Wer Anteile an einer Kapitalgesellschaft überträgt, muss je nach Konstellation einen Zuschlag von bis zu 25 % auf den gemeinen Wert hinnehmen. Schenkung und Erbfall werden dabei unterschiedlich behandelt. Wir zeigen, wo die Grenze verläuft.

Was ist ein Paketzuschlag nach § 11 Abs. 3 BewG?

Ist der gemeine Wert der zu bewertenden Anteile infolge besonderer Umstände höher als der Wert, der den besonderen Beteiligungscharakter nicht berücksichtigt — beispielsweise, wenn die Anteile die Beherrschung der Gesellschaft ermöglichen —, ist nach § 11 Abs. 3 BewG ein Paketzuschlag vorzunehmen.

Der Zuschlag beträgt im Allgemeinen bis zu 25 % (R B 11.8 Abs. 9 ErbStR). Höhere Zuschläge sind im Einzelfall möglich. Der Paketzuschlag kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Gesellschafter mehr als 25 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen oder mehrere Erwerber überträgt (R B 11.8 Abs. 3 ErbStR).

Wie unterscheiden sich Schenkung und Erbfall bei der 25-%-Grenze?

Die Perspektive wechselt.

Schenkung — Erwerber-Sicht: Im Fall der Schenkung sind die auf den jeweiligen Erwerber übergehenden Anteile Besteuerungsgrundlage und zur Bestimmung der 25-%-Grenze maßgebend (R B 11.8 Abs. 6 ErbStR). Werden mehrere Beschenkte jeweils unterhalb der Grenze bedacht, kommt kein Paketzuschlag in Betracht.

Erbfall — Erblasser-Sicht: Gehen Anteile an einer Kapitalgesellschaft von mehr als 25 % auf mehrere Erben über, ist nach R B 11.8 Abs. 4 ErbStR ein Paketzuschlag auch dann vorzunehmen, wenn die anschließende Aufteilung — quotal, frei durch Miterben vereinbart oder nach Maßgabe einer Teilungsanordnung — dazu führt, dass jeder Erbe nur eine Beteiligung von weniger als 25 % erhält.

Zur Veranschaulichung ein Beispiel aus der Bewertungspraxis: V hält an der X-AG Anteile von 30 %.

Variante a) Er schenkt seinen Söhnen A und B jeweils einen Anteil von 15 %. Auf den einzelnen Erwerber abzustellen; es kommt kein Paketzuschlag in Betracht, weil die einzelnen Erwerbe jeweils weniger als 25 % der Anteile betragen.

Variante b) V stirbt; Alleinerben sind seine Söhne A und B. Ein Paketzuschlag ist vorzunehmen, auch wenn die einzelnen Miterben nach Erbquote letztlich ebenfalls jeweils 15 % erhalten.

Die identische wirtschaftliche Endverteilung führt damit zu unterschiedlichen bewertungsrechtlichen Ergebnissen, allein wegen des Übertragungswegs.

Welche Rolle spielen Vermächtnis und Vorausvermächtnis?

Hier differenziert die Finanzverwaltung. Durch den schuldrechtlichen Anspruch eines Vermächtnisnehmers auf Anteile an einer Kapitalgesellschaft kann der dem oder den Miterben verbleibende Anteil weniger als 25 % betragen. In diesem Fall kommt ein Paketzuschlag für den oder die Erben nicht in Betracht (R B 11.8 Abs. 5 S. 1 und 2 ErbStR).

Ein Vorausvermächtnis hingegen hat auf die Frage eines Paketzuschlags mehrerer Erben keinen Einfluss (R B 11.8 Abs. 5 S. 3 ErbStR).

Was passiert, wenn zugewendete Anteile mit eigenen Anteilen zusammentreffen?

Führt die Vereinigung von zugewendeten Anteilen mit bereits vorhandenen eigenen Anteilen des Erwerbers zur Überschreitung der 25-%-Grenze, ist dies — außer unter den Voraussetzungen des § 14 ErbStG — für die Bestimmung eines Paketzuschlags unbeachtlich (R B 11.8 Abs. 7 und 8 ErbStR).

In welchen Bewertungsverfahren kommt der Paketzuschlag überhaupt vor?

Der Paketzuschlag kommt sowohl beim Ansatz von Kurswerten als auch bei der Ermittlung des gemeinen Werts durch Ableitung aus Verkäufen in Betracht.

Im vereinfachten Ertragswertverfahren ist in der Regel kein Paketzuschlag vorzunehmen. Auch in den Fällen der Bewertung mit dem Substanzwert ist er nicht vorzunehmen (R B 11.8 Abs. 2 S. 3 und 5 ErbStR), weil der Substanzwert nach Auffassung der Finanzverwaltung lediglich eine technische Rechengröße — die Wertuntergrenze — darstellt.

FAQ: Häufige Fragen zum Paketzuschlag

Wie hoch kann der Paketzuschlag ausfallen?

Im Allgemeinen kommt ein Zuschlag von bis zu 25 % in Betracht. Höhere Zuschläge sind nach R B 11.8 Abs. 9 ErbStR im Einzelfall möglich.

Warum wird die Schenkung anders behandelt als der Erbfall?

Weil die Finanzverwaltung in der Schenkung auf den einzelnen Erwerber abstellt, im Erbfall aber auf den Erblasser. Gehen im Erbfall mehr als 25 % der Anteile auf mehrere Erben über, ist ein Paketzuschlag auch dann vorzunehmen, wenn die anschließende Aufteilung pro Erbe unter der 25-%-Grenze bleibt.

Kann ich durch ein Vermächtnis den Paketzuschlag für die Erben vermeiden?

Möglich ist das in der Konstellation, in der der schuldrechtliche Anspruch eines Vermächtnisnehmers dazu führt, dass der den Erben verbleibende Anteil weniger als 25 % beträgt (R B 11.8 Abs. 5 S. 1 und 2 ErbStR). Bei einem Vorausvermächtnis hingegen bleibt der Paketzuschlag für mehrere Erben unberührt (R B 11.8 Abs. 5 S. 3 ErbStR).

Greift der Paketzuschlag im vereinfachten Ertragswertverfahren?

In der Regel nicht. Im vereinfachten Ertragswertverfahren und beim Substanzwert ist ein Paketzuschlag nach R B 11.8 Abs. 2 S. 3 und 5 ErbStR grundsätzlich nicht vorzunehmen. Der Zuschlag kommt insbesondere beim Ansatz von Kurswerten und bei der Ableitung aus Verkäufen in Betracht.

Unsere fachliche Einschätzung

Der Paketzuschlag nach § 11 Abs. 3 BewG ist eine der wenigen bewertungsrechtlichen Regelungen, bei denen Schenkung und Erbfall strikt unterschiedlich behandelt werden. Die Schenkung stellt auf den Erwerber ab, der Erbfall auf den Erblasser — bei identischer wirtschaftlicher Endverteilung kann daraus ein Zuschlag von bis zu 25 % werden. Wer Anteile oberhalb der 25-%-Schwelle in der Familie verteilen will, sollte die Übertragungsform nicht dem Zufall überlassen. Ebenso lohnt der Blick auf Vermächtnis und Vorausvermächtnis: Der schuldrechtliche Anspruch eines Vermächtnisnehmers kann den Paketzuschlag für die Erben entfallen lassen, das Vorausvermächtnis nicht. Im vereinfachten Ertragswertverfahren und beim Substanzwert stellt sich die Frage in der Regel ohnehin nicht.

Rechtsstand: April 2026. Die dargestellten Regelungen basieren auf dem aktuell geltenden Recht. Änderungen durch laufende Gesetzgebungsverfahren bleiben vorbehalten.