafter sein gesamtes Einzelunternehmen ein, kann eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegen — bei einem einzelnen Patent oder Wirtschaftsgut dagegen ein steuerbarer tauschähnlicher Umsatz. Die Konsequenzen für die Bemessungsgrundlage und den Vorsteuerabzug unterscheiden sich erheblich.

Vorsteuerabzug aus Anteilsausgabe-Beratung verpasst. Bei Kapitalerhöhungen, Gesellschafteraufnahmen und Börsengängen wird der Vorsteuerabzug aus Anwalts-, Notar- und Beratungshonoraren häufig nicht oder nicht vollständig geltend gemacht. Wer die kumulativen Voraussetzungen sauber dokumentiert, kann erhebliche Beträge aktivieren.

Pkw-Überlassung des Gesellschafters ohne tatsächliche Vertragsdurchführung. Wer als Kommanditist einen Pkw an „seine“ KG vermietet, muss das Mietverhältnis tatsächlich durchführen — mit angemessenem Mietzins, Abrechnung und gelebter Vertragspraxis. Andernfalls droht der Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs mit Verlust des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung.

FAQ: Häufige Fragen zu Gesellschafterleistungen

Ist ein „Gewinnvoraus“ immer gewinnabhängig und damit nicht steuerbar?

Nein. Allein die Bezeichnung schützt nicht. Wenn der „Gewinnvoraus“ wirtschaftlich nichts anderes ist als eine feste, vom Gewinn unabhängige Vergütung — etwa weil er auch in Verlustjahren ausgezahlt wird oder unmittelbar an den konkreten Leistungsumfang anknüpft —, ist er umsatzsteuerlich Sonderentgelt. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Substanz, nicht die vertragliche Etikettierung.

Was passiert, wenn die Geschäftsführungsvergütung teils gewinnabhängig, teils fest vereinbart ist?

Dann liegt ein Mischentgelt vor. Der feste Teil ist umsatzsteuerlich Sonderentgelt und führt zu einem steuerpflichtigen Leistungsaustausch; der gewinnabhängige Teil bleibt nicht steuerbar. Beide Komponenten sind getrennt zu beurteilen und sollten im Vertrag und in der Abrechnung klar voneinander abgegrenzt werden.

Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Personen-GmbH umsatzsteuerlich Unternehmer?

Auch hier kommt es auf das Gesamtbild an. Liegt ein Anstellungsvertrag mit Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Weisungsgebundenheit vor, spricht das für eine unselbständige Tätigkeit — der Geschäftsführer ist dann umsatzsteuerlich nicht Unternehmer. Fehlt ein solcher Vertrag und trägt der Gesellschafter-Geschäftsführer Unternehmerrisiko, kann auch der Alleingesellschafter umsatzsteuerlich selbständig sein. Die Beurteilung erfolgt unabhängig von der ertragsteuerlichen Einordnung.

Wie ist eine kostenlose Bürgschaft des Gesellschafters für die Gesellschaft zu behandeln?

Eine unentgeltliche Bürgschaft ohne Sonderentgelt ist als bloßer Gesellschafterbeitrag zu werten und nicht umsatzsteuerbar. Wird dagegen für die Bürgschaftsübernahme ein Avalentgelt vereinbart, das nicht vom Gewinn abhängt, liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch vor — die Leistung kann allerdings nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei sein.

Können wir den Vorsteuerabzug aus den Beratungskosten einer Kapitalerhöhung sofort geltend machen?

Ja, wenn die kumulativen Voraussetzungen vorliegen: Die Mittel müssen der allgemeinen Stärkung der wirtschaftlichen Tätigkeit dienen und in die Preiselemente steuerpflichtiger Ausgangsumsätze einfließen. Bei gemischter Verwendung ist nach § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen. Bei einer zweckgebundenen Kapitalerhöhung — etwa für den Erwerb eines steuerfrei vermietenden Immobilienportfolios — ist auf die konkrete Zweckverwendung abzustellen, was den Abzug einschränken oder ausschließen kann.

Macht es einen Unterschied, ob die Sacheinlage in eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft erfolgt?

Umsatzsteuerlich nicht im Grundsatz: In beiden Fällen ist die Gewährung von Anteilen durch die Gesellschaft nicht steuerbar, und die Sacheinlage aus dem Unternehmensvermögen des Gesellschafters ist eine steuerbare Leistung im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes. Wenn die Sacheinlage allerdings das gesamte Unternehmen oder einen gesondert geführten Betrieb umfasst, greift in beiden Rechtsformen die Nichtsteuerbarkeit nach § 1 Abs. 1a UStG.

Unsere fachliche Einschätzung

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gesellschafterleistungen wird in der Praxis regelmäßig stiefmütterlich behandelt — und genau das macht sie zur Risikoquelle in Betriebsprüfungen. Drei Beobachtungen aus unserer Beratungserfahrung:

Erstens: Verträge zwischen Gesellschafter und Gesellschaft werden häufig aus ertragsteuerlicher Sicht entworfen — die umsatzsteuerliche Konsequenz wird mitgenommen, aber selten aktiv gestaltet. Wer schon bei der Vertragsgestaltung präzise zwischen gewinnabhängiger und gewinnunabhängiger Vergütung unterscheidet und das in der Vertragsformulierung dokumentiert, vermeidet spätere Diskussionen mit der Finanzverwaltung. Eine klare Trennung zwischen festen Pacht-/Mietzahlungen und einem davon zu unterscheidenden Gewinnvoraus ist die einfachste Form der Risikovorsorge.

Zweitens: Die Selbständigkeitsprüfung beim Geschäftsführer ist keine Formalie. Sie hat erhebliche praktische Bedeutung — vom Vorsteuerabzug der Gesellschaft aus den Geschäftsführungsrechnungen bis zur korrekten Behandlung von Reisekosten und Sachbezügen. Bei Personengesellschaften und kleinen Kapitalgesellschaften lohnt sich ein periodischer Check, ob die im Innenverhältnis tatsächlich gelebte Praxis noch zu der ursprünglich gewählten Einordnung passt.

Drittens: Bei jeder Kapitalerhöhung, Gesellschafteraufnahme und Sacheinlage gehört eine umsatzsteuerliche Vorprüfung in die Vorbereitung. Sie entscheidet darüber, ob aus Beratungs- und Transaktionskosten Vorsteuer gezogen werden kann, ob bei Sacheinlagen eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt und welche Bemessungsgrundlage bei tauschähnlichen Umsätzen anzusetzen ist.

In unserer Mandatsarbeit bauen wir die umsatzsteuerliche Beurteilung als festen Bestandteil in die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Pacht- und Mietverhältnissen, Geschäftsführerverträgen sowie bei jeder Kapitalmaßnahme ein — und sichern damit die Ergebnisse auch für die spätere Betriebsprüfung ab.

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Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.