Ob Sie eine vermietete Immobilie in einer GmbH oder über eine Personengesellschaft halten, entscheidet über zwei grundverschiedene Besteuerungssysteme. Die Immobilien-GmbH ist intransparent: Sie versteuert ihre Mieterträge selbst mit Körperschaftsteuer von 15 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Verwaltet die GmbH ausschließlich eigenen Grundbesitz, drückt die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die Gewerbesteuer auf null und damit die laufende Belastung auf rund 15,8 Prozent. Die Personengesellschaft dagegen ist transparent: Die Einkünfte landen direkt beim Gesellschafter und werden mit dessen persönlichem Einkommensteuersatz erfasst. Welches Modell günstiger ist, hängt davon ab, ob Sie thesaurieren oder ausschütten und ob Sie das Objekt oder den Anteil verkaufen wollen.
Worin unterscheiden sich Immobilien-GmbH und Personengesellschaft steuerlich grundlegend?
Der Unterschied liegt im Steuersubjekt. Die GmbH als Kapitalgesellschaft ist nach dem Trennungsprinzip ein eigenes Steuersubjekt; sie versteuert ihren Gewinn selbst, und erst die Ausschüttung an Sie als Gesellschafter löst eine zweite Besteuerungsebene aus. Die Personengesellschaft folgt dem Transparenzprinzip: Sie ist einkommensteuerlich kein selbständiges Steuersubjekt, der Gewinn wird nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anteilig den Gesellschaftern zugerechnet und dort versteuert. Eine Mitunternehmerschaft entsteht typischerweise als gewerblich geprägte GmbH & Co. KG nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, bei der allein die GmbH als Komplementärin haftet und die Geschäfte führt.
Für die laufende Besteuerung heißt das: Bei der GmbH zahlen Sie zunächst nur die Gesellschaftsteuern und können den Rest im Unternehmen arbeiten lassen. Bei der Personengesellschaft schlägt der Gewinn unmittelbar in Ihrer Einkommensteuererklärung auf, unabhängig davon, ob Sie ihn entnehmen. Diese eine Weichenstellung erklärt die meisten Folgeunterschiede, die wir nun durchgehen.
Wie hoch ist die laufende Steuerbelastung der Immobilien-GmbH wirklich?
Ohne Sondereffekt trägt eine GmbH auf ihren Gewinn drei Lasten: Körperschaftsteuer von derzeit 15 Prozent nach § 23 Abs. 1 KStG, den Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer, deren Höhe vom Hebesatz der Gemeinde abhängt. In der Summe liegt die Thesaurierungsbelastung einer gewöhnlich gewerblich tätigen GmbH bei rund 30 Prozent. Für eine reine Immobilien-GmbH ist dieser Wert aber nicht das Ende der Geschichte, denn an der Gewerbesteuer lässt sich ansetzen.
Verwaltet und nutzt die GmbH ausschließlich eigenen Grundbesitz, kann sie auf Antrag die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen. Der Wortlaut stellt darauf ab, dass Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, den auf die Grundbesitzverwaltung entfallenden Gewerbeertrag aus der Bemessung herauskürzen. Praktisch bedeutet das: Die Gewerbesteuer auf die Mieterträge entfällt vollständig. Übrig bleibt allein die Körperschaftsteuer samt Solidaritätszuschlag, was eine Definitivbelastung von rund 15,8 Prozent ergibt. Diese Vergünstigung ist allerdings streng an das dreidimensionale Ausschließlichkeitsgebot geknüpft, also an eine ausschließlich vermögensverwaltende Tätigkeit mit ausschließlich eigenem Grundbesitz während des gesamten Erhebungszeitraums. Schon eine schädliche Nebentätigkeit kostet die Kürzung in voller Höhe. Die Einzelheiten dieses scharfen Ausschließlichkeitsgebots behandeln wir in einem eigenen Beitrag.
Wie wird die Personengesellschaft laufend besteuert?
Bei der Personengesellschaft greift Ihr persönlicher Einkommensteuersatz. Der zugerechnete Gewinnanteil erhöht Ihr zu versteuerndes Einkommen und wird mit dem progressiven Tarif erfasst, im Spitzenbereich also mit 42 oder 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Hält die Gesellschaft die Immobilien im Privatvermögen und beschränkt sich auf reine Vermögensverwaltung, erzielt sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG; Gewerbesteuer fällt dann gar nicht erst an. Ist die Gesellschaft dagegen gewerblich geprägt, unterliegt sie der Gewerbesteuer, die Sie aber nach § 35 EStG weitgehend auf Ihre Einkommensteuer anrechnen können.
Damit zeigt sich ein Spannungsfeld. Für Gesellschafter mit hohem persönlichen Steuersatz ist die laufende Belastung der transparenten Personengesellschaft oft spürbar höher als die Thesaurierungsbelastung der GmbH. Wer hingegen ohnehin entnimmt oder einen niedrigeren Grenzsteuersatz hat, steht transparent nicht selten besser, weil ihm die zweite Besteuerungsebene der Ausschüttung erspart bleibt. Für thesaurierende Personengesellschafter eröffnet § 34a EStG zudem eine eigene Thesaurierungsbegünstigung mit einem ermäßigten Satz von 28,25 Prozent auf nicht entnommene Gewinne; bei späterer Entnahme folgt allerdings eine Nachversteuerung mit 25 Prozent, was den Vorteil relativiert.
Was passiert bei der GmbH steuerlich, wenn Sie Gewinne ausschütten?
Mit der Ausschüttung kommt die zweite Ebene ins Spiel. Halten Sie die Anteile im Privatvermögen, unterliegt die Dividende der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Rechnet man die Vorbelastung auf Gesellschaftsebene und die Abgeltungsteuer zusammen, liegt die wirtschaftliche Gesamtbelastung des ausgeschütteten Gewinns in der Größenordnung von rund 38 Prozent. Halten Sie die Beteiligung dagegen im Betriebsvermögen, greift das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 EStG, bei dem 40 Prozent der Bezüge steuerfrei bleiben und nur 60 Prozent mit Ihrem persönlichen Satz erfasst werden.
Genau hier liegt der oft unterschätzte Reiz der Kapitalgesellschaft, der sogenannte Thesaurierungsvorteil. Solange Sie nicht ausschütten, bleibt es bei der niedrigen Definitivbelastung von rund 15,8 Prozent. Sie können den einbehaltenen Gewinn vollständig reinvestieren, etwa in die nächste Immobilie, und versteuern die zweite Ebene erst, wenn Sie das Geld tatsächlich entnehmen. Für einen langfristig aufbauenden Bestand mit hoher Wiederanlagequote ist das ein erheblicher Liquiditäts- und Zinseszinseffekt. Wer die Erträge dagegen laufend zum Lebensunterhalt braucht, verschenkt diesen Vorteil.
Warum ist der Immobilienverkauf in der GmbH steuerlich nachteilig?
Verkauft die GmbH eine Immobilie, ist der Veräußerungsgewinn immer steuerpflichtig. Eine Kapitalgesellschaft hat kein Privatvermögen; ihr gesamtes Vermögen ist Betriebsvermögen, und damit existiert das Privileg des § 23 EStG für sie schlicht nicht. Auch nach zwanzig Jahren Haltedauer fällt auf die Differenz zwischen Buchwert und Verkaufspreis die volle Gesellschaftsbesteuerung an. Die erweiterte Kürzung hilft hier nur eingeschränkt: Eine gelegentliche Objektveräußerung ist zwar begünstigt, doch beim Verkauf von Anteilen an einer grundbesitzenden, gewerblich geprägten Tochterpersonengesellschaft schließt § 9 Nr. 1 Satz 6 GewStG die Kürzung aus.
Anders liegt es, wenn nicht die Immobilie, sondern die GmbH-Anteile verkauft werden. Halten Sie die Anteile im Privatvermögen und sind zu mindestens einem Prozent beteiligt, gilt § 17 EStG mit dem Teileinkünfteverfahren, also 60 Prozent steuerpflichtiger Gewinn. Hält eine Mutter-Kapitalgesellschaft die Anteile, greift § 8b Abs. 2 KStG: Der Veräußerungsgewinn bleibt zu 95 Prozent steuerfrei, weil nur 5 Prozent als nicht abziehbare Betriebsausgabe gelten. Diese Schachtelbegünstigung macht den Anteilsverkauf über eine Holdingstruktur zum steuerlich attraktivsten Exit-Weg, ist aber ein eigenes Thema.
Welche Vorteile bietet die Personengesellschaft bei Verkauf und Anteilserwerb?
Den entscheidenden Vorteil liefert § 23 EStG. Halten Sie die Immobilie über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft im Privatvermögen, ist der Gewinn aus dem Verkauf nach Ablauf von zehn Jahren steuerfrei. Diese Steuerfreiheit der stillen Reserven ist der schärfste Trumpf gegenüber der GmbH und der Hauptgrund, warum private Bestandshalter mit Verkaufsabsicht oft bei der transparenten Struktur bleiben. Innerhalb der Frist bleibt der Gewinn steuerpflichtig; wird das Objekt im Jahr der Veräußerung und den beiden Vorjahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, entfällt die Besteuerung ohnehin.
Hinzu kommt ein Effekt beim Anteilskauf. Weil die vermögensverwaltende Personengesellschaft über § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO der Bruchteilsbetrachtung unterliegt, wird ihr Vermögen den Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Erwerben Sie einen Anteil, gilt das anteilig als Erwerb der dahinterstehenden Immobilie. Der gezahlte Kaufpreis führt insoweit zu neuen Anschaffungskosten und damit zu einem Step-up beim Abschreibungsvolumen. Sie schreiben also auf den höheren Anteilskaufpreis ab, nicht auf den historischen Buchwert der Gesellschaft. Beim Kauf von GmbH-Anteilen gibt es diesen Step-up nicht, weil der Kaufpreis nur die Anteile betrifft und das Abschreibungspotential der Immobilie in der GmbH unberührt bleibt.
Rechenbeispiel: Thesaurierung in GmbH und Personengesellschaft im Vergleich
Eine vermögensverwaltende Immobilien-GmbH erzielt einen Gewinn von 100.000 Euro aus Vermietung und nimmt die erweiterte Kürzung in Anspruch. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent, also 15.000 Euro; der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent darauf sind 825 Euro. Gewerbesteuer fällt wegen § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht an. Die Gesamtbelastung liegt bei 15.825 Euro, das sind 15,825 Prozent. Im Unternehmen verbleiben 84.175 Euro für die nächste Investition.
Schütten Sie diesen Restbetrag später vollständig aus, fallen auf die 84.175 Euro Abgeltungsteuer von 25 Prozent an, also 21.044 Euro, zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent darauf, das sind 1.157 Euro. Zusammen verbleiben nach Ausschüttung 61.974 Euro, was einer Gesamtbelastung von rund 38 Prozent entspricht. Bei einem Gesellschafter mit Spitzensteuersatz von 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag würde derselbe Gewinn in einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft sofort mit rund 47,5 Prozent belastet, hier also mit etwa 47.500 Euro, sodass nur rund 52.500 Euro bleiben. Solange thesauriert wird, liegt die GmbH mit 15,825 Prozent klar vorn; sobald voll ausgeschüttet wird, schmilzt der Vorsprung weitgehend ab.
Wie wählen Sie die richtige Rechtsform für Ihre Immobilien?
Die Antwort hängt an zwei Fragen: Wie lange wollen Sie halten, und werden Sie die Erträge entnehmen? Wer einen Bestand langfristig aufbaut, die Mieten reinvestiert und nicht auf Ausschüttungen angewiesen ist, profitiert von der niedrigen Thesaurierungsbelastung der GmbH und vom späteren Anteilsverkauf über § 8b KStG. Wer dagegen einzelne Objekte im überschaubaren Zeitraum erwerben, halten und nach zehn Jahren steuerfrei verkaufen will, fährt mit der Personengesellschaft im Privatvermögen meist besser, weil ihm § 23 EStG die stillen Reserven steuerfrei stellt.
Zwei weitere Aspekte gehören in die Abwägung, die wir an anderer Stelle vertiefen. Bei der Nachfolge lässt sich ein GmbH-Anteil oft leichter und in kleinen Schritten übertragen als ein direkter Immobilienbruchteil, während die Personengesellschaft bei der vorweggenommenen Erbfolge eigene Gestaltungsspielräume bietet. Und beim Erwerb fällt in beiden Welten Grunderwerbsteuer an, deren Behandlung beim Share Deal sich seit der Reform 2021 deutlich verschärft hat. Diese Punkte verändern das Bild im Einzelfall erheblich.
Häufige Fragen
Lohnt sich die Immobilien-GmbH nur bei Thesaurierung?
Im Kern ja. Ihr Vorteil entsteht aus der niedrigen Definitivbelastung von rund 15,8 Prozent auf einbehaltene Gewinne. Wer laufend ausschüttet, hebt diesen Vorteil weitgehend auf, weil die Gesamtbelastung dann auf rund 38 Prozent steigt.
Ist der Immobilienverkauf in der GmbH wirklich nie steuerfrei?
Ja. Eine Kapitalgesellschaft hat kein Privatvermögen, deshalb gilt das Zehn-Jahres-Privileg des § 23 EStG für sie nicht. Jeder Objektverkauf ist voll steuerpflichtig, unabhängig von der Haltedauer.
Was bedeutet die Bruchteilsbetrachtung für den Anteilskauf?
Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO wird das Vermögen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft den Gesellschaftern anteilig zugerechnet. Der Anteilskäufer erwirbt damit anteilig die Immobilie selbst und erhält ein neues, höheres Abschreibungsvolumen.
Wann entfällt die erweiterte Kürzung?
Sie entfällt in voller Höhe, sobald die GmbH gegen das Ausschließlichkeitsgebot verstößt, also eine schädliche Tätigkeit ausübt oder fremden Grundbesitz nutzt. Schon ein geringer schädlicher Ertrag kostet die gesamte Begünstigung.
Kann auch eine Personengesellschaft thesaurieren?
Ja, über die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG mit einem ermäßigten Satz von 28,25 Prozent. Bei späterer Entnahme folgt jedoch eine Nachversteuerung mit 25 Prozent, weshalb der Effekt geringer ausfällt als bei der GmbH.
Unsere fachliche Einschätzung
In der Praxis zeigt sich, dass die Rechtsformfrage selten pauschal zu beantworten ist. Aus unserer Sicht sollten Sie zuerst Ihre Haltestrategie festlegen, denn sie entscheidet alles Weitere: Bei Aufbau und Reinvestition über lange Zeiträume spricht vieles für die GmbH, bei einzelnen Objekten mit Verkaufshorizont jenseits der Zehn-Jahres-Frist meist für die Personengesellschaft im Privatvermögen.
Konkret empfehlen wir, vor dem Erwerb eine Vergleichsrechnung über die geplante Haltedauer aufzustellen, die laufende Belastung, einen unterstellten Entnahmepfad und den Exit über Objekt- oder Anteilsverkauf gegenüberstellt. Wer die GmbH wählt, sollte die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung von Beginn an sauber einhalten, da ein Fehler hier die wirtschaftliche Grundlage des Modells zerstört. Und wer einen größeren Bestand plant, sollte eine Holdingstruktur prüfen, weil sie den späteren Anteilsverkauf über § 8b KStG erst voll nutzbar macht. Eine frühzeitige Abstimmung mit der Kanzlei verhindert, dass eine einmal gewählte Struktur sich später nur unter Aufdeckung stiller Reserven korrigieren lässt.
Rechtsstand: Juni 2026.