Wer eine bestehende GmbH-Beteiligung in eine Holding verlagern will, riskiert ohne saubere Gestaltung die Aufdeckung aller stillen Reserven. § 21 UmwStG ist der Weg — wenn seine Voraussetzungen genau getroffen werden.

Wozu der Anteilstausch als Gestaltungsinstrument dient

Viele mittelständische Unternehmer halten ihre operativen Beteiligungen unmittelbar im Privatvermögen. Das ist solange unkritisch, wie keine Ausschüttungen geplant sind, kein strategischer Zu- oder Verkauf ansteht und keine Nachfolge vorbereitet wird. Sobald aber Gewinne thesauriert und steuergünstig reinvestiert werden sollen — oder sobald ein Exit steuerlich klug strukturiert werden muss —, wird die unmittelbare Beteiligung zur Belastung. Gewinne aus einer späteren Anteilsveräußerung laufen dann über das Teileinkünfteverfahren oder die Abgeltungsteuer, Ausschüttungen unterliegen regelmäßig demselben Mechanismus.

Eine Holding-GmbH als Zwischenebene öffnet die Tür zu § 8b KStG: Ausschüttungen der operativen Gesellschaft an die Holding sind dort nur zu fünf Prozent steuerpflichtig; der Erlös aus einer späteren Veräußerung der operativen Anteile ebenfalls. Die Holdingebene wird zum steuerlichen Sammelbecken, aus dem wiederum reinvestiert, ausgeschüttet oder — im Nachfolgefall — gestaltet werden kann.

Der Weg in diese Struktur führt über den Anteilstausch. § 21 UmwStG regelt den Vorgang, bei dem eine natürliche oder juristische Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft einbringt und als Gegenleistung neue Anteile an der übernehmenden Gesellschaft erhält. Die erworbene Gesellschaft ist dabei die operative GmbH, deren Anteile eingebracht werden; die übernehmende Gesellschaft ist die Holding, die die Anteile übernimmt und im Gegenzug neue Anteile ausgibt.

Der steuerliche Trick liegt darin, die Anteilsübertragung unter Fortführung der Buchwerte oder der bisherigen Anschaffungskosten zu bewerkstelligen. Gelingt das, entsteht im Einbringungszeitpunkt kein Veräußerungsgewinn — die stillen Reserven wandern in die Anteile an der Holding und werden erst dort besteuert, wenn die Holdinganteile oder die in der Holding gehaltenen operativen Anteile veräußert werden.

Welche Anteile erfasst § 21 UmwStG — und welche nicht?

Der Anwendungsbereich des § 21 UmwStG ist schmaler als sein Name vermuten lässt. Die Vorschrift gilt ausschließlich für zwei Gruppen von Anteilen: für Anteile im Betriebsvermögen (etwa gehalten über ein Einzelunternehmen, eine gewerblich tätige Personengesellschaft oder eine andere Kapitalgesellschaft) und für Anteile im Privatvermögen im Sinne des § 17 EStG — also Beteiligungen, bei denen der Einbringende in den letzten fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent beteiligt war.

Für alle übrigen Anteile im Privatvermögen — also Streubesitzbeteiligungen unter der Ein-Prozent-Schwelle — greift nicht § 21 UmwStG, sondern § 20 Abs. 4a EStG. Dieser Paragraph sieht zwar ebenfalls eine Buchwertverknüpfung vor, hat aber eine eigene Systematik und folgt anderen Regeln als der klassische Anteilstausch des UmwStG.

Eine wichtige Abgrenzung zum Sacheinlagetatbestand des § 20 UmwStG betrifft die isolierte Einbringung einer 100-%-Beteiligung: Die isolierte Einbringung einer hundertprozentigen Kapitalgesellschaftsbeteiligung aus dem Betriebsvermögen ist keine Teilbetriebsübertragung im Sinne des § 20 Abs. 1 UmwStG, sondern fällt unter § 21 UmwStG. Wer also seine hundertprozentig gehaltene operative GmbH isoliert — ohne seinen übrigen Betrieb — in eine Holding einbringt, bewegt sich im Anteilstauschregime und nicht im Sacheinlageregime. Die Unterscheidung ist praktisch relevant, weil die beiden Regime unterschiedliche Bewertungswahlrechte, unterschiedliche Rückwirkungsmöglichkeiten und unterschiedliche Sperrfristmechanismen kennen.

Was ist der Unterschied zwischen einfachem und qualifiziertem Anteilstausch?

Die zentrale Weichenstellung im § 21 UmwStG liegt zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Anteilstausch. Von ihr hängt ab, ob das Buchwertwahlrecht überhaupt eröffnet ist.

Ein einfacher Anteilstausch liegt vor, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft nach dem Anteilstausch — gegebenenfalls einschließlich schon vorher vorhandener Anteile — nicht über die Mehrheit der Stimmrechte in der erworbenen Gesellschaft verfügt. Beim einfachen Anteilstausch hat die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile zwingend mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Ein Buchwertwahlrecht besteht nicht. Die Folge: Beim Einbringenden wird ein Veräußerungsgewinn in voller Höhe der stillen Reserven realisiert.

Ein qualifizierter Anteilstausch liegt vor, wenn die übernehmende Gesellschaft nach dem Anteilstausch aufgrund ihrer Beteiligung einschließlich der eingebrachten Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Kapitalgesellschaft hat — oder wenn sie eine bereits bestehende Mehrheit weiter aufgestockt hat. Nur beim qualifizierten Anteilstausch eröffnet § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG das Antragswahlrecht auf Buchwert- oder Zwischenwertansatz.

Praktisch zählen drei Gestaltungsfälle zum qualifizierten Anteilstausch:

Die Einbringung einer Beteiligung von mehr als 50 % in einem Vorgang.

Die Einbringung einer Beteiligung von 50 % oder weniger, wenn die übernehmende Gesellschaft bereits vor der Einbringung Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft hält und nach der Einbringung insgesamt über die Mehrheit verfügt.

Die Einbringung mehrerer Beteiligungen von jeweils 50 % oder weniger in einem einheitlichen Vorgang in die übernehmende Gesellschaft, wenn diese nach der Einbringung die Mehrheit hält. Voraussetzung ist hier, dass die Einbringungen auf einem einheitlichen Gründungs- oder Kapitalerhöhungsvorgang beruhen.

Die Nachweisanforderung — „nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte" — ist kein Formalakt. Sie erfordert bei der Strukturplanung eine saubere Dokumentation der Beteiligungshöhen vor und nach dem Vorgang, der Stimmrechtsverteilung in der erworbenen Gesellschaft und der Einheitlichkeit des Einbringungsvorgangs, wenn mehrere Gesellschafter gemeinsam einbringen.

Wie funktioniert das Buchwertwahlrecht beim qualifizierten Anteilstausch?

Setzt die übernehmende Holding die eingebrachten Anteile auf Antrag mit dem Buchwert an, gilt dieser Wert nach § 21 Abs. 2 Satz 1 UmwStG gleichzeitig als Veräußerungspreis für den Einbringenden und als Anschaffungskosten der neu erhaltenen Holdinganteile. In Höhe des Buchwerts ist der Vorgang damit ergebnisneutral — es entsteht weder ein Veräußerungsgewinn noch ein Veräußerungsverlust.

Eine Besonderheit gilt, wenn die eingebrachten Anteile zum Privatvermögen des Einbringenden gehörten: An die Stelle des Buchwerts treten dann die ursprünglichen Anschaffungskosten (§ 21 Abs. 2 Satz 5 UmwStG). Der Einbringende eines § 17 EStG-Anteils überträgt also seine historischen Anschaffungskosten in die Holdinganteile.

Das Ansatzwahlrecht steht ausschließlich der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zu; der Einbringende kann es nicht selbst ausüben. Der Antrag ist ausdrücklich in der steuerlichen Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres, in das die Einbringung fällt, zu stellen und zu dokumentieren (§ 21 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG). Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz gilt nicht — die Holding kann steuerlich Buchwerte und handelsrechtlich einen anderen Wert ansetzen. Einmal ausgeübt, ist das Wahlrecht nicht mehr änderbar.

Welche Gegenleistungsgrenze müssen Sie einhalten?

Wie bei der Sacheinlage nach § 20 UmwStG gilt auch beim Anteilstausch eine Grenze für sonstige Gegenleistungen, die der Einbringende zusätzlich zu den neuen Holdinganteilen erhält. Der Ansatz des Buchwerts ist nur möglich, soweit der gemeine Wert dieser sonstigen Geldleistungen nicht mehr beträgt als entweder 25 % des Buchwerts der eingebrachten Anteile oder 500.000 Euro, höchstens jedoch den Buchwert der eingebrachten Anteile. Die beiden Grenzen stehen nicht kumulativ, sondern alternativ — maßgeblich ist der höhere Wert.

Wird diese Grenze überschritten, zwingt § 21 Abs. 1 Satz 4 UmwStG die Holding dazu, die eingebrachten Anteile mindestens mit dem gemeinen Wert der sonstigen Gegenleistung anzusetzen. Beim Einbringenden entsteht dann ein Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Zusatzleistung und dem Buchwert bzw. den Anschaffungskosten der eingebrachten Anteile.

Die Gegenleistungsgrenze in Zahlen

Ein typischer Einbringungsfall illustriert die Mechanik: Ein Gesellschafter bringt aus dem Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens eine 80-%-Beteiligung an einer operativen GmbH zum Buchwert von 50.000 Euro (gemeiner Wert 200.000 Euro) im Wege einer Sachgründung in eine neue Holding-GmbH ein. Er erhält eine Stammeinlage von 10.000 Euro und zusätzlich eine Barzahlung von 70.000 Euro.

Geprüft wird zunächst die Gegenleistungsgrenze: 25 % des Buchwerts ergeben 12.500 Euro; die absolute Grenze von 500.000 Euro, begrenzt auf den Buchwert der eingebrachten Anteile, ergibt 50.000 Euro. Der höhere Wert — 50.000 Euro — liegt unter der tatsächlichen Zusatzleistung von 70.000 Euro. Der übersteigende Betrag beträgt 20.000 Euro.

Dieser übersteigende Betrag entspricht zehn Prozent des gemeinen Werts der eingebrachten Beteiligung (20.000/200.000 Euro). Grundsätzlich wären daher 90 % des Buchwerts fortzuführen, was zu einem Ansatz von 65.000 Euro bei der Holding führen würde (10 % von 200.000 Euro zuzüglich 90 % von 50.000 Euro). § 21 Abs. 1 Satz 4 UmwStG greift jedoch darüber hinaus: Da der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistung (70.000 Euro) die 65.000 Euro übersteigt, erfolgt der Ansatz mit dem höheren Wert — also mit 70.000 Euro.

Die Folgen beim Einbringenden: Ein Veräußerungsgewinn von 20.000 Euro (Wertansatz 70.000 Euro abzüglich Buchwert 50.000 Euro) entsteht. Die Anschaffungskosten der erhaltenen Holdinganteile ermitteln sich aus dem Wertansatz bei der Holding (70.000 Euro) abzüglich der erhaltenen „anderen Wirtschaftsgüter" in Form der Barzahlung (70.000 Euro) — sie betragen also null Euro. In Höhe der ausgegebenen Stammeinlage von 10.000 Euro entsteht bei der Holding ein aktiver Ausgleichsposten, der kein Teil des Betriebsvermögens ist.

Das Beispiel zeigt: Die Gegenleistungsgrenze ist scharf, und die Rechtsfolge einer Überschreitung ist kein anteiliger, sondern ein vollständiger Durchschlag auf den gemeinen Wert der Zusatzleistung.

Warum lässt sich der Anteilstausch nicht zurückbeziehen?

Ein handwerklicher Unterschied zur Sacheinlage nach § 20 UmwStG verdient besondere Beachtung: § 21 UmwStG enthält keine Bestimmungen über eine steuerliche Rückbeziehung. Zeitpunkt des Anteilstauschs ist ausschließlich die zivilrechtliche Übertragung der Anteile an der erworbenen Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft bzw. die Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums.

Das bedeutet praktisch: Wer seine operative GmbH-Beteiligung zum 30. Juni in eine Holding einbringen will, muss bis zu diesem Datum die zivilrechtliche Übertragung vollzogen haben. Eine rückwirkende Zuordnung des Anteilstauschs auf den 31. Dezember des Vorjahres — wie sie bei § 20 UmwStG über bis zu acht Monate möglich ist — gibt es beim Anteilstausch nicht.

Das hat Konsequenzen für die Gestaltungsplanung: Der Gründungs- oder Kapitalerhöhungsbeschluss der Holding, die notarielle Anteilsabtretung und die Handelsregistereintragung müssen zeitlich eng koordiniert werden. Dividenden, die in der operativen Gesellschaft zwischen zwei Stichtagen liegen, fallen je nach Übertragungszeitpunkt entweder noch beim Einbringenden an oder bereits bei der Holding — mit jeweils unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen. Die zeitliche Staffelung des Anteilstauschs wird damit zu einem eigenen Gestaltungshebel, der frühzeitig geplant werden sollte.

Wie werden grenzüberschreitende Fälle behandelt?

Wird die operative Beteiligung in eine ausländische Kapitalgesellschaft eingebracht, wird die Systematik komplexer. Der Grundsatz des § 21 Abs. 2 Satz 2 UmwStG lautet: Als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile ist der gemeine Wert anzusetzen, wenn Deutschland das Besteuerungsrecht an den hingegebenen Anteilen verliert. Der Vorgang wird dann — wie beim einfachen Anteilstausch — voll steuerpflichtig, unabhängig davon, welcher Wert bei der ausländischen Gesellschaft angesetzt wird.

§ 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG gewährt dem Einbringenden in grenzüberschreitenden Fällen jedoch ein eigenständiges Antragswahlrecht: Die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile und der Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile können abweichend vom Grundsatz mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert bewertet werden. Dieses Wahlrecht ist antragsgebunden und steht — anders als das Wahlrecht beim rein inländischen Fall — dem Einbringenden persönlich zu, nicht der aufnehmenden Gesellschaft.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter bringt seine 60-%-Beteiligung an einer inländischen GmbH (Anschaffungskosten 100.000 Euro, gemeiner Wert 500.000 Euro) aus seinem Privatvermögen gegen neue Anteile in eine niederländische B.V. ein. Grundsätzlich wäre als Veräußerungspreis der gemeine Wert anzusetzen, weil Deutschland das Besteuerungsrecht an den hingegebenen Anteilen verliert. Weil aber die Anteile an der niederländischen B.V. nach dem Doppelbesteuerungsabkommen weiterhin im Ansässigkeitsstaat — also in Deutschland — besteuert werden, kann der Einbringende von seinem Antragswahlrecht Gebrauch machen und den bisherigen Buchwert von 100.000 Euro als Veräußerungspreis und Anschaffungskosten der niederländischen Anteile ansetzen.

In Fällen, in denen das DBA eine Anrechnungsmethode vorsieht (etwa bei einem Tausch in eine tschechische Gesellschaft), ist die Konstruktion etwas komplexer: Der Einbringende kann auch hier einen Ansatz unter dem gemeinen Wert beantragen, muss jedoch hinnehmen, dass eine spätere Veräußerung der ausländischen Anteile in Deutschland besteuert wird, ohne dass die ausländische Steuer auf den Veräußerungsgewinn angerechnet wird.

Was passiert nach dem Anteilstausch mit den erhaltenen Anteilen?

Erhält der Einbringende im Rahmen eines qualifizierten Anteilstauschs die Holdinganteile unter dem gemeinen Wert — also zum Buchwert oder zu einem Zwischenwert —, sind diese Anteile sperrfristbehaftet nach § 22 UmwStG. Die Sperrfrist beträgt sieben Jahre, gemessen vom Einbringungszeitpunkt. Eine Veräußerung der Holdinganteile innerhalb dieser Frist — oder eine der im Gesetz genannten veräußerungsgleichen Vorgänge — löst die rückwirkende Besteuerung der in der ursprünglichen Einbringung nicht aufgedeckten stillen Reserven aus. Die Mechanik dieser Sperrfrist, die Berechnung des Einbringungsgewinns I und II sowie die jährlichen Nachweispflichten behandeln wir in einem gesonderten Fachartikel zur Siebenjahresfalle.

Eine wichtige Fortwirkung regelt § 17 Abs. 6 EStG: Auch neue Holdinganteile, die nur eine Beteiligung von unter einem Prozent repräsentieren, gelten als Anteile im Sinne des § 17 EStG, wenn sie Gegenleistung für eine Einbringung nach §§ 20 oder 21 UmwStG waren, die eingebrachte Beteiligung bisher mindestens ein Prozent betragen hat und die Einbringung zu Buch- oder Zwischenwerten erfolgt ist. Die Infektion der Holdinganteile mit dem § 17 EStG-Regime wirkt unabhängig vom Ablauf der Siebenjahresfrist.

Praktisch bedeutet das: Ein Gesellschafter, der vor dem Anteilstausch eine § 17 EStG-Beteiligung hielt und nach dem Tausch nur noch einen Anteil unter einem Prozent an der Holding hat — etwa weil er gemeinsam mit vielen anderen Gesellschaftern in die Holding eingebracht hat —, bleibt mit seinem kleinen Holdinganteil im § 17 EStG-Regime verhaftet. Eine spätere Veräußerung unterliegt dem Teileinkünfteverfahren und den Regeln der gewerblichen Einkünfte, nicht der Abgeltungsteuer.

Welche Handlungsschritte gehören in die Planung?

Der Anteilstausch in eine Holding ist ein planungsintensiver Vorgang, bei dem zivilrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Stränge synchron laufen müssen. Folgende Punkte haben sich in unserer Beratungspraxis als kritische Stellschrauben erwiesen:

Qualifizierung des Tausches als einfach oder qualifiziert — anhand der Stimmrechtsverhältnisse nach dem Vorgang. Nur der qualifizierte Anteilstausch eröffnet das Buchwertwahlrecht.

Einheitlichkeit des Einbringungsvorgangs, wenn mehrere Gesellschafter gemeinsam einbringen. Die Einbringungen müssen auf einem einzigen Gründungs- oder Kapitalerhöhungsvorgang beruhen, sonst scheitert die Qualifikation.

Zeitliche Planung ohne Rückbeziehungsmöglichkeit. Der Einbringungszeitpunkt ist der zivilrechtliche Übergang des wirtschaftlichen Eigentums; alle flankierenden Schritte (Notartermin, Dividendenplanung, Wirtschaftsjahr der Holding) sind darauf auszurichten.

Prüfung der Gegenleistungsgrenze bei geplanten Zusatzleistungen, insbesondere Barzahlungen an den Einbringenden oder Gutschriften auf Gesellschafterverrechnungskonten. Auch wenn die eingebrachten Anteile zum Privatvermögen gehörten: Der Buchwert im Sinne der Grenze ist nach wie vor die maßgebliche Bezugsgröße, ergänzt um die Anschaffungskosten-Regel des § 21 Abs. 2 Satz 5 UmwStG.

Antragstellung in der steuerlichen Schlussbilanz der Holding — einmalig und unwiderruflich.

Sperrfristplanung für die nächsten sieben Jahre, einschließlich der jährlichen Nachweispflichten gegenüber dem Finanzamt und der vertraglichen Absicherung in Gesellschafterverträgen.

Rechtsstand: Januar 2026. Die dargestellten Regelungen beruhen auf dem aktuell geltenden Umwandlungssteuerrecht; Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.

FAQ: Häufige Fragen zum Anteilstausch in eine Holding

Reicht eine bereits bestehende Mehrheit der Holding, um einen qualifizierten Anteilstausch zu haben?

Ja — sogar eine Aufstockung einer bereits bestehenden Mehrheit erfüllt den Tatbestand des qualifizierten Anteilstauschs. Entscheidend ist, dass die Holding nach dem Anteilstausch (einschließlich ihrer bereits vorhandenen Anteile) nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der operativen Gesellschaft hält oder eine bestehende Mehrheit weiter aufstockt. Ein Neuaufbau der Mehrheit ist nicht erforderlich.

Was passiert, wenn mehrere Gesellschafter gemeinsam eine Minderheitsbeteiligung einbringen, die zusammen über 50 % ergibt?

Bringen mehrere Personen Anteile ein, die einzeln keine Mehrheit ergeben, zusammen aber die Voraussetzungen erfüllen, fällt der Vorgang unter § 21 UmwStG — vorausgesetzt, die Einbringungen beruhen auf einem einheitlichen Gründungs- oder Kapitalerhöhungsvorgang. Eine zeitlich gestreckte Einbringung durch verschiedene Gesellschafter erfüllt diese Einheitlichkeit nicht. Die Gestaltung muss daher in einem gemeinsamen notariellen Akt erfolgen.

Müssen die eingebrachten Anteile in der Holding handelsrechtlich zum Buchwert bilanziert werden?

Nein. Die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz gilt beim Anteilstausch nicht. Die Holding kann steuerlich den Buchwert oder Zwischenwert ansetzen und handelsrechtlich unabhängig davon einen anderen Wert wählen. Die Differenz wird über den steuerlichen Ausgleichsposten abgebildet — ein Instrument, das bei Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz zum Einsatz kommt.

Fällt beim Anteilstausch Grunderwerbsteuer an?

§ 21 UmwStG regelt die ertragsteuerlichen Folgen des Anteilstauschs, nicht die grunderwerbsteuerlichen. Ob beim Tausch einer operativen GmbH mit Grundbesitz in eine Holding grunderwerbsteuerliche Ersatztatbestände (§ 1 Abs. 2a, 2b, 3, 3a GrEStG) verwirklicht werden, ist eine eigenständige Prüfung, die nicht durch die ertragsteuerliche Buchwertfortführung adressiert wird. Die grunderwerbsteuerlichen Konsequenzen sind im Gestaltungsplan separat zu prüfen.

Lässt sich ein ausgeübtes Wahlrecht später korrigieren?

Nein. Eine Änderung des einmal ausgeübten Bewertungswahlrechts ist nicht zulässig. Wer beim Anteilstausch den Buchwertansatz beantragt hat, kann ihn nachträglich nicht mehr in einen Zwischenwert- oder Gemein-Wert-Ansatz umwandeln — auch nicht im Wege einer Bilanzänderung. Die Entscheidung ist abschließend und irreversibel.

Unsere fachliche Einschätzung

Der Anteilstausch nach § 21 UmwStG ist das zentrale Instrument, um aus einer unmittelbar gehaltenen operativen Beteiligung eine Holdingstruktur zu entwickeln. Er macht es möglich, die stillen Reserven, die sich über Jahre in der operativen Gesellschaft angesammelt haben, nicht im Moment des Strukturwechsels zu versteuern, sondern in die Holdingebene zu verlagern und von dort aus zu gestalten. Für den Mittelstand ist das in Nachfolgesituationen, bei geplanten Unternehmensverkäufen und bei Thesaurierungsstrategien von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.

Die Kehrseite: Der Paragraph ist handwerklich anspruchsvoller als sein Nachbar § 20 UmwStG. Die Qualifikation des Tausches als einfach oder qualifiziert, die Nachweisbarkeit der Stimmrechtsmehrheit, die Einheitlichkeit des Vorgangs bei Mehr-Gesellschafter-Einbringungen, die fehlende Rückbeziehungsmöglichkeit und die strenge Gegenleistungsgrenze verlangen eine sorgfältige Vorausplanung. Wer den Anteilstausch als reinen Notariatsakt behandelt, riskiert entweder den vollen Ansatz zum gemeinen Wert — mit Aufdeckung aller stillen Reserven — oder die nachträgliche rückwirkende Besteuerung innerhalb der Siebenjahresfrist. Die Strukturentscheidung und die vertragliche Umsetzung gehören daher an den Anfang des Prozesses, nicht ans Ende.

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REB Steuerberatung GbR – Prof. Dr. Manzur Esskandari, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation), Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück