Auf einen Blick

Barlohn zwingend: Der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 MiLoG muss in bar ausgezahlt werden – Sachbezüge wie Firmenwagen erfüllen den Mindestlohnanspruch nicht.

Phantomlohn-Falle: Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) erhebt Sozialversicherungsbeiträge auch auf den nicht gezahlten, aber geschuldeten Barlohn – es entstehen doppelte SV-Beiträge.

BSG bestätigt: Das Bundessozialgericht hat mit zwei Urteilen vom 14.11.2025 (Az. B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R) die Nachforderungen der DRV als rechtmäßig bestätigt.

Keine Rückabwicklung: Selbst eine nachträgliche Rückabwicklung des Sachbezugs ändert nichts an der Beitragspflicht.

Alle Sachbezüge betroffen: Die Entscheidungen gelten nicht nur für Firmenwagen, sondern für sämtliche Sachbezüge, die anstelle von Barlohn gewährt werden.

Ausgangslage: Sachbezug statt Barlohn

Wird der Mindestlohn nicht in bar ausgezahlt, entsteht ein sogenannter Phantomlohn: Der Arbeitgeber schuldet den Barlohn weiterhin, und die Sozialversicherung erhebt darauf zusätzliche Beiträge – neben den bereits auf den Sachbezug entrichteten Beiträgen. Das Ergebnis ist eine doppelte Beitragslast.

Die BSG-Entscheidungen vom 14.11.2025

Das Bundessozialgericht hatte in zwei vergleichbaren Fällen über die Rechtmäßigkeit von Nachforderungen der DRV zu entscheiden. In beiden Fällen hatten Arbeitgeber Teilzeitbeschäftigten statt des Barlohns als einzigen Gehaltsbestandteil einen Firmenwagen überlassen.

Sachverhalt

Die Arbeitgeber hatten den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung korrekt ermittelt, versteuert und verbeitragt. Bei einer späteren Außenprüfung stellte die DRV jedoch fest, dass der Mindestlohn nicht – wie gesetzlich gefordert – in bar ausgezahlt worden war. Die DRV erhob daraufhin zusätzlich zu den bereits verbeitragten geldwerten Vorteilen SV-Beiträge auf den geschuldeten, aber nicht geleisteten Barlohn.

Entscheidung des BSG

Das BSG bestätigte die Nachforderungen der DRV als rechtmäßig. Die Kernaussagen:

Kein Erfüllungsersatz: Der Mindestlohnanspruch kann nicht durch Sachbezüge erfüllt werden, sondern ausschließlich durch Barlohn.

Anspruchsprinzip: In der Sozialversicherung kommt es – anders als im Steuerrecht – nicht auf den tatsächlichen Zufluss an, sondern auf den Anspruch. SV-Beiträge werden auch auf den nicht gezahlten Barlohn fällig.

Keine Heilung: Selbst eine Rückabwicklung der Firmenwagenüberlassung und die nachträgliche Barauszahlung des Mindestlohns ändern nichts an der Verbeitragung – der Tatbestand lässt sich nicht mehr korrigieren.

Phantomlohn: Das finanzielle Risiko für Arbeitgeber

Die Konsequenzen für den Arbeitgeber sind erheblich: Auf den bereits verbeitragten Sachbezug zahlt er SV-Beiträge. Auf den geschuldeten, aber nicht geleisteten Barlohn zahlt er erneut SV-Beiträge. Es entsteht eine doppelte Beitragslast.

Besonders problematisch ist die Haftungsverteilung: Der Arbeitgeber haftet für die einzubehaltenden SV-Beiträge und hat grundsätzlich nur einen dreimonatigen Rückgriff auf den Arbeitnehmer, sofern dieser nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich zur Entstehung beigetragen hat. Da die Lohnumwandlung in der Regel mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgt, dürften diese Ausnahmetatbestände nicht vorliegen – das finanzielle Risiko trägt damit vollumfänglich der Arbeitgeber.

Konkrete Gestaltungshinweise für Arbeitgeber

Die BSG-Rechtsprechung betrifft zwar konkret Firmenwagen, gilt aber ausdrücklich für alle Sachbezüge. Arbeitgeber sollten ihre Vergütungsstrukturen daher umfassend prüfen.

Vergütungsstruktur prüfen

Der gesetzliche Mindestlohn muss stets vollständig in bar ausgezahlt werden. Sachbezüge dürfen ausschließlich zusätzlich zum Barlohn gewährt werden, nicht anstelle des Barlohns. Dies gilt insbesondere für Teilzeitbeschäftigte und Minijobber, bei denen der Sachbezugswert den geschuldeten Barlohn schnell erreichen oder übersteigen kann.

Firmenwagen-Konstellationen absichern

Wird einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen überlassen, muss sichergestellt sein, dass der geldwerte Vorteil aus der Überlassung nicht den gesamten Lohnanspruch aufzehrt. Der Barlohnanteil muss mindestens den Mindestlohn abdecken. Ist dies nicht der Fall, entstehen trotz korrekter Versteuerung des geldwerten Vorteils zusätzliche SV-Beiträge auf den Phantomlohn.

Gehaltsumwandlung nur oberhalb des Mindestlohns

Vereinbarungen zur Gehaltsumwandlung – etwa zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung, eines Jobtickets oder anderer Sachbezüge – dürfen den Barlohnanspruch nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn senken. Die Umwandlung ist nur für den Teil des Entgelts zulässig, der über dem Mindestlohn liegt.

Bestehende Arbeitsverträge überprüfen

Arbeitgeber sollten sämtliche bestehenden Arbeitsverträge dahingehend überprüfen, ob der Barlohnanteil den aktuellen Mindestlohn erfüllt. Bei Mindestlohnerhöhungen – wie zuletzt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro – muss die Vergütungsstruktur entsprechend angepasst werden.

Häufig gestellte Fragen

Frage: Kann der Mindestlohn durch die Überlassung eines Firmenwagens erfüllt werden?

Antwort: Nein. Das BSG hat klargestellt, dass der Mindestlohnanspruch nach § 1 Abs. 1 MiLoG ausschließlich durch Barzahlung erfüllt werden kann. Der geldwerte Vorteil aus einer Firmenwagenüberlassung ist kein Barlohn und erfüllt den Mindestlohnanspruch nicht.

Frage: Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Firmenwagen zurücknimmt und stattdessen Barlohn zahlt?

Antwort: Eine nachträgliche Rückabwicklung ändert nichts an der bereits entstandenen Beitragspflicht. Das BSG hat ausdrücklich festgestellt, dass selbst bei Rückabwicklung die Verbeitragung bestehen bleibt. Der Tatbestand ist nicht mehr korrigierbar.

Frage: Gilt die Phantomlohn-Problematik nur für Firmenwagen?

Antwort: Nein. Die BSG-Urteile sind auf sämtliche Sachbezüge übertragbar, die anstelle von Barlohn gewährt werden. Arbeitgeber sollten daher keine Sachbezüge anstelle von Barlohn gewähren und keine Gehaltsumwandlung zulassen, solange der Mindestlohnanspruch nicht in bar erfüllt ist.

Frage: Wer trägt das finanzielle Risiko bei Phantomlohn?

Antwort: In der Regel der Arbeitgeber. Er haftet für die einzubehaltenden SV-Beiträge und kann den Arbeitnehmer nur innerhalb von drei Monaten in Regress nehmen – und auch nur dann, wenn dieser grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Unsere fachliche Einschätzung

Die BSG-Urteile vom 14.11.2025 schaffen Rechtssicherheit in einer Frage, die in der Praxis bisher vielfach unterschätzt wurde. Die Entscheidungen machen deutlich, dass das Mindestlohngesetz keinen Spielraum für Sachleistungen als Lohnersatz lässt. Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass die Vergütungsstruktur – insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten mit Sachbezügen – zwingend überprüft und gegebenenfalls angepasst werden muss.

Das Risiko doppelter SV-Beiträge bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Rückabwicklung macht präventive Gestaltung unverzichtbar. Wir empfehlen, bestehende Vergütungsmodelle zeitnah zu analysieren und die Barlohnkomponente so zu bemessen, dass der Mindestlohnanspruch in jedem Fall erfüllt ist.

Konkrete Handlungsschritte

Bestandsaufnahme: Alle Arbeitsverträge mit Sachbezugskomponenten identifizieren und den Barlohnanteil gegen den aktuellen Mindestlohn prüfen.

Anpassung: Vergütungsvereinbarungen so umgestalten, dass der Mindestlohn stets vollständig in bar ausgezahlt wird und Sachbezüge nur zusätzlich gewährt werden.

Monitoring: Bei künftigen Mindestlohnerhöhungen die Vergütungsstruktur automatisch überprüfen und anpassen.

Beratung: Im Zweifelsfall die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um doppelte Beitragsbelastungen zu vermeiden.

Professionelle Steuergestaltung

Die Phantomlohn-Problematik zeigt, wie eng Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht miteinander verzahnt sind. Bereits kleine Fehler in der Vergütungsstruktur können erhebliche finanzielle Folgen haben. Wir unterstützen Sie bei der Überprüfung und Optimierung Ihrer Vergütungsmodelle – sprechen Sie uns an.

Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.