Wem gehört der Gewinn der GmbH?
Der erwirtschaftete Gewinn gehört zunächst der GmbH als juristischer Person — nicht den Gesellschaftern. Erst durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Gewinnverwendung entsteht ein Auszahlungsanspruch der Gesellschafter (§ 29 Abs. 1 GmbHG).
Bis zu einem solchen Beschluss bleibt der Gewinn in der GmbH und erhöht das Eigenkapital. Die Gesellschafter können nicht eigenwillig auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen.
Wie läuft die Gewinnverteilung in der GmbH ab?
Schritt 1: Feststellung des Jahresabschlusses
Die Gesellschafterversammlung stellt den Jahresabschluss fest. Dies setzt voraus, dass der Geschäftsführer den Jahresabschluss aufgestellt hat und — sofern erforderlich — ein Prüfer ihn geprüft hat.
Schritt 2: Beschluss über die Gewinnverwendung
Gleichzeitig oder nachfolgend beschließt die Gesellschafterversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns:
Vollständige Ausschüttung an die Gesellschafter
Teilweise Ausschüttung, Rest in die Rücklagen
Vollständige Einstellung in Rücklagen (Thesaurierung)
Vortrag auf neue Rechnung
Schritt 3: Auszahlung
Nach dem Beschluss entsteht der Gewinnauszahlungsanspruch der Gesellschafter. Die Auszahlung unterliegt der Kapitalerhaltungspflicht: Sie darf das Gesellschaftsvermögen nicht unter das Stammkapital mindern (§ 30 GmbHG).
Nach welchem Schlüssel werden Gewinne verteilt?
Die gesetzliche Grundregel: Gewinne werden im Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt (§ 29 Abs. 3 GmbHG). Jeder Gesellschafter erhält also seinen quotalen Anteil am Bilanzgewinn.
Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind möglich:
Vorabgewinnanteile für bestimmte Gesellschafter
Gewinnvorzugsrechte für stille Einlagen
Gewinnbeteiligung abweichend von der Beteiligungsquote
Steuerlicher Hinweis: Disquotale Gewinnverteilungen — also Verteilungen, die nicht der Beteiligungsquote entsprechen — können schenkungsteuerliche Folgen haben (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG), wenn ein Gesellschafter mehr erhält als ihm nach seiner Quote zustünde.
Was sind Entnahmen und warum sind sie problematisch?
Entnahmen sind Zahlungen der GmbH an Gesellschafter außerhalb eines Gewinnverteilungsbeschlusses. Sie sind grundsätzlich verboten (§ 30 Abs. 1 GmbHG), wenn und soweit das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen dadurch gemindert wird.
Folgen unzulässiger Entnahmen:
Rückzahlungspflicht des Gesellschafters (§ 31 GmbHG)
Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers, der die Zahlung veranlasst hat
Steuerliche Umqualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA, § 8 Abs. 3 KStG)
Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)?
Verdeckte Gewinnausschüttungen entstehen, wenn die GmbH einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person Vermögensvorteile gewährt, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten nicht gewährt hätte.
Typische vGA-Sachverhalte
Rechtsfolge
Zu hohes Geschäftsführergehalt
Körperschaftsteuerliche Hinzurechnung beim Übermaß
Zinsloses oder zinsarmes Gesellschafterdarlehen
Fremdvergleichszinsen werden als Ertrag erfasst
Privatnutzung von Gesellschaftsvermögen ohne Entgelt
Marktüblicher Wert wird als vGA erfasst
Zahlung ohne Rechtsgrundlage an Gesellschafter
Volle Hinzurechnung beim Gewinn der GmbH
Unangemessene Mietpreise bei Gesellschafter-GmbH-Geschäften
Differenz zum Marktpreis als vGA
Wie werden Gewinnausschüttungen besteuert?
Abgeltungsteuer (Regelfall)
Ausgeschüttete Gewinne unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag (§ 32d EStG). Die GmbH behält die Kapitalertragsteuer ein und führt sie ans Finanzamt ab.
Teileinkünfteverfahren (auf Antrag)
Gesellschafter, die zu mindestens 25 % beteiligt sind oder zu mindestens 1 % beteiligt und beruflich für die GmbH tätig sind, können das Teileinkünfteverfahren beantragen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG): 60 % der Dividende werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert, 40 % bleiben steuerfrei. Dieses Verfahren ist vorteilhaft, wenn der persönliche Steuersatz unter ca. 42 % liegt.
Beteiligungen im Betriebsvermögen
Hält eine Kapitalgesellschaft Anteile an der ausschüttenden GmbH, sind 95 % der Dividende steuerfrei (§ 8b Abs. 1 KStG). Dies macht Holdingstrukturen besonders attraktiv für die Thesaurierung von Gewinnen.
Wann ist Thesaurierung sinnvoll?
Thesaurierung — also der Einbehalt von Gewinnen in der GmbH — ist sinnvoll, wenn:
Das Kapital für Reinvestitionen benötigt wird
Der persönliche Einkommensteuersatz des Gesellschafters hoch ist und die Thesaurierungsbelastung von ca. 30 % günstiger ist
Eine spätere Anteilsveräußerung geplant ist (Gewinne thesaurieren = höherer Kaufpreis bei Exit)
Die Gesellschaft Verlustvorträge hat, die zunächst aufgebraucht werden sollen
FAQ: Häufige Fragen zu Gewinnverteilung und Entnahmen
Kann ein Gesellschafter eine Gewinnausschüttung erzwingen?
Grundsätzlich nein. Die Mehrheit der Gesellschafter entscheidet über die Gewinnverwendung. Ausnahme: Bei treuwidrigem Verhalten der Mehrheit — z.B. dauerhafter Thesaurierung ohne sachlichen Grund — kann ein Minderheitsgesellschafter auf Ausschüttung klagen.
Sind Abschlagszahlungen auf den Gewinn zulässig?
Ja. Vorabausschüttungen sind möglich, wenn nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ein ausschüttungsfähiger Gewinn zu erwarten ist. Sie sind rückzahlungspflichtig, wenn der Jahresabschluss keinen entsprechenden Gewinn ausweist.
Was passiert mit dem Gewinnanspruch, wenn ein Gesellschafter ausscheidet?
Bereits beschlossene, aber noch nicht ausgezahlte Gewinne stehen dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu. Künftige Gewinne nach dem Ausscheidungsdatum gehören ihm nicht mehr.
Kann die Gewinnverteilung rückwirkend geändert werden?
Nein. Einmal gefasste Gewinnverteilungsbeschlüsse können grundsätzlich nicht rückwirkend geändert werden. Steuerrechtlich ist eine nachträgliche Änderung in der Regel unwirksam.
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