Ein einziger gewerblicher Euro kann die gesamten Einkünfte einer freiberuflichen oder vermögensverwaltenden Personengesellschaft zu gewerblichen Einkünften umqualifizieren. Wir zeigen die Fallstricke — und wie sich die Abfärbung gestalten lässt.

Was bedeutet gewerbliche Abfärbung?

Die Abfärbung — auch Infizierung genannt — ist in § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 EStG geregelt. Eine Personengesellschaft, die auch eine originär gewerbliche Tätigkeit ausführt (1. Alternative) oder an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft beteiligt ist (2. Alternative im Sinne von § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG), erzielt unabhängig von ihren übrigen Einkunftsquellen ausschließlich gewerbliche Einkünfte.

Die Folge: Nur eine Personengesellschaft ohne gewerbliche Einkünfte kann Überschusseinkünfte oder Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) beziehungsweise aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) erzielen. Sobald ein gewerblicher Teil hinzukommt, sind sämtliche Einkünfte gewerblich — mit der Konsequenz der Gewerbesteuerpflicht und der bilanzsteuerlichen Folgen.

Welche Personengesellschaften sind betroffen?

Nach dem eindeutigen Gesetzestext betrifft die Abfärbung offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und andere Personengesellschaften — also oHG, KG, GbR, Partnerschaftsgesellschaft, Partenreederei (§ 489 HGB a. F.) sowie vergleichbare ausländische Rechtsformen mit inländischen Betriebsstätten.

Keine Abfärbung tritt dagegen ein bei:

Erbengemeinschaften

ehelichen Gütergemeinschaften

Einzelunternehmen

Ebenfalls keine Abfärbung löst der Betrieb einer Photovoltaikanlage aus, deren Einnahmen und Entnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind — das stellt § 3 Nr. 72 S. 3 EStG ausdrücklich klar.

Wie hoch ist die Bagatellgrenze des BFH?

Der BFH hat die gewerbliche Abfärbung durch eine Geringfügigkeitsgrenze eingeschränkt. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt nicht vor, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse

3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse der Gesellschaft und

den Betrag von 24.500 €

im Veranlagungszeitraum als Obergrenze nicht übersteigen (BFH, Urteile vom 27.8.2014, VIII R 16/11, VIII R 41/11 und VIII R 6/12).

Entscheidend ist das „und": Beide Grenzen müssen kumulativ eingehalten werden. Reißt eine Gesellschaft nur eine der beiden Schwellen, tritt die Abfärbung für sämtliche Einkünfte ein.

Praxisbeispiel

Eine Rechtsanwaltspartnerschaft erzielt im Veranlagungszeitraum Honorarumsätze von 2.000.000 € netto. Parallel verkauft sie an Mandanten juristische Fachliteratur mit einem Nettoumsatz von 20.000 €. Der gewerbliche Anteil liegt bei 1 % (unter 3 %) und bei 20.000 € (unter 24.500 €) — beide Grenzen sind eingehalten, die Abfärbung tritt nicht ein.

Steigen die Buchumsätze im Folgejahr auf 30.000 € netto bei ansonsten unveränderten Honoraren, bleibt der relative Anteil zwar unter 3 %, die absolute Grenze von 24.500 € ist aber überschritten. Sämtliche Einkünfte — auch die Honorare — werden gewerblich.

Was ist die gewerbliche Prägung und wann tritt sie ein?

Die gewerbliche Prägung ist in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG geregelt und greift bei der GmbH & Co. KG sowie vergleichbaren Konstruktionen wie UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG oder AG & Co. KG. Sie tritt ein, wenn

kraft gesetzlicher Regelung (§ 164 HGB) nur die Komplementär-Kapitalgesellschaft zur Geschäftsführung befugt ist,

keine weitere Geschäftsführungsbefugnis außerhalb der Komplementärin geregelt ist und

die Kapitalgesellschaft die Stellung der Komplementärin innehat,

und wenn nicht ohnehin schon eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. In beiden Fällen werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt — entweder originär nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG (etwa im Handelsbetrieb) oder aufgrund der Prägung.

Wie lässt sich die gewerbliche Prägung vermeiden?

Eine GmbH & Co. KG, die ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist — etwa durch Vermietung von Grundstücken —, kann so gestaltet werden, dass keine gewerblichen Einkünfte entstehen. Dazu wird einem der Kommanditisten eine eigene Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt. Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG entfällt damit die Prägung. Die Gesellschaft erzielt dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung statt gewerblicher Einkünfte — mit allen ertrag- und gewerbesteuerlichen Konsequenzen.

Welche Rolle spielt die Betriebsaufspaltung?

Liegen die Voraussetzungen einer personellen und sachlichen Verflechtung vor, erzielt das Besitzunternehmen ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb (so bereits BFH, Urteil vom 12.11.1985, VIII R 240/81, BStBl 1986 II S. 296). Eine vermeintlich vermögensverwaltende Besitz-Personengesellschaft wird dadurch in vollem Umfang gewerblich — auch ohne dass eine Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erforderlich wäre.

FAQ

Reicht ein einziger gewerblicher Euro für die Abfärbung?

Dem Gesetzestext nach ja — § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 EStG verlangt keinen Mindestumfang. Die Bagatellgrenze des BFH (3 % und 24.500 €) ist eine richterrechtliche Einschränkung, unterhalb deren die Abfärbung nicht eintritt.

Gilt die 3-%-Grenze oder die 24.500-€-Grenze?

Beide. Der BFH verwendet ausdrücklich das Wort „und". Überschreitet die Gesellschaft auch nur eine der beiden Grenzen, tritt die Abfärbung ein.

Betrifft die Abfärbung auch Erbengemeinschaften?

Nein. Erbengemeinschaften, eheliche Gütergemeinschaften und Einzelunternehmen sind von der Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 EStG nicht erfasst.

Führt eine Photovoltaikanlage zur Abfärbung?

Nein. Einnahmen und Entnahmen aus PV-Anlagen, die unter § 3 Nr. 72 EStG fallen, lösen nach § 3 Nr. 72 S. 3 EStG keine Abfärbung aus.

Wie vermeide ich die gewerbliche Prägung einer GmbH & Co. KG?

Indem einem Kommanditisten eine eigene Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt wird. Damit greift der Tatbestand des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht mehr.

Kann ich die Abfärbung durch Ausgliederung verhindern?

Die beschriebene Bagatellgrenze lässt einen geringfügigen gewerblichen Anteil innerhalb derselben Gesellschaft zu. Die weitergehende Gestaltungsfrage — Trennung in zwei Gesellschaften — folgt allgemeinen Grundsätzen der Mitunternehmerbesteuerung und sollte im Einzelfall geprüft werden.

Unsere fachliche Einschätzung

Die Abfärbung wird in der Beratungspraxis regelmäßig unterschätzt — gerade bei freiberuflichen Partnerschaften und vermögensverwaltenden Personengesellschaften, die nebenher gewerbliche Nebenerlöse erzielen. Die absolute Grenze von 24.500 € ist niedrig; sie wird schneller erreicht, als es das relative 3-%-Kriterium vermuten lässt. Wer sie im Blick behält und die Umsatzstruktur laufend überwacht, kann Gewerbesteuerpflicht und Bilanzierungsfolgen verhindern.

Bei der GmbH & Co. KG mit vermögensverwaltender Tätigkeit ist die Gestaltung der Geschäftsführungsbefugnis der zentrale Hebel. Eine einzige Klausel im Gesellschaftsvertrag entscheidet darüber, ob Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb vorliegen — mit erheblichen Folgen für die laufende Besteuerung und den späteren Verkauf.

Rechtsstand: April 2026