Der Nießbrauch gehört zu den meistgenutzten Instrumenten der vorweggenommenen Erbfolge. Wer ihn richtig bewertet, senkt die Schenkungsteuer spürbar; wer das Wahlrecht des § 23 ErbStG übersieht, zahlt häufig zu früh und zu viel. Wir zeigen Bewertungsmechanik, Jahreshöchstwert und die durchgerechnete Entscheidung zwischen Sofort- und Jahresversteuerung.

Der Nießbrauch ist das dingliche Recht, eine fremde Sache umfassend zu nutzen und ihre Früchte zu ziehen, ohne ihr Eigentümer zu sein (§§ 1030 ff. BGB). In der Vermögensnachfolge trennt er das Eigentum von der wirtschaftlichen Nutzung, sodass das Eigentum auf die nächste Generation übergeht und die Erträge beim Übertragenden bleiben. Schenkungsteuerlich wird er nach § 12 Abs. 1 ErbStG mit seinem Kapitalwert erfasst.

Was unterscheidet Vorbehalts- und Zuwendungsnießbrauch?

Der Vorbehaltsnießbrauch behält dem bisherigen Eigentümer das Nutzungsrecht vor, der Zuwendungsnießbrauch verschafft es einem Dritten als eigene Schenkung. An dieser Weiche entscheiden sich Steuerfolgen über sechsstellige Bemessungsgrundlagen.

Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn bei der Übertragung eines Vermögensgegenstandes das Recht zur Fruchtziehung beim bisherigen Eigentümer verbleibt. Der klassische Fall sind Eltern, die eine vermietete Immobilie auf das Kind übertragen und sich die Mieteinnahmen vorbehalten. Der Beschenkte erhält das mit dem Nutzungsrecht belastete Eigentum. Weil dieser Vorbehalt eine Nutzungsauflage ist, wird er als Belastung mit seinem Kapitalwert vom Steuerwert der Zuwendung abgezogen (R E 7.4 ErbStR). Genau darin liegt der wirtschaftliche Kern der Gestaltung.

Ein Zuwendungsnießbrauch liegt dagegen vor, wenn der Eigentümer einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumt, ohne das Eigentum zu übertragen. Das ist eine eigenständige Schenkung im Sinne des § 7 ErbStG an den Begünstigten und wird gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG mit dem Kapitalwert nach den §§ 12 bis 16 BewG bewertet. Statt eine Belastung abzuziehen, entsteht hier eine eigene steuerpflichtige Bereicherung. Außerhalb des engsten Familienkreises, wo nur 20.000 Euro Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG greifen, wird die Belastung schnell erheblich.

Wie wird der Kapitalwert eines Nießbrauchs ermittelt?

Der Kapitalwert ist das Produkt aus Jahreswert und Vervielfältiger. Genau in diesen beiden Faktoren, die das Bewertungsgesetz präzise regelt, stecken die klassischen Fehlerquellen.

Der Jahreswert: was der Nießbrauch jährlich wert ist

Bei Nutzungen, die nicht in Geld bestehen, etwa Wohnrechten, ist der Jahreswert nach § 15 Abs. 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen, in der Praxis mit der ortsüblichen Vergleichsmiete. Bei Nießbrauchsrechten an vermieteten Immobilien oder ertragbringenden Beteiligungen ist nach § 15 Abs. 3 BewG der Betrag zugrunde zu legen, der in Zukunft im Durchschnitt der Jahre voraussichtlich erzielt werden wird, also eine Durchschnittsprognose nach dem Erkenntnisstand bei Vertragsschluss, nicht das Ist-Ergebnis eines Einzeljahres.

Der Vervielfältiger nach § 14 Abs. 1 BewG: Lebenserwartung in einer Zahl

Bei lebenslänglichen Nießbrauchsrechten, der Standardkonstellation der vorweggenommenen Erbfolge, ergibt sich der Vervielfältiger nach § 14 Abs. 1 BewG aus Lebensalter und Geschlecht des Berechtigten am Bewertungsstichtag. Für Stichtage ab dem 1. Januar 2025 gilt das BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2024 (BStBl I 2024 S. 1631), das die Werte auf Grundlage der Sterbetafel 2021/2023 des Statistischen Bundesamtes mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent fortschreibt. Je jünger der Berechtigte, desto höher der Vervielfältiger und damit der Kapitalwert. Bei einem Jahreswert von 30.000 Euro ergeben sich folgende Kapitalwerte:

Alter 60 Jahre: Vervielfältiger Frau 13,791 ergibt 413.730 Euro, Vervielfältiger Mann 12,722 ergibt 381.660 Euro.

Alter 65 Jahre: Vervielfältiger Frau 12,534 ergibt 376.020 Euro, Vervielfältiger Mann 11,362 ergibt 340.860 Euro.

Alter 70 Jahre: Vervielfältiger Frau 11,050 ergibt 331.500 Euro, Vervielfältiger Mann 9,858 ergibt 295.740 Euro.

Alter 75 Jahre: Vervielfältiger Frau 9,333 ergibt 279.990 Euro, Vervielfältiger Mann 8,198 ergibt 245.940 Euro.

Zwischen einer 60-jährigen Frau und einem 75-jährigen Mann liegen bei identischem Jahreswert fast 168.000 Euro Kapitalwert. Wer den falschen Stichtags-Vervielfältiger zieht, vergreift sich um diese Größenordnung an der Bemessungsgrundlage.

Der Jahreshöchstwert nach § 16 BewG: die unterschätzte Deckelung

Der zentrale Korrekturmechanismus steht in § 16 BewG. Der Jahreswert darf höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach dem Bewertungsgesetz anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird. So wird sichergestellt, dass das Nutzungsrecht nicht höher bewertet wird als das Eigentum selbst. Die Begrenzung gilt nur für Nutzungen, nicht für Leistungen wie Renten; eine vereinbarte Geldrente wird durch § 16 BewG nicht gekappt.

Die Konsequenz wird regelmäßig unterschätzt: Wer einen Nießbrauch an einer Immobilie mit hohem Steuerwert plant, kann nicht beliebig hohe Nutzungswerte ansetzen, um den Abzug zu maximieren. Bei einem Grundbesitzwert von 800.000 Euro liegt der Höchstwert bei rund 43.011 Euro pro Jahr; eine höhere Vergleichsmiete wird darauf gedeckelt, und mit dem Jahreswert sinkt der Abzug.

Wie greift der Kapitalwertabzug mit § 10 Abs. 6b ErbStG zusammen?

Beim Vorbehaltsnießbrauch mindert der als Nutzungsauflage abgezogene Kapitalwert die Bemessungsgrundlage in dieser Höhe. § 10 Abs. 6b ErbStG verhindert dabei eine doppelte Berücksichtigung derselben Belastung: Bereits bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Grundbesitzes berücksichtigte Belastungen dürfen nicht zusätzlich als Nachlassverbindlichkeit oder Duldungslast abgezogen werden. Ist der Belastungseffekt schon in den Grundbesitzwert eingeflossen, fällt der Abzug nach R E 7.4 ErbStR geringer aus oder ganz weg.

Ein durchgerechnetes Beispiel zeigt die Wirkung. Eine Mutter überträgt ihrer Tochter eine vermietete Eigentumswohnung mit einem Grundbesitzwert von 800.000 Euro und behält sich den lebenslangen Nießbrauch an der Jahresnettomiete von 30.000 Euro vor. Der Höchstwert nach § 16 BewG liegt bei 43.011 Euro, die tatsächliche Miete bleibt also maßgeblich. Ist die Mutter am Stichtag 65 Jahre alt, beträgt der Vervielfältiger 12,534, der Kapitalwert des Vorbehaltsnießbrauchs damit 30.000 mal 12,534 gleich 376.020 Euro. Das mindert die Zuwendung auf 423.980 Euro. Nach dem Kinderfreibetrag von 400.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von rund 23.980 Euro, auf den in Steuerklasse I 7 Prozent entfallen. Ohne den Nießbrauch wären 400.000 Euro zu versteuern gewesen. Die Beträge sind illustrativ.

Welches Wahlrecht räumt § 23 ErbStG ein?

§ 23 Abs. 1 ErbStG erlaubt dem Erwerber, die Steuer auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen statt sofort vom Kapitalwert wahlweise jährlich im Voraus vom Jahreswert zu entrichten. Hintergrund ist ein Liquiditätsproblem: Die Steuer wird sofort fällig, das wirtschaftliche Substrat fließt aber erst über Jahre zu, beim Wohnrecht überhaupt nicht.

Der Steuersatz richtet sich auch bei der Jahresversteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 ErbStG nach dem gesamten Erwerb einschließlich des Kapitalwerts der wiederkehrenden Leistung; geändert wird also nur die Erhebungsweise, nicht der Tarif. Bei einem Jahreswert von 30.000 Euro und einem maßgeblichen Steuersatz von etwa 30 Prozent beträgt die Jahressteuer 9.000 Euro im Voraus pro Jahr.

Das Wahlrecht ist nicht fristgebunden und kann bis zur Bestandskraft der Veranlagung ausgeübt werden. Ohne Erklärung läuft automatisch die Sofortversteuerung; dieser Spielraum bleibt erfahrungsgemäß zu oft ungenutzt.

Entscheidend ist die Reichweite der Norm. § 23 ErbStG greift nur, wenn die Steuer vom Kapitalwert von Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen zu entrichten ist. Diese Abgrenzung zur in Raten zufließenden Kapitalforderung wird unten gesondert behandelt, weil sie in der Gestaltung häufig falsch eingeordnet wird.

Aufzehrungs- oder Kürzungsmethode: wann welche?

Liegt der Jahreswert unter den persönlichen Freibeträgen nach den §§ 16 und 17 ErbStG, wird die Jahressteuer erst erhoben, wenn die Freibeträge aufgezehrt sind. Diese Aufzehrungsmethode ist der Regelfall und reicht bis auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zurück (RFH vom 10. Februar 1938, RStBl 1938 S. 396). Bei hohem Freibetrag und moderatem Jahreswert fällt dadurch zunächst über mehrere Jahre keine Steuer an.

Auf Antrag ist nach H E 23 "Abzug persönlicher Freibeträge" ErbStH statt der Aufzehrungs- die Kürzungsmethode anzuwenden, bei der der Jahreswert in dem Maß gekürzt wird, in dem der Kapitalwert durch den Freibetrag gemindert wird. Das Ergebnis ist eine gleichmäßig niedrigere Jahressteuer über die gesamte Laufzeit. Bei einem Kapitalwert von 376.020 Euro und einem Freibetrag von 20.000 Euro beträgt die Kürzungsquote rund 5,3 Prozent. Der ungekürzte Jahreswert von 30.000 Euro sinkt damit dauerhaft um etwa 1.596 Euro auf rund 28.404 Euro, die jährlich zu versteuern sind.

Beide Methoden verteilen die Last unterschiedlich. Die Aufzehrungsmethode verschiebt die Belastung in die Anfangsjahre, die Kürzungsmethode glättet sie über die gesamte Laufzeit. Ist ein Vermögen sowohl der Sofort- als auch der Jahresversteuerung unterworfen, werden die Freibeträge vorrangig vom sofort zu versteuernden Vermögen abgezogen, nur ein verbleibender Rest steht für Aufzehrung oder Kürzung zur Verfügung.

Wie funktioniert die Ablösung der Jahressteuer?

Nach § 23 Abs. 2 ErbStG kann der Erwerber die Jahressteuer, nicht den Jahreswert, zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert ablösen. Der Antrag ist bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Fälligkeitsmonat der nächsten Jahressteuer vorausgeht. Für die Ermittlung des Kapitalwerts der abzulösenden Jahressteuer gelten die §§ 13 und 14 BewG, maßgebend ist das Alter des Berechtigten im Ablösezeitpunkt.

Damit entsteht ein dreistufiges System aus Sofortversteuerung, laufender Jahresversteuerung und jederzeitigem Wechsel zur Kapitalwert-Ablösung. Sinnvoll ist die Ablösung, wenn sich die Liquidität verbessert hat oder die laufende Belastung absehbar über die einmalige Ablösesumme hinauswächst.

Sofort- oder Jahresversteuerung: was rechnet sich?

Die Wahl ist eine Wette auf die Lebenserwartung, und sie lässt sich durchrechnen. Bei der Sofortversteuerung ist die mittlere Lebenserwartung am Erwerbsstichtag maßgebend, bei der Jahresversteuerung die tatsächliche Lebensdauer. Greifen wir das Zahlenbeispiel auf, mit einem Kapitalwert von 376.020 Euro, einem Steuersatz von 30 Prozent und einem Jahreswert von 30.000 Euro.

Die Sofortversteuerung kostet einmalig 112.806 Euro, die Jahressteuer beträgt 9.000 Euro pro Jahr. Ohne Abzinsung übersteigt die Summe der Jahressteuern die Sofortsteuer nach 112.806 geteilt durch 9.000 gleich rund 12,5 Jahren, was exakt dem Vervielfältiger von 12,534 entspricht. Wer genau die statistische Laufzeit erlebt, zahlt nominal in beiden Varianten dasselbe.

Der eigentliche Hebel ist der Zinseffekt, denn die Jahressteuern fallen verteilt an und ihr Barwert liegt unter der Nominalsumme. Bei 5,5 Prozent Kalkulationszins, dem auch der Bewertung zugrunde liegenden Zinssatz, ergibt sich für die vorschüssige Jahressteuer-Reihe ein klares Bild. Über 15 Jahre Restlaufzeit liegt ihr Barwert bei rund 95.307 Euro und damit unter der Sofortsteuer von 112.806 Euro, die Jahresversteuerung ist günstiger. Über 20 Jahre erreicht der Barwert rund 113.469 Euro, beide Varianten liegen gleichauf. Über 25 Jahre steigt er auf rund 127.365 Euro, jetzt ist die Sofortsteuer klar günstiger.

Der Barwert-Break-even liegt damit bei rund 20 Jahren Restlaufzeit. Für eine 65-jährige Berechtigte mit einer statistischen Restlebenserwartung im Bereich von 12,5 Jahren spricht das klar für die Jahresversteuerung. Wer keine flüssigen Mittel hat, etwa beim reinen Wohnrecht, wählt sie ohnehin.

Korrektur nach § 14 Abs. 2 BewG bei verkürzter Lebensdauer

Stirbt der Berechtigte nach einer Sofortversteuerung deutlich früher als statistisch erwartet, entsteht eine Schieflage, weil der volle Kapitalwert versteuert, das Recht aber nur kurz genutzt wurde. Hat eine mit dem Kapitalwert bewertete lebenslängliche Nutzung nur eine bestimmte Zeit bestanden und beruht ihr Wegfall auf dem Tod des Berechtigten, ist die Festsetzung der Steuer nach § 14 Abs. 2 BewG auf Antrag nach der tatsächlichen Dauer zu berichtigen.

Die zeitlichen Schwellen staffelt § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 10 BewG nach dem Lebensalter des Berechtigten am Stichtag: bei einem Alter bis zu 30 Jahren darf die Nutzung nicht mehr als zehn Jahre bestanden haben, mit steigendem Alter sinkt diese Schwelle stufenweise. Für eine 65-jährige Berechtigte aus dem Beispiel gilt die Stufe "von mehr als 60 bis zu 65 Jahren", die Berichtigung setzt also voraus, dass die Nutzung nicht mehr als sieben Jahre bestanden hat. Wichtig ist die Verfahrensseite, denn beim Wegfall einer Last erfolgt die Berichtigung von Amts wegen, beim Wegfall der versteuerten Nutzung dagegen nur auf Antrag. Wer ihn nicht stellt, erhält keine Korrektur, auch wenn die Voraussetzungen eindeutig vorliegen.

Wann greift § 23 ErbStG nicht: Rentenstammrecht oder Kapitalforderung in Raten?

§ 23 ErbStG ist nur anwendbar, wenn ein Rentenstammrecht oder eine andere wiederkehrende Nutzung mit ihrem Kapitalwert versteuert wird, nicht bei einer in Raten zufließenden Kapitalforderung. Diese Abgrenzung entscheidet, ob das Wahlrecht überhaupt existiert, und sie wird in der Gestaltung oft verwechselt.

Ein Rentenstammrecht ist ein einheitliches Recht, aus dem laufende Bezüge fließen, die der Empfänger für eine bestimmte Zeit oder lebenslang beanspruchen kann. Es wird nach den §§ 13 bis 16 BewG kapitalisiert, und nur für diese Kapitalisierung sieht § 23 ErbStG die Erhebungsalternative vor. Eine Kapitalforderung dagegen, die lediglich in Raten getilgt wird, etwa ein zinsloses Tilgungsdarlehen, ist von vornherein nach § 12 Abs. 1 BewG mit ihrem Barwert anzusetzen; ein Wahlrecht gibt es hier nicht. Ebenso scheidet § 23 ErbStG aus, wenn nur einzelne bereits fällige Rentenleistungen Gegenstand des Erwerbs sind. Die Unterscheidung bestimmt, ob ein Erwerber das Liquiditätsventil der Jahresversteuerung ziehen kann oder die Steuer sofort in voller Höhe schuldet.

Was dieser Beitrag nicht behandelt

Außen vor bleiben die ertragsteuerlichen Folgen des Nießbrauchs, etwa die Zurechnung der Vermietungseinkünfte und der Abschreibungsabzug beim Vorbehaltsnießbraucher. Ebenso nicht behandelt sind grenzüberschreitende Konstellationen, der Unternehmensnießbrauch an Mitunternehmeranteilen und der Quoten- oder Bruttonießbrauch. Diese Themen verlangen jeweils eine eigene Prüfung.

Häufige Fragen

Wann lohnt sich ein Vorbehaltsnießbrauch in der vorweggenommenen Erbfolge?

Ein Vorbehaltsnießbrauch lohnt sich, wenn der Übertragende auf die laufenden Erträge angewiesen bleibt, das Vermögen aber bereits zu Lebzeiten übergehen soll. Steuerlich mindert der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer; bei jüngeren Übertragenden und werthaltigen Objekten fällt die Minderung sechsstellig aus, im Beispiel rund 376.000 Euro.

Was bewirkt § 16 BewG für die Bewertung eines Wohnrechts?

§ 16 BewG begrenzt den Jahreswert auf höchstens den Wert des genutzten Wirtschaftsguts geteilt durch 18,6 und verhindert so, dass das Nutzungsrecht höher bewertet wird als das Eigentum selbst. Bei einem Grundbesitzwert von 800.000 Euro liegt der Höchstwert bei rund 43.011 Euro pro Jahr, eine höhere ortsübliche Vergleichsmiete wird auf diesen Betrag gedeckelt.

Kann das Wahlrecht nach § 23 ErbStG nachträglich noch ausgeübt werden?

Ja. Das Wahlrecht ist nicht fristgebunden und kann bis zur Bestandskraft der Veranlagung ausgeübt werden. Erwerber sollten daher beide Varianten in Ruhe durchrechnen und auch den späteren Wechsel zur Kapitalwert-Ablösung nach § 23 Abs. 2 ErbStG einplanen.

Was passiert, wenn der Nießbrauchsberechtigte deutlich früher stirbt als statistisch erwartet?

Bei vorheriger Sofortversteuerung kann nach § 14 Abs. 2 BewG auf Antrag eine Berichtigung der Steuer nach der tatsächlichen Laufzeit verlangt werden, wenn die Nutzung wegen des Todes die nach Lebensalter gestaffelte Höchstdauer nicht überschritten hat. Die Korrektur erfolgt nicht von Amts wegen, der Antrag muss aktiv gestellt werden.

Löst die Einräumung eines Zuwendungsnießbrauchs Schenkungsteuer aus?

Ja. Der Zuwendungsnießbrauch ist eine Schenkung im Sinne des § 7 ErbStG an den Begünstigten und wird gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG mit dem Kapitalwert nach den §§ 12 bis 16 BewG bewertet. Außerhalb des engsten Familienkreises mit nur 20.000 Euro Freibetrag wird die Belastung schnell erheblich.

Ab welcher Restlaufzeit wird die Jahresversteuerung teurer als die Sofortversteuerung?

Nominal entspricht die Schwelle dem Vervielfältiger, im Beispiel rund 12,5 Jahren. Wegen des Zinseffekts liegt der Barwert-Break-even bei 5,5 Prozent Kalkulationszins jedoch höher, bei rund 20 Jahren Restlaufzeit. Solange die tatsächliche Lebensdauer darunter bleibt, ist die Jahresversteuerung im Barwert günstiger.

Unsere fachliche Einschätzung

Der Nießbrauch ist ein leistungsfähiges Gestaltungsinstrument, das in der Beratungspraxis häufig zu eindimensional gedacht wird. Wer nur den Kapitalwertabzug sieht, übersieht den Jahreshöchstwert nach § 16 BewG, die Wechselwirkung mit § 10 Abs. 6b ErbStG und vor allem das Wahlrecht des § 23 ErbStG. Eine saubere Gestaltung verlangt die integrierte Rechnung aus Grundbesitzbewertung, Jahreswert unter Beachtung der Höchstwert-Begrenzung, zutreffendem Stichtags-Vervielfältiger und der Prüfung des Wahlrechts.

In unserer Beratungspraxis bleibt das Wahlrecht des § 23 ErbStG zu oft ungeprüft, die Sofortversteuerung wird als Default akzeptiert. Die Barwertrechnung zeigt, dass das in vielen Konstellationen die teurere Wahl ist, denn bei einem Vervielfältiger um 12,5 schlägt die Jahresversteuerung die Sofortsteuer bis weit jenseits der statistischen Lebenserwartung. Zur Grundausstattung jeder Nießbrauchsgestaltung gehört deshalb eine durchgerechnete Vergleichsrechnung samt Barwert und Break-even.

Rechtsstand: Juni 2026.