Wer als Ehegatte größere Vermögensteile auf den Partner übertragen will, stößt mit klassischen Schenkungen schnell an Steuergrenzen. Die Güterstandsschaukel öffnet einen anderen Weg: einen schenkungsteuerfreien Ausgleich nach Güterrecht, anerkannt vom Bundesfinanzhof.

Was ist die Güterstandsschaukel — und warum interessiert sie vermögende Ehegatten?

Die Güterstandsschaukel ist eine ehevertragliche Gestaltung in zwei Schritten: Die Ehegatten beenden den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit Ablauf eines bestimmten Tages — damit gilt nach § 1414 BGB als Folge die Gütertrennung. Zeitgleich, mit Wirkung zum Beginn des nächsten Tages, vereinbaren sie neuerlich die Zugewinngemeinschaft.

Wirtschaftlich entsteht durch diese Beendigung des bisherigen Güterstands ein Zugewinnausgleichsanspruch desjenigen Ehegatten, der während der Ehe weniger Vermögen aufgebaut hat. Dieser Anspruch wird tatsächlich abgewickelt — etwa durch Geldzahlung oder durch Übertragung einzelner Vermögensgegenstände — und ist schenkungsteuerlich der entscheidende Hebel: Nach § 5 Abs. 2 ErbStG erfolgt für den tatsächlich abgewickelten güterrechtlichen Ausgleich keine Abwertung; er bleibt schenkungsteuerfrei.

Für vermögende Ehegatten ist das attraktiv, weil substanzielle Vermögenstransfers zwischen den Ehegatten als Schenkung sonst nur im Rahmen des persönlichen Freibetrags steuerfrei bleiben. Die Güterstandsschaukel umgeht diese Grenze, weil sie zivilrechtlich nicht als Schenkung, sondern als güterrechtlicher Ausgleich qualifiziert wird — und genau diese Qualifikation hat der Bundesfinanzhof bestätigt.

Wie funktioniert der Zugewinnausgleich zivilrechtlich?

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand nach § 1363 Abs. 1 BGB — Ehegatten leben in ihm, wenn sie nicht ehevertraglich etwas anderes vereinbart haben. Während der Ehe bleibt das Vermögen der Ehegatten getrennt. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass bei ihrer Beendigung der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs unter den Ehegatten auszugleichen ist.

Bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft wird für jeden Ehegatten der Zugewinn berechnet: das Endvermögen abzüglich des indexierten Anfangsvermögens. Wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung. Anfangs- und Endvermögen werden nach den §§ 1373 ff. BGB ermittelt; das Anfangsvermögen wird zur Eliminierung der allgemeinen Geldentwertung mit dem Lebenshaltungskostenindex auf den Stichtag der Beendigung hochgerechnet.

Im Todesfall sieht § 1371 Abs. 1 BGB als Regelfall die erbrechtliche Lösung vor — der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich pauschal um ein Viertel, ohne tatsächliche Ausgleichsberechnung. Die güterrechtliche Lösung nach § 1371 Abs. 2 BGB greift, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird oder die Erbschaft ausgeschlagen hat; dann erhält er den tatsächlich berechneten Zugewinnausgleich.

Bei jeder Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten — Scheidung, Wechsel des Güterstands oder eben die Güterstandsschaukel — gilt zwingend die güterrechtliche Lösung nach §§ 1373 ff. BGB; eine pauschale erbrechtliche Lösung gibt es hier nicht.

Was leistet § 5 ErbStG — und wo liegen die Grenzen im Erbfall?

§ 5 ErbStG regelt die schenkungsteuerliche Behandlung der Zugewinnausgleichsforderung. Die Vorschrift unterscheidet zwei Fälle:

§ 5 Abs. 1 ErbStG — Beendigung durch Tod, erbrechtliche Lösung.

Hier wird für steuerliche Zwecke nach güterrechtlichen Grundsätzen eine fiktive Ausgleichsforderung ermittelt und vom steuerpflichtigen Erwerb des überlebenden Ehegatten abgezogen. Die Ausgleichsforderung wird nach den §§ 1373 bis 1383 und § 1390 BGB berechnet; ehevertragliche Abweichungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Drei Begrenzungen schmälern diese fiktive Ausgleichsforderung im Erbfall erheblich:

Begrenzung auf den Steuerwert (§ 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG): Wird der Nachlass steuerlich unterbewertet, ist die fiktive Ausgleichsforderung entsprechend dem Verhältnis von Steuerwert und Verkehrswert des dem Erblasser zuzurechnenden Vermögens herunterzurechnen.

Begrenzung bei Steuerbefreiungen (§ 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG): Die Steuerbefreiung wird nur in dem Verhältnis gewährt, in welchem der um die Steuerbefreiungen geminderte Wert des Endvermögens zum Wert des Endvermögens steht. Das wirkt sich besonders bei begünstigtem Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG aus.

Keine rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft (§ 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG): Eine nachträgliche Erstreckung des Zugewinnausgleichs auf frühere Zeiträume scheidet im erbrechtlichen Zugewinnausgleich aus.

§ 5 Abs. 2 ErbStG — Beendigung in anderer Weise.

Wird die Zugewinngemeinschaft anders als durch den Tod eines Ehegatten beendet — also etwa durch Scheidung, Wechsel des Güterstands oder Güterstandsschaukel — oder wird die güterrechtliche Abwicklung gewählt, erfolgt keine Abwertung der Ausgleichsforderung. Der gesamte tatsächlich nach §§ 1373 ff. BGB berechnete Zugewinnausgleich bleibt schenkungsteuerfrei. Die Begrenzungen aus § 5 Abs. 1 Sätze 5 und 6 ErbStG greifen nicht.

Genau diese Asymmetrie zwischen Abs. 1 und Abs. 2 macht die Güterstandsschaukel zum steuerlich überlegenen Instrument gegenüber dem Zuwarten auf den Erbfall.

Wie groß ist der Vorteil bei begünstigtem Betriebsvermögen?

Die Wirkung lässt sich am Standardbeispiel zeigen: Ein Ehegatte verfügt über ein Vermögen von 10 Millionen Euro, davon 2 Millionen Euro Barvermögen und 8 Millionen Euro begünstigtes Vermögen im Sinne der §§ 13a, 13b ErbStG. Der andere Ehegatte hat weder zu Beginn noch bei Beendigung der Ehe eigenes Vermögen.

Stirbt der vermögende Ehegatte und wird sein Vermögen vom überlebenden Ehegatten geerbt, beträgt der zivilrechtliche Zugewinnausgleichsanspruch — den der überlebende Ehegatte bei Beendigung der Ehe ohne Erbschaft hätte verlangen können — fünf Millionen Euro.

Steuerlich greift jetzt § 5 Abs. 1 Satz 6 ErbStG: Unter Berücksichtigung der Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG bei Vollverschonung beträgt das steuerpflichtige Vermögen nur 2 Millionen Euro. Dieses wird ins Verhältnis zum gesamten Wert des Vermögens von 10 Millionen Euro gestellt. Demnach wird die Steuerfreiheit des Zugewinnausgleichs lediglich in Höhe von einem Fünftel von 5 Millionen Euro, also in Höhe von 1 Million Euro, gewährt. Vier Fünftel der fiktiven Ausgleichsforderung verfallen schenkungsteuerlich.

Bei der Güterstandsschaukel zu Lebzeiten greift diese Begrenzung nicht, weil § 5 Abs. 2 ErbStG keine entsprechende Verhältnisrechnung kennt: Die volle güterrechtliche Ausgleichsforderung bleibt schenkungsteuerfrei. Vergleichbares gilt bei jeder Vermögenslage, in der ein erheblicher Teil des Endvermögens steuerlich unterbewertet ist — die Differenz zwischen Steuerwert und Verkehrswert wirkt sich im Lebzeitenfall nicht zulasten des Ehegatten aus.

Hat der Bundesfinanzhof die Güterstandsschaukel anerkannt?

Ja. Mit Urteil vom 12. Juli 2005 (II R 29/02) hatte der Bundesfinanzhof über genau die geschilderte Konstruktion zu entscheiden: Ehegatten hatten ehevertraglich die Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit Ablauf des Tages des Vertragsschlusses vereinbart — damit galt nach § 1414 BGB als gesetzlicher Güterstand die Gütertrennung. Zeitgleich begründeten sie mit Beginn des Folgetages neuerlich die Zugewinngemeinschaft. Die zwischenzeitlich entstandene Ausgleichsforderung wurde berechnet und bis zum Tod des ausgleichsverpflichteten Ehegatten verzinst gestundet.

Im Streitfall war zu entscheiden, ob es sich um eine schenkungsteuerfreie Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 2 ErbStG oder um eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung handelte. Der Bundesfinanzhof hat die Steuerfreiheit der Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 2 ErbStG unter Berücksichtigung der bürgerlich-rechtlichen Gestaltungsfreiheit der Ehegatten ausdrücklich anerkannt. Begünstigt wurde die Entscheidung durch die tatsächlich vorgenommene Abwicklung.

Das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO wurde im Streitfall verneint, da beachtliche außersteuerliche Gründe vorgebracht werden konnten. Diese können beispielsweise in dem Bestreben liegen, die Pflichtteilsquoten für Angehörige zu verringern oder die dingliche Vermögenszuordnung zwischen den Ehegatten zu verändern. Damit ist die Güterstandsschaukel ein zulässiges Gestaltungsinstrument zur Optimierung der Belastung mit Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Was leistet die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft?

Eine zweite, eng verwandte Gestaltungsmöglichkeit ist die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft — etwa auf den Tag der Eheschließung oder einen späteren Stichtag. Auch sie gehört zu den bürgerlich-rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Ehegatten.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 14. Juni 2006 (4 K 7107/02 Erb) das Vorliegen und die Steuerfreiheit der güterrechtlichen Ausgleichsforderung anerkannt, soweit diese auf den Zeitraum zwischen dem Beginn der Ehe — beziehungsweise einem späteren Vereinbarungszeitpunkt der Zugewinngemeinschaft — und dem Zeitpunkt über die Änderung des Güterstands entfiel. Die Finanzverwaltung hat sich der Auffassung des Finanzgerichts angeschlossen; Hinweis dazu in R E 5.2 Abs. 2 Satz 3 ErbStR.

Achtung: Dieselbe Rückwirkung ist im erbrechtlichen Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 4 ErbStG ausgeschlossen. Die rückwirkende Vereinbarung lohnt sich also nur, wenn sie zu Lebzeiten beider Ehegatten durchgeführt wird — nicht im Erbfall.

Welche Sondergestaltung ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft?

Ehepartner haben die Möglichkeit, durch Ehevertrag zu vereinbaren, dass bestimmte Vermögensgegenstände bei der Zugewinnausgleichsberechnung für den Fall der Scheidung nicht berücksichtigt werden. Beispielsweise können Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder Betriebe von dem Ausgleich ausgenommen werden. Diese Konstruktion wird als modifizierte Zugewinngemeinschaft bezeichnet.

Der Vorteil liegt im Gestaltungsspielraum: Während die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand pauschal alle Vermögenszuwächse erfasst, kann die modifizierte Zugewinngemeinschaft sensible Vermögensgegenstände — typischerweise das Familienunternehmen oder Schlüsselimmobilien — vom güterrechtlichen Zugriff im Scheidungsfall ausnehmen. Vor jeder Schaukel-Gestaltung sind solche Modifikationen allerdings zu prüfen: Der Zugewinn auf ausgenommene Vermögensgegenstände führt zu keiner Ausgleichsforderung — und damit auch nicht zur schenkungsteuerfreien Übertragung nach § 5 Abs. 2 ErbStG.

Welches Praxisbeispiel zeigt die Wirkung im überschaubaren Vermögensfall?

Ein Ehepaar in Zugewinngemeinschaft. Der eine Ehegatte verfügt über ein Endvermögen mit einem Verkehrswert von 1.000.000 Euro — bestehend aus einem Grundstück mit einem Verkehrswert von 700.000 Euro (Steuerwert nach Bewertungsgesetz: 600.000 Euro) und Geldvermögen von 300.000 Euro. Der andere Ehegatte hat weder bei Beginn noch bei Beendigung der Ehe eigenes Vermögen. Das indexierte Anfangsvermögen des vermögenden Ehegatten beträgt rund 670.000 Euro.

Variante A — Zugewinnausgleich im Erbfall:

Stirbt der vermögende Ehegatte, hat der Nachlass einen Steuerwert von 900.000 Euro. Der zivilrechtliche Zugewinn beträgt rund 330.000 Euro (Endvermögen 1.000.000 minus indexiertes Anfangsvermögen 670.000), die Hälfte davon ist Ausgleichsanspruch — etwa 165.000 Euro.

Steuerlich greift § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG: Die fiktive Ausgleichsforderung ist im Verhältnis Steuerwert zu Verkehrswert (900.000 zu 1.000.000, also 9/10) zu kürzen. Steuerfrei sind damit nur etwa 148.000 Euro statt der zivilrechtlichen 165.000 Euro. Rund 17.000 Euro Schenkungsteuerschutz gehen verloren.

Variante B — Güterstandsschaukel zu Lebzeiten:

Beenden die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft ehevertraglich und gleichen den Zugewinn in Höhe von 165.000 Euro tatsächlich aus, ist der gesamte Betrag nach § 5 Abs. 2 ErbStG schenkungsteuerfrei — keine Begrenzung auf den Steuerwert.

Die Differenz wirkt sich umso stärker aus, je größer die Bewertungsdifferenz zwischen Steuerwert und Verkehrswert ist und je mehr begünstigtes Vermögen im Sinne der §§ 13a, 13b ErbStG im Endvermögen enthalten ist.

Welche Fallstricke übersehen Mandanten regelmäßig?

Tatsächliche Abwicklung erforderlich. Der Bundesfinanzhof hat die Anerkennung der Güterstandsschaukel an die tatsächlich vorgenommene Abwicklung geknüpft. Eine bloße ehevertragliche Vereinbarung ohne reale Vermögensübertragung birgt das Risiko, dass die Finanzverwaltung den Vorgang umqualifiziert.

Außersteuerliche Gründe dokumentieren. Der Bundesfinanzhof hat den Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO im Streitfall verneint, weil beachtliche außersteuerliche Gründe vorgebracht werden konnten. In der Beratungspraxis sollten diese Gründe — Pflichtteilsoptimierung oder dingliche Neuordnung des Vermögens zwischen den Ehegatten — vor Vertragsschluss dokumentiert werden.

Indexierung des Anfangsvermögens nicht vergessen. Bei der Berechnung der Ausgleichsforderung wird der auf allgemeiner Geldentwertung beruhende unechte Wertzuwachs des Anfangsvermögens eliminiert, indem das Anfangsvermögen mit dem Lebenshaltungskostenindex auf den Stichtag der Beendigung des Güterstands hochgerechnet wird. Diese Rechnung führt insbesondere bei lang bestehenden Ehen zu einer spürbaren Reduktion des steuerfreien Erwerbs — wer die Indexierung übersieht, schätzt das Schaukel-Ergebnis falsch ein.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft als Ausschlussfalle. Wurden in einem früheren Ehevertrag bestimmte Vermögensgegenstände — etwa das Familienunternehmen — vom Zugewinnausgleich ausgenommen, schmälert das die Ausgleichsforderung und damit die schenkungsteuerliche Wirkung der Schaukel. Ehevertragliche Modifikationen müssen vor jeder Schaukel-Gestaltung geprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden.

Stundung sauber regeln. Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Sachverhalt war die Ausgleichsforderung verzinst gestundet — und das Gericht hat die Steuerfreiheit dennoch anerkannt. Eine Stundung ist also möglich, sollte aber ehevertraglich klar geregelt sein und im weiteren Verlauf tatsächlich bedient werden.

FAQ

Was unterscheidet die Güterstandsschaukel von einer Schenkung an den Ehegatten?

Eine Schenkung an den Ehegatten ist eine freigebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und unterliegt der Schenkungsteuer; nur der persönliche Freibetrag bleibt frei. Die Güterstandsschaukel ist keine Schenkung, sondern ein güterrechtlicher Ausgleich nach §§ 1373 ff. BGB. Der Ausgleichsanspruch ist nach § 5 Abs. 2 ErbStG insgesamt schenkungsteuerfrei — auch oberhalb des persönlichen Freibetrags.

Können wir die Güterstandsschaukel mehrfach durchführen?

Grundsätzlich ja. Die Ehegatten können ihren Güterstand mehrfach wechseln — solange jeder Wechsel rechtsgültig vereinbart und der jeweilige Zugewinn tatsächlich abgewickelt wird, greift jeweils § 5 Abs. 2 ErbStG. Die Beratungspraxis ist hier allerdings vorsichtig: Häufige Wiederholungen können die Frage des Gestaltungsmissbrauchs neu aufwerfen.

Wirkt die Güterstandsschaukel auch, wenn nur ein Ehegatte vermögend ist?

Genau dann entfaltet sie ihre größte Wirkung. Hat der andere Ehegatte kein eigenes Endvermögen, ist der gesamte Zugewinn dem vermögenden Ehegatten zuzurechnen. Die hälftige Ausgleichsforderung des weniger vermögenden Ehegatten ist nach § 5 Abs. 2 ErbStG schenkungsteuerfrei. Die Indexierung des Anfangsvermögens reduziert allerdings den auf reine Geldentwertung entfallenden Anteil des Vermögenszuwachses.

Was passiert, wenn die ausgleichsverpflichtete Seite den Anspruch nicht sofort zahlen kann?

Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Sachverhalt war die Ausgleichsforderung bis zum Tod des ausgleichsverpflichteten Ehegatten verzinst gestundet — und das Gericht hat die Steuerfreiheit dennoch anerkannt. Eine Stundung ist also möglich; sie sollte aber ehevertraglich klar geregelt sein und tatsächlich bedient werden.

Lohnt sich die Güterstandsschaukel für Ehegatten in Gütertrennung?

Direkt nicht — der Ausgleichsmechanismus setzt voraus, dass die Zugewinngemeinschaft besteht und beendet wird. Mittelbar lohnt sich aber der umgekehrte Schritt: Ehegatten in Gütertrennung können die Zugewinngemeinschaft neu vereinbaren und sie zu einem späteren Stichtag wieder beenden. Auch die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft auf einen früheren Stichtag — bestätigt durch FG Düsseldorf vom 14. Juni 2006 und übernommen von der Finanzverwaltung — ist ein Gestaltungsweg.

Unsere fachliche Einschätzung

Die Güterstandsschaukel ist eines der wenigen klar anerkannten Instrumente, mit denen Ehegatten substanzielle Vermögensteile zu Lebzeiten und ohne Schenkungsteuer aufeinander verschieben können. Die schenkungsteuerliche Wirkung ist umso größer, je stärker das Vermögen Bewertungsdifferenzen zwischen Steuerwert und Verkehrswert aufweist und je höher der Anteil begünstigten Betriebsvermögens ist — denn genau hier greifen im Erbfall die Begrenzungen aus § 5 Abs. 1 Sätze 5 und 6 ErbStG, im Lebzeitenfall nach § 5 Abs. 2 ErbStG hingegen nicht.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist die saubere zivilrechtliche Umsetzung: korrekte Berechnung des Zugewinns mit Indexierung des Anfangsvermögens, tatsächliche Abwicklung der Ausgleichsforderung, dokumentierte außersteuerliche Gr��nde. Wer die Schaukel als reine Buchungsgestaltung ansetzt, riskiert die Umqualifikation. Wer sie zivilrechtlich sauber umsetzt, verfügt über ein Gestaltungsinstrument, das im Vermögensumfang oberhalb mehrerer Hunderttausend Euro praktisch alternativlos ist.

Rechtsstand: April 2026