Auf einen Blick

Einkunftsart entscheidend: Einkünfte aus Mitarbeiterbeteiligungen können entweder als Arbeitslohn (§ 19 EStG, volle Steuerpflicht plus Sozialversicherung) oder als Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG, 25 % Abgeltungsteuer, SV-frei) qualifiziert werden.

BFH stärkt Kapitalanleger: Der BFH hat mit zwei Urteilen vom 21.10.2025 (VIII R 13/23 und VIII R 14/23) bestätigt, dass stille Beteiligungen und Genussrechte von Mitarbeitern zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen können.

Sonderrechtsbeziehung maßgeblich: Entscheidend ist, dass neben dem Arbeitsverhältnis eine eigenständige Sonderrechtsbeziehung besteht, aus der die Einkünfte fließen.

Subsidiaritätsprinzip greift nicht: Das Subsidiaritätsprinzip des § 20 Abs. 8 EStG findet keine Anwendung, wenn die Sonderrechtsbeziehung Vorrang hat.

Gestaltungsspielraum: Bei sorgfältiger Vertragsgestaltung lassen sich Mitarbeiterbeteiligungen so strukturieren, dass die steuerlich günstigere Einkunftsart gesichert wird.

Ausgangslage: Arbeitslohn oder Kapitaleinkünfte?

Die Finanzverwaltung versucht zunehmend, Zuwendungen, die in einem noch so geringen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen, als Arbeitslohn zu qualifizieren. Dem hat der BFH nun in zwei wegweisenden Urteilen deutliche Grenzen gesetzt.

BFH-Urteil vom 21.10.2025 – VIII R 13/23: Stille Beteiligung

Sachverhalt

Leitende Mitarbeiter eines Unternehmens wurden über das Mittel einer stillen Beteiligung am Unternehmenserfolg beteiligt. Das Recht auf den Erwerb der stillen Beteiligung wurde gemäß Gesellschaftsvertrag „ausgesuchten, besonders wichtigen Mitarbeitern“ zugestanden, die durch die Inhaberin handverlesen ausgewählt wurden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses musste die stille Beteiligung wieder aufgelöst werden.

Es bestand somit ein Veranlassungszusammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der stillen Beteiligung. Die Finanzverwaltung qualifizierte die laufenden Erträge daher unter Berufung auf das Subsidiaritätsprinzip des § 20 Abs. 8 EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG).

Entscheidung des BFH

Der BFH widersprach der Finanzverwaltung und stellte klar:

Sonderrechtsbeziehung hat Vorrang: Die stille Beteiligung begründet eine eigenständige Sonderrechtsbeziehung neben dem Arbeitsverhältnis. Die laufenden Einkünfte fließen aus diesem Sonderrechtsverhältnis, nicht aus dem Beschäftigungsverhältnis.

Subsidiaritätsprinzip greift nicht: Das Subsidiaritätsprinzip des § 20 Abs. 8 EStG findet keine Anwendung, da die Einkünfte nicht „für“ die Zurvefügungstellung der individuellen Arbeitskraft geleistet werden, sondern ausschließlich aufgrund des Sonderrechtsverhältnisses der stillen Beteiligung.

Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Es liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, da alle Tatbestandsmerkmale einer stillen Beteiligung erfüllt sind und die Gewinnbeteiligung ausschließlich auf dem Sonderrechtsverhältnis beruht.

BFH-Urteil vom 21.10.2025 – VIII R 14/23: Genussrechte

Sachverhalt

Im zweiten Fall konnten aktive Mitarbeiter Genussrechte zeichnen, die – allerdings nicht fremdüblich – am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligten. Die Genussrechte mussten nach Verlassen des Unternehmens durch Kündigung wieder abgegeben werden. Sie durften allerdings nicht gekündigt werden, wenn das Arbeitsverhältnis durch biometrische Risiken endete (Todesfall, Erwerbsunfähigkeit, Renteneintritt). Zudem waren die Genussrechte weder handelbar noch beleihbar.

Die Vorinstanz (FG Hessen) hatte auf Arbeitslohn plädiert, da der Erwerb der Genussrechte an das aktive Arbeitsverhältnis geknüpft war und die Genussrechte überdurchschnittlich und nicht marktüblich verzinst wurden.

Entscheidung des BFH

Der BFH widersprach der Vorinstanz und entschied wie bei der stillen Beteiligung:

Eigenständige Sonderrechtsbeziehung: Auch bei den Genussrechten liegt eine Sonderrechtsbeziehung vor, die neben dem Arbeitsverhältnis besteht. Mangels Entlohnungscharakter stellen die Erträge keinen Arbeitslohn dar.

Eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt: Die Genussrechte haben einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt, da sie ernsthaft vereinbart und tatsächlich umgesetzt wurden.

Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Es handelt sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen, da eine eigenständige Erwerbsgrundlage vorliegt.

Abgrenzung: Wann doch Arbeitslohn vorliegt

Der BFH hat in beiden Urteilen klare Grenzen aufgezeigt, wann die steuerlich günstige Einordnung als Kapitaleinkünfte nicht mehr greift:

Überhöhte Ergebnisanteile: Wenn dem Mitarbeiter höhere Ergebnisanteile zugewiesen werden, als es das Sonderrechtsverhältnis rechtfertigt, liegt insoweit Arbeitslohn vor. Hintergrund ist die Frage, ob das Sonderrechtsverhältnis ernsthaft vereinbart und durchgeführt wurde.

Kein ernsthaftes Sonderrechtsverhältnis: Wenn die Beteiligung nur einen gestalterischen Hintergrund hat und nicht ernsthaft vereinbart oder umgesetzt wird, liegt kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt vor.

Vergünstigter Erwerb als Arbeitslohn: Ein im Rahmen des § 19 EStG steuerpflichtiger geldwerter Vorteil kann vorliegen, wenn die Beteiligung vergünstigt erworben wurde. Allerdings ist nur der vergünstigte Erwerb selbst als Arbeitslohn zu qualifizieren, nicht die laufenden Erträge.

Konkrete Gestaltungshinweise für Unternehmer

Sonderrechtsbeziehung sauber dokumentieren

Die Beteiligung muss auf einer eigenständigen vertraglichen Grundlage beruhen, die neben dem Arbeitsvertrag steht. Der Gesellschaftsvertrag oder die Genussrechtsbedingungen sollten als separates Vertragswerk gestaltet sein und eigene Regelungen zu Laufzeit, Kündigung, Gewinn- und Verlustbeteiligung enthalten.

Marktübliche Konditionen anstreben

Die Konditionen der Beteiligung sollten sich an marktüblichen Bedingungen orientieren. Eine überdurchschnittliche Verzinsung kann zwar – wie das BFH-Urteil zu den Genussrechten zeigt – unschädlich sein, erhöht aber das Risiko einer Umqualifizierung durch die Finanzverwaltung.

Eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt sicherstellen

Die Beteiligung muss ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden. Der Mitarbeiter muss ein echtes wirtschaftliches Risiko tragen – insbesondere eine Verlustbeteiligung. Rein gewinnorientierte Modelle ohne Verlustrisiko können als verdeckter Arbeitslohn qualifiziert werden.

Kopplung an Arbeitsverhältnis minimieren

Eine gewisse Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis ist unvermeidlich und nach der BFH-Rechtsprechung auch unschädlich. Problematisch wird es, wenn die Beteiligung ausschließlich als Entlohnungsinstrument dient. Die Rückgabepflicht bei Kündigung ist zulässig, sollte aber durch Ausnahmen bei biometrischen Risiken (Tod, Erwerbsunfähigkeit, Renteneintritt) ergänzt werden – dies stärkt den eigenständigen Charakter der Beteiligung.

Ergebnisanteile dokumentieren

Die Gewinnverteilung muss nachvollziehbar sein und dem Sonderrechtsverhältnis entsprechen. Werden Mitarbeitern höhere Anteile zugewiesen als vergleichbaren externen Beteiligten, kann dies als Indiz für eine verdeckte Entlohnung gewertet werden.

Häufig gestellte Fragen

Frage: Ist die stille Beteiligung eines Mitarbeiters automatisch Arbeitslohn?

Antwort: Nein. Der BFH hat klargestellt, dass die laufenden Erträge aus einer stillen Beteiligung auch dann Einkünfte aus Kapitalvermögen sein können, wenn ein Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht. Entscheidend ist, ob eine eigenständige Sonderrechtsbeziehung vorliegt.

Frage: Müssen die Konditionen der Beteiligung fremdüblich sein?

Antwort: Nicht zwingend. Der BFH hat im Fall der Genussrechte ausdrücklich festgestellt, dass auch nicht fremdübliche Konditionen unschädlich sein können, solange die Beteiligung einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt hat und ernsthaft vereinbart wurde. Marktübliche Konditionen reduzieren jedoch das Streitrisiko mit der Finanzverwaltung.

Frage: Welchen Steuervorteil bringt die Einordnung als Kapitaleinkünfte?

Antwort: Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) und sind sozialversicherungsfrei. Arbeitslohn wird dagegen mit dem persönlichen Steuersatz (bis 45 %) besteuert und unterliegt der vollen Sozialversicherungspflicht. Die Differenz kann erheblich sein.

Frage: Was passiert, wenn die Finanzverwaltung die Beteiligung als Arbeitslohn umqualifiziert?

Antwort: In diesem Fall drohen Nachzahlungen bei Einkommensteuer und Sozialversicherung, einschließlich Zinsen. Der Arbeitgeber haftet zudem für die nicht einbehaltene Lohnsteuer. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung und Dokumentation ist daher entscheidend, um dieses Risiko zu minimieren.

Unsere fachliche Einschätzung

Die beiden BFH-Urteile vom 21.10.2025 sind für die Praxis der Mitarbeiterbeteiligung von erheblicher Bedeutung. Sie setzen der zunehmenden Tendenz der Finanzverwaltung, Beteiligungserträge als Arbeitslohn zu qualifizieren, klare Grenzen. Der Schlüssel liegt in der Sonderrechtsbeziehung: Wer die Beteiligung als eigenständiges Rechtsverhältnis neben dem Arbeitsvertrag gestaltet und dokumentiert, kann die steuerlich vorteilhafte Einordnung als Kapitaleinkünfte erreichen.

Gleichzeitig mahnen die Urteile zur Sorgfalt: Die Beteiligung muss ernsthaft sein, einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt haben und darf nicht als reines Entlohnungsinstrument dienen. Unternehmer, die Mitarbeiterbeteiligungsmodelle einführen oder bestehende Modelle überprüfen möchten, sollten die Vertragsgestaltung frühzeitig steuerlich begleiten lassen.

Konkrete Handlungsschritte

Vertragsgestaltung prüfen: Bestehende Beteiligungsvereinbarungen daraufhin überprüfen, ob eine eigenständige Sonderrechtsbeziehung dokumentiert ist und die Beteiligung einen eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt hat.

Konditionen anpassen: Bei Neugestaltung marktübliche Konditionen anstreben und die Verlustbeteiligung des Mitarbeiters sicherstellen.

Rückgabeklauseln ergänzen: Rückgabepflichten bei Kündigung durch Ausnahmen bei biometrischen Risiken ergänzen, um den eigenständigen Charakter zu stärken.

Dokumentation sicherstellen: Gewinnverteilung, Vertragsverhandlungen und wirtschaftliche Grundlagen lückenlos dokumentieren, um im Fall einer Betriebsprüfung die eigenständige Sonderrechtsbeziehung nachweisen zu können.

Professionelle Steuergestaltung

Mitarbeiterbeteiligungsmodelle bieten erhebliches steuerliches Gestaltungspotenzial – vorausgesetzt, die vertragliche Grundlage ist korrekt aufgesetzt. Wir beräten Sie bei der Konzeption, Prüfung und Optimierung von stillen Beteiligungen, Genussrechten und anderen Beteiligungsformen – sprechen Sie uns an.

Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.