GmbH oder Personengesellschaft — bei Schenkung, Erbfolge und Verkauf entstehen unterschiedliche Belastungen und Voraussetzungen. Wir zeigen die maßgeblichen Schwellenwerte.
Welche zivilrechtlichen Voraussetzungen gelten für die Anteilsübertragung?
Die Möglichkeit, Gesellschaftsanteile zu übertragen, ist je nach Rechtsform unterschiedlich ausgeprägt. Anteile an Personengesellschaften sind grundsätzlich nicht und daher nur mit Zustimmung der Mitgesellschafter, dann aber ohne weitere Formerfordernisse übertragbar (§ 711 Abs. 1 BGB). Anteile an Kapitalgesellschaften sind dagegen — soweit der Gesellschaftsvertrag keine Vinkulierungen vorsieht — grundsätzlich frei übertragbar (§ 15 GmbHG).
Bei der GmbH ist allerdings die notarielle Beurkundung der Anteilsübertragung erforderlich. Andererseits ist bei der GmbH ein gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen nach § 16 GmbHG möglich — eine Sicherheit, die bei Personengesellschaften nicht besteht.
Diese Unterschiede haben für Nachfolgegestaltungen unmittelbare praktische Bedeutung: Während GmbH-Anteile mit notarieller Urkunde an einen oder mehrere Nachfolger übertragen werden können, ist bei Personengesellschaftsanteilen die Zustimmung der Mitgesellschafter einzuholen — was bei familieninternen Übertragungen meist unproblematisch, bei Übertragungen an Externe aber regelmäßig hürdenreich ist.
Wie unterscheidet sich die Erbschaft- und Schenkungsteuer bei GmbH und Personengesellschaft?
Mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2016 (BGBl. I 2016, 2464) hat der Gesetzgeber Korrekturen am Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vorgenommen. Die Grundstruktur der Begünstigung von Betriebsvermögen ist beibehalten worden (§§ 13a ff. ErbStG).
Verschonungsabschlag von 85 %
Für die Übertragung von Betriebsvermögen gilt ein steuerfreier Verschonungsabschlag von 85 % des begünstigten Betriebsvermögens, wenn (§ 13a Abs. 1 und 3 ErbStG):
der Erwerb einschließlich Vorerwerben innerhalb der letzten zehn Jahre für jeden Erwerber 26 Millionen Euro nicht übersteigt, und
die Lohnsumme des übertragenen Betriebs innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt mindestens 250 % (bei 6–10 Beschäftigten), 300 % (bei 11–15 Beschäftigten) bzw. 400 % (bei 16 Beschäftigten und mehr) der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Erwerb erreicht.
Verschonungsabschlag von 100 %
Auf Antrag kann ein steuerfreier Verschonungsabschlag von 100 % erreicht werden, wenn (§ 13a Abs. 1, 3 und 10 ErbStG):
der Erwerb einschließlich Vorerwerben innerhalb der letzten zehn Jahre für jeden Erwerber 26 Millionen Euro nicht übersteigt, und
die Lohnsumme innerhalb von sieben Jahren nach dem Erwerb mindestens 500 % (bei 6–10 Beschäftigten), 565 % (bei 11–15 Beschäftigten) bzw. 700 % (bei 16 Beschäftigten und mehr) der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor dem Erwerb erreicht.
Abzugsbetrag und Verwaltungsvermögen
Neben dem Verschonungsabschlag gewährt das Gesetz einen Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 Euro (§ 13a Abs. 2 ErbStG). Bei Überschreiten einer Wertgrenze von 150.000 Euro verringert sich dieser Betrag um 50 % des die Wertgrenze übersteigenden Betrags — bei einem Unternehmenswert ab 450.000 Euro entfällt der Abzugsbetrag damit vollständig.
Das sogenannte Verwaltungsvermögen ist nach § 13b Abs. 4 ErbStG definiert. Es ist bis auf einen Teil von 10 % des Betriebsvermögens (§ 13b Abs. 7 ErbStG) nicht begünstigt — wer einen Betrieb mit hohem Anteil an nicht-betriebsnotwendigem Vermögen überträgt, verliert insoweit die Verschonung.
Oberhalb eines Erwerbs von 26 Millionen Euro gelten besondere Regeln (§ 13c ErbStG), die einen abschmelzenden Verschonungsabschlag und alternative Verschonungsoptionen vorsehen.
Welcher Rechtsformunterschied gilt bei der erbschaftsteuerlichen Verschonung?
Hier liegt einer der wichtigsten Punkte für die Rechtsformwahl mit Blick auf die Nachfolge:
Personengesellschaftsanteile sind unabhängig von der Beteiligungshöhe steuerbegünstigt. Auch ein Mitunternehmer mit nur kleiner Beteiligung kann die Verschonung in Anspruch nehmen.
GmbH-Anteile im Privatvermögen sind nur dann begünstigt, wenn die Beteiligung unmittelbar ist und mehr als 25 % beträgt. Liegt die Beteiligung des einzelnen GmbH-Gesellschafters bei 25 % oder weniger, kann die Begünstigung nur über eine Poolvereinbarung erreicht werden: Erblasser oder Schenker und die übrigen Gesellschafter müssen sich verpflichten, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
Sonderbetriebsvermögen ist nur bei Personengesellschaften begünstigungsfähig. Wer Wirtschaftsgüter (etwa Grundstücke) im Sonderbetriebsvermögen hält, kann diese bei der Personengesellschaft mit übertragen — bei der GmbH gibt es keine entsprechende Konstruktion.
Eine Abschirmwirkung für Vermögen außerhalb der EU oder des EWR entfaltet nur die Kapitalgesellschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
Der „Paketzuschlag“ nach § 11 Abs. 3 BewG gilt nur für Kapitalgesellschaften. Bei größeren Beteiligungspaketen kann sich der Bewertungsansatz dadurch erhöhen.
Diese Unterschiede sind in der Nachfolgeplanung gestaltbar: Bei einem GmbH-Gesellschafter mit Beteiligung unter 25 % kann eine Poolvereinbarung das Verschonungsregime öffnen — vorausgesetzt, sie ist rechtzeitig vor dem Erwerb errichtet und tatsächlich gelebt.
Wie werden Gesellschaftsanteile bewertet?
Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz zum 1.1.2009 wurde auch das Bewertungsrecht reformiert. Die Bewertungsunterschiede zwischen GmbH-Anteilen und Personenhandelsgesellschaftsanteilen sind seitdem weitgehend nivelliert. Beide Anteilsformen sind für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten (§§ 11 Abs. 2 und 109 Abs. 2 BewG).
Der gemeine Wert ist in erster Linie durch Heranziehung zeitnaher Verkäufe festzustellen. Lässt sich der gemeine Wert auf diese Weise nicht feststellen, hat eine Bewertung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Gesellschaft nach einer anerkannten Bewertungsmethode zu erfolgen.
Der Gesetzgeber stellt zu diesem Zweck ein vereinfachtes Ertragswertverfahren zur Verfügung. Es kommt immer dann zur Anwendung, „wenn es nicht zu offensichtlich unangemessenen Ergebnissen führt“ (§ 199 Abs. 2 BewG). Der im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens anzuwendende Kapitalisierungsfaktor ist auf einheitlich 13,75 festgelegt — bei gleichzeitiger Ermächtigung an das Bundesfinanzministerium, diesen Faktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen (§ 203 BewG).
Wie hoch ist die Belastung beim Verkauf von Anteilen?
Beim Verkauf wirken sich die Rechtsformunterschiede deutlich aus. Durch die Abgeltungsteuer ist seit dem Veranlagungszeitraum 2009 jede Veräußerung von GmbH-Anteilen steuerpflichtig — hinsichtlich der Steuerbarkeit selbst bestehen also keine Unterschiede mehr. In der Höhe der Besteuerung jedoch schon:
Beteiligungen unter 1 % an einer GmbH unterliegen bei Veräußerung aus dem Privatvermögen der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 32d EStG). Aus dem Betriebsvermögen gilt das Teileinkünfteverfahren; bei Veräußerungen durch Kapitalgesellschaften ist der Gewinn weitgehend steuerfrei.
Beteiligungen ab 1 % an einer GmbH im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen einer natürlichen Person fallen unter das Teileinkünfteverfahren — 60 % des Veräußerungsgewinns sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 3 Nr. 40 EStG).
Veräußerungen durch eine andere Kapitalgesellschaft sind bei Beteiligungen von mindestens 10 % bis auf eine 5-%-Pauschalbesteuerung steuerfrei (§ 8b Abs. 2, Abs. 4 KStG).
Mitunternehmeranteile an Personengesellschaften unterliegen bei der Veräußerung grundsätzlich in vollem Umfang der Einkommensteuer zum regulären Steuersatz. Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können einen ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen — 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens 14 %. Dasselbe gilt im Fall der Invalidität.
Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen an einer GmbH unterliegen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 dem Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG — auch dann, wenn keinerlei Einnahmen aus der Beteiligung angefallen sind.
Was muss der Erwerber bedenken?
Aus Sicht eines Erwerbers von Unternehmensbeteiligungen ist der Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft — bei hohen Kaufpreisen — erheblich attraktiver als der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft.
Mitunternehmeranteile: Der Kaufpreis und die Erwerbsnebenkosten werden in voller Höhe zu Anschaffungskosten, die über die Folgejahre abgeschrieben werden können und damit die laufende Steuerbelastung mindern. Stille Reserven, die mit dem Kaufpreis bezahlt werden, werden automatisch in ein erhöhtes Abschreibungsvolumen umgewandelt. Der Erwerber erhält den gezahlten Kaufpreis somit über die Laufzeit der Abschreibung in Höhe seines individuellen Steuersatzes zurück.
GmbH-Anteile: Der Kaufpreis kann nicht abgeschrieben werden. Die Anschaffungskosten werden dokumentiert und wirken sich erst bei Beendigung der Gesellschaft oder bei Veräußerung der Beteiligung aus. Frühere sogenannte Umwandlungsmodelle, die einen Gestaltungsweg zur nachträglichen Aufstockung der Abschreibungsbasis ermöglichten, sind nicht mehr möglich.
Finanzierungskosten beim Anteilserwerb
Auch bei den Finanzierungskosten zeigen sich Unterschiede:
Beim Erwerb von Personengesellschaftsanteilen sind Zinsen, die der Erwerber für die Kaufpreisfinanzierung zahlt, steuerlich uneingeschränkt als Sonderbetriebsausgaben abzugsfähig.
Beim Erwerb von GmbH-Anteilen durch eine andere Kapitalgesellschaft, die die Dividenden steuerfrei vereinnahmen kann (§ 8b Abs. 1 KStG), sind Zinsaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Dividenden stehen, nicht abzugsfähig.
Beim Erwerb durch eine natürliche Person oder Mitunternehmerschaft ist der Zinsaufwand im Anwendungsbereich des Teileinkünfteverfahrens nur zu 60 % abziehbar (§ 3c Abs. 2 EStG). Im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer ist der Abzug als tatsächliche Werbungskosten gar nicht möglich; lediglich der Sparer-Pauschbetrag wird gewährt.
Welche Falle droht bei der GmbH durch Verlustvorträge?
Beim Übergang von GmbH-Anteilen ist § 8c KStG zu beachten. Geht innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Geschäftsanteile auf einen Dritten über, geht ein Verlustvortrag — außerhalb von Sanierungsfällen — vollständig verloren. Diese Regelung gilt nach § 10a Satz 10 GewStG entsprechend für die Gewerbesteuer.
Die ursprünglich in § 8c KStG vorgesehene anteilige Untergangsregelung ab 25 % Anteilsübergang hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben (BVerfG vom 29.3.2017 – 2 BvL 6/11). Der Gesetzgeber hat die Vorschrift daraufhin überarbeitet: Beteiligungsübergänge unterhalb der 50-%-Schwelle sind grundsätzlich unschädlich.
Für Nachfolgegestaltungen heißt das: Eine Übertragung von mehr als 50 % der GmbH-Anteile in einem Schritt — etwa bei einer Komplettübertragung an die nächste Generation — kann erhebliche Verlustvorträge vernichten. Bei Personengesellschaften stellt sich diese Frage in dieser Form nicht, weil Verluste den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet werden.
Welche typischen Fallstricke sind bei der Anteilsübertragung zu beachten?
Prüfen Sie die 25-%-Schwelle bei GmbH-Anteilen. Wer im Privatvermögen 25 % oder weniger hält, ist auf eine Poolvereinbarung angewiesen — und die muss rechtzeitig vor dem Erwerb errichtet sein.
Lohnsumme und Behaltefrist nicht aus den Augen verlieren. Die Verschonung kann rückwirkend entfallen, wenn die Lohnsumme über fünf bzw. sieben Jahre nicht erreicht wird oder der Betrieb innerhalb der Behaltefrist veräußert wird.
Verwaltungsvermögen frühzeitig bereinigen. Ein hoher Anteil an Verwaltungsvermögen reduziert die Verschonung erheblich. Vor einer geplanten Übertragung kann es sinnvoll sein, das Verwaltungsvermögen zu reduzieren oder anders zu strukturieren.
Verlustvorträge schützen. Bei der GmbH droht bei einer Übertragung von mehr als 50 % der Anteile der vollständige Verlust. Eine gestaffelte Übertragung kann hier helfen — vorausgesetzt, das Fünf-Jahres-Fenster wird beachtet.
Sonderbetriebsvermögen nur bei der Personengesellschaft. Wer Grundstücke oder andere Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen hält und sie mit übertragen will, hat bei der Personengesellschaft eine Gestaltungsoption, die bei der GmbH fehlt.
Bei Verkaufsabsicht den Erwerberblick einnehmen. Aus Sicht eines Käufers ist eine Personengesellschaft attraktiver, weil stille Reserven über Abschreibungen nutzbar werden. Diese Asymmetrie kann sich im Kaufpreis niederschlagen.
Unsere fachliche Einschätzung
Die Frage „GmbH oder Personengesellschaft?“ stellt sich bei der Nachfolge nicht erst beim konkreten Übertragungsvorgang, sondern viel früher — bei der Strukturierung der Beteiligungen, bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags und bei der Frage, ob Sonderbetriebsvermögen mit eingebunden werden soll. Die Personengesellschaft bietet bei der erbschaftsteuerlichen Begünstigung mehr Flexibilität (keine Beteiligungsschwelle, Sonderbetriebsvermögen begünstigungsfähig); die GmbH ihrerseits ermöglicht Strukturen mit gutgläubigem Anteilserwerb und freier Übertragbarkeit ohne Zustimmung der Mitgesellschafter. Wer seine Nachfolge gestalten will, sollte die Rechtsformfrage ausdrücklich mit der Übertragungs-, Bewertungs- und Verlustvortrags-Frage zusammen denken — und die maßgeblichen Schwellen (25 % bei GmbH-Anteilen im Privatvermögen, 26 Millionen Euro bei der Verschonung, 50 % bei § 8c KStG) frühzeitig prüfen.
FAQ: Häufige Fragen zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen
Sind Personengesellschaftsanteile bei der Erbschaftsteuer immer begünstigt?
Personengesellschaftsanteile sind unabhängig von der Beteiligungshöhe begünstigungsfähig, sofern die Voraussetzungen für die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG (Lohnsumme, Behaltefrist, Verwaltungsvermögensgrenze) erfüllt sind.
Welche Mindestbeteiligung brauche ich bei einer GmbH für die erbschaftsteuerliche Verschonung?
GmbH-Anteile im Privatvermögen sind nur begünstigt, wenn die Beteiligung unmittelbar ist und mehr als 25 % beträgt. Bei Beteiligungen von 25 % oder weniger lässt sich die Begünstigung über eine Poolvereinbarung erreichen, in der sich die Gesellschafter zur einheitlichen Verfügung und einheitlichen Stimmrechtsausübung verpflichten (§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
Wie hoch ist der Verschonungsabschlag bei der Übertragung von Betriebsvermögen?
Der Verschonungsabschlag beträgt 85 % bei einer Behaltefrist von fünf Jahren und Erfüllung der entsprechenden Lohnsummenvorgaben. Auf Antrag ist auch ein 100-%-Verschonungsabschlag möglich — bei einer Behaltefrist von sieben Jahren und höheren Lohnsummenanforderungen. Beide Optionen setzen voraus, dass der Erwerb einschließlich Vorerwerben innerhalb der letzten zehn Jahre 26 Millionen Euro nicht übersteigt.
Was passiert mit den Verlustvorträgen meiner GmbH bei der Übertragung an die nächste Generation?
Geht innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Geschäftsanteile auf einen Dritten über, geht der Verlustvortrag — außerhalb von Sanierungsfällen — vollständig verloren (§ 8c Abs. 1 KStG). Eine gestaffelte Übertragung unterhalb der 50-%-Schwelle ist grundsätzlich unschädlich.
Wie wird der Wert meiner GmbH-Anteile für die Erbschaftsteuer bestimmt?
Maßgeblich ist der gemeine Wert (§ 11 Abs. 2 BewG). Vorrang haben zeitnahe Verkäufe; lässt sich der gemeine Wert auf diese Weise nicht ermitteln, kommt ein Bewertungsverfahren unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten zur Anwendung. Der Gesetzgeber stellt das vereinfachte Ertragswertverfahren mit Kapitalisierungsfaktor 13,75 zur Verfügung (§ 203 BewG).
Warum zahlt ein Käufer für eine Personengesellschaft typischerweise mehr als für eine GmbH gleicher Größe?
Beim Kauf einer Personengesellschaft führt der Kaufpreis zu Anschaffungskosten, die abgeschrieben werden können — stille Reserven werden in Abschreibungsvolumen umgewandelt. Bei GmbH-Anteilen ist diese Abschreibung nicht möglich. Diese steuerliche Asymmetrie schlägt sich häufig in einem höheren erzielbaren Kaufpreis bei der Personengesellschaft nieder.
Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.