Was ist die Stellung des Geschäftsführers in der GmbH?
Ebene
Inhalt
Beendigung durch
Organstellung
Vertretungsbefugnis nach außen, Geschäftsführungsbefugnis nach innen
Abberufungsbeschluss der Gesellschafter
Anstellungsverhältnis
Arbeits- oder Dienstvertrag mit der GmbH, Gehaltsanspruch
Kündigung des Anstellungsvertrags
Wichtig: Die Abberufung aus der Organstellung beendet nicht automatisch den Anstellungsvertrag. Wird nur abberufen, nicht aber der Anstellungsvertrag gekündigt, besteht der Gehaltsanspruch fort — ohne Gegenleistung.
Wie wird ein Geschäftsführer bestellt?
Bestellung bei der Gründung
Der erste Geschäftsführer wird im Gesellschaftsvertrag oder im Gründungsprotokoll bestellt.
Nachträgliche Bestellung
Jede spätere Bestellung erfordert einen Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit sowie:
Abschluss eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags
Anmeldung zum Handelsregister (§ 39 GmbHG) mit notariell beglaubigter Unterschrift
Wer kann Geschäftsführer werden?
Unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person (§ 6 Abs. 2 GmbHG)
Keine einschlägige strafrechtliche Verurteilung (§ 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG)
Kein gerichtliches Berufsverbot
Wie wird ein Geschäftsführer abberufen?
Grundsätz: Jederzeitige Abberufbarkeit
Nach § 38 Abs. 1 GmbHG kann die Gesellschafterversammlung den Geschäftsführer jederzeit und ohne Angabe von Gründen abberufen.
Einschränkungen durch den Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag kann die Abberufung an einen wichtigen Grund knüpfen (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Wichtige Gründe:
Grobe Pflichtverletzungen
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
Nachhaltige Zerrhüttung des Vertrauensverhältnisses
Interessenkonflikte oder Wettbewerbsverstöße
Welche Folgen hat die Abberufung?
Erlöschen der Vertretungsmacht
Mit Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses erlöscht die Vertretungsmacht sofort. Das Ausscheiden muss unverzüglich zum Handelsregister angemeldet werden (§ 39 GmbHG).
Anstellungsvertrag bleibt bestehen
Der Anstellungsvertrag muss separat gekündigt werden. Achtung: Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer mit beherrschender Stellung gilt das Kündigungsschutzgesetz in der Regel nicht.
Steuerliche Aspekte der Geschäftsführerstellung
Sozialversicherungsrechtliche Einordnung
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit mehr als 50 % der Anteile oder mit einer Sperrminorität gilt in der Regel als selbständig und ist nicht sozialversicherungspflichtig. Die Deutsche Rentenversicherung klärt dies im Statusfeststellungsverfahren.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Das Geschäftsführergehalt eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers muss dem Fremdvergleich standhalten (§ 8 Abs. 3 KStG). Zu hohes Gehalt oder fehlende klare Vereinbarung vor Entstehung des Anspruchs führt zur Umqualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung.
FAQ: Häufige Fragen zu Bestellung und Abberufung
Kann ein Geschäftsführer fristlos abberufen werden?
Die Abberufung aus der Organstellung wirkt sofort. Die Kündigung des Anstellungsvertrags muss Fristen einhalten, außer bei fristloser Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB).
Was passiert, wenn die GmbH keinen Geschäftsführer mehr hat?
Eine GmbH ohne Geschäftsführer ist handlungsunfähig. Das Registergericht kann auf Antrag einen Notgeschäftsführer bestellen (§ 29 BGB analog).
Kann der Geschäftsführer selbst kündigen?
Ja. Der Geschäftsführer kann sein Amt niederlegen (Amtsniederlegung). Ein zur Unzeit erfolgter Rüktritt kann jedoch Schadensersatzansprüche auslösen.
Muss die Abberufung schriftlich erfolgen?
Das GmbHG schreibt keine Schriftform vor. Aus Beweisgründen sollte der Abberufungsbeschluss jedoch stets schriftlich protokolliert werden.
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