Sobald ein Organkreis nicht mehr zu 100 % in einer Hand liegt oder Handels- und Steuerbilanz auseinanderlaufen, greifen Spezialregeln. Wir zeigen, wie Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter und Mehr- beziehungsweise Minderabführungen nach einer Betriebsprüfung richtig behandelt werden.

Wann sind Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter zu leisten?

Nach § 304 AktG müssen AG oder KGaA an Minderheitsgesellschafter Ausgleichszahlungen leisten, wenn sie Gewinn an einen Organträger abführen. Andere Kapitalgesellschaften — namentlich die GmbH — können eine Ausgleichszahlung vertraglich vereinbaren. Der Mechanismus schützt die außenstehenden Anteilseigner: Da der Gewinn der Organgesellschaft aufgrund des Gewinnabführungsvertrags vollständig an den Organträger abgeführt wird, erhalten die Minderheitsgesellschafter über die Ausgleichszahlung einen wirtschaftlichen Ersatz für die entgehende Dividende.

Die Ausgleichszahlung wird regelmäßig auch in Verlustjahren des Organträgers geleistet. Unabhängig davon, ob Organträger oder Organgesellschaft den Ausgleich zahlt, hat nach § 16 KStG die Organgesellschaft die geleistete Ausgleichszahlung selbst zu versteuern. Die Versteuerung erfolgt immer in dem Jahr, für das die Ausgleichszahlung geleistet wurde — auch wenn der tatsächliche Abfluss erst im Folgejahr erfolgt.

Was der Empfänger erhält

Der Empfänger der Ausgleichszahlung erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (sonstiger Bezug). Ist der Empfänger eine Kapitalgesellschaft, ist auf dessen Ebene § 8b KStG anzuwenden. Ist der Empfänger eine natürliche Person, greift die allgemeine Systematik der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei Auszahlung sind Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Die 20/17-Regel im Überblick

Zentrale Rechenfolge des § 16 Satz 1 KStG: Die Organgesellschaft hat ein Einkommen in Höhe von 20/17 der Ausgleichszahlung selbst zu versteuern. Ihr zu versteuerndes Einkommen unterliegt dabei dem Regelsteuersatz nach § 23 Abs. 1 KStG.

Nur das um 20/17 der Ausgleichszahlung verminderte Einkommen der Organgesellschaft ist dem Organträger zuzurechnen (R 16 Abs. 2 Satz 1 KStR). Hat die Organgesellschaft einen Verlust erwirtschaftet und leistet sie die Ausgleichszahlung, erhöht sich das dem Organträger zuzurechnende negative Einkommen entsprechend um 20/17 der Ausgleichszahlung (R 16 Abs. 2 Satz 2 KStR). Handelsrechtlich ist die Ausgleichszahlung Aufwand; steuerlich darf dieser Aufwand nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG weder den Gewinn der Organgesellschaft noch den Gewinn des Organträgers — das heißt: das Einkommen im gesamten Organkreis — mindern (R 16 Abs. 1 KStR). Soweit aufwandswirksam verbucht, ist außerhalb der Bilanz eine Zurechnung vorzunehmen.

Praxisbeispiel: Ausgleichszahlung durch die Organgesellschaft

Der Bilanzgewinn der Organgesellschaft beträgt 0 €. An den Organträger wurden 60.000 € Abführungsverpflichtung passiviert. Die Ausgleichszahlung an den Minderheitsgesellschafter beträgt 5.100 € und wurde als Aufwand gebucht. Sie wurde nach Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag an den Minderheitsgesellschafter ausbezahlt. Für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag hat die Organgesellschaft eine Rückstellung in Höhe von 950 € (900 € KSt + 50 € SolZ) aufwandswirksam gebildet.

Die Einkommensermittlung der Organgesellschaft: abzuführender Gewinn 60.000 €, plus Ausgleichszahlung 5.100 €, plus Körperschaftsteuer- und Solidaritätszuschlags-Aufwand nach § 10 Nr. 2 KStG 950 € — Zwischensumme 66.050 €. Hiervon 20/17 der Ausgleichszahlung = 6.000 € als eigenes Einkommen der Organgesellschaft; dem Organträger verbleiben als Zurechnung 60.050 €. Die Organgesellschaft versteuert ihre 6.000 € selbst; daraus resultieren 900 € Körperschaftsteuer und gerundet 50 € Solidaritätszuschlag.

Was ändert sich, wenn der Organträger die Ausgleichszahlung leistet?

Übernimmt der Organträger die Ausgleichszahlung an den außenstehenden Anteilseigner, ergibt sich nach § 16 Satz 2 KStG und R 16 Abs. 2 Satz 3 KStR folgende Systematik: Das Einkommen des Organträgers ist um die Ausgleichszahlung zu vermindern. Die Organgesellschaft hat die Ausgleichszahlung in Höhe von 20/17 als eigenes Einkommen zu versteuern. Das von der Organgesellschaft darüber hinaus erwirtschaftete eigene Einkommen ist dem Organträger zuzurechnen.

Dies gilt nach R 16 Abs. 2 Satz 4 KStR auch dann, wenn der Organträger die Ausgleichszahlung trotz eines steuerlichen Verlustes geleistet hat. Im Ergebnis wird die wirtschaftliche Belastung durch die Ausgleichszahlung stets auf die Ebene der Organgesellschaft verlagert — unabhängig davon, wer die Zahlung tatsächlich leistet.

Zahlenwerk: Organträger zahlt bei Organverlust

Der Organträger hat einen Jahresüberschuss vor Verlustübernahme von 150.000 €. Die Organgesellschaft hat einen handelsrechtlichen Verlust von 44.900 €, den der Organträger aufgrund des Gewinnabführungsvertrags übernimmt. Der Organträger zahlt außerdem 5.100 € Ausgleichszahlung an den Minderheitsgesellschafter.

Die Einkommensermittlung: Der Organträger startet nach Verlustübernahme mit einem Jahresüberschuss von 105.100 €. Nach außerbilanzieller Rückgängigmachung der Verlustübernahme bei der Organgesellschaft und Berücksichtigung der KSt-/SolZ-Rückstellung ergibt sich ein Organgesellschafts-Einkommen vor Abführung von ./. 43.950 €, von dem 6.000 € die Organgesellschaft selbst zu versteuern hat (20/17 von 5.100 €). Dem Organträger werden ./. 49.950 € zugerechnet; zusätzlich ist bei ihm die Ausgleichszahlung in Höhe von 5.100 € nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG hinzuzurechnen. Ergebnis: Der Organträger versteuert 105.150 €, die Organgesellschaft 6.000 €.

Wie werden verdeckte Gewinnausschüttungen an außenstehende Anteilseigner behandelt?

Verdeckte Gewinnausschüttungen an außenstehende Gesellschafter sind wie Ausgleichszahlungen nach § 16 KStG zu behandeln. Sie sind als eigenes Einkommen der Organgesellschaft mit 20/17 der vGA zu versteuern (R 14.6 Abs. 4 Satz 4 KStR).

In der Praxis betrifft das vor allem Konstellationen, in denen die Organgesellschaft Minderheitsgesellschaftern unangemessen günstige Konditionen gewährt — etwa überhöhte Miet- oder Darlehenszinsen zahlt oder Wirtschaftsgüter unter Verkehrswert ��berlässt. Anders als bei einer offenen Ausgleichszahlung fehlt hier die formale Vereinbarung; steuerlich führt die vGA aber zum selben Ergebnis. Die 20/17-Versteuerung auf Ebene der Organgesellschaft greift dabei unabhängig davon, ob die Begünstigung offen oder verdeckt erfolgt.

Was sind Mehr- und Minderabführungen?

Das Einkommen der Organgesellschaft wird dem Organträger grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Gewinnabführung zugerechnet. Grundlage der Einkommenszurechnung ist der steuerliche Jahresüberschuss vor Ergebnisübernahme. Stimmt dieser Steuerbilanzgewinn nicht mit dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss überein, der nach dem Gewinnabführungsvertrag abgeführt wird, entstehen Mehr- beziehungsweise Minderabführungen (§ 14 Abs. 4 Satz 6 KStG).

Die Differenzen ergeben sich typischerweise bei unterschiedlicher Bewertung von Bilanzposten in Handels- und Steuerbilanz — zum Beispiel bei der Ermittlung von Herstellungskosten, bei Abschreibungen, selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern oder Rückstellungen — sowie bei Änderungen nach einer Betriebsprüfung.

Definition

Eine Mehrabführung liegt vor, wenn der handelsrechtlich abgeführte Gewinn höher ist als der Steuerbilanzgewinn. Eine Minderabführung liegt vor, wenn der handelsrechtlich abgeführte Gewinn niedriger ist als der Steuerbilanzgewinn.

Praxisbeispiel: Abschreibungsdifferenz

Die Anschaffungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts betragen 9.000 €. Die handelsrechtlich zutreffend vorgenommene Abschreibung beträgt jährlich 4.500 €; steuerlich ist nur eine AfA von 3.000 € zulässig.

In Jahr 1 und 2 ist der handelsrechtliche Aufwand mit 4.500 € höher als der steuerliche mit 3.000 € — es entsteht jeweils eine Minderabführung von 1.500 €. In Jahr 3 ist handelsrechtlich kein Aufwand mehr zu buchen, während steuerlich weitere 3.000 € abzuschreiben sind — es entsteht eine Mehrabführung von 3.000 €.

Was nicht zu Mehr- oder Minderabführungen führt

Abweichungen des abgeführten Gewinns vom zuzurechnenden Einkommen aufgrund außerbilanzieller Hinzurechnungen — etwa nach § 4 Abs. 5 EStG — führen nicht zu Mehr- oder Minderabführungen. Diese außerbilanziellen Korrekturen tangieren den Steuerbilanzgewinn nicht und bleiben deshalb außerhalb der Systematik des § 14 Abs. 4 KStG.

Wie werden organschaftlich verursachte Differenzen behandelt?

Minderabführung = Einlage

Minderabführungen der Organgesellschaft sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln (§ 14 Abs. 4 Satz 1 KStG). Der Beteiligungsbuchwert der Organgesellschaft beim Organträger ist entsprechend zu erhöhen, wobei es auf die Beteiligungsquote nicht ankommt (BMF vom 29. September 2022, BStBl. 2022 I S. 1412, Rz. 4). Der Ertrag, der sich aus der buchtechnischen Erhöhung des Beteiligungsbuchwerts ergibt, ist außerbilanziell zu korrigieren (BMF Rz. 7).

Bei der Organgesellschaft erhöhen organschaftlich verursachte Minderabführungen das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 6 Satz 1 KStG.

Mehrabführung = Einlagenrückgewähr

Mehrabführungen sind wie eine Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger zu behandeln (§ 14 Abs. 4 Satz 2 KStG); auch hier kommt es nicht auf die Beteiligungsquote an. Der Beteiligungsbuchwert der Anteile an der Organgesellschaft beim Organträger vermindert sich entsprechend. Der Aufwand, der durch die buchtechnische Minderung entsteht, ist außerbilanziell zu korrigieren (BMF Rz. 8).

Soweit die Mehrabführung den Beteiligungsbuchwert übersteigt, entsteht beim Organträger ein steuerpflichtiger Beteiligungsertrag (§ 14 Abs. 4 Satz 5 KStG; BMF Rz. 11). Auf diesen sind die Regelungen des § 8b Abs. 2, 3, 6, 7 und 8 KStG sowie § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. a EStG und § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden.

Bei der Organgesellschaft mindern organschaftlich verursachte Mehrabführungen das steuerliche Einlagekonto (§ 27 Abs. 6 Satz 1 KStG).

Zahlenbeispiel: Rücklagenbildung erzeugt Minderabführung

Die A-GmbH ist Organträger der B-GmbH und zu 100 % an ihr beteiligt. Der Buchwert der Anteile beträgt 50.000 €. Der Gewinn der B-GmbH beträgt 50.000 € und entspricht dem vom Organträger zu versteuernden Einkommen. Die Organgesellschaft stellt zulässigerweise einen Betrag von 5.000 € in die Gewinnrücklage ein.

Da die handelsrechtliche Gewinnabführung mit 45.000 € geringer ist als der Steuerbilanzgewinn von 50.000 €, liegt eine Minderabführung aus organschaftlicher Zeit vor. Die A-GmbH erhält aufgrund des Gewinnabführungsvertrags 45.000 €, muss aber 50.000 € versteuern. Die in der Gewinnrücklage eingestellten 5.000 € sind von der A-GmbH wie eine Einlage zu behandeln. Der Wertansatz der Beteiligung an der Organgesellschaft erhöht sich um 5.000 € auf 55.000 €.

Wie werden vororganschaftliche Mehr- und Minderabführungen behandelt?

§ 14 Abs. 3 KStG regelt die Behandlung von Mehr- oder Minderabführungen als Folgewirkung aus vororganschaftlicher Zeit.

Mehrabführungen aus vororganschaftlicher Zeit gelten nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger. Sie fallen beim Organträger je nach Rechtsform unter § 8b KStG oder unter das Teileinkünfteverfahren und sind eine Leistung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG.

Minderabführungen aus vororganschaftlicher Zeit gelten nach § 14 Abs. 3 Satz 2 KStG als Einlagen durch den Organträger in die Organgesellschaft, die den allgemeinen Regelungen zu Einlagen und damit auch des § 27 KStG unterliegen.

Diese Mehr- oder Minderabführungen gelten nach § 14 Abs. 3 Satz 3 KStG in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.

Zahlenbeispiel: Betriebsprüfung deckt vororganschaftliche Nachaktivierung auf

Eine Betriebsprüfung der Organgesellschaft für die vororganschaftliche Zeit führt zur Nachaktivierung von Maschinen im Wert von 50.000 € (Abschreibung linear, Nutzungsdauer 5 Jahre) im letzten Jahr des Prüfungszeitraums. Ab dem Folgejahr besteht die anzuerkennende körperschaftsteuerliche Organschaft (Beteiligung 100 %).

In der organschaftlichen Zeit ergibt sich eine zusätzliche AfA in der Steuerbilanz von 10.000 € pro Jahr. Der handelsrechtliche Gewinn beträgt 100.000 €, der steuerliche 90.000 €. Abgeführt wird der handelsrechtliche Gewinn von 100.000 € — es liegt also eine Mehrabführung von 10.000 € vor, die in vororganschaftlicher Zeit verursacht wurde.

Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG stellt diese Mehrabführung eine Gewinnausschüttung dar, die das Einkommen nicht mindern darf. In der Steuerbilanz der Organgesellschaft ist eine Ausschüttungsverbindlichkeit von 10.000 € gegenüber dem Organträger zu passivieren; die Gewinnabführungsverpflichtung sinkt auf 90.000 €. Für die Einkommenszurechnung verbleibt das Einkommen der Organgesellschaft in organschaftlicher Zeit — also 90.000 €. Ist der Organträger eine GmbH, findet auf die 10.000 €-Mehrabführung § 8b KStG Anwendung (95 % steuerfrei, 5 % Hinzurechnung); ist er eine natürliche Person, greift das Teileinkünfteverfahren (60 % steuerpflichtig).

Keine Saldierung im Veranlagungszeitraum

Treffen verschiedene Geschäftsvorfälle aus vororganschaftlicher Zeit in einem Veranlagungszeitraum zusammen, findet keine Saldierung statt. Jeder Vorgang ist getrennt als Einlage oder als Gewinnausschüttung zu behandeln (BFH, Urteil vom 6. Juni 2013, BStBl 2014 II, S. 398 Rn. 30). In der Praxis kann das dazu führen, dass in einem einzigen Jahr sowohl eine vororganschaftliche Gewinnausschüttung zu versteuern ist als auch eine vororganschaftliche Einlage verbucht wird — ohne dass die beiden Effekte rechnerisch gegeneinander aufgerechnet werden dürfen.

Unsere fachliche Einschätzung

Die Vorschriften zu Ausgleichszahlungen und Mehr-/Minderabführungen gehören zu den technisch anspruchsvollsten Bereichen des Organschaftsrechts. Aus unserer Beratungserfahrung sind drei Konstellationen besonders fehleranfällig.

Erstens Organschaften mit Minderheitsgesellschaftern: Die 20/17-Versteuerung auf Ebene der Organgesellschaft wird in der laufenden Buchhaltung regelmäßig übersehen. Zudem ist in jedem Einzelfall sauber zu dokumentieren, wer die Zahlung geleistet hat, weil sich daraus die steuerliche Behandlung beim Organträger unterscheidet.

Zweitens Unternehmenskäufe mit späterer Organschaftsbegründung: Werden nach dem Anteilserwerb weitere Beteiligungsstrukturen mit Minderheitsgesellschaftern geschaffen oder kommt es im Rahmen einer Betriebsprüfung zu Bilanzkorrekturen für vororganschaftliche Jahre, führen die Vorschriften zu § 14 Abs. 3 KStG regelmäßig zu nicht antizipierten Steuerbelastungen — insbesondere wenn die Mehrabführung den Beteiligungsbuchwert übersteigt.

Drittens laufende Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz: Jede Betriebsprüfung führt zu neuen Differenzen, die sich in Mehr- oder Minderabführungen niederschlagen. Die saubere Fortschreibung des Beteiligungsbuchwerts beim Organträger und des steuerlichen Einlagekontos bei der Organgesellschaft ist in der Praxis ein laufendes Compliance-Thema, das in vielen Konzernen erst im Rahmen der nächsten Betriebsprüfung aufgearbeitet wird — dann mit entsprechendem Zeitdruck.

FAQ: Häufige Fragen zur Ausgleichszahlung und zu Mehr-/Minderabführungen

Wer versteuert die Ausgleichszahlung — Organträger oder Organgesellschaft?

Die Organgesellschaft. Nach § 16 KStG hat die Organgesellschaft die geleistete Ausgleichszahlung selbst zu versteuern — unabhängig davon, ob sie selbst oder der Organträger die Zahlung tatsächlich leistet. Zu versteuern sind 20/17 der Ausgleichszahlung; dieses Einkommen unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 23 Abs. 1 KStG.

Was bedeutet die 20/17-Regel rechnerisch?

Bei einer Ausgleichszahlung von 5.100 € versteuert die Organgesellschaft 20/17 × 5.100 € = 6.000 € als eigenes Einkommen. Dies ergibt 900 € Körperschaftsteuer und gerundet 50 € Solidaritätszuschlag. Dem Organträger wird dann nur das um diese 6.000 € verminderte Einkommen der Organgesellschaft zugerechnet.

Werden verdeckte Gewinnausschüttungen an Minderheitsgesellschafter wie Ausgleichszahlungen behandelt?

Ja. Nach R 14.6 Abs. 4 Satz 4 KStR sind verdeckte Gewinnausschüttungen an außenstehende Gesellschafter wie Ausgleichszahlungen im Sinne des § 16 KStG zu behandeln und als eigenes Einkommen der Organgesellschaft mit 20/17 der vGA zu versteuern.

Was ist der Unterschied zwischen einer Mehrabführung und einer Minderabführung?

Eine Mehrabführung liegt vor, wenn der handelsrechtlich abgeführte Gewinn höher ist als der Steuerbilanzgewinn — die Organgesellschaft führt also mehr ab, als sie steuerlich erzielt hat. Eine Minderabführung liegt vor, wenn der handelsrechtliche Gewinn niedriger ist als der Steuerbilanzgewinn.

Wie wirkt sich eine organschaftliche Minderabführung beim Organträger aus?

Sie ist als Einlage zu behandeln (§ 14 Abs. 4 Satz 1 KStG). Der Beteiligungsbuchwert der Organgesellschaft beim Organträger ist entsprechend zu erhöhen — und zwar unabhängig von der Beteiligungsquote. Der Buchgewinn aus der Erhöhung ist außerbilanziell zu korrigieren.

Wann wird eine Mehrabführung steuerpflichtig?

Soweit die Mehrabführung den Beteiligungsbuchwert übersteigt. In diesem Fall entsteht beim Organträger ein steuerpflichtiger Beteiligungsertrag (§ 14 Abs. 4 Satz 5 KStG), auf den je nach Rechtsform § 8b KStG oder das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist.

Sind Mehr- und Minderabführungen aus vororganschaftlicher Zeit saldierbar?

Nein. Treffen verschiedene Geschäftsvorfälle aus vororganschaftlicher Zeit in einem Veranlagungszeitraum zusammen, findet keine Saldierung statt. Jeder Vorgang ist getrennt als Einlage oder als Gewinnausschüttung zu behandeln (BFH, Urteil vom 6. Juni 2013, BStBl 2014 II, S. 398 Rn. 30).

Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.