Wer ist Gesellschafter-Geschäftsführer, wer ist Fremdgeschäftsführer?
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hält zugleich Geschäftsanteile an der GmbH und ist als Geschäftsführer bestellt. Er ist gleichzeitig Gesellschafter (Eigentümer) und Organ der Gesellschaft.
Ein Fremdgeschäftsführer ist zum Geschäftsführer bestellt, hält aber keine oder nur eine unwesentliche Beteiligung an der GmbH. Er ist wirtschaftlich Arbeitnehmer — auch wenn er gesellschaftsrechtlich als Organ handelt.
Innerhalb der GGF gibt es eine wichtige Unterscheidung: der beherrschende und der nicht beherrschende GGF.
Typ
Beteiligung
Steuerliche Behandlung
Fremdgeschäftsführer
Keine oder < 25 %
Arbeitnehmer; keine vGA-Regeln; SV-pflichtig
Minderheits-GGF
> 0 % bis 50 %
Arbeitnehmer mit GGF-Besonderheiten; eingeschränkte vGA-Prüfung
Beherrschender GGF
> 50 % Stimmrechte
Strengste vGA-Regeln; Vorabvereinbarungspflicht; oft nicht SV-pflichtig
GGF mit Sperrminorität
≥ 25 % (Satzung)
Kann bei bestimmten Beschlüssen wie beherrschend behandelt werden
Sozialversicherung: Der größte praktische Unterschied
Fremdgeschäftsführer sind sozialversicherungspflichtig
Fremdgeschäftsführer ohne Gesellschaftsbeteiligung sind in aller Regel abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung — Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zusammen rund 40 % des Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Gesellschafter-Geschäftsführer: Abhängig von der Beteiligungsquote
Ob ein GGF sozialversicherungspflichtig ist, hängt von seiner tatsächlichen Einflussmöglichkeit ab. Die Deutsche Rentenversicherung prüft dies im Statusfeststellungsverfahren. Entscheidend sind:
Beteiligungsquote: Über 50 % → in der Regel selbständig, keine SV-Pflicht
Sperrminorität: Mindestens 25 % und Vetorecht gegen schädigende Beschlüsse → oft selbständig
Unter 25 % ohne Sonderrechte → in der Regel SV-pflichtig wie ein Arbeitnehmer
Familienbetriebe: Besondere Prüfung — auch GGF ohne Mehrheit kann selbständig sein, wenn familiäre Rücksichtnahme die tatsächliche Weisungsfreiheit begründet
Praxishinweis: Das Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung sollte frühzeitig beantragt werden — idealerweise vor Beginn der Tätigkeit. Eine rückwirkende Feststellung der SV-Pflicht kann zu erheblichen Nachzahlungen führen.
Verdeckte Gewinnausschüttung: Nur beim Gesellschafter-Geschäftsführer ein Thema
Die Regeln zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) gelten grundsätzlich nur beim Gesellschafter-Geschäftsführer. Der Grund: Bei einem GGF könnte eine überhöhte Vergütung in Wirklichkeit eine verdeckte Ausschüttung seines Gewinnanteils sein — wirtschaftlich betrachtet gehört ihm der Gewinn sowieso.
Beim Fremdgeschäftsführer greift diese Logik nicht. Sein Gehalt ist ein reiner Betriebsaufwand. Es gibt keine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen seiner Vergütung und dem GmbH-Gewinn. Das Finanzamt prüft zwar auch hier die Angemessenheit — ein marktunbliches Fremdgeschäftsführer-Gehalt kann als verdeckte Zuwendung an verbundene Personen gewertet werden — aber die strenge Vorabanerkennungspflicht gilt nicht.
Regelung
Fremdgeschäftsführer
Beherrschender GGF
Vorabvereinbarung erforderlich
Nein
Ja — vor Beginn des Geschäftsjahrs
Fremdvergleich
Ja (Marktüblichkeit)
Ja (strenger Maßstab)
50 %-Grenze bei Tantieme
Nicht anwendbar
Ja
Nachträgliche Gehaltserhöhung möglich
Ja
Nein (vGA-Risiko)
Rückwirkende Vergütungsvereinbarung
Eingeschränkt möglich
Nicht möglich (vGA)
Vergütungsgestaltung im Vergleich
Beim Fremdgeschäftsführer: Marktüblichkeit entscheidet
Das Gehalt eines Fremdgeschäftsführers wird durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Entscheidend ist, was ein fremder Dritter unter gleichen Bedingungen erhalten würde. Gehaltübersichten wie die BBE-Studie oder Richtlinien großer Personalberatungen dienen als Referenz.
Der Fremdgeschäftsführer kann sein Gehalt grundsätzlich auch während des laufenden Geschäftsjahrs anpassen, soweit dies vertraglich vorgesehen oder einvernehmlich vereinbart wird.
Beim beherrschenden GGF: Formalismus ist Pflicht
Für den beherrschenden GGF gilt ein umfangreiches Regelwerk. Jeder Vergütungsbestandteil — Grundgehalt, Tantieme, Dienstwagen, Pensionszusage, sonstige geldwerte Vorteile — muss:
Schriftlich und klar im Anstellungsvertrag vereinbart sein
Vor Entstehung des Anspruchs vereinbart worden sein (d.h. vor Beginn des Geschäftsjahrs)
Dem Fremdvergleich standhalten
In der Gesamtheit angemessen sein (keine Überversorgung)
Altersversorgung: Unterschiedliche Möglichkeiten
Bei der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ergeben sich wesentliche Unterschiede:
bAV-Instrument
Fremdgeschäftsführer
Gesellschafter-Geschäftsführer
Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG)
Bis 8 % BBG steuerfrei; auch SV-frei
Steuerfrei; keine SV-Ersparnis da nicht SV-pflichtig
Pensionszusage (§ 6a EStG)
Möglich; Erdienbarkeit 10 Jahre
Möglich; Erdienbarkeit 10 J. bei beherrsch. GGF
Unterstützungskasse
Möglich
Möglich; keine Beitragsbegrenzung
Gesetzliche Rentenversicherung
Pflichtbeitrag; automatische Ansparung
Oft nicht einzahlungspflichtig; freiwillig möglich
Besonderheit beim Fremdgeschäftsführer: Da er sozialversicherungspflichtig ist, zahlt er in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Dies muss bei der Planung der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt werden — eine zusätzliche Pensionszusage in gleicher Höhe wie beim GGF könnte zu einer Überversorgung führen.
Haftung: Gleiche Pflichten, unterschiedliche wirtschaftliche Realität
Beide Typen von Geschäftsführern haften grundsätzlich gleich nach § 43 GmbHG für Schäden durch Pflichtverletzungen. Der wesentliche Unterschied liegt in der wirtschaftlichen Realität:
Der Gesellschafter-Geschäftsführer trägt zusätzlich das unternehmerische Risiko als Gesellschafter — sein Kapital ist investiert
Der Fremdgeschäftsführer trägt kein Kapitalrisiko, haftet aber persönlich für Pflichtverletzungen
Beide können persönlich für Steuer- und Sozialversicherungsschulden der GmbH haften, wenn sie Zahlungen pflichtwidrig nicht abführen
Praxishinweis: Eine D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability) ist für beide Typen empfehlenswert. Bei Fremdgeschäftsführern ist sie oft Verhandlungssache beim Anstellungsvertrag; bei GGF kann sie die Gesellschaft übernehmen.
Steuerliche Gesamtbetrachtung: Was kostet welcher Geschäftsführer wirklich?
Um die tatsächliche Kostenbelastung beider Modelle zu vergleichen, müssen alle Ebenen berücksichtigt werden:
Kostenart
Fremdgeschäftsführer
Beherrschender GGF (selbständig)
Bruttogehalt
Betriebsausgabe der GmbH
Betriebsausgabe der GmbH
Arbeitgeberanteil SV
Ca. 20 % oben drauf (bis BBG)
Entfällt (nicht SV-pflichtig)
Lohnsteuer
Einbehalt und Abführung
Einbehalt und Abführung
Altersversorgung
GRV + ggf. bAV
Keine GRV; bAV eigenständig planen
vGA-Risiko
Gering
Hoch bei Formfehler
Fazit: Der Fremdgeschäftsführer ist für die GmbH bei gleichem Bruttogehalt um ca. 20 % teurer als ein beherrschender GGF, weil der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung entfällt. Dafür hat der GGF selbst Verantwortung für seine Altersvorsorge und trägt höhere formale Anforderungen bei der Vergütungsgestaltung.
Der Wechsel zwischen den Status: Was ist zu beachten?
In der Praxis kommt es häufig vor, dass sich der Status eines Geschäftsführers ändert — etwa wenn ein Fremdgesch��ftsführer später Anteile erwirbt oder ein GGF Anteile veräußert. Dieser Statuswechsel löst eine Reihe von Maßnahmen aus:
Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung neu beantragen
Anstellungsvertrag auf vGA-Konformität prüfen und ggf. anpassen
Laufende Vergütungsbestandteile auf ihre Wirksamkeit überprüfen
Pensionszusagen auf Erdienbarkeit und Angemessenheit re-evaluieren
Steuerberater und Lohnbuchhaltung informieren
Zeitkritisch: Der Statuswechsel wirkt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Veränderung, nicht rückwirkend. Dennoch können vergangene Zeiträume unter Umständen neu bewertet werden, wenn das Finanzamt von der Veränderung erfährt und die historischen Vergütungsvereinbarungen überprüft. Schnelles Handeln schützt vor rückwirkenden Korrekturen.
Gestaltungsmöglichkeit: Beteiligung des Fremdgeschäftsführers
In vielen mittelständischen Unternehmen stellt sich die Frage, ob ein leistungsstarker Fremdgeschäftsführer durch eine Beteiligung stärker ans Unternehmen gebunden werden soll. Mögliche Wege:
Echte Beteiligung: Übertragung von Geschäftsanteilen (Kauf, Schenkung oder zum Vorzugspreis)
Stille Beteiligung: Beteiligung am Gewinn ohne Stimmrecht
Phantom Shares / virtuelle Beteiligung: Partizipation am Unternehmenswert ohne echtes Gesellschafterrecht
Management Equity Program (MEP): Standardinstrument bei Private-Equity-Strukturen
Jeder dieser Wege hat steuerliche Konsequenzen: Beim Kauf zu Vorzugspreisen entsteht ein geldwerter Vorteil; bei späteren Wertsteigerungen greift § 17 EStG oder § 20 EStG. Eine sorgfältige Gestaltung mit steuerrechtlicher Beratung ist unabdingbar.
FAQ: Häufige Fragen zum Geschäftsführer-Status
Kann ein Gesellschafter mit 40 % Beteiligung als beherrschend gelten?
Ja, wenn er aufgrund der Satzung oder einer Stimmrechtsvereinbarung bestimmte Beschlüsse allein verhindern kann (Sperrminorität). Auch faktische Beherrschung durch familiäre Verbundenheit mit anderen Gesellschaftern kann zur steuerrechtlichen Beherrschung führen. Das Finanzamt prüft stets die wirtschaftliche Realität.
Muss der Status einmalig festgestellt werden?
Nein — der Status kann sich ändern, z.B. wenn sich die Beteiligungsverhältnisse verändern. Ein GGF, der zusätzliche Anteile erwirbt und über 50 % kommt, wechselt vom sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer zum selbständigen GGF. Dies ist der Deutschen Rentenversicherung zu melden.
Ist es möglich, einen GGF vertraglich zum Fremdgeschäftsführer zu machen?
Nicht durch bloße Bezeichnung. Entscheidend ist die wirtschaftliche Realität: Wer Gesellschaftsanteile hält und wesentlichen Einfluss hat, wird steuerlich und sozialversicherungsrechtlich als GGF behandelt, unabhängig davon, wie sein Vertrag ihn nennt.
Was gilt, wenn der Fremdgeschäftsführer später Anteile erwirbt?
Mit dem Anteilserwerb ändert sich sein Status. Ab dem Zeitpunkt, ab dem er eine gesellschaftsrechtlich relevante Beteiligungsquote hält, gelten die GGF-spezifischen Regeln. Bestehende Vergütungsvereinbarungen müssen auf vGA-Konformität überprüft und ggf. angepasst werden. Besonders heikel ist die Situation, wenn die Anteilsübertragung zu Beginn eines Geschäftsjahrs erfolgt: Dann müssen die Vergütungsregelungen für das gesamte Jahr vorab neu vereinbart werden.
Wie wirkt sich die Familienkonstellation aus?
In Familienunternehmen kommt es häufig vor, dass ein Geschäftsführer nur formal eine Minderheitsbeteiligung hält, tatsächlich aber die Gesellschaft dominiert — weil der oder die Mehrheitsgesellschafter Familienmitglieder sind, die ihm faktisch folgen. In solchen Fällen behandelt das Finanzamt den GGF wie einen beherrschenden. Die Rechtsprechung des BFH ist hier eindeutig: Entscheidend ist die wirtschaftliche Realität, nicht die formale Beteiligungsquote.
Kann ein GGF gleichzeitig Gesellschafter mehrerer GmbHs sein?
Ja. Die Frage, ob er beherrschend ist, wird für jede GmbH gesondert beurteilt. Auch die Frage der Sozialversicherungspflicht wird für jede Gesellschaft einzeln geprüft. Wer bei mehreren GmbHs als Geschäftsführer tätig ist, sollte für jede Gesellschaft separat den Status klären lassen.
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