Komplexe Vermögensstrukturen erfordern durchdachte Steuergestaltung auf höchstem Niveau. Unsere Expertise macht den Unterschied. Deutschlandweit vertrauen anspruchsvolle Mandanten auf unsere Expertise.
Die wichtigsten Erkenntnisse
Die Rechtsform beeinflusst die Besteuerung.
Personengesellschaften folgen dem Transparenzprinzip.
Vermögensverwaltung und Gewerbe sind strikt getrennt.
Steuerliche Rahmenbedingungen von Mitunternehmerschaften
Eine Mitunternehmerschaft, wie eine Personengesellschaft, ist einkommensteuerrechtlich kein selbstständiges Steuersubjekt. Der Gewinn wird nicht auf Ebene der Gesellschaft besteuert. Das Einkommen wird anteilig den einzelnen Mitunternehmern zugerechnet. Die Besteuerung erfolgt dann bei den Gesellschaftern. Dieses Vorgehen wird als Transparenzprinzip bezeichnet. Die Mitunternehmerschaft ist jedoch ein partielles Steuersubjekt. Sie hat eine eigene Bilanz zu erstellen. Sie muss Aufzeichnungspflichten erfüllen.
Der zu versteuernde Gesamtgewinn eines Mitunternehmers setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Zum einen aus dem Gewinnanteil der Gesellschaft. Zum anderen aus den Sondervergütungen des Mitunternehmers. Sondervergütungen sind Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft. Sie können auch für Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern gezahlt werden.
Die Gewinnermittlung erfolgt in zwei Stufen. Zuerst wird der Gewinn auf Ebene der Gesellschaft ermittelt. Der Gewinn der Mitunternehmerschaft wird den Gesellschaftern zugerechnet. In dieser Stufe werden auch Ergänzungsbilanzen berücksichtigt. Diese sind notwendig, wenn Bilanzansätze einzelner Gesellschafter von der Gesamthandsbilanz abweichen. Eine Ergänzungsbilanz kann notwendig sein bei einem Gesellschafterwechsel. Sie kann auch nötig sein bei Einbringung einzelner Wirtschaftsgüter.
Die zweite Gewinnermittlungsstufe betrifft die Sonderbilanzen. Hierin wird das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter erfasst. Zum Ergebnis der Sonderbilanzen gehören die Sondervergütungen. Ebenso alle Einnahmen und Ausgaben. Dies sind Einnahmen und Ausgaben, die mit dem Sonderbetriebsvermögen zusammenhängen.
Das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft umfasst alle Wirtschaftsgüter. Dazu gehören das Vermögen der Gesellschaft selbst. Es gehört auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter dazu. Das Sonderbetriebsvermögen ergänzt das Gesamthandsvermögen. Es stellt mit diesem eine wirtschaftliche Einheit dar. Dennoch erfolgt eine strikte Trennung.
Sonderbetriebsvermögen wird weiter unterteilt. Es gibt notwendiges Sonderbetriebsvermögen und gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen.
Notwendiges Sonderbetriebsvermögen I: Das sind materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter. Sie dienen unmittelbar dem Betrieb der Gesellschaft. Sie werden der Personengesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich überlassen. Ein Beispiel ist die Vermietung eines bebauten Grundstücks. Ein weiteres Beispiel ist die unentgeltliche Überlassung eines unbebauten Grundstücks.
Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II: Dazu gehören Wirtschaftsgüter, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beteiligung stehen. Sie stärken die Stellung des Gesellschafters in der Gesellschaft. Ein Beispiel ist die Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH.
Gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen: Dies sind Wirtschaftsgüter, die den Betrieb oder die Beteiligung mittelbar fördern. Ein Grundstück kann dazu gehören. Der Mitunternehmer erwirbt es mit der Absicht, es später der Gesellschaft zur Nutzung zu überlassen.
Die vermögensverwaltende Personengesellschaft im Fokus
Vermögensverwaltende Personengesellschaften erzielen Überschusseinkünfte. Sie verfügen über steuerliches Privatvermögen. Dies gilt, wenn die Gesellschaft keine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt. Sie darf nicht gewerblich geprägt sein. Ihre Tätigkeit darf die Grenzen der Vermögensverwaltung nicht überschreiten. Diese Grenzen sind überschritten bei einem gewerblichen Grundstückshandel.
Bei vermögensverwaltenden Gesellschaften gilt die Bruchteilsbetrachtung. Das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft wird für Steuerzwecke aufgeteilt. Jeder Gesellschafter hat anteilige Rechte an den einzelnen Wirtschaftsgütern. Dies hat Auswirkungen auf Leistungsbeziehungen.
Vergütungen für Nutzungsüberlassungen: Bei vermögensverwaltenden Gesellschaften werden Überlassungsvergütungen nicht als Teil des Gesellschaftsgewinns behandelt. Erhält ein Gesellschafter eine Vergütung, ist diese bei ihm voll zu versteuern. Die Gesellschaft kann die Miete als Werbungskosten abziehen.
Tätigkeitsvergütungen: Die steuerliche Behandlung ist hier umstritten. Die Qualifikation richtet sich nach der Art der Tätigkeit. Bei Weisungsgebundenheit können Arbeitnehmereinkünfte vorliegen. Bei freier Tätigkeit sind es Einkünfte aus selbständiger Vermögensverwaltung. Die Bruchteilsbetrachtung findet hier keine Anwendung.
Veräußerungsvorgänge: Veräußerungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter haben keine steuerlichen Auswirkungen. Dies gilt in Höhe der Beteiligung. Der Gesellschafter verkauft den anderen Gesellschaftern einen Anteil. Den eigenen Anteil verkauft er an sich selbst. Nur bei einer Änderung der Beteiligungsquote ergeben sich steuerlich relevante Vorgänge.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Die steuerliche Einordnung ist komplex. Die Rechtsform hat wesentlichen Einfluss. Die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und Gewerbe ist entscheidend. Eine genaue Analyse der Gesellschaftsstruktur ist unerlässlich. Wir helfen Ihnen, die richtige Struktur zu finden.
Konkrete Handlungsschritte
Bestehende Gesellschaftsstrukturen prüfen.
Steuerliche Abgrenzung der Tätigkeiten vornehmen.
Gesellschaftsverträge bei Bedarf anpassen.