Ob die GmbH oder die GmbH & Co. KG günstiger ist, entscheidet eine einzige Frage: Bleibt der Gewinn im Unternehmen oder fließt er an die Gesellschafter. Wer thesauriert, fährt mit der Kapitalgesellschaft meist besser; wer ausschüttet, oft mit der Personengesellschaft. Wir rechnen die vier Standardfälle durch und zeigen, wo § 34a EStG, der Hebesatz-Cap des § 35 EStG und das Optionsmodell des § 1a KStG die Entscheidung kippen.
Welche Rechtsform belastet thesaurierte Gewinne weniger?
Bei einbehaltenen Gewinnen ist die GmbH mit rund 30 Prozent günstiger als die nicht begünstigte Personengesellschaft. Solange ein Gewinn von 100.000 Euro in der GmbH bleibt, zahlt sie darauf 15 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent weitere 14 Prozent Gewerbesteuer. Die Gesamtlast liegt bei rund 29,83 Prozent, von 100.000 Euro Gewinn verbleiben also gut 70.000 Euro im Unternehmen. Auf Gesellschafterebene fällt keine weitere Steuer an, solange nicht ausgeschüttet wird. Diese Abschirmwirkung ist der eigentliche Vorteil der Kapitalgesellschaft.
Die Personengesellschaft rechnet anders. Ihr Gewinn wird den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet und mit deren persönlichem Einkommensteuersatz belastet, gleichgültig, ob das Geld entnommen oder stehengelassen wird. Bei einem Spitzensteuersatz von 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag landet der Gesellschafter formal über 47 Prozent. Davon zieht die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG einen Teil ab, sodass die effektive Belastung des thesaurierten Gewinns in der Spitze bei rund 32 Prozent liegt. Auch nach Anrechnung bleibt die GmbH bei reiner Thesaurierung damit vorn.
Wer den Vorteil dauerhaft nutzen will, muss Disziplin halten. In der Beratungspraxis scheitert die GmbH-Thesaurierung regelmäßig nicht an der Steuer, sondern am Liquiditätsbedarf der Gesellschafter, die das Geld privat brauchen. Die Steuerersparnis von rund zwei Prozentpunkten gegenüber der Personengesellschaft trägt nur, wenn die Mittel im Unternehmen arbeiten oder reinvestiert werden. Ohne diesen Reinvestitionshorizont ist der Vorteil rein rechnerisch und verpufft beim ersten Ausschüttungsbedarf.
Was passiert bei der GmbH konkret mit 100.000 Euro Gewinn?
Bleibt der Gewinn in der Gesellschaft, fallen 15.000 Euro Körperschaftsteuer plus 825 Euro Solidaritätszuschlag und rund 14.000 Euro Gewerbesteuer an, zusammen knapp 29.830 Euro. Es verbleiben rund 70.170 Euro thesaurierter Gewinn nach Steuern. Die Gewerbesteuer ist hier eine echte Definitivbelastung, denn anders als bei der Personengesellschaft gibt es weder den Freibetrag von 24.500 Euro nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG noch eine Anrechnung nach § 35 EStG. Wer den Hebesatz seiner Gemeinde kennt, kann die Bandbreite abschätzen, denn in einer Gemeinde mit Hebesatz 500 Prozent steigt allein die Gewerbesteuer von 14 auf rund 17,5 Prozent.
Wann ist die Personengesellschaft bei Ausschüttung günstiger?
Sobald der Gewinn vollständig ausgeschüttet wird, schlägt die Personengesellschaft die GmbH deutlich. Schüttet die GmbH ihre 70.170 Euro vollständig an eine natürliche Person im Privatvermögen aus, fällt darauf Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag an, also rund 18.500 Euro. Von den ursprünglich 100.000 Euro Gewinn bleiben dem Gesellschafter damit rund 51.700 Euro, die Gesamtbelastung erreicht rund 48,3 Prozent. Über das Teileinkünfteverfahren mit 60 Prozent Bemessungsgrundlage und persönlichem Spitzensatz ergibt sich ein ähnliches Niveau. Die zweite Besteuerungsebene der Kapitalgesellschaft schlägt voll durch.
Die Personengesellschaft kommt hier mit einer Ebene aus. Ihr Gewinn von 100.000 Euro wird einmal beim Gesellschafter erfasst, im Spitzensatz mit rund 47 Prozent, davon abgezogen die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG. Effektiv landet der Gesellschafter bei rund 32 Prozent und behält damit gut 68.000 Euro. Der Abstand zur vollausschüttenden GmbH beträgt im Beispiel rund 16 Prozentpunkte. Daraus folgt die Faustregel, dass jeder, der den Gewinn ohnehin jedes Jahr ins Private holt, mit der GmbH & Co. KG günstiger fährt.
Das Bild kippt allerdings, sobald eine Holding zwischengeschaltet wird. Schüttet die operative GmbH an eine Holding-Kapitalgesellschaft aus, die mindestens zehn Prozent hält, sind nach § 8b Abs. 1, Abs. 4 KStG nur fünf Prozent der Dividende steuerpflichtig. Auf 70.170 Euro Ausschüttung fallen damit nur rund 1.000 Euro Steuer an, sodass innerhalb des Kapitalgesellschaftsverbunds fast die gesamte Liquidität für Reinvestitionen erhalten bleibt. In dieser Konstellation ist die GmbH der Personengesellschaft überlegen, auch wenn ausgeschüttet wird. Die zweite Ebene fällt erst an, wenn das Geld den Verbund verlässt.
Wie sehen die vier Standardfälle nebeneinander aus?
Die folgende Übersicht zeigt die Gesamtbelastung von 100.000 Euro Gewinn bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent und Spitzensteuersatz beim Gesellschafter.
| Konstellation | Gesamtbelastung | Verbleib nach Steuern |
|---|---|---|
| GmbH, Gewinn thesauriert | rund 29,8 % | rund 70.170 € |
| GmbH, Vollausschüttung an Privatperson | rund 48,3 % | rund 51.700 € |
| Personengesellschaft ohne § 34a EStG, Spitzensatz mit § 35 EStG | rund 32 % | rund 68.000 € |
| Personengesellschaft mit § 34a EStG, thesauriert | 28,25 % zzgl. SolZ | rund 71.450 € |
An der Tabelle wird die Logik sichtbar. Bei Thesaurierung liegen GmbH und begünstigte Personengesellschaft eng beieinander, bei Vollausschüttung zieht die Personengesellschaft davon. Wer beide Welten kombinieren will, landet beim Optionsmodell des § 1a KStG.
Wie funktioniert die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG?
Die Thesaurierungsbegünstigung erlaubt es einem Personengesellschafter, einbehaltene Gewinne mit nur 28,25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag zu versteuern statt mit seinem persönlichen Spitzensatz. § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft die Vergünstigung an einen Antrag, den der Gesellschafter mit der Anlage 34a zur Einkommensteuererklärung stellt. Begünstigt wird nur der nicht entnommene Teil des Gewinns, der sogenannte Begünstigungsbetrag. Voraussetzung ist ein Gewinnanteil von mehr als 10.000 Euro oder mehr als zehn Prozent und eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich, also eine Bilanz.
Der niedrige Eingangssatz hat einen Preis. Wird der begünstigt besteuerte Gewinn später entnommen, löst das eine Nachversteuerung aus. Auf den Nachversteuerungsbetrag fallen nach § 34a Abs. 4 EStG weitere 25 Prozent Einkommensteuer an. Rechnet man Eingangssatz und Nachversteuerung zusammen, liegt die Gesamtbelastung des irgendwann entnommenen Gewinns bei rund 48 Prozent und damit über dem normalen Spitzensatz. Die Begünstigung ist also kein Geschenk, sondern eine Steuerstundung; sie verschiebt Liquidität in die Gegenwart und holt sie bei Entnahme mit Aufschlag zurück.
Daraus folgt die zentrale Einschränkung. § 34a EStG lohnt sich nur, wenn der begünstigte Gewinn tatsächlich im Betrieb bleibt und dort über Jahre arbeitet, idealerweise zur Reinvestition. In der Praxis sehen wir die Begünstigung regelmäßig falsch eingesetzt. Mandanten beantragen sie reflexhaft, entnehmen die Mittel aber schon im Folgejahr und zahlen am Ende mehr als ohne Antrag. Ohne klaren Reinvestitionshorizont ist die Thesaurierungsbegünstigung ungeeignet. Der Gesetzgeber senkt den Eingangssatz ab dem Veranlagungszeitraum 2028 stufenweise ab, zunächst auf 27 Prozent, was die Stundungswirkung künftig verbessert, an der Nachversteuerungslogik aber nichts ändert.
Warum läuft die Gewerbesteueranrechnung ab Hebesatz 400 Prozent leer?
Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG entlastet den Personengesellschafter nur bis zu einem Hebesatz von rund 400 Prozent vollständig; darüber bleibt ein Rest hängen. § 35 Abs. 1 EStG ermäßigt die tarifliche Einkommensteuer um das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags. Bei einer Steuermesszahl von 3,5 Prozent ergibt das eine Anrechnung, die exakt einer Gewerbesteuer bei Hebesatz 400 Prozent entspricht. Genau an diesem Punkt heben sich gezahlte Gewerbesteuer und Anrechnung auf, die Gesellschaft ist gewerbesteuerlich neutral gestellt.
Liegt der Hebesatz der Gemeinde über 400 Prozent, übersteigt die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer den anrechenbaren Betrag. Der Differenzbetrag wird zur echten Zusatzbelastung, denn er ist weder anrechenbar noch erstattungsfähig. Bei einem Hebesatz von 500 Prozent etwa bleibt rund ein Fünftel der Gewerbesteuer unkompensiert beim Gesellschafter hängen. In Großstädten mit Hebesätzen von 490 Prozent und mehr verschiebt dieser Effekt die Rechtsformfrage spürbar zugunsten der GmbH, weil dort die Gewerbesteuer ohnehin definitiv ist und keine zusätzliche Anrechnungslücke entsteht.
Die Anrechnung ist zudem auf die tatsächlich gezahlte Einkommensteuer begrenzt. § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG deckelt die Ermäßigung auf die anteilige tarifliche Einkommensteuer, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Wer hohe Sonderausgaben oder Verluste aus anderen Quellen hat, verliert deshalb einen Teil des Anrechnungsvolumens. In Verlustjahren läuft die Anrechnung vollständig ins Leere, weil keine Einkommensteuer entsteht, von der etwas abgezogen werden könnte. Den Hebesatz der eigenen Gemeinde sollte daher jeder kennen, der zwischen Personengesellschaft und GmbH abwägt.
Lohnt sich die Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG?
Mit § 1a KStG kann eine Personengesellschaft beantragen, steuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden, ohne ihre zivilrechtliche Rechtsform zu ändern. Das Optionsmodell richtet sich an Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Es verbindet die zivilrechtlichen Vorteile der GmbH & Co. KG, etwa bei Haftung und Mitbestimmung, mit der Thesaurierungsbesteuerung der Kapitalgesellschaft. Für Gesellschaften, die hohe Gewinne einbehalten wollen, aber die GmbH-Rechtsform scheuen, ist das eine ernsthafte Alternative zu § 34a EStG.
Der Antrag verlangt eine qualifizierte Mehrheit. Nach § 1a Abs. 1 KStG ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich oder, wenn der Gesellschaftsvertrag Mehrheitsentscheidungen zulässt, die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens aber drei Viertel. Diese 75-Prozent-Schwelle ist hart und in Gesellschaften mit zerstrittener Gesellschafterstruktur oft der Stolperstein. Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, ab dem die Option gelten soll. Wer die Frist verpasst, kann frühestens für das übernächste Jahr optieren, eine rückwirkende Option gibt es nicht.
Steuerlich gilt der Übergang als Formwechsel. Nach § 1a Abs. 2 KStG behandelt das Gesetz die Option als fiktiven Formwechsel im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG, auf den die §§ 1 und 25 UmwStG entsprechend anzuwenden sind. Damit gelten alle Folgen einer Einbringung, einschließlich der Bewertungswahlrechte zwischen Buchwert, Zwischenwert und gemeinem Wert. Wer Buch- oder Zwischenwerte ansetzt, löst die Sperrfrist des § 22 UmwStG aus. Veräußert ein Gesellschafter seinen Anteil an der optierenden Gesellschaft innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt, wird rückwirkend ein Einbringungsgewinn besteuert, der pro abgelaufenem Jahr um ein Siebtel sinkt. Diese Siebenjahresbindung übersehen Mandanten in der Praxis häufig und planen einen Anteilsverkauf ein, der die Option teuer macht.
Wie kommt man aus der Option wieder heraus?
Die Rückkehr zur transparenten Besteuerung ist möglich, aber selbst wieder ein steuerlicher Vorgang. Nach § 1a Abs. 4 KStG kann die Gesellschaft die Rückoption beantragen, ebenfalls einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, für das die Körperschaftsbesteuerung enden soll. Steuerlich gilt die Rückkehr als Formwechsel der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft. Erfolgt sie innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist des § 22 UmwStG, kann auch sie eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns auslösen. Die Option ist deshalb keine kurzfristig revidierbare Entscheidung, sondern eine Festlegung auf mehrere Jahre, die vor dem ersten Antrag durchgerechnet gehört.
Wie wirken sich Leistungsvergütungen an Gesellschafter aus?
Bei der GmbH mindern angemessene Vergütungen an Gesellschafter den steuerpflichtigen Gewinn, bei der Personengesellschaft nicht. Zahlt die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Gehalt oder Zinsen auf ein Darlehen, sind diese Vergütungen bei der Körperschaftsteuer und mit Einschränkungen bei der Gewerbesteuer abzugsfähig. Geschäftsführer und Gesellschafter gelten gegenüber ihrer GmbH steuerlich als eigenständige Personen. Damit lässt sich Gewinn von der Gesellschafts- auf die Gesellschafterebene verlagern und der GmbH-typischen Doppelbesteuerung teilweise entziehen.
Bei der Personengesellschaft gilt das Gegenteil. Sondervergütungen wie Geschäftsführergehalt, Miete oder Darlehenszinsen sind nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht abzugsfähig, sondern werden dem Gewinn der Gesellschaft wieder hinzugerechnet. Aus Sicht der Personengesellschaft bringt eine Geschäftsführervergütung steuerlich nichts, weil sie den zu verteilenden Gewinn nicht mindert. Für Gesellschafter mit einem Grenzsteuersatz unter 40 Prozent ist eine anerkannte Leistungsvergütung der GmbH unabhängig von der Gewerbesteuer fast immer günstiger als eine Ausschüttung; bei höheren Sätzen ist der Vorteil kleiner, aber selten ein echter Nachteil.
Die Grenze setzt die verdeckte Gewinnausschüttung. Unangemessen hohe Vergütungen erkennt die Finanzverwaltung nicht an und behandelt den überhöhten Teil als verdeckte Gewinnausschüttung, die den Gewinn der GmbH nicht mindert und beim Gesellschafter zusätzlich besteuert wird. Zu beachten ist außerdem § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG. Bei Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Darlehen an die GmbH können Abzugsbeschränkungen greifen, sobald der Gesellschafter mit mehr als 25 Prozent beteiligt ist. Pensionszusagen an den Gesellschafter-Geschäftsführer sind ein weiteres Instrument der GmbH, das der Personengesellschaft fehlt. Die Zuführung zur Rückstellung ist abzugsfähig, ohne dass Liquidität abfließt, kann aber beim späteren Verkauf der GmbH zum Hindernis werden, wenn sie nicht ausfinanziert ist.
Wie unterscheiden sich beide Rechtsformen bei Verlusten und beim Verkauf?
Bei Verlusten ist die Personengesellschaft im Vorteil, beim Verkauf hängt das Ergebnis am Einzelfall. Verluste der Personengesellschaft werden den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet und können, innerhalb der Schranken des § 15a EStG, mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Diese sofortige Verlustnutzung bringt erhebliche Liquiditäts- und Zinsvorteile. Ein Verlust der GmbH bleibt dagegen in der Gesellschaft gefangen und kann nur dort nach § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 10d EStG vor- und zurückgetragen werden. Die Abschirmwirkung, die bei Gewinnen ein Vorteil ist, wird bei Verlusten zum Nachteil.
Hinzu kommt das scharfe Schwert des § 8c Abs. 1 KStG. Geht innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile einer GmbH auf einen Erwerber über, geht der Verlustvortrag außerhalb von Sanierungsfällen vollständig unter. Die ursprünglich vorgesehene anteilige Untergangsregelung ab 25 Prozent hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29. März 2017, Az. 2 BvL 6/11, als verfassungswidrig verworfen, woraufhin der Gesetzgeber sie rückwirkend gestrichen hat. Beteiligungsübergänge unterhalb der 50-Prozent-Schwelle bleiben seither grundsätzlich unschädlich. Bei der Personengesellschaft gibt es eine vergleichbare Verlustvernichtung durch Gesellschafterwechsel nicht.
Beim Verkauf zeigt sich ein gemischtes Bild. Anteile an einer GmbH ab einem Prozent unterliegen bei Veräußerung aus dem Privatvermögen dem Teileinkünfteverfahren nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 40 EStG, sodass 60 Prozent des Gewinns mit dem persönlichen Satz zu versteuern sind. Verkauft eine Kapitalgesellschaft Anteile von mindestens zehn Prozent, sind diese nach § 8b Abs. 2, Abs. 4 KStG bis auf eine Fünf-Prozent-Pauschale steuerfrei, ein starkes Argument für die Holding. Mitunternehmeranteile an einer Personengesellschaft sind dagegen voll steuerpflichtig, allerdings mit einer Erleichterung für ältere Verkäufer. Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, kann nach § 34 Abs. 3 EStG einmalig einen ermäßigten Satz von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes beanspruchen, mindestens 14 Prozent.
Welche Konstellationen behandelt dieser Beitrag nicht?
Der Vergleich bezieht sich auf laufende Gewinne inländischer Gesellschaften mit unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaftern. Grenzüberschreitende Sachverhalte mit ausländischen Gesellschaftern oder Betriebsstätten bleiben außen vor, ebenso die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Folgen der Rechtsformwahl, insbesondere die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen, sind ein eigenes Thema und hier nicht behandelt. Auch die umsatzsteuerlichen und die rein zivilrechtlichen Haftungsunterschiede zwischen GmbH und GmbH & Co. KG bleiben ausgeklammert. Die genannten Prozentsätze gehen von einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent und dem Spitzensteuersatz aus; der individuelle Wert hängt vom konkreten Hebesatz und vom persönlichen Steuersatz ab.
Häufige Fragen
Ist die GmbH oder die GmbH & Co. KG steuerlich günstiger?
Das hängt allein von der Gewinnverwendung ab. Bei Thesaurierung ist die GmbH mit rund 30 Prozent meist günstiger, bei Vollausschüttung an Privatpersonen mit rund 48 Prozent teurer als die Personengesellschaft, die ihren Gewinn nach Anrechnung der Gewerbesteuer effektiv mit rund 32 Prozent belastet. Eine pauschale Antwort gibt es nicht; entscheidend sind Ausschüttungsverhalten, Hebesatz und persönlicher Steuersatz.
Wann lohnt sich die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG?
Sie lohnt sich nur, wenn der mit 28,25 Prozent begünstigte Gewinn dauerhaft im Betrieb bleibt und reinvestiert wird. Wird er später entnommen, fallen nach § 34a Abs. 4 EStG weitere 25 Prozent Nachversteuerung an, was die Gesamtlast über den normalen Spitzensatz treibt. Ohne klaren Reinvestitionshorizont ist die Begünstigung ungeeignet und führt unterm Strich zu höherer Steuer.
Was bedeutet der Hebesatz-Cap bei § 35 EStG?
Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG kompensiert die Gewerbesteuer einer Personengesellschaft nur bis zu einem Hebesatz von rund 400 Prozent vollständig. Liegt der Hebesatz der Gemeinde darüber, bleibt der übersteigende Teil der Gewerbesteuer als echte Zusatzbelastung beim Gesellschafter hängen. In Verlustjahren läuft die Anrechnung ganz ins Leere, weil keine Einkommensteuer entsteht.
Welche Voraussetzungen hat die Option nach § 1a KStG?
Erforderlich sind die Zustimmung aller Gesellschafter oder, bei zulässigen Mehrheitsentscheidungen, mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen sowie ein Antrag spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres. Der Übergang gilt als fiktiver Formwechsel nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG mit entsprechender Anwendung des § 25 UmwStG. Bei Ansatz von Buch- oder Zwischenwerten greift eine siebenjährige Sperrfrist nach § 22 UmwStG.
Kann man die Option nach § 1a KStG wieder rückgängig machen?
Ja, nach § 1a Abs. 4 KStG ist eine Rückoption zur transparenten Besteuerung möglich, ebenfalls mit Antrag einen Monat vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres. Steuerlich gilt sie als erneuter Formwechsel. Erfolgt die Rückkehr innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist, kann sie eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns auslösen, weshalb die Option keine kurzfristig revidierbare Entscheidung ist.
Was passiert mit Verlustvorträgen, wenn GmbH-Anteile verkauft werden?
Geht innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent der Anteile auf einen Erwerber über, geht der Verlustvortrag nach § 8c Abs. 1 KStG außerhalb von Sanierungsfällen vollständig unter. Übergänge unter dieser Schwelle sind grundsätzlich unschädlich, seit das Bundesverfassungsgericht die frühere 25-Prozent-Regelung mit Beschluss vom 29. März 2017, Az. 2 BvL 6/11, gekippt hat. Bei Personengesellschaften gibt es eine vergleichbare Verlustvernichtung durch Gesellschafterwechsel nicht.
Unsere fachliche Einschätzung
Die Rechtsformfrage ist in Wahrheit eine Frage der Gewinnverwendung, und genau hier wird in der Praxis am häufigsten falsch entschieden. Wer einen festen Reinvestitionsplan hat und Gewinne über Jahre im Unternehmen lässt, fährt mit der GmbH oder mit der nach § 1a KStG optierenden Personengesellschaft günstiger. Wer den Gewinn ohnehin jedes Jahr privat braucht, sollte die Belastungsrechnung der Vollausschüttung kennen, bevor er sich für die GmbH entscheidet, denn rund 48 Prozent sind teurer als der effektive Personengesellschaftssatz von rund 32 Prozent. Den Hebesatz der eigenen Gemeinde sollte jeder kennen, der § 35 EStG einkalkuliert, weil oberhalb von 400 Prozent die Anrechnung leerläuft. Die Option nach § 1a KStG und die Begünstigung nach § 34a EStG sind brauchbare Werkzeuge, beide aber an einen Reinvestitionshorizont und an Sperr- beziehungsweise Nachversteuerungsfristen gebunden, die vor dem ersten Antrag durchgerechnet gehören. Wir empfehlen, die Rechtsformfrage bei jeder größeren Änderung der Ausschüttungspolitik, der Beteiligungsstruktur oder der Verlustlage erneut zu prüfen und sie nicht als einmalige Gründungsentscheidung zu behandeln.
Rechtsstand: Juni 2026.