Komplexe Vermögensstrukturen erfordern durchdachte Steuergestaltung auf höchstem Niveau. Unsere Expertise macht den Unterschied. Deutschlandweit vertrauen anspruchsvolle Mandanten auf unsere Expertise.
Die wichtigsten Erkenntnisse
Nießbrauch ist ein flexibles Gestaltungsmittel.
Ertragsteuerliche Zurechnung ist komplex.
Ein Urteil schafft Klarheit bei Zuwendung an Kinder.
Nießbrauch an Gesellschaftsbeteiligungen: Grundlagen und Risiken
Nießbrauchsgestaltungen haben in der Nachfolge eine große Bedeutung. Ein Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen ist jedoch ein komplexes Feld. Bei der Bestellung sind zivilrechtliche und steuerrechtliche Aspekte zu beachten. Eine sorgfältige Gestaltung ist unerlässlich. Sie minimiert zivilrechtliche und steuerrechtliche Risiken.
Mitunternehmerstellung des Nießbrauchers Für die Steuerbegünstigung von Betriebsvermögen ist die Mitunternehmerstellung entscheidend. Der Rechtsnachfolger muss Mitunternehmer werden. Ein Nießbrauch kann die Mitunternehmerstellung begründen. Es ist unerheblich, dass die Beteiligung nießbrauchbelastet ist.
Quotennießbrauch bei vermögensverwaltenden Gesellschaften Der Quotennießbrauch ist eine besondere Form. Er bezieht sich auf einen Teil der Erträge. Die Einkünftezurechnung beim Quotennießbrauch ist nicht trivial. Damit der Nießbraucher die Einkünfte erzielt, müssen ihm vertraglich Rechte übertragen werden. Dazu gehören Stimm- und Verwaltungsrechte. Er muss in der Lage sein, bei den Grundlagen der Gesellschaft mitzuwirken.
Ablösung und Zuwendung von Nießbrauchsrechten
Entgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht Ein entgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht ist kein steuerbarer Vorgang. Dies gilt für Privatvermögen. Ein Finanzgericht hat diese Auffassung bestätigt. Es handelt sich um einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene. Er hat keine ertragsteuerlichen Konsequenzen. Auch die Ablösung eines Nießbrauchs an GmbH-Anteilen ist für den Nießbraucher nicht steuerbar, wenn er nicht wirtschaftlicher Eigentümer ist.
Zuwendungsnießbrauch an minderjährige Kinder Ein Zuwendungsnießbrauch kann an minderjährige Kinder übertragen werden. Dies kann als Mittel zur Einkommensverlagerung genutzt werden. Die Einkünfte aus einer Vermietung werden den Kindern zugerechnet. Ein Urteil eines höchsten Gerichts hat dies bestätigt. Die Übertragung ist nicht als Gestaltungsmissbrauch zu werten. Es handelt sich um eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit.
Für eine solche Gestaltung sind einige Punkte zu beachten. Es bedarf eines Ergänzungspflegers. Er muss die Erklärungen für die Kinder genehmigen. Die Mietzahlungen müssen auf die Konten der Kinder erfolgen. So gibt es keine Zweifel an der Durchführung. Der Eigentümer kann keine AfA mehr geltend machen. Diese Gestaltung ist besonders bei alten Immobilien ohne AfA-Potenzial vorteilhaft.
Fazit und Handlungsempfehlungen
Nießbrauchsgestaltungen sind ein sehr flexibles Instrument. Sie erfordern eine präzise Umsetzung. Ein Nießbrauch kann die Steuerlast senken. Er kann die Einkünfte dorthin verlagern, wo sie steuerlich am besten aufgehoben sind.
Konkrete Handlungsschritte
Nießbrauchsrechte sorgfältig ausgestalten.
Rechte und Pflichten klar im Vertrag regeln.
Bei Zuwendung an Kinder Genehmigungen einholen.