Bei Anschaffungen unter 1.000 € entscheiden drei Wahlrechte über die steuerliche Wirkung. Wir zeigen, wann Sofortaufwand, Sammelposten oder Normalbewertung greift — und warum die Reihenfolge der Wahlrechtsausübung über das Ergebnis entscheidet.

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter und wann greifen die Wahlrechte?

Geringwertige Wirtschaftsgüter — kurz GWG — sind nicht über das Steuerrecht definiert, sondern entstehen durch eine bewertungsrechtliche Wahlmöglichkeit. § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 2a EStG eröffnen für bestimmte Kleininvestitionen Vereinfachungen, die im Ergebnis den Aufwand entweder sofort oder über fünf Jahre verteilt zum Abzug bringen.

Die Wahlrechte greifen ausschließlich für Zugänge von beweglichen, abnutzbaren, selbständig nutzungsfähigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein: Das Wirtschaftsgut muss beweglich sein — Gebäude und Gebäudeteile scheiden aus, Betriebsvorrichtungen kommen in Betracht. Es muss abnutzbar sein — Grund und Boden oder Beteiligungen sind ausgeschlossen. Und es muss selbständig nutzungsfähig sein — eine eigenständige Funktion außerhalb eines Verbunds mit anderen Wirtschaftsgütern aufweisen.

Selbständige Nutzungsfähigkeit ist in der Praxis der häufigste Streitpunkt. Bestandteile eines Computer-Netzwerks etwa erfüllen das Kriterium typischerweise nicht — sie funktionieren nur im Verbund.

Wann greift § 6 Abs. 2 EStG mit Sofort-Aufwand?

Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 800 € (netto, ohne Vorsteuer), kann der Steuerpflichtige nach § 6 Abs. 2 EStG die Anschaffungskosten in voller Höhe als Aufwand im Anschaffungsjahr abziehen. Das Wirtschaftsgut wird im Anlageverzeichnis ausgewiesen und mit dem Erinnerungswert geführt.

Die Grenze von 800 € gilt seit 2018; für Anschaffungen, Herstellungen oder Einlagen bis zum 31. Dezember 2017 lag sie bei 410 € (§ 52 Abs. 12 EStG). Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die 800 €-Grenze, scheidet § 6 Abs. 2 EStG aus — dann kommt nur noch der Sammelposten oder die Normalbewertung in Betracht.

Wann lohnt sich der Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG?

Alternativ zu § 6 Abs. 2 EStG kann der Steuerpflichtige für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten über 250 € und bis zu 1.000 € einen jährlichen Sammelposten bilden. Der Sammelposten wird über fünf Jahre unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer linear aufgelöst.

Bei Wirtschaftsgütern mit langer Nutzungsdauer — etwa Konferenzraum-Möbel mit zehn Jahren ND — beschleunigt der Sammelposten den Abschreibungsverlauf erheblich. Der Sammelposten ist allerdings kein eigenes Wirtschaftsgut, sondern eine technische Sammelgröße: Eine Teilwertabschreibung auf einzelne im Sammelposten geführte Wirtschaftsgüter ist deshalb ausgeschlossen.

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 250 € sind im Rahmen des § 6 Abs. 2a EStG zwingend sofort als Aufwand zu erfassen — ein Wahlrecht besteht insoweit nicht. Erst Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 1.000 € fließen in den Sammelposten ein. Über 1.000 € greift die Normalbewertung mit AfA über die Nutzungsdauer.

Im Anlageverzeichnis erscheinen die im Sammelposten erfassten Wirtschaftsgüter nicht einzeln — sie werden lediglich in einem jährlichen Zugangs- oder Anlageverzeichnis dokumentiert.

Welche formalen Spielregeln gelten für die Wahlrechtsausübung?

Die Wahlrechte nach § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 2a EStG sind in der Ausübung an enge formale Vorgaben gebunden:

Das Wahlrecht oder die Zwangsbewertung greift nur im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung. Eine nachträgliche Wahlrechtsausübung in einem späteren Jahr ist ausgeschlossen.

Das Wahlrecht kann für alle Zugänge eines Wirtschaftsjahres nur einheitlich ausgeübt werden. Wer für ein Wirtschaftsjahr die Sammelposten-Methode wählt, kann § 6 Abs. 2 EStG für andere Anschaffungen desselben Jahres nicht "nebenher" anwenden.

Eine nachträgliche Veränderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten löst keine veränderte Bewertung im Sinne der § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder Abs. 2a EStG aus. Die ursprüngliche Wahlrechtsausübung bleibt bestehen.

Wahlrecht oder Zwangsbewertung sind auch bei Überführung aus dem Umlauf- ins Anlagevermögen möglich — allerdings nur, wenn das Jahr der Überführung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung liegt.

Das Anschaffungs- oder Herstellungsjahr ist in § 9a EStDV definiert als Jahr der Lieferung beziehungsweise Jahr der Fertigstellung — nicht etwa als Jahr der Bestellung oder der Rechnungsstellung.

Die Einheitlichkeitsregel ist in der Praxis besonders bedeutsam: Steuerpflichtige müssen vor der Wahl prüfen, welche Methode über alle Zugänge des Jahres hinweg das günstigste Ergebnis liefert.

Wann lohnt § 6 Abs. 2 und wann § 6 Abs. 2a EStG?

Methode

Anwendungsbereich

Wirkung

Besonderheit

§ 6 Abs. 2 EStG (GWG-Sofortabzug)

AK/HK bis 800 €

Voller Aufwand im Anschaffungsjahr

Wahlrecht; Ausweis im Anlageverzeichnis

§ 6 Abs. 2a EStG (Sammelposten)

AK/HK über 250 € bis 1.000 €

Verteilung auf 5 Jahre, ND-unabhängig

Wahlrecht; einheitlich für alle Zugänge des Wj; kein Anlageverzeichnis-Einzelausweis; keine TW-Abschreibung

§ 6 Abs. 2a EStG (Zwang)

AK/HK bis 250 €

Sofort-Aufwand zwingend

Kein Anlageverzeichnis-Ausweis

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Normalbewertung)

AK/HK über 1.000 € (oder Wahlausschluss)

AfA über betriebsgewöhnliche ND

Erfassung im Anlageverzeichnis

Die Entscheidung zwischen § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 2a EStG fällt in der Regel zugunsten der Sofort-Methode, wenn überwiegend Wirtschaftsgüter unter 800 € angeschafft werden. Bei einem Investitionsmix mit vielen Anschaffungen zwischen 800 € und 1.000 € kann der Sammelposten — trotz seiner fünfjährigen Verteilung — vorteilhafter sein, weil § 6 Abs. 2 für diese Wirtschaftsgüter ohnehin ausgeschlossen ist und die Alternative die Normalbewertung mit oft längerer Nutzungsdauer wäre.

Wie funktioniert der Computer-Sofortabzug nach dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022?

Für Computerhardware und Software hat das BMF mit Schreiben vom 22. Februar 2022 (IV C 3 – S 2190/21/10002 : 025) eine eigenständige Vereinfachung geschaffen: Für die im Schreiben genannte Computerhardware und Software kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angenommen werden.

Wirtschaftliche Wirkung: Da nur Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr der AfA unterliegen, dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Anschaffungsjahr vollständig abgezogen werden — und zwar unabhängig vom Anschaffungsmonat. Das pro-rata-temporis-Prinzip des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG findet auf den Sofortabzug keine Anwendung.

Welche Voraussetzungen gelten?

Drei Punkte sind beachten:

Die erstmalige Anwendung erfolgt in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Selbst Wirtschaftsgüter, die früher angeschafft wurden, konnten in der Gewinnermittlung des ersten anwendbaren Wirtschaftsjahres vollständig abgesetzt werden.

Der Sofortabzug ist ein Wahlrecht, kein Zwang. Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, gilt die reguläre AfA über die typische Nutzungsdauer.

Der Sofortabzug gilt nur für die Steuerbilanz, nicht für die Handelsbilanz. Da die handelsrechtliche Bewertung der voraussichtlichen Nutzungsdauer folgt, ergeben sich Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz und damit passive latente Steuern.

Wann ist der Sofortabzug günstiger als § 6 Abs. 2 EStG?

Bei Computerhardware und Software bis 800 € treffen sich beide Wege: Sowohl § 6 Abs. 2 EStG als auch der Computer-Sofortabzug nach BMF führen zum vollständigen Aufwand im Anschaffungsjahr. Ab 800 € öffnet sich die Schere — denn § 6 Abs. 2 scheidet aus, der Sofortabzug nach BMF aber nicht. Bei einer Anschaffung von etwa 2.500 € für mehrere Anwendungsprogramme kann der Sofortabzug nach BMF die gesamte Investition in das Anschaffungsjahr ziehen, während ohne Anwendung des BMF-Schreibens nur eine reguläre AfA über die Restnutzungsdauer abziehbar wäre.

Bei Trivialprogrammen — Anschaffungskosten bis 800 € — sind beide Wege gleichwertig: Sie können wie materielle Wirtschaftsgüter behandelt und sowohl über § 6 Abs. 2 EStG als auch über das BMF-Schreiben sofort abgezogen werden.

Wie wirkt § 7g EStG mit den GWG-Wahlrechten zusammen?

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG eröffnet eine zusätzliche Gestaltungsebene: Wird der Investitionsabzugsbetrag im Investitionsjahr nach § 7g Abs. 2 Satz 2 von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgezogen, sinken die für die GWG-Grenzen maßgeblichen Anschaffungskosten entsprechend.

Konkret: Bei einer Anschaffung von 1.500 € reduziert ein 50-prozentiger Abzug nach § 7g Abs. 2 Satz 2 die maßgeblichen Anschaffungskosten auf 750 €. Damit fällt das Wirtschaftsgut unter die 800 €-Grenze des § 6 Abs. 2 EStG und kann sofort als Aufwand abgezogen werden. Für die Anwendung der Bewertungsfreiheiten ist nicht der ursprüngliche Kaufpreis maßgeblich, sondern der gekürzte Restbetrag nach § 7g-Abzug.

Diese Mechanik ermöglicht es, Wirtschaftsgüter, deren tatsächliche Anschaffungskosten knapp über der GWG-Grenze liegen, doch noch in den Sofortabzug zu überführen. Vorausgesetzt sind die übrigen Voraussetzungen des § 7g EStG — insbesondere die Gewinngrenze von 200.000 € und die qualifizierte betriebliche Nutzung von mindestens 90 %.

Welche Fallstricke begegnen in der Praxis am häufigsten?

Einheitlichkeit der Wahlrechtsausübung übersehen. Wer im Investitionsjahr für einen Teil der Zugänge die Sammelposten-Methode anwendet, kann nicht für andere Zugänge desselben Jahres parallel die Sofort-Aufwand-Methode nach § 6 Abs. 2 EStG nutzen. Das Wahlrecht greift nur einheitlich für alle Zugänge eines Wirtschaftsjahres.

Nachträgliche Wahlrechtsausübung in Folgejahren. Das Wahlrecht ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu treffen. Eine spätere Korrektur — etwa im Rahmen einer Bilanzberichtigung — eröffnet die GWG-Wahlrechte nicht erneut.

250-€-Grenze als zwingende Sofort-Buchung übersehen. Bei Anwendung des § 6 Abs. 2a EStG sind Wirtschaftsgüter bis 250 € zwingend als Sofort-Aufwand zu buchen — sie laufen nicht in den Sammelposten ein.

Selbständige Nutzungsfähigkeit fehlbeurteilt. PC-Netzwerk-Komponenten (Verkabelung, Adapter, Stecker) sind regelmäßig nicht selbständig nutzungsfähig und scheiden damit aus § 6 Abs. 2 / 2a EStG aus — auch wenn die Einzelteile preislich unter den Grenzen liegen. Ebenso fallen Geräte wie Registrierkassen nicht unter das BMF-Schreiben zur Computerhardware, weil sie dort nicht genannt sind.

Sammelposten-Falle bei Wertminderungen. Da der Sammelposten kein Wirtschaftsgut darstellt, ist eine Teilwertabschreibung auf einzelne im Sammelposten geführte Wirtschaftsgüter nicht möglich. Bei Wertverlusten oder Untergang einzelner Wirtschaftsgüter bleibt der Sammelposten unverändert bestehen.

Latente Steuern beim Computer-Sofortabzug nicht abbilden. Wer den Sofortabzug nach BMF in Anspruch nimmt, muss die handelsrechtliche AfA-Verteilung weiterführen — passive latente Steuern sind nach § 274 HGB zu erfassen. In der Praxis wird dieser Buchungsschritt häufig übersehen.

Anschaffungsjahr falsch bestimmt. Maßgeblich ist nicht das Bestelljahr, sondern nach § 9a EStDV das Jahr der Lieferung beziehungsweise Fertigstellung. Bei Bestellungen Ende Dezember und Lieferung im neuen Jahr verschieben sich Wahlrecht und Wirkung um ein Jahr.

Praktische Handlungsschritte

Investitionsmix vor Bilanzstichtag analysieren. Anschaffungen bis 1.000 € separat erfassen und nach Preisklassen ordnen — bis 250 €, 250–800 €, 800–1.000 €, über 1.000 €.

Methode für das Wirtschaftsjahr einheitlich festlegen. Auf Basis der Verteilung entscheiden, ob § 6 Abs. 2 (Sofort-Aufwand bis 800 €) oder § 6 Abs. 2a (Sammelposten bis 1.000 €) das günstigere Gesamtergebnis bringt.

Computerhardware und Software gesondert prüfen. Für Anschaffungen, die unter das BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 fallen, den Sofortabzug ausüben — auch bei Anschaffungskosten über 800 €, soweit nicht anderweitig vorteilhafter.

§ 7g-Hebel mitdenken. Bei Anschaffungen knapp über 800 € prüfen, ob ein Investitionsabzugsbetrag die maßgeblichen Anschaffungskosten unter die GWG-Grenze drücken kann.

Latente Steuern in der Handelsbilanz abbilden. Bei Inanspruchnahme des Computer-Sofortabzugs passive latente Steuern erfassen.

Anschaffungsjahr nach § 9a EStDV dokumentieren. Lieferungs- oder Fertigstellungsdatum sauber festhalten — nicht das Bestelldatum.

FAQ: Häufige Fragen zu GWG, Sammelposten und Computer-Sofortabzug

Können wir für unterschiedliche Wirtschaftsgüter eines Jahres unterschiedliche Methoden wählen?

Nein. Das Wahlrecht zwischen § 6 Abs. 2 und § 6 Abs. 2a EStG ist für alle Zugänge eines Wirtschaftsjahres einheitlich auszuüben. Wer den Sammelposten wählt, schließt die parallele Sofort-Aufwand-Methode aus. Innerhalb des gewählten Regimes greifen dann allerdings die Wertgrenzen zwingend — bei § 6 Abs. 2a EStG etwa der zwingende Sofort-Aufwand bis 250 €.

Was passiert mit nachträglichen Anschaffungskosten — ändert sich die Bewertung?

Nein. Eine nachträgliche Veränderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten löst keine veränderte Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder Abs. 2a EStG aus. Die ursprüngliche Wahlrechtsausübung im Anschaffungsjahr bleibt bestehen.

Gilt der Computer-Sofortabzug auch für Tablet, Smartphone und Drucker?

Maßgeblich ist, ob das Wirtschaftsgut im BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 ausdrücklich genannt ist. Geräte, die im Schreiben nicht aufgeführt sind — etwa Registrierkassen — fallen nicht unter den Sofortabzug. Für die nicht erfassten Geräte gelten die regulären AfA-Regeln und gegebenenfalls § 6 Abs. 2 / 2a EStG.

Können wir den Sammelposten in der Handelsbilanz anwenden?

Der Sammelposten ist ein steuerliches Instrument. Im Handelsrecht gilt § 253 HGB mit AfA über die voraussichtliche Nutzungsdauer. Eine direkte Übernahme der steuerlichen Verteilung in die Handelsbilanz ist in den meisten Fällen nicht möglich — Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz sind zu erfassen.

Lohnt sich der Sammelposten bei kurzlebigen Wirtschaftsgütern?

In der Regel nein. Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von beispielsweise drei Jahren verlängert der Sammelposten die Abschreibungsdauer auf fünf Jahre und verschlechtert damit das Ergebnis. Der Sammelposten ist primär dort vorteilhaft, wo die tatsächliche Nutzungsdauer deutlich über fünf Jahren liegt.

Was passiert bei Verkauf oder Untergang eines Wirtschaftsguts im Sammelposten?

Der Sammelposten bleibt unverändert. Da er kein Wirtschaftsgut darstellt, sondern eine technische Sammelgröße, lösen Abgänge einzelner darin erfasster Gegenstände keine außerplanmäßige Korrektur aus. Wirtschaftlich bedeutet das: Auch nach Untergang eines Wirtschaftsguts läuft die fünfjährige Auflösung des Sammelpostens weiter.

Unsere fachliche Einschätzung

Die Wahlrechte des § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG sind ein klassisches Beispiel für Vereinfachungsregeln, deren wirtschaftliche Wirkung von der Disziplin der Wahlrechtsausübung abhängt. Wer die Einheitlichkeitsregel und die Jahresgebundenheit übersieht, verliert den Vorteil — nicht durch eine materielle Korrektur, sondern durch eine ungünstige formale Entscheidung.

Der Computer-Sofortabzug nach dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 hat die Bewertung digitaler Anschaffungen grundlegend verändert. Hardware und Software sind heute steuerlich faktisch ausnahmslos im Anschaffungsjahr abziehbar, soweit das BMF-Schreiben sie erfasst. Der Inhalt des Schreibens ist in der Literatur umstritten, die Finanzverwaltung wendet ihn aber konsequent an — das Wahlrecht ist damit ein verlässliches Gestaltungsinstrument geworden.

Die Kombination aller drei Hebel — § 6 Abs. 2 / 2a EStG, BMF-Computer-Sofortabzug und § 7g EStG — erlaubt es Mittelstandsbetrieben, die Steuerwirkung von Kleininvestitionen weitgehend in das Anschaffungsjahr zu konzentrieren. Voraussetzung ist eine geordnete Vorbereitung der Wahlrechtsausübung vor dem Bilanzstichtag.

Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.