Pensionsrückstellungen werden in Handelsbilanz und Steuerbilanz nach unterschiedlichen Maßstäben bewertet. Wir zeigen, wie der Teilwert nach § 6a EStG ermittelt wird, was das Nachholverbot bedeutet und wann eine Rückdeckungsversicherung saldiert oder getrennt ausgewiesen wird.
Wie wird die Pensionsrückstellung handelsrechtlich und steuerlich bewertet?
Die Bewertungssysteme von Handels- und Steuerbilanz laufen bei Pensionsrückstellungen seit Jahren systematisch auseinander.
In der Handelsbilanz gilt § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB: Bewertungsmaßstab ist der Erfüllungsbetrag, also die Summe aller voraussichtlich zu erbringenden Leistungen einschließlich zu erwartender Lohn- und Gehaltssteigerungen. Da die Erfüllung in der Zukunft liegt, ist nach § 253 Abs. 2 HGB auf den Bilanzstichtag abzuzinsen. Die Abzinsung erfolgt mit dem geglätteten Marktzins der vergangenen zehn Jahre und der entsprechenden Restlaufzeit oder wahlweise mit dem geglätteten Marktzins bei pauschaler Laufzeitannahme von fünfzehn Jahren.
In der Steuerbilanz weicht das Bild ab. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz wird durch die Bewertungsvorbehalte in § 6a Abs. 3 und Abs. 4 EStG gebrochen — auch in R 6.11 Abs. 3 EStR ausdrücklich klargestellt. Bewertungsmaßstab ist nach § 6a Abs. 3 EStG der Teilwert. Dieser wird ohne Berücksichtigung künftiger Lohn- und Gehaltssteigerungen ermittelt und mit einem zwingenden Rechnungszinsfuß von sechs Prozent abgezinst. Beide Abweichungen wirken in dieselbe Richtung: Der steuerliche Teilwert liegt regelmäßig unterhalb des handelsrechtlichen Erfüllungsbetrags. Die Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz fällt damit niedriger aus als in der Handelsbilanz, der Aufwand entsteht steuerlich verteilter und in geringerem Umfang.
In der Bewertungspraxis ermittelt der Versicherungsmathematiker beide Werte gestützt auf die Heubeck-Richttafeln 2018 G. Diese Tafeln lösen die zuvor verwendeten Richttafeln 2005 G ab und konnten erstmals für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 20. Juli 2018 enden. Der Übergang erfolgte einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen und alle sonstigen versicherungsmathematisch zu bewertenden Bilanzposten. Der Unterschiedsbetrag aus der erstmaligen Anwendung war nach § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig zu verteilen — sowohl bei positiven als auch bei negativen Effekten.
Welche Bedeutung hat die Anpassung des HGB-Zinssatzes auf zehn Jahre?
Die Abzinsung in der Handelsbilanz war ursprünglich am Durchschnittszins der letzten sieben Jahre orientiert. Das fallende Zinsniveau der vergangenen Jahre senkte diesen Durchschnitt kontinuierlich und ließ die handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen allein deshalb steigen — ohne dass sich an der zugrundeliegenden Verpflichtung etwas geändert hätte.
Der Gesetzgeber hat darauf mit dem Wohnimmobilienkreditrichtliniengesetz reagiert und den Durchschnittszeitraum für Altersversorgungsverpflichtungen von sieben auf zehn Jahre verlängert. Damit fließen ältere, höhere Zinssätze länger in den Durchschnitt ein, das maßgebliche Zinsniveau bleibt höher und die Rückstellung niedriger. Diese Änderung betrifft ausschließlich Altersversorgungsverpflichtungen, nicht andere Rückstellungsarten.
Da die Anpassung primär bilanzkosmetisch wirkt, hat der Gesetzgeber in § 253 Abs. 6 HGB eine zwingende Anhangangabe eingefügt: Der Unterschiedsbetrag zwischen der Abzinsung über sieben und über zehn Jahre ist jährlich zu ermitteln und im Anhang anzugeben. Für diesen Differenzbetrag gilt eine Ausschüttungssperre — Gewinne dürfen insoweit nicht an die Gesellschafter ausgekehrt werden. Die Substanz der Verpflichtung bleibt damit für Ausschüttungszwecke abgesichert, auch wenn die Bilanz oberflächlich entlastet wird.
Was bedeutet das Nachholverbot nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG?
Die zentrale steuerliche Mechanik bei Pensionsrückstellungen ist das Nachholverbot. Nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG darf die Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. Diese Maximalzuführung gilt unabhängig vom tatsächlichen Bilanzansatz des Vorjahres. Selbst Rechtsirrtümer oder Rechenfehler ändern an dieser Begrenzung nichts.
Konsequenz: Wer in einem Jahr versäumt hat, die Rückstellung in voller Höhe der Differenz zuzuführen, kann diesen Betrag nicht in einem späteren Jahr nachholen. Die Differenz ist in der laufenden Phase verloren und kann erst bei Beendigung des Dienstverhältnisses unter Aufrechterhaltung der Pensionsanwartschaft oder mit dem Eintritt des Versorgungsfalls korrigiert werden — und auch dann nur als Wahlrecht nach § 6a Abs. 4 Satz 5 EStG.
Eine wichtige Ausnahme regelt § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG: Im Erstjahr der steuerlichen Rückstellungsbildung darf der Teilwert am Bilanzstichtag in voller Höhe als Aufwand erfasst werden. Erstjahr ist das Wirtschaftsjahr, in dem die Rückstellung steuerlich erstmals zulässig ist — beispielsweise das Jahr, in dem der Berechtigte die Altersgrenze nach § 6a Abs. 2 EStG überschreitet, oder das Jahr des Eintritts des Versorgungsfalls bei einer vormals steuerschädlichen Zusage. Alternativ kann die Erstjahrzuführung gleichmäßig auf drei Wirtschaftsjahre verteilt werden, wenn dies steuerlich günstiger ist.
Beispielrechnung Verteilung über drei Jahre
Wird einer Belegschaft im Laufe eines Wirtschaftsjahres eine Pensionszusage mit einem Teilwert von 36.000 Euro zum ersten Bilanzstichtag erteilt, kann das Unternehmen entweder den vollen Teilwert sofort als Aufwand erfassen oder die Zuführung über drei Jahre gleichmäßig verteilen. In der Verteilungsvariante würden im Erstjahr 12.000 Euro zugeführt, im Folgejahr ein weiteres Drittel von 12.000 Euro plus die laufende Zuführung des Folgejahres aus der zwischenzeitlichen Teilwertsteigerung, im dritten Jahr das letzte Drittel plus die laufende Zuführung. So baut sich die Rückstellung schrittweise auf den Teilwert am dritten Bilanzstichtag auf.
Die Wahl zwischen sofortigem Vollansatz und Verteilung ist eine reine Steuerwirkungsentscheidung. Soll der Gewinn niedrig ausfallen, wird der Vollansatz gewählt; soll der Aufwand verteilt werden — etwa zur Glättung eines steuerlich vorteilhaften Verlustprofils oder zur Gewinnglättung in mehrjähriger Betrachtung — wird die Drittelung genutzt.
Welche Verteilungsregeln kennt § 6a Abs. 4 EStG noch?
Neben der Erstjahr-Verteilung sieht § 6a Abs. 4 EStG zwei weitere Wahlrechte und einen Verteilungszwang vor:
Nach § 6a Abs. 4 Satz 4 EStG darf eine Erhöhung des Barwerts der Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent gleichmäßig auf drei Jahre verteilt zugeführt werden. Diese Regel mildert die Aufwandsspitze, die durch eine plötzliche Anhebung der Versorgungszusage entstehen würde — etwa nach einer Beförderung mit Versorgungsanpassung.
§ 6a Abs. 4 Satz 5 EStG erlaubt eine Verteilung im Letztjahr — also bei Eintritt des Versorgungsfalls oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses unter Aufrechterhaltung der Pensionsanwartschaft. Hier können Beträge nachgeholt werden, die wegen des Nachholverbots in der laufenden Phase nicht zugeführt werden konnten.
§ 6a Abs. 4 Satz 2 EStG enthält dagegen einen Verteilungszwang: Bei Änderung der biometrischen Berechnungsgrundlagen ist der Unterschiedsbetrag zwingend gleichmäßig auf mindestens drei Wirtschaftsjahre zu verteilen. Der Übergang auf die Heubeck-Richttafeln 2018 G war ein Anwendungsfall dieser Regel.
Wie werden Pensionsverpflichtung und Rückdeckungsanspruch bilanziert?
Schließt das Unternehmen zur Absicherung des Versorgungsrisikos eine Rückdeckungsversicherung ab, ist diese strikt von einer Direktversicherung nach § 4b EStG zu unterscheiden. Bei der Direktversicherung ist der Arbeitnehmer anspruchsberechtigt — der Anspruch wird ihm als Arbeitslohn zugerechnet, beim Arbeitgeber wird kein Anspruch aktiviert. Bei der Rückdeckungsversicherung bleibt das Unternehmen anspruchsberechtigt und aktiviert den Anspruch in seiner Bilanz.
Der Rückdeckungsanspruch ist mit dem versicherungstechnischen Deckungskapital zu aktivieren. Der Ansatz des Rückkaufswerts kommt nur in Betracht, wenn mit der Auflösung des Versicherungsvertrags ernsthaft zu rechnen ist.
In der Steuerbilanz sind Pensionsrückstellung und Rückdeckungsanspruch getrennt auszuweisen. Eine Saldierung ist ausgeschlossen — § 5 Abs. 1a Satz 1 EStG enthält ein ausdrückliches Saldierungsverbot. Dies gilt auch dann, wenn die Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz mit einem insolvenzfest verpfändeten Rückdeckungsanspruch saldiert wird.
In der Handelsbilanz erfolgt die Behandlung anders: Liegt sogenanntes Plan- oder Deckungsvermögen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB vor — das setzt insbesondere die Insolvenzfestigkeit durch Verpfändung an den Berechtigten voraus — wird der Rückdeckungsanspruch mit dem beizulegenden Zeitwert nach § 253 Abs. 1 Satz 4 HGB bewertet und mit der Pensionsrückstellung saldiert. In der Bilanz erscheint dann nur ein Saldoposten.
Beispielsachverhalt OHG mit teilweise abgesicherter Zusage
Eine Personengesellschaft erteilt im Laufe des Wirtschaftsjahres allen Arbeitnehmern und ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin schriftlich und ohne schädliche Vorbehalte eine Pensionszusage. Für die Arbeitnehmer wird gleichzeitig eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und der Anspruch insolvenzfest an die Gesellschaft abgetreten. Für die Gesellschafter-Geschäftsführerin existiert keine Rückdeckung. Zum ersten Bilanzstichtag betragen die Teilwerte aller Pensionszusagen 92.000 Euro, davon 16.000 Euro für die Gesellschafter-Geschäftsführerin. Das Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung beläuft sich auf 8.000 Euro, der Rückkaufswert auf 3.500 Euro. In der Handelsbilanz wurde der Erfüllungsbetrag mit 110.000 Euro ermittelt.
In der Handelsbilanz der Gesamthand wird die Rückstellung mit 110.000 Euro angesetzt, abzüglich des saldierungsfähigen Rückdeckungsanspruchs von 8.000 Euro — das ergibt einen Bilanzansatz von 102.000 Euro. In der Steuerbilanz der Gesamthand stehen Rückstellung und Rückdeckungsanspruch getrennt: Die Rückstellung wird mit dem Teilwert von 92.000 Euro passiviert, der Rückdeckungsanspruch mit 8.000 Euro aktiviert. Der Pensionsanspruch der Gesellschafter-Geschäftsführerin wird zusätzlich in einer Sonderbilanz mit 16.000 Euro spiegelbildlich aktiviert (siehe dazu der gesonderte REB-Insights-Artikel zur Pensionszusage in Personengesellschaften).
Wie wird die Pensionsrückstellung nach Eintritt des Versorgungsfalls aufgelöst?
Tritt der Versorgungsfall ein, beginnt die Auflösungsphase. Nach R 6a Abs. 22 EStR ist nur die versicherungsmathematische Auflösung der Pensionsrückstellung zulässig. Sie funktioniert technisch wie die Behandlung einer betrieblichen Rentenverpflichtung: Die Pensionszahlung wird in einen Tilgungsanteil — den Barwertunterschied zwischen Anfang und Ende des Wirtschaftsjahres — und einen Zinsanteil zerlegt, wobei letzterer Aufwand darstellt.
Praktisch bedeutet das: Wird einem ehemaligen Arbeitnehmer eine monatliche Pension ausgezahlt, sind die laufenden Zahlungen Aufwand. Gleichzeitig sinkt der Barwert der verbleibenden Verpflichtung. Die Differenz zwischen Anfangs- und Endbarwert eines Wirtschaftsjahres wird als Ertrag aus der Auflösung erfasst. So wird der Teilwert sukzessive abgebaut, bis die Verpflichtung erloschen ist.
Eine Sonderkonstellation tritt ein, wenn die gebildete Rückstellung bei Eintritt des Versorgungsfalls niedriger ist als der versicherungsmathematische Barwert — etwa als Folge des Nachholverbots in der Aktivphase. Dann beginnt die ertragswirksame Auflösung erst später: ab dem Wirtschaftsjahr, an dessen Ende der Barwert unter den Rückstellungsbetrag am Anfang sinkt. Bis dahin wird die Rückstellung formal nicht aufgelöst, sondern stehen gelassen.
Was passiert mit Pensionsrückstellungen beim Unternehmenskauf?
Beim Erwerb eines ganzen Betriebs oder Teilbetriebs werden auch bestehende Pensionsverpflichtungen mit übernommen. Die Behandlung beim Erwerber regelt § 5 Abs. 7 EStG, eingeführt durch das AIFM-Steueranpassungsgesetz und anwendbar für alle Wirtschaftsjahre, die nach dem 28. November 2013 enden.
Die Mechanik ist zweistufig. Im Erwerbszeitpunkt selbst wird die übernommene Pensionsrückstellung mit ihren Anschaffungskosten angesetzt — also mit dem Wert, mit dem sie in die Kaufpreisfindung eingegangen ist. Dieser Wert orientiert sich typischerweise am höheren handelsrechtlichen Erfüllungsbetrag. Der Erwerb selbst wird ergebnisneutral abgebildet.
An dem auf den Erwerb folgenden Bilanzstichtag greift jedoch wieder der Bewertungsvorbehalt des § 6a Abs. 3 EStG: Die Rückstellung ist nun in der Steuerbilanz mit dem Teilwert anzusetzen, der typischerweise unter dem Anschaffungswert liegt. Die Differenz wird ertragswirksam — auch wenn sich an der wirtschaftlichen Substanz der Verpflichtung nichts geändert hat.
Zur Abmilderung dieser Härte erlaubt § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG die Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage in Höhe von 14/15 des Auflösungsbetrags. Über fünfzehn Jahre wird die Rücklage gleichmäßig aufgelöst, sodass der Auflösungsertrag entsprechend gestreckt wird. Eine vergleichbare Regelung gilt beim Kauf von Drohverlustrückstellungen aus schwebenden Geschäften.
Wer einen Betrieb mit erheblichen Pensionslasten erwirbt, sollte diese Mechanik in der Kaufpreisstrukturierung und in der Liquiditätsplanung der ersten beiden Jahre nach dem Erwerb berücksichtigen.
Was sind die häufigsten Fallstricke bei der Bilanzierung?
Saldierung in der Steuerbilanz. Pensionsrückstellung und Rückdeckungsanspruch werden in der Steuerbilanz nie saldiert — auch wenn die Handelsbilanz Saldierung ausweist. Das Saldierungsverbot des § 5 Abs. 1a Satz 1 EStG ist zwingend.
Falscher Zinssatz in der Handelsbilanz. Für Altersversorgungsverpflichtungen gilt der Zehn-Jahres-Durchschnitt nach § 253 Abs. 2 HGB. Wer noch mit dem Sieben-Jahres-Durchschnitt rechnet, übersieht die Anpassung durch das Wohnimmobilienkreditrichtliniengesetz und unterlässt zudem die Pflichtangabe und Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 HGB.
Versäumte jährliche Zuführung in der Erwartung späterer Nachholung. Das Nachholverbot ist absolut. Versäumte Zuführungen können erst bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder Eintritt des Versorgungsfalls korrigiert werden — und auch dann nur als Wahlrecht.
Verwechslung von Rückdeckungsversicherung und Direktversicherung. Bei der Direktversicherung ist der Arbeitnehmer anspruchsberechtigt; eine Aktivierung beim Unternehmen scheidet aus. Falsche Bilanzierung führt zu Korrekturen in der Betriebsprüfung.
Pensionsrückstellung beim Betriebskauf nicht nach § 5 Abs. 7 EStG behandelt. Wer den Folgebewertungseffekt übersieht, riskiert eine erhebliche und unerwartete Gewinnerhöhung im ersten Jahr nach dem Erwerb. Die 14/15-Rücklage muss aktiv beantragt und in der Bilanz abgebildet werden.
Rückkaufswert statt Deckungskapital aktiviert. Der Rückkaufswert kommt nur dann zum Tragen, wenn die Auflösung des Versicherungsvertrags ernsthaft beabsichtigt ist. In allen anderen Fällen ist das versicherungstechnische Deckungskapital maßgeblich.
Unsere fachliche Einschätzung
Pensionsrückstellungen sind einer der Posten, an denen Handels- und Steuerbilanz strukturell auseinanderlaufen. Die Differenz ist nicht durch sorgfältige Bilanzierung zu vermeiden, sondern systemisch — sie folgt aus den unterschiedlichen Bewertungssystemen. Wer die Mechanik kennt, kann die jährlichen Wertansätze korrekt führen und die Wahlrechte zur Aufwandsverteilung gezielt einsetzen.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen drei Konstellationen: der Übergang auf die Heubeck-Richttafeln 2018 G mit der Drei-Jahres-Verteilung, das Nachholverbot bei jeder einzelnen Jahreszuführung und die Behandlung übernommener Pensionsrückstellungen nach § 5 Abs. 7 EStG beim Unternehmenskauf. In allen drei Fällen lohnt eine vorausschauende Planung — Korrekturen sind in späteren Jahren entweder gar nicht oder nur in eng begrenzten Wahlrechtsfenstern möglich.
FAQ: Häufige Fragen zur Bewertung der Pensionsrückstellung
Warum ist die Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz höher als in der Steuerbilanz?
Weil das Bewertungssystem unterschiedlich ist. Die Handelsbilanz berücksichtigt nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB künftige Lohn- und Gehaltssteigerungen und zinst mit dem geglätteten Marktzins der vergangenen zehn Jahre ab. Die Steuerbilanz blendet Steigerungen aus und zinst zwingend mit sechs Prozent ab. Beides führt zu einem niedrigeren Steuerwert.
Was sind die Heubeck-Richttafeln 2018 G?
Die Heubeck-Richttafeln 2018 G sind die aktuell maßgeblichen biometrischen Berechnungsgrundlagen für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen. Sie lösen die Richttafeln 2005 G ab und sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 20. Juli 2018 enden. Der Versicherungsmathematiker stützt seine Berechnungen darauf.
Was bedeutet das Nachholverbot konkret?
Die Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um die Differenz zwischen dem Teilwert am Ende und am Anfang des Wirtschaftsjahres erhöht werden. Wer in einem Jahr weniger zuführt, kann den Differenzbetrag in späteren Jahren nicht nachholen — erst bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder Eintritt des Versorgungsfalls ist eine Korrektur möglich.
Wann darf ich die Erstjahr-Zuführung auf drei Jahre verteilen?
Im Erstjahr der steuerlichen Rückstellungsbildung — also etwa dem Jahr, in dem der Berechtigte die Altersgrenze überschreitet oder der Versorgungsfall eintritt — gibt § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG das Wahlrecht zwischen sofortiger voller Aufwandsbuchung und gleichmäßiger Verteilung über drei Wirtschaftsjahre.
Darf ich die Pensionsrückstellung mit dem Rückdeckungsanspruch saldieren?
In der Steuerbilanz nicht — § 5 Abs. 1a Satz 1 EStG enthält ein ausdrückliches Saldierungsverbot. In der Handelsbilanz ist die Saldierung möglich, wenn der Rückdeckungsanspruch insolvenzfest an den Berechtigten verpfändet ist und damit Deckungsvermögen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB darstellt.
Was passiert beim Kauf eines Betriebs mit Pensionsrückstellungen?
Beim Erwerb wird die Rückstellung mit dem Anschaffungswert angesetzt. Am ersten Bilanzstichtag nach dem Erwerb gilt jedoch wieder § 6a Abs. 3 EStG, was meist zu einer Wertabsenkung und einem entsprechenden Ertrag führt. Zur Abmilderung kann nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG eine Rücklage von 14/15 des Auflösungsbetrags gebildet und über fünfzehn Jahre aufgelöst werden.
Verwandte Artikel
Pensionszusage an den Geschäftsführer: Was § 6a EStG vom GmbH-Gesellschafter und der Personengesellschaft verlangt
Bilanzberichtigung und Bilanzänderung nach der Betriebsprüfung
vGA und verdeckte Einlagen: Fallstricke für den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
Rechtsstand: April 2026