Zwei Befreiungstatbestände für Pflege im Überblick
Beide Vorschriften verfolgen den Zweck, die Pflege von Angehörigen im familiären Umfeld steuerlich zu fördern. Während Nr. 9 primär Erbfälle betrifft, in denen der Erblasser die pflegende Person testamentarisch bedenkt, richtet sich Nr. 9a an die laufende Zuwendung von Pflegegeld unter Lebenden. Entgegen dem Wortlaut gilt Nr. 9 nicht nur für Erwerbe von Todes wegen, sondern auch für Schenkungen.
Pflege-Freibetrag nach Nr. 9
Voraussetzungen
Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG kann von natürlichen und juristischen Personen in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die betreffende Person dem Erblasser unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Es handelt sich um einen Freibetrag, der grundsätzlich 20.000 Euro beträgt – unabhängig davon, wie hoch der Erwerb ist. Es bedarf dieser Steuerbefreiung, weil eine Zuwendung grundsätzlich einen steuerbaren Erwerb darstellt.
Im Falle einer Pflegeverpflichtung, wie z.B. unter Ehegatten nach § 1353 BGB oder bei Lebenspartnern nach § 2 PartG, soll die Vorschrift nach R E 13.5 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019 ebenfalls eingreifen. Dies gilt auch für Unterhaltsleistungen unter Ehegatten (§ 1360 BGB) oder unter Lebenspartnern (§ 5 PartG). Eine Unterhaltsverpflichtung ist aber nur dann anzunehmen, wenn der gesetzliche Unterhaltsberechtigte auch bedürftig ist. Ein aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht schließt die Steuerbefreiung nicht aus.
Freibetrag und Anwendungsbereich
Vor 1974 war es weitere Voraussetzung, dass der Erwerber die Pflege- und Unterhaltsleistungen „in Erwartung einer letztwilligen Zuwendung“ erbrachte. Dieses Merkmal wurde mit dem ErbStG 1974 abgeschafft. Bis 2009 betrug die Befreiung nur i.H.v. DM 2.000 bzw. 5.200 Euro. Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 wurde der Freibetrag auf 20.000 Euro erhöht. Der Freibetrag des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist insbesondere dann nicht anwendbar, wenn dem Erben vom Erblasser zu Lebzeiten versprochen worden ist, ihn zum Erben einzusetzen, und der Erbe ihn pflegt und der Erbe deswegen schon einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den Erblasser hat, die dann als Nachlassverbindlichkeit abziehbar ist.
Pflegeleistungen im Einzelnen
Begriff der Pflege
Pflege- oder Unterhaltsleistungen müssen unentgeltlich oder gegen ein unzureichendes Entgelt erbracht werden. Dabei kommt es auf das gezahlte und nicht das vereinbarte Geld an. Der Wert der Pflegeleistungen ist im konkreten Fall am Maßstab der objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt der Pflegeleistung zu ermitteln. Hinsichtlich des Begriffs der Pflege wird eine weite Auslegung zu bevorzugen sein. Allerdings muss eine gewisse Regelmäßigkeit vorhanden sein, d.h. es darf nicht nur gelegentlich eine solche Leistung erbracht werden. Pflege ist die regelmäßige und dauerhafte Fürsorge für das körperliche, geistige oder seelische Wohlbefinden einer wegen Krankheit, Behinderung, Alters oder eines sonstigen Grundes hilfsbedürftigen Person.
Nach dem BFH ist hingegen nicht erforderlich, dass der Erblasser pflegebedürftig i.S.d. § 14 Abs. 1 SGB IX ist oder einer Pflegestufe nach § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zugeordnet war. Die Gewährung eines Pflegefreibetrags setzt voraus, dass Pflegeleistungen regelmäßig und über eine längere Dauer erbracht worden sind, über ein übliches Maß der zwischenmenschlichen Hilfe hinausgehen und im allgemeinen Verkehr einen Geldwert haben. Der Pflegebegriff erfasst auch Leistungen bei der Hausarbeit, die Erledigung von Botengängen, Schriftverkehr und Einkäufen, die persönliche Begleitung bei Arztbesuchen oder bei Vorsprachen bei Behörden sowie den zwischenmenschlichen Austausch in Gesprächen.
Nachweis und Bewertung
Der Steuerpflichtige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft, trägt insoweit die Feststellungslast. Er muss die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers sowie Art, Dauer, Umfang und Wert der tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen schlüssig darlegen und glaubhaft machen. Aufgrund der Bedeutung für die Vorschrift sollten die Anforderungen an die Darlegung der Glaubhaftmachung nach dem BFH allerdings keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden. Es ist daher ein großzügiger Maßstab anzulegen. Handelt es sich um die Pflege eines über 80 Jahre alten Menschen, ist regelmäßig von einer Hilfsbedürftigkeit auszugehen. Zur Ermittlung des Werts der Pflegeleistungen können die jeweils für vergleichbare Leistungen zu zahlenden üblichen Vergütungssätze entsprechender Berufsgruppen oder gemeinnütziger Vereine herangezogen werden.
Unterhaltsgewährung
Eine Unterhaltsgewährung liegt vor, wenn der Erwerber dem Erblasser Lohn, Verpflegung oder Kleidung gewährt oder dessen Lebenshaltung, z.B. durch Unterbringung in einem Altenheim durch Hingabe von Geld, finanziert hat. Insgesamt muss der Erwerb i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG als angemessenes Entgelt anzusehen sein, das bedeutet, er muss etwa dem Betrag entsprechen, den der Erblasser durch die Inanspruchnahme der Pflege und Unterhaltsleistungen des späteren Erwerbers erspart hat.
Zuwendung von Pflegegeld nach § 37 SGB XI (Nr. 9a)
Rechtsentwicklung
§ 13 Abs. 1 Nr. 9a ErbStG befreit Geldzuwendungen unter Lebenden von der Erbschaftsteuerpflicht, die eine Pflegeperson für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung von Pflegebedürftigen erhält, bis zur Höhe des sozialversicherungsrechtlichen Pflegegeldes gem. § 37 SGB IX. Die Vorschrift gilt seit dem 1.4.1995, seit Leistungen aus der Pflegeversicherung gezahlt werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde der Wortlaut an den geänderten § 37 SGB XI angepasst. Der Wortlaut „Leistungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung“ wurde ersetzt durch „Leistungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung“.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist zunächst, dass der Erwerber, also die Pflegeperson, eine Zuwendung unter Lebenden von einem Pflegebedürftigen für körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung erhält. Der Erwerber muss eine Pflegeperson i.S.d. § 19 SGB IX sein, d.h. eine Person, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen i.S.d. § 14 SGB IX wenigstens vierzehn Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegt. Pflegebedürftig i.S.d. § 14 SGB IX ist eine Person, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem Maße der Hilfe bedarf.
Die Steuerbefreiung setzt weiterhin voraus, dass eine pflegebedürftige Person das durch die gesetzliche oder private Pflegeversicherung oder durch beamtenrechtliche Beihilfe erhaltene Pflegegeld an eine Pflegeperson laufend weitergibt, ohne dass ein Vertrag besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das monatliche Pflegegeld weitergegeben wird, sondern die Steuerbefreiung greift auch ein, wenn Zahlungen weitergegeben werden, die aus mehreren Monatsbeiträgen bestehen. Im Unterschied zu § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bezieht sich Nr. 9a nur auf das gesetzliche Pflegegeld und ist damit der Höhe nach begrenzt.
Gestaltungshinweise
Zur praktischen Umsetzung sollten entsprechende Nachweise geführt werden, um gegenüber dem Finanzamt die Pflegeleistungen zu dokumentieren. Es empfiehlt sich, bei allen Erwerben von Todes wegen sowie bei Schenkungen durch Verwandte (insbesondere Kinder) zu prüfen, ob die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG in Betracht kommt. Der Pflege-Freibetrag kann neben dem persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG genutzt werden. Er ergänzt diesen und steht eigenständig daneben. Besonders bei Erwerben von entfernteren Verwandten oder Nicht-Verwandten, bei denen der persönliche Freibetrag nur 20.000 Euro beträgt, kann der Pflege-Freibetrag die steuerliche Belastung erheblich mindern.
FAQ – Häufige Mandantenfragen
Frage: Muss ich professionelle Pflegekraft sein, um den Pflege-Freibetrag zu erhalten?
Antwort: Nein. Der Pflege-Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG steht jeder natürlichen Person zu, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt hat. Eine professionelle Qualifikation ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass Pflegeleistungen regelmäßig und über eine längere Dauer erbracht wurden.
Frage: Kann ich den Pflege-Freibetrag zusätzlich zum persönlichen Freibetrag nutzen?
Antwort: Ja. Der Pflege-Freibetrag von 20.000 Euro nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG steht neben dem persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG. Beide Freibeträge werden kumulativ gewährt. Ein Kind, das seinen Elternteil gepflegt hat, kann daher den persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro und zusätzlich den Pflege-Freibetrag von bis zu 20.000 Euro in Anspruch nehmen.
Frage: Wie weise ich die Pflegeleistungen gegenüber dem Finanzamt nach?
Antwort: Der Steuerpflichtige muss Art, Dauer, Umfang und Wert der erbrachten Pflegeleistungen sowie die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers schlüssig darlegen und glaubhaft machen. Geeignete Nachweise sind Pflegetagebücher, ärztliche Atteste, Bescheinigungen der Pflegekasse und Zeugenaussagen. Bei Personen über 80 Jahren wird eine Hilfsbedürftigkeit regelmäßig angenommen.
Frage: Was ist der Unterschied zwischen Nr. 9 und Nr. 9a?
Antwort: Nr. 9 betrifft die Zuwendung an eine Person, die den Erblasser gepflegt hat – typischerweise als testamentarische Zuwendung. Der Freibetrag beträgt 20.000 Euro. Nr. 9a betrifft die laufende Weitergabe von Pflegegeld an eine Pflegeperson und ist auf die Höhe des gesetzlichen Pflegegeldes nach § 37 SGB XI begrenzt. Nr. 9a befreit nur Zuwendungen unter Lebenden, Nr. 9 gilt für beide Erwerbsarten.
Unsere fachliche Einschätzung
Der Pflege-Freibetrag ist in der Praxis ein häufig übersehenes Gestaltungsinstrument. In unserer Beratungspraxis zeigt sich, dass insbesondere bei Erwerben von Todes wegen durch Personen mit niedrigem persönlichen Freibetrag – etwa Geschwister, Nichten/Neffen oder nicht verwandte Pflegepersonen – der Pflege-Freibetrag die Steuerlast erheblich reduzieren kann. Die Anforderungen an den Nachweis sind nach der BFH-Rechtsprechung bewusst moderat gehalten. Entscheidend ist eine rechtzeitige und fortlaufende Dokumentation der erbrachten Pflegeleistungen bereits zu Lebzeiten des Erblassers.
Konkrete Handlungsschritte
Kurzfristig: Pflegeleistungen dokumentieren: Art, Dauer, Häufigkeit und Umfang der Pflege in einem Pflegetagebuch festhalten. Ärztliche Bescheinigungen über die Hilfsbedürftigkeit des Erblassers einholen. Pflegekassenbescheide und Einstufungen sichern.
Mittelfristig: Pflegegeldzahlungen an Pflegepersonen als laufende Zuwendungen strukturieren, um die Befreiung nach Nr. 9a zu nutzen. Bei testamentarischen Zuwendungen an pflegende Personen den Pflege-Freibetrag in der Erbschaftsteuererklärung geltend machen. Zusammenspiel mit persönlichem Freibetrag und Nachlassverbindlichkeiten prüfen.
Langfristig: In der Nachfolgeplanung berücksichtigen, dass pflegende Angehörige oder nahestehende Personen durch testamentarische Zuwendungen begründet werden können, die bis zu 20.000 Euro steuerfrei bleiben. Pflegevereinbarungen so gestalten, dass keine voll entgeltliche Pflegeverpflichtung entsteht, um den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht zu verlassen.
Professionelle Steuergestaltung
Die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen erfordert eine sorgfältige Dokumentation und Kenntnis der Befreiungsvoraussetzungen. Unsere bundesweit tätige Steuerberatungskanzlei berät bei der optimalen Nutzung des Pflege-Freibetrags, der Gestaltung von Pflegevereinbarungen und der Integration der Pflegebefreiung in die Nachfolgeplanung. Vereinbaren Sie Ihr persönliches Beratungsgespräch – für die bestmögliche steuerliche Würdigung Ihrer Pflegeleistungen.
Prof. Dr. Manzur Esskandari (Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität des Saarlandes, Lehrbeauftragter der Hochschule Osnabrück) und Dr. Daniela Bick, LL.M. (Taxation) (Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht, Lehrbeauftragte der Hochschule Osnabrück), REB Steuerberatung GbR, Osnabrück.