Optiert der Verkäufer beim Grundstücksverkauf zur Umsatzsteuerpflicht, schuldet der Käufer die Umsatzsteuer. Wir zeigen, wie die Option im Notarvertrag formal sauber erklärt wird und wo die typischen Fallstricke liegen.
Warum schuldet beim optierten Grundstückskauf der Käufer die Umsatzsteuer?
Grundstücksumsätze sind nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei, weil sie unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Damit soll eine Doppelbelastung durch zwei Verkehrsteuern auf denselben Vorgang vermieden werden. Das Gesetz erlaubt jedoch einen Verzicht auf diese Steuerbefreiung: Nach § 9 Abs. 1 UStG kann der Veräußerer zur Umsatzsteuerpflicht optieren, wenn der Erwerber ein Unternehmer ist, der das Grundstück für sein Unternehmen bezieht.
Bei allen steuerpflichtigen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, schuldet nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (Abschnitt 13b.1 Abs. 2 Nr. 5 UStAE). Der Übergang der Steuerschuldnerschaft ist also die automatische Folge einer wirksam erklärten Option — eine eigenständige Wahl hat der Käufer insoweit nicht.
Hinter dieser Konstruktion steht ein handfester haushaltspolitischer Grund. In der Vergangenheit optierte der Verkäufer — oft auf Veranlassung der kreditgebenden Bank — zur Umsatzsteuerpflicht, die Bank nutzte den Bruttokaufpreis inklusive Umsatzsteuer zur Tilgung ihrer Forderung, der Verkäufer wurde insolvent, und das Finanzamt blieb auf der geschuldeten Umsatzsteuer sitzen, während der Käufer die Vorsteuer bereits gezogen hatte. Durch die Steuerschuldumkehr fließt nur noch der Nettokaufpreis an den Verkäufer und die Umsatzsteuer bleibt auf Käuferseite — im Regelfall neutral, weil sie als Vorsteuer abgezogen wird.
Welche Grundstücksumsätze fallen unter § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG?
Von der Regelung sind vor allem folgende Grundstücksumsätze betroffen: die Lieferungen von bebauten und unbebauten Grundstücken, die Übertragung von Miteigentumsanteilen, die Bestellung von Erbbaurechten sowie die Lieferung von auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäuden nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit. Auch Lieferungen von Grundstücken im Rahmen der Zwangsversteigerung werden von § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG erfasst.
Die Umkehr setzt voraus, dass ein wirksamer Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG durch den Lieferer vorliegt — ohne Option bleibt der Umsatz steuerfrei, und § 13b greift nicht. Wer als Käufer im Notarvertrag eine pauschale Umsatzsteuerpassage unterschreibt, sollte daher genau prüfen, ob eine Option enthalten ist und ob er die Vorsteuerabzugsberechtigung tatsächlich hat, auf die sich die Option stützt.
Wie muss die Option zur Steuerpflicht formal erklärt werden?
Der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei Grundstücksumsätzen wird flankiert durch § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG. Danach muss bei nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreien Grundstücksumsätzen die Option zur Umsatzsteuerpflicht im notariellen Kaufvertrag (§ 311b BGB) erklärt werden. Die Vorschrift dient dem Schutz des Leistungsempfängers vor einer nachträglichen Option durch den leistenden Unternehmer, durch die eine nachträgliche Steuerschuld beim Käufer entstehen würde.
Warum ist ein nachträglicher Verzicht unwirksam?
Ein nachträglicher Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nach Abschnitt 9.1 Abs. 3 Satz 1 UStAE unwirksam — auch dann, wenn die Verzichtserklärung ihrerseits notariell beurkundet wird. Nach den Verwaltungsanweisungen kann die Option nur bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der betroffenen Umsatzsteuerfestsetzung wirksam erklärt werden, in der Regel also bis zum Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfsfrist nach § 355 Abs. 1 Satz 2 AO. Sie muss zudem formal in dem Vertrag erfolgen, der der Grundstückslieferung zugrunde liegt und notariell beurkundet werden muss.
Wichtig auch: Die Rücknahme eines einmal erklärten Verzichts ist unabhängig davon unwirksam, ob sie notariell beurkundet wird oder nicht. Wer optiert hat, bleibt gebunden — ein Rückzieher ist nicht mehr möglich. Für Verkäufer und Käufer bedeutet das: Die Entscheidung über die Option muss vor Beurkundung des Kaufvertrags getroffen und abgestimmt sein. Sie im Nachhinein zu korrigieren, ist nicht vorgesehen.
Wie wirkt die vorsorgliche Option?
In der Praxis ist oft fraglich, ob eine Grundstückslieferung möglicherweise eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG darstellt. Das ist etwa bei der Übertragung eines vermieteten Mehrfamilienhauses an einen Erwerber, der die Vermietung fortsetzt, eine klassische Abgrenzungsfrage. Wäre die Transaktion eine Geschäftsveräußerung, wäre sie nicht steuerbar, eine Option wäre überflüssig und sogar schädlich. Wäre sie keine Geschäftsveräußerung, wäre sie steuerfrei — und ohne Option könnten ein wirtschaftlicher Vorteil verloren gehen und Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG drohen.
Dieser Unsicherheit begegnet man mit der vorsorglichen Option — also einer Optionsklausel, die für den Fall erklärt wird, dass keine Geschäftsveräußerung vorliegt. Abschnitt 9.1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 UStAE enthält Ausführungen zur Ausgestaltung solcher vorsorglicher Umsatzsteueroptionsklauseln. Es werden bedingte und unbedingte vorsorgliche Optionen unterschieden. Nur unbedingte Klauseln wirken auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück — sie sind damit die sicherere Variante, wenn Unsicherheit über den Geschäftsveräußerungscharakter besteht.
Wann ist die Option bei der Zwangsversteigerung zulässig?
Der Verzicht auf die Steuerfreiheit bei Lieferungen im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher ist nur bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Zwangsversteigerungsverfahren zulässig (§ 9 Abs. 3 Satz 1 UStG). Wer als Ersteher an einer steuerpflichtigen Grundstückslieferung Interesse hat — etwa weil er das Grundstück für vorsteuerabzugsberechtigte Ausgangsumsätze nutzen will —, muss die Option vor dem Aufruf im Versteigerungstermin herbeiführen. Danach ist sie ausgeschlossen.
Wie wirkt sich der Übergang der Steuerschuld auf die Grunderwerbsteuer aus?
Der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger führt dazu, dass die Umsatzsteuer nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer (§ 9 GrEStG) einzubeziehen ist. Der Grund: Als Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne gilt alles, was der Veräußerer nach dem maßgeblichen Verpflichtungsgeschäft vom Erwerber zu fordern berechtigt ist. Geht die Umsatzsteuer kraft Gesetzes auf den Leistungsempfänger über, schuldet sie der Erwerber selbst — sie ist kein Bestandteil des zivilrechtlichen Preises und damit auch kein Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (FinBeh Hamburg v. 17.6.2004, 53 – S 4521 – 003/03).
Für Käufer ist das ein wirtschaftlich relevanter Nebeneffekt: Die Grunderwerbsteuer fällt nur auf den Nettokaufpreis an, nicht auf den Bruttopreis. Das reduziert die Grunderwerbsteuerbelastung gegenüber einer hypothetischen Konstellation mit Steuerschuld des Verkäufers spürbar.
Praxisbeispiel: Unbebautes Grundstück mit Option
Ein Unternehmer V veräußert mit notariellem Vertrag vom 15. Januar für 100.000 € ein unbebautes Grundstück, das bisher als Abstellplatz diente, an den Unternehmer K, der es für betriebliche Zwecke nutzt. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr gehen am 1. Februar auf K über. Die anfallende Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % hat der Erwerber zu tragen. Die Notarurkunde enthält alle erforderlichen Rechnungsangaben nach § 14 Abs. 4 UStG sowie einen Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG. Ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft fehlt. Umsatzsteuer ist im Vertrag nicht gesondert ausgewiesen.
Mit Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten am 1. Februar liegt eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Lieferung von V vor. Auf die Steuerfreiheit wurde wirksam verzichtet, weil die Option im notariell beurkundeten Vertrag erklärt wurde (§ 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 UStG). Bemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 1 UStG) beträgt 100.000 €, die Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 UStG 19.000 €. Die Übernahme der Grunderwerbsteuer durch den Käufer erhöht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nicht (Abschnitt 10.1 Abs. 7 Satz 6 UStAE).
Weil die Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 UStG auf den Leistungsempfänger übergeht, schuldet nicht der Veräußerer, sondern der Erwerber die Umsatzsteuer. Das Fehlen des Rechnungshinweises in der Notarurkunde entbindet ihn nicht von der Steuerschuld (Abschnitt 13b.14 Abs. 1 Satz 4 UStAE). Die Umsatzsteuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung (§ 13b Abs. 2 UStG) — hier am 15. Januar mit der Notarurkunde, die alle erforderlichen Rechnungsmerkmale enthält. Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG kann der Erwerber die 19.000 € gleichzeitig als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG). Die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage beträgt ebenfalls 100.000 €, die Grunderwerbsteuer bei einem Satz von 3,5 % damit 3.500 €.
Wirtschaftlich ergibt sich für den Käufer: Cashflow-neutral auf der Umsatzsteuerseite (gleichzeitige Schuld und Vorsteuerabzug), Ersparnis von 665 € Grunderwerbsteuer gegenüber einer Konstellation, in der die Umsatzsteuer Teil der Bemessungsgrundlage gewesen wäre (3,5 % auf 19.000 €).
Welche Rolle spielen Notarvertrag und Rechnungsform?
Der Notarvertrag kann als Rechnung gelten (Abschnitt 14.1 Abs. 2 Satz 1 UStAE), sofern er die für eine Rechnung erforderlichen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthält. Damit wird der Notarvertrag für die Entstehung der Umsatzsteuer maßgeblich: Die Steuer entsteht nach § 13b Abs. 2 UStG mit Ausstellung der Rechnung — also regelmäßig mit Unterzeichnung der Notarurkunde. Auf den Zeitpunkt des Besitzübergangs oder der Grundbuchumschreibung kommt es nicht an.
Die Rechnung muss den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder eine Alternative in anderer Amtssprache (etwa „Reverse charge“) enthalten (§ 14a Abs. 5 UStG, Abschnitt 14a.1 Abs. 6 UStAE). Fehlt der Hinweis, bleibt die Steuerschuld beim Erwerber trotzdem — die materiellen Voraussetzungen gehen vor (Abschnitt 13b.14 Abs. 1 Satz 4 UStAE). Ein gesonderter Umsatzsteuerausweis darf dagegen nicht erfolgen (§ 14a Abs. 5 Satz 2 UStG). Geschieht er doch, schuldet der Veräußerer diese Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG zusätzlich — mit allem Berichtigungsaufwand, der daran hängt.
Was gilt bei der Zwangsversteigerung für die Bemessungsgrundlage?
Bei der Berechnung der auf die Grundstückslieferung in einem Zwangsversteigerungsverfahren entfallenden Umsatzsteuer ist das Meistgebot als Nettobetrag zu Grunde zu legen (Abschnitt 13b.13 Abs. 2 UStAE). Das muss kalkulatorisch vor der Gebotsabgabe eingepreist werden: Wer auf ein Meistgebot von 500.000 € bietet und mit der Zuschlagserteilung rechnet, muss zusätzlich 95.000 € Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen — auch wenn er diese parallel als Vorsteuer zieht. Liquiditätsrelevant ist die Voranmeldung für den Zeitraum, in dem die Steuer entsteht.
Welche Fallstricke bestehen in der Praxis?
1. Option fehlt im Notarvertrag. Wird die Option erst nach Beurkundung festgestellt oder erst durch eine nachträgliche Vertragsergänzung erklärt, ist sie unwirksam. Der Umsatz bleibt steuerfrei, § 13b greift nicht. Konsequenz auf Verkäuferseite: keine Vorsteuer aus Bau- und Erhaltungsaufwendungen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG), ggf. Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Konsequenz auf Käuferseite: kein Vorsteuerabzug.
2. Option ohne Unternehmereigenschaft oder Zuordnung zum Unternehmen. Die Option nach § 9 Abs. 1 UStG setzt voraus, dass der Erwerber ein Unternehmer ist und das Grundstück für sein Unternehmen bezieht. Verkauft ein Unternehmer an einen privaten Endkunden oder in den nicht unternehmerischen Bereich eines Unternehmers, ist die Option wirkungslos — § 13b greift ebenfalls nicht. Vor Beurkundung ist daher die Erwerberseite zu prüfen.
3. Unerkannte Geschäftsveräußerung. Liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG vor, ist der gesamte Vorgang nicht umsatzsteuerbar. Eine Option läuft ins Leere. Umgekehrt führt eine Fehleinschätzung in die andere Richtung — Geschäftsveräußerung wird angenommen, liegt aber nicht vor — zu einem steuerfreien Umsatz mit möglichen § 15a-Berichtigungen. Die vorsorgliche Option im Notarvertrag ist der übliche Weg, dieses Risiko zu absorbieren.
4. Rechnungshinweis fehlt. Der Hinweis ist keine Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuld, aber für die ordnungsgemäße Rechnung (§ 14a Abs. 5 UStG). Fehlt er, bleibt die Steuerschuld trotzdem beim Erwerber — aber die Rechnung ist formfehlerhaft. Bei Prüfungen sorgt das für Diskussionen, die mit einer Korrektur vermeidbar sind.
5. Gesonderter Umsatzsteuerausweis im Notarvertrag. Weist der Vertrag die Umsatzsteuer dennoch gesondert aus, schuldet der Veräußerer sie zusätzlich nach § 14c Abs. 1 UStG. Die Korrektur erfordert eine Berichtigung der Notarurkunde oder eine außerurkundliche Berichtigung gegenüber dem Finanzamt.
FAQ: Häufige Fragen zur Option beim Grundstückskauf
Kann die Option nach Beurkundung nachgeholt werden?
Nein. Ein späterer Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG ist unwirksam — auch dann, wenn die nachträgliche Verzichtserklärung notariell beurkundet wird (Abschnitt 9.1 Abs. 3 Satz 1 UStAE). Wer die Option versäumt hat, hat sie für diese Transaktion endgültig verloren.
Was ist, wenn der Notarvertrag die Option enthält, aber keinen Hinweis auf die Steuerschuldumkehr?
Die Steuerschuld geht trotzdem auf den Leistungsempfänger über, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG erfüllt sind (Abschnitt 13b.14 Abs. 1 Satz 4 UStAE). Der fehlende Rechnungshinweis ändert nichts an der materiellen Rechtslage. Eine Rechnungsberichtigung ist trotzdem ratsam, weil der Hinweis nach § 14a Abs. 5 UStG Rechnungspflicht ist.
Wann entsteht die Umsatzsteuer beim Grundstückskauf mit Option?
Mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des auf die Leistungsausführung folgenden Kalendermonats (§ 13b Abs. 2 UStG). Der Notarvertrag kann dabei als Rechnung gelten (Abschnitt 14.1 Abs. 2 Satz 1 UStAE), sodass die Steuer mit Unterzeichnung des Vertrags entsteht — unabhängig vom späteren Besitzübergang oder der Grundbuchumschreibung.
Kann der Käufer die Umsatzsteuer sofort als Vorsteuer abziehen?
Ja, in demselben Voranmeldungszeitraum, in dem die Umsatzsteuer geschuldet wird (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG). Voraussetzung ist, dass das Grundstück für das Unternehmen bezogen wird und nicht in einen nach § 15 Abs. 1a, Abs. 1b oder Abs. 2 UStG ausgeschlossenen Bereich fließt — also etwa nicht in eine steuerfreie Vermietung ohne Option. Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ist nicht vom Vorliegen einer Rechnung abhängig, es genügt, dass die Steuer geschuldet wird.
Wie wirkt sich die Option auf die Grunderwerbsteuer aus?
Die Umsatzsteuer ist nicht Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung und damit nicht Teil der Bemessungsgrundlage nach § 9 GrEStG. Die Grunderwerbsteuer wird auf den Nettokaufpreis berechnet. Das reduziert die Belastung gegenüber einer Konstellation ohne Steuerschuldumkehr — der Vorteil wächst mit dem Grunderwerbsteuersatz des jeweiligen Bundeslandes.
Unsere fachliche Einschätzung
Die Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Grundstücksumsätzen ist eine der formstrengsten Gestaltungen im Umsatzsteuerrecht. Die Formvorgabe des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG — Erklärung im notariellen Kaufvertrag — ist keine Empfehlung, sondern Wirksamkeitsvoraussetzung. Wer sie verpasst, verliert die Gestaltung endgültig. Das betrifft insbesondere Transaktionen unter Zeitdruck, bei denen Vertragsentwürfe kurzfristig notariell beurkundet werden, ohne dass die umsatzsteuerliche Bewertung abgeschlossen ist.
In unserer Beratungspraxis hat sich eine klare Linie bewährt: Vor jedem Grundstückskaufvertrag, bei dem die Möglichkeit einer Option besteht, wird die Erwerbssituation strukturiert geprüft — ist der Erwerber Unternehmer, bezieht er das Grundstück für sein Unternehmen, liegt ggf. eine Geschäftsveräußerung vor. Nur wenn alle drei Punkte geklärt sind, ist entschieden, ob optiert wird und in welcher Form. Bei auch nur geringer Unsicherheit über die Geschäftsveräußerungsproblematik empfehlen wir die unbedingte vorsorgliche Option — sie kostet im günstigen Fall nichts und schützt im ungünstigen Fall vor erheblichen Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG.
Käuferseitig ist die wirtschaftliche Wirkung der Umkehr meistens günstig: Die Umsatzsteuer ist in derselben Voranmeldung Schuld und Vorsteuer, wirkt also liquiditätsneutral. Hinzu kommt die Grunderwerbsteuer-Ersparnis, weil die Umsatzsteuer nicht in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Für Transaktionen mit Gewerbeimmobilien, bei denen die Option naheliegt, ist die richtige vertragliche Umsetzung damit ein echter Gestaltungshebel.
Rechtsstand: Januar 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.