Wer ist Gesellschafter-Geschäftsführer, wer ist Fremdgeschäftsführer?

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hält zugleich Geschäftsanteile an der GmbH und ist als Geschäftsführer bestellt. Er ist gleichzeitig Gesellschafter (Eigentümer) und Organ der Gesellschaft.

Ein Fremdgeschäftsführer ist zum Geschäftsführer bestellt, hält aber keine oder nur eine unwesentliche Beteiligung an der GmbH. Er ist wirtschaftlich Arbeitnehmer — auch wenn er gesellschaftsrechtlich als Organ handelt.

Innerhalb der GGF gibt es eine wichtige Unterscheidung: der beherrschende und der nicht beherrschende GGF.

Typ

Beteiligung

Steuerliche Behandlung

Fremdgeschäftsführer

Keine oder < 25 %

Arbeitnehmer; keine vGA-Regeln; SV-pflichtig

Minderheits-GGF

> 0 % bis 50 %

Arbeitnehmer mit GGF-Besonderheiten; eingeschränkte vGA-Prüfung

Beherrschender GGF

> 50 % Stimmrechte

Strengste vGA-Regeln; Vorabvereinbarungspflicht; oft nicht SV-pflichtig

GGF mit Sperrminorität

≥ 25 % (Satzung)

Kann bei bestimmten Beschlüssen wie beherrschend behandelt werden

Sozialversicherung: Der größte praktische Unterschied

Fremdgeschäftsführer sind sozialversicherungspflichtig

Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschaftsbeteiligung sind in aller Regel abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung — Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen rund 40 % des Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Gesellschafter-Geschäftsführer: Abhängig von der Beteiligungsquote

Ob ein GGF sozialversicherungspflichtig ist, hängt von seiner tatsächlichen Einflussmöglichkeit ab. Die Deutsche Rentenversicherung prüft dies im Statusfeststellungsverfahren. Entscheidend sind:

Beteiligungsquote: Über 50 % → in der Regel selbständig, keine SV-Pflicht

Sperrminorität: Mindestens 25 % und Vetorecht gegen schädigende Beschlüsse → oft selbständig

Unter 25 % ohne Sonderrechte → in der Regel SV-pflichtig wie ein Arbeitnehmer

Familienbetriebe: Besondere Prüfung — auch GGF ohne Mehrheit kann selbständig sein, wenn familiäre Rücksichtnahme die tatsächliche Weisungsfreiheit begründet

Praxishinweis: Das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung sollte frühzeitig beantragt werden — idealerweise vor Beginn der Tätigkeit. Eine rückwirkende Feststellung der SV-Pflicht kann zu erheblichen Nachzahlungen führen.

Verdeckte Gewinnausschüttung: Nur beim Gesellschafter-Geschäftsführer ein Thema

Die Regeln zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) gelten grundsätzlich nur beim Gesellschafter-Geschäftsführer. Der Grund: Bei einem GGF könnte eine überhöhte Vergütung in Wirklichkeit eine verdeckte Ausschüttung seines Gewinnanteils sein — wirtschaftlich betrachtet gehört ihm der Gewinn sowieso.

Beim Fremdgeschäftsführer greift diese Logik nicht. Sein Gehalt ist ein reiner Betriebsaufwand. Es gibt keine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen seiner Vergütung und dem GmbH-Gewinn. Das Finanzamt prüft zwar auch hier die Angemessenheit — ein marktunbliches Fremdgeschäftsführer-Gehalt kann als verdeckte Zuwendung an verbundene Personen gewertet werden — aber die strenge Vorabanerkennungspflicht gilt nicht.

Regelung

Fremdgeschäftsführer

Beherrschender GGF

Vorabvereinbarung erforderlich

Nein

Ja — vor Beginn des Geschäftsjahrs

Fremdvergleich

Ja (Marktüblichkeit)

Ja (strenger Maßstab)

50 %-Grenze bei Tantieme

Nicht anwendbar

Ja

Nachträgliche Gehaltserhöhung möglich

Ja

Nein (vGA-Risiko)

Rückwirkende Vergütungsvereinbarung

Eingeschränkt möglich

Nicht möglich (vGA)

Vergütungsgestaltung im Vergleich

Beim Fremdgeschäftsführer: Marktüblichkeit entscheidet

Das Gehalt eines Fremdgeschäftsführers wird durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Entscheidend ist, was ein fremder Dritter unter gleichen Bedingungen erhalten würde. Gehaltübersichten wie die BBE-Studie oder Richtlinien großer Personalberatungen dienen als Referenz.

Der Fremdgeschäftsführer kann sein Gehalt grundsätzlich auch während des laufenden Geschäftsjahrs anpassen, soweit dies vertraglich vorgesehen oder einvernehmlich vereinbart wird.

Beim beherrschenden GGF: Formalismus ist Pflicht

Für den beherrschenden GGF gilt ein umfangreiches Regelwerk. Jeder Vergütungsbestandteil — Grundgehalt, Tantieme, Dienstwagen, Pensionszusage, sonstige geldwerte Vorteile — muss:

Schriftlich und klar im Anstellungsvertrag vereinbart sein

Vor Entstehung des Anspruchs vereinbart worden sein (d.h. vor Beginn des Geschäftsjahrs)

Dem Fremdvergleich standhalten

In der Gesamtheit angemessen sein (keine Überversorgung)

Altersversorgung: Unterschiedliche Möglichkeiten

Bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ergeben sich wesentliche Unterschiede:

bAV-Instrument

Fremdgeschäftsführer

Gesellschafter-Geschäftsführer

Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG)

Bis 8 % BBG steuerfrei; auch SV-frei

Steuerfrei; keine SV-Ersparnis da nicht SV-pflichtig

Pensionszusage (§ 6a EStG)

Möglich; Erdienbarkeit 10 Jahre

Möglich; Erdienbarkeit 10 J. bei beherrsch. GGF

Unterstützungskasse

Möglich

Möglich; keine Beitragsbegrenzung

Gesetzliche Rentenversicherung

Pflichtbeitrag; automatische Ansparung

Oft nicht einzahlungspflichtig; freiwillig möglich

Besonderheit beim Fremdgeschäftsführer: Da er sozialversicherungspflichtig ist, zahlt er in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Dies muss bei der Planung der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt werden — eine zusätzliche Pensionszusage in gleicher Höhe wie beim GGF könnte zu einer Überversorgung führen.

Haftung: Gleiche Pflichten, unterschiedliche wirtschaftliche Realität

Beide Typen von Geschäftsführern haften grundsätzlich gleich nach § 43 GmbHG für Schäden durch Pflichtverletzungen. Der wesentliche Unterschied liegt in der wirtschaftlichen Realität:

Der Gesellschafter-Geschäftsführer trägt zusätzlich das unternehmerische Risiko als Gesellschafter — sein Kapital ist investiert

Der Fremdgeschäftsführer trägt kein Kapitalrisiko, haftet aber persönlich für Pflichtverletzungen

Beide können persönlich für Steuer- und Sozialversicherungsschulden der GmbH haften, wenn sie Zahlungen pflichtwidrig nicht abführen

Praxishinweis: Eine D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability) ist für beide Typen empfehlenswert. Bei Fremdgeschäftsführern ist sie oft Verhandlungssache beim Anstellungsvertrag; bei GGF kann sie die Gesellschaft übernehmen.

Steuerliche Gesamtbetrachtung: Was kostet welcher Geschäftsführer wirklich?

Um die tatsächliche Kostenbelastung beider Modelle zu vergleichen, müssen alle Ebenen berücksichtigt werden:

Kostenart

Fremdgeschäftsführer

Beherrschender GGF (selbständig)

Bruttogehalt

Betriebsausgabe der GmbH

Betriebsausgabe der GmbH

Arbeitgeberanteil SV

Ca. 20 % oben drauf (bis BBG)

Entfällt (nicht SV-pflichtig)

Lohnsteuer

Einbehalt und Abführung

Einbehalt und Abführung

Altersversorgung

GRV + ggf. bAV

Keine GRV; bAV eigenständig planen

vGA-Risiko

Gering

Hoch bei Formfehler

Fazit: Der Fremdgeschäftsführer ist für die GmbH bei gleichem Bruttogehalt um ca. 20 % teurer als ein beherrschender GGF, weil der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung entfällt. Dafür hat der GGF selbst Verantwortung für seine Altersvorsorge und trägt höhere formale Anforderungen bei der Vergütungsgestaltung.

Der Wechsel zwischen den Status: Was ist zu beachten?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich der Status eines Geschäftsführers ändert — etwa wenn ein Fremdgesch��ftsführer später Anteile erwirbt oder ein GGF Anteile veräußert. Dieser Statuswechsel löst eine Reihe von Maßnahmen aus:

Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung neu beantragen

Anstellungsvertrag auf vGA-Konformität prüfen und ggf. anpassen

Laufende Vergütungsbestandteile auf ihre Wirksamkeit überprüfen

Pensionszusagen auf Erdienbarkeit und Angemessenheit re-evaluieren

Steuerberater und Lohnbuchhaltung informieren

Zeitkritisch: Der Statuswechsel wirkt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Veränderung, nicht rückwirkend. Dennoch können vergangene Zeiträume unter Umständen neu bewertet werden, wenn das Finanzamt von der Veränderung erfährt und die historischen Vergütungsvereinbarungen überprüft. Schnelles Handeln schützt vor rückwirkenden Korrekturen.

Gestaltungsmöglichkeit: Beteiligung des Fremdgeschäftsführers

In vielen mittelständischen Unternehmen stellt sich die Frage, ob ein leistungsstarker Fremdgeschäftsführer durch eine Beteiligung stärker ans Unternehmen gebunden werden soll. Mögliche Wege:

Echte Beteiligung: Übertragung von Geschäftsanteilen (Kauf, Schenkung oder zum Vorzugspreis)

Stille Beteiligung: Beteiligung am Gewinn ohne Stimmrecht

Phantom Shares / virtuelle Beteiligung: Partizipation am Unternehmenswert ohne echtes Gesellschafterrecht

Management Equity Program (MEP): Standardinstrument bei Private-Equity-Strukturen

Jeder dieser Wege hat steuerliche Konsequenzen: Beim Kauf zu Vorzugspreisen entsteht ein geldwerter Vorteil; bei späteren Wertsteigerungen greift § 17 EStG oder § 20 EStG. Eine sorgfältige Gestaltung mit steuerrechtlicher Beratung ist unabdingbar.

FAQ: Häufige Fragen zum Geschäftsführer-Status

Kann ein Gesellschafter mit 40 % Beteiligung als beherrschend gelten?

Ja, wenn er aufgrund der Satzung oder einer Stimmrechtsvereinbarung bestimmte Beschlüsse allein verhindern kann (Sperrminorität). Auch faktische Beherrschung durch familiäre Verbundenheit mit anderen Gesellschaftern kann zur steuerrechtlichen Beherrschung führen. Das Finanzamt prüft stets die wirtschaftliche Realität.

Muss der Status einmalig festgestellt werden?

Nein — der Status kann sich ändern, z.B. wenn sich die Beteiligungsverhältnisse verändern. Ein GGF, der zusätzliche Anteile erwirbt und über 50 % kommt, wechselt vom sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer zum selbständigen GGF. Dies ist der Deutschen Rentenversicherung zu melden.

Ist es möglich, einen GGF vertraglich zum Fremdgeschäftsführer zu machen?

Nicht durch bloße Bezeichnung. Entscheidend ist die wirtschaftliche Realität: Wer Gesellschaftsanteile hält und wesentlichen Einfluss hat, wird steuerlich und sozialversicherungsrechtlich als GGF behandelt, unabhängig davon, wie sein Vertrag ihn nennt.

Was gilt, wenn der Fremdgeschäftsführer später Anteile erwirbt?

Mit dem Anteilserwerb ändert sich sein Status. Ab dem Zeitpunkt, ab dem er eine gesellschaftsrechtlich relevante Beteiligungsquote hält, gelten die GGF-spezifischen Regeln. Bestehende Vergütungsvereinbarungen müssen auf vGA-Konformität überprüft und ggf. angepasst werden. Besonders heikel ist die Situation, wenn die Anteilsübertragung zu Beginn eines Geschäftsjahrs erfolgt: Dann müssen die Vergütungsregelungen für das gesamte Jahr vorab neu vereinbart werden.

Wie wirkt sich die Familienkonstellation aus?

In Familienunternehmen kommt es häufig vor, dass ein Geschäftsführer nur formal eine Minderheitsbeteiligung hält, tatsächlich aber die Gesellschaft dominiert — weil der oder die Mehrheitsgesellschafter Familienmitglieder sind, die ihm faktisch folgen. In solchen Fällen behandelt das Finanzamt den GGF wie einen beherrschenden. Die Rechtsprechung des BFH ist hier eindeutig: Entscheidend ist die wirtschaftliche Realität, nicht die formale Beteiligungsquote.

Kann ein GGF gleichzeitig Gesellschafter mehrerer GmbHs sein?

Ja. Die Frage, ob er beherrschend ist, wird für jede GmbH gesondert beurteilt. Auch die Frage der Sozialversicherungspflicht wird für jede Gesellschaft einzeln geprüft. Wer bei mehreren GmbHs als Geschäftsführer tätig ist, sollte für jede Gesellschaft separat den Status klären lassen.

Verwandte Artikel

Geschäftsführergehalt steueroptimiert festlegen

Erfolgsbeteiligung und Tantiemen für Geschäftsführer

Verdeckte Gewinnausschüttungen vermeiden

Rechtsstand: Januar 2025

Jetzt Beratungstermin vereinbaren

REB Steuerberatung GbR · Große Str. 84–85 · 49074 Osnabrück · info@reb-steuerberatung.de